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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1965, Az.: BVerwG V C 74.63

Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines Aufbaudarlehens; Bewilligung und Auszahlung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft ; Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz; Rechtliche Bedeutung der Umwandlungsvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes; Befreiung des Darlehensnehmers von der Verpflichtung, dem Ausgleichsfonds den nicht abgedeckten Teil des Darlehens zu erstatten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 74.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 01.04.1963 - AZ: VI-7124/62

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 136 - 140
  • DVBl 1965, 660 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1965, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Lastenausgleichsrecht: Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei Auszahlung eines Aufbaudarlehens.

Amtlicher Leitsatz

Ist die Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei der Bewilligung und Auszahlung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft nach dem Lastenausgleichsgesetz ursächlich für das Mißlingen der Eingliederung, so kann das zur Folge haben, daß die mit der Darlehensgewährung im unmittelbaren Zusammenhang stehenden finanziellen Auswirkungen dem Darlehensnehmer nicht angelastet werden dürfen.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. April 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Bescheid des Landratsamts - Ausgleichsamt - Bad Aibling vom 18. Dezember 1961 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses bei der Regierung von Oberbayern vom 14. November 1962 in der Passung des Änderungsbescheides des Landratsamts Bad Aibling - Ausgleichsamt - vom 15. Januar 1964 aufgehoben werden.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der heimatvertriebene Kläger, von Beruf Maurer und Landwirt, wollte sich wieder seßhaft machen. Er beabsichtigte, einen kleinen Hof zu kaufen und begehrte dazu ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Nach wiederholten Verhandlungen schloß er mit dem Veräußerer einen Kaufvertrag, in dem als Kaufpreis 26.000 DM beurkundet waren. Darüber hinaus versprach er dem Verkäufer schriftlich, einen zusätzlichen Betrag von 2.000 DM zu zahlen. Die 26.000 DM wurden aus dem Aufbaudarlehen von 24.000 DM und einem Darlehen aus Landesmitteln von 2.000 DM beglichen. Auf den Schwarzpreis von 2.000 DM zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln zunächst 1.000 DM. Im Grundbuch wurde er als Eigentümer eingetragen, der Veräußerer räumte ihm aber den Besitz an dem Hofe nicht ein. Im Zwangsräumungsverfahren nahm der Verkäufer Vollstreckungsschutz in Anspruch.

2

Daraufhin wurden die Darlehen fristlos gekündigt. Im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigerte die Bayerische Landessiedlung das Anwesen. Das aus Landesmitteln gewährte Darlehen wurde voll abgedeckt, im übrigen verblieb nach einem Weiterverkauf des Grundstücks nach Abzug der Verzugszinsen eine Restschuld von 2.420,19 DM. Der Kläger wies auf die jahrelangen Schwierigkeiten hin, die er und seine Familie durchgemacht hätten und darauf, daß er mehrere tausend DM nutzlos vertan habe, beantragte, ihm den ihm und seiner Frau zustehenden Lastenausgleich auszuzahlen, und verzichtete auf das Aufbaudarlehen. Nachdem durch Teilbescheid eine Hauptentschädigung von 3.130 DM zuerkannt worden war, wandelte das Ausgleichsamt das Darlehen unter Berücksichtigung der Tilgung und der Verzugszinsen in Hauptentschädigung um. Es verblieb ein Rest von 955,90 DM zugunsten des Klägers. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Umwandlungsbescheid und den diesen bestätigenden Beschwerdebescheid aufgehoben, weil die Umwandlung verfrüht gewesen sei. Da der Kläger auf das Darlehen verzichtet und damit die Rücknahme der Darlehensbewilligung begehrt habe, hätte zunächst hierüber entschieden werden müssen; denn es stehe fest, daß die Eingliederung des Klägers trotz Einschaltung von Siedlungsbehörden und Siedlungsträgern fehlgeschlagen sei. Wenn es nicht gelungen sei, den Darlehenszweck zu erreichen, könne es nicht befriedigen, wenn der Kläger den größten Teil seiner Hauptentschädigung für die mißglückte Eingliederung opfern solle. Es stelle sich daher für die Bewilligungsbehörde die Frage, ob dem Bescheid nicht seine Grundlage entzogen worden sei. Es frage sich, ob einem Einzugliedernden schwere Einbußen zugemutet werden könnten, wenn ihn an dem Mißerfolg der Eingliederung kein Verschulden treffe. Hierbei könne auch geklärt werden, ob es gerechtfertigt sei, den Kläger, der weder über die Darlehensmittel verfügt habe noch das Anwesen in Besitz habe nehmen können, mit Verzugszinsen zu belasten; denn die zu Lasten des Klägers in Anspruch genommene Hauptentschädigung werde zum großen Teile durch Verzugszinsen aufgezehrt.

