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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1962, Az.: BVerwG V C 24.62

Umwandlung von Aufbaudarlehen in eine Hauptentschädigung; Vorschriften des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes (LAG); Pflicht zur Verzinsung ohne Rechtsgrund erhaltener Beträge der öffentlichen Hand; Begriff der geleisteten Zinsbeiträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG V C 24.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 29.01.1960 - AZ: IXb VGL 524/59

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 99 - 103
  • AS XV, 99
  • DWW 1963, 123
  • FWW 1963, 104
  • IFLA 1963, 31
  • MDR 1963, 60
  • MDR 1963, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1963, 45

Amtlicher Leitsatz

Die Anweisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Nr. 19 Abs. 3 Buchst. a und b des Rundschreibens zur Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung steht im Widerspruch zu § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhielt im Jahre 1951 ein Soforthilfe-Aufbaudarlehen in Höhe von 5.000 DM und im Jahre 1952 ein weiteres von 3.000 DM. Beide wurden am 8. Dezember 1952 fristlos zur Rückzahlung gekündigt, nachdem über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet worden war.

2

Durch Bescheid vom 20. Januar 1959 wurde dem Kläger eine Hauptentschädigung von 8.850 DM zuerkannt. Durch Umwandlungsbescheid vom 25. Februar 1959 wurden die Darlehen in Hauptentschädigung umgewandelt und der Auszahlungsrest der Hauptentschädigung mit 1.721,43 DM beziffert. Nach der diesem Bescheid beigefügten Berechnung waren dem Kläger 563,45 DM als nichtgeleistete Verzugszinsen von dem Rest der Hauptentschädigung abgezogen worden. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Beschwerde. Auf seine Klage hin hat das Landesverwaltungsgericht den Umwandlungsbescheid und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben und ausgeführt, die Berechnung stehe nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes. Diesen aber habe das Gericht seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Nach ihm gelte der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehnsbetrages als im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung erfüllt. Daraus folge, daß