4

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe die rechtliche Bedeutung der Umwandlungsvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes verkannt. Dem Verzicht auf das Darlehen komme keine rechtliche Bedeutung zu. Auch bei einer Zurücknahme der Darlehensbewilligung verbleibe die Verpflichtung des Klägers, den noch nicht abgedeckten Teil des Darlehens zurückzuzahlen. Im übrigen vollziehe sich die Umwandlung eines Aufbaudarlehens in Hauptentschädigung kraft Gesetzes, ohne daß es eines behördlichen Aktes bedürfe. Durch den Bescheid werde lediglich die Umwandlungsrechnung durchgeführt. Der VIA hat den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Während des Revisionsverfahrens hat das Ausgleichsamt einen Änderungsbescheid erlassen, durch den sich der Rest der zugunsten des Klägers verbleibenden Hauptentschädigung um 221,02 DM erhöhte und der Beginn der Verzinsung der restlichen Hauptentschädigung vom 1. Juli 1961 auf den 1. April 1961 vorverlegt wurde. Während der VIA und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Kläger eine solche Erklärung abgelehnt.

6

Im übrigen hat er zur Revision des VIA keine rechtserheblichen Erklärungen abgegeben (§ 67 VwGO).

7

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

8

Zuzugeben ist dem Verwaltungsgericht, daß die Bescheide der Verwaltungsbehörden in ihrem Ergebnis den Kläger unverhältnismäßig hart treffen und daher unbillig erscheinen. Selbst die Prozeßgegner des Klägers haben das eindeutig zum Ausdruck gebracht. Indessen wäre dem Kläger lediglich mit einer Zurücknahme des Bewilligungsbescheides nicht geholfen. Denn dadurch würde er noch nicht von der Verpflichtung befreit, dem Ausgleichsfonds den nicht abgedeckten Teil des Darlehens zu erstatten.

9

Auszugehen ist davon, daß dem Kläger auf seinen Antrag ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft nach §§ 253, 254 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG - bewilligt worden ist und daß er mit dem für die Verwaltung des Darlehens zuständigen Kreditinstitut, einen entsprechenden Darlehensvertrag abgeschlossen hat, so daß er nach öffentlichem und bürgerlichem Recht Schuldner für das Darlehen geworden ist (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93]). Der Darlehensbetrag ist auch - ohne daß allerdings dem Kläger irgendeine Einwirkungsmöglichkeit gegeben war - zur Auszahlung gelangt. Damit ist - formell betrachtet - das Aufbaudarlehen gewährt worden. Trotzdem ist nicht gesagt, daß der Kläger für alle Ansprüche, die aus diesem Darlehensverhältnis geltend gemacht werden, ohne weiteres einzustehen habe.

10

Streitbefangen ist der Bescheid über die Umwandlung des dem Kläger gewährten Darlehens in Hauptentschädigung, und zwar dahin gehend, daß der Kläger nur eine solche Umwandlung für Rechtens hält, bei der ihm der volle Betrag der ihm zuerkannten Hauptentschädigung erhalten bleibt.

11

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Umwandlung verfrüht sei, vermag der erkennende Senat allerdings nicht zu teilen; denn die Umwandlung tritt nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG kraft Gesetzes ein (Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 24.62 - [BVerwGE 15, 99]). Da der Anspruch auf Hauptentschädigung nicht "unter Vorbehalt" zuerkannt (§ 258 Abs. 3 LAG) und vorher ein Aufbaudarlehen tatsächlich gewährt worden ist, hat eine Umwandlung stattgefunden. Der Bescheid ist insoweit nur deklaratorisch, lediglich hinsichtlich des Rechenwerks ist er konstitutiv. Es geht sonach in dem Rechtsstreit um die Frage, in welchem Umfange der Kläger sich auf seine Hauptentschädigung den Darlehensbetrag nebst Nebenforderungen anrechnen lassen muß.

12

Geklärt durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist, daß einer Umwandlung nur die Ansprüche zugrunde gelegt werden dürfen, die auch das Kreditinstitut, das das Darlehen verwaltet, mit Erfolg geltend machen könnte (Urteile vom 24. April 1963 - BVerwG V C 37.62 - [RLA 1964, 109 = ZLA 1963, 273] und vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 -). Auch ist davon auszugehen, daß weder die mit der Verwaltung der Lastenausgleichsmittel betrauten Behörden noch die Kreditinstitute den Empfängern von Aufbaudarlehen das Unternehmerrisiko in irgendeiner Form abzunehmen haben. Indessen kommt es im vorliegenden Fall auf das alles nicht an. Bereits aus einem anderen Grund erweist es sich hier als nicht gerechtfertigt, den Kläger bei der Umwandlung des Aufbaudarlehens in Hauptentschädigung mit Beträgen zu belasten, die mit dem ihm bewilligten Darlehen in unmittelbarer Verbindung stehen. Zweck der Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz ist es, den durch den Krieg oder die Kriegsfolgen Betroffenen eine Starthilfe zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, sich wieder in das wirtschaftliche Leben in einer ihren früheren Verhältnissen angemessenen Weise einzugliedern. Dabei ist sowohl von ihnen als auch von den mit ihrer Betreuung befaßten Behörden Vorsorge zu treffen, daß dieses Ziel nach Möglichkeit erreicht wird. Die behördliche Betreuungspflicht kann dem Darlehensnehmer - wie gesagt - nicht das allgemeine Unternehmerrisiko abnehmen, sie erstreckt sich auch je nach der Art des Darlehens und der - durch die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes erlassenen Verwaltungsvorschriften näher umschriebenen - Einflußnahme der Behörden und der von diesen eingeschalteten Einrichtungen auf einen engeren oder weiteren Bereich. Sie vermag aber unter Umständen dazu zu führen, daß der Darlehensnehmer bei einem von ihm nicht verschuldeten Mißlingen der Eingliederung in angemessenem Umfang mit den sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Nachteilen zu verschonen ist. Ist nämlich die Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht bei der Bewilligung und Auszahlung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft nach dem Lastenausgleichsgesetz ursächlich für das Mißlingen der Eingliederung, so können sich daraus Ansprüche des Darlehensnehmers ergeben, die bei der Umwandlung des Darlehens in Hauptentschädigung zu berücksichtigen sind. Diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die gewisse dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatz ähnliche Züge aufweist, trifft im Verhältnis zum Staatsbürger denjenigen Rechtsträger, für den die Behörde handelt, die ihm bei der Darlehensgewährung und Rückforderung gegenübersteht (vgl. Uffhausen, Juristen-Jahrbuch, Band 4 S. 192) unbeschadet der dem von dieser Behörde vertretenen Rechtsträger etwa zustehenden Rückgriffsansprüche gegenüber anderen Rechtsträgern des öffentlichen oder privaten Rechts. Auch wenn dem in Anspruch genommenen Rechtsträger keine rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, seinerseits Ersatz zu erlangen, so ist das im Verhältnis zwischen dem Staatsbürger und ihm ohne Belang.

13

Bei Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft ist die Darlehensbewilligung und ihre Durchführung durch § 9 Abs. 2 der Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in der Fassung vom 1. Dezember 1958 und 29. Juni 1961 (Mtbl. BAA 1958 S. 507; 1961 S. 305), Nr. 40 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft vom 1. September 1960, 27. Juni 1961, 30. Mai 1962, 18. September 1962 und 21. März 1963 (Mtbl. BAA 1960 S. 274; 1961 S. 305; 1962 S. 205, 464; 1963 S. 348) und die Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in der Passung vom 1. September 1960, 27. Juni 1961 und 30. Mai 1962 (Mtbl. BAA 1960 S. 274; 1961 S. 305; 1962 S. 205) besonders streng reglementiert, so daß dem Darlehensnehmer nur ein enger persönlicher Spielraum verbleibt. So ist im vorliegenden Falle der Darlehensbetrag über die Deutsche Landesrentenbank und die Bayerische Landessiedlung dem Veräußerer des Grundstücks unmittelbar ausgezahlt worden, ohne daß vorher geprüft worden ist, ob sich der Kläger bereits im Besitze des von ihm gekauften Grundstücks befand oder ob anderweit sichergestellt war, daß er den Besitz auch alsbald tatsächlich erlangen werde. Unter Berücksichtigung der starken behördlichen Einflußnahme wäre es Aufgabe dieser Behörden gewesen, ihr Augenmerk auch hierauf zu wenden, nicht aber das Geld unbesehen dem Veräußerer auszahlen zu lassen. Eine solche Sorgfalt war hier um so mehr geboten gewesen, als nach dem bisherigen Gange der Kaufverhandlungen Schwierigkeiten durchaus nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnten und nach Abschnitt IV des notariellen Kaufvertrages vom 4. Mai 1954 die Besitzübergabe lediglich als erfolgt galt, während Nutzen und Lasten erst ab 1. Juli 1954 auf den Kläger übergehen sollten.

14

Dieses Versäumnis kann der Kläger den Ausgleichsbehörden mit Recht entgegenhalten, wenn sie ihn für wirtschaftliche Nachteile, die sich aus dem Mißlingen seiner Eingliederung ergeben haben, zu Lasten seiner Hauptentschädigung in Anspruch nehmen wollen. Zwar hat sich auch der Kläger nicht völlig einwandfrei verhalten; denn er hat dem Verkäufer über den notariell beurkundeten Kaufpreis hinaus noch einen zusätzlichen Betrag (Schwarzpreis) versprochen und auch teilweise gezahlt. Das hat indessen keinen Einfluß darauf, daß die Behörden unter den hier gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wären, dafür Sorge zu tragen, daß dem Kläger Zug um Zug mit der nicht von ihm abhängigen Auszahlung des Geldes an den Verkäufer des Grundstücks die volle Eigentümerposition auch tatsächlich verschafft werde. Infolgedessen kann dem Kläger aus dem Versprechen und teilweisen Gewähren des unzulässigen Aufpreises kein Nachteil dahin gehend erwachsen, daß er deshalb mit finanziellen Nachteilen bei der Umwandlung des Darlehens in Hauptentschädigung belastet werden dürfte. Vielmehr hat der Ausgleichsfonds im vorliegenden Falle für das Mißlingen der Eingliederung in der Weise einzustehen, daß er den Kläger mit den im unmittelbaren Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehenden finanziellen Auswirkungen nicht belasten darf. Aus alledem folgt, daß der Ausgleichsfonds keine Ansprüche dem Kläger gegenüber geltend machen kann, die bei einer Umwandlung des Darlehens in Hauptentschädigung Berücksichtigung finden könnten.

15

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher - wenn auch zum Teile mit einer abweichenden Begründung - zu bestätigen. Ein Verpflichtungsausspruch zugunsten des Klägers, daß ihm auf die ihm zuerkannte Hauptentschädigung keine Beträge, die mit dem ihm seinerzeit bewilligten Aufbaudarlehen im Zusammenhang ständen, angelastet werden dürften, war dem erkennenden Senat verwehrt, weil nur der VIA Revision eingelegt hat. Zu berücksichtigen war, daß während des Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid des Landratsamts Bad Aibling - Ausgleichsamt - vom 15. Januar 1964 ergangen ist, durch den der Kläger in Höhe von 221,02 DM klaglos gestellt worden ist. Dem ist durch die Passung des Urteilsausspruches Rechnung getragen worden. Zwar hat der Kläger die Hauptsache insoweit nicht für erledigt erklärt. Seine Belastung mit einem Teile der Kosten des Revisionsverfahrens entfiel jedoch im Hinblick auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Kosten waren vielmehr dem Beteiligten nach § 154 Abs. 2 VwGO in vollem Umfang aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Erlaß des Änderungsbescheides auf 2.400 DM, für das weitere Verfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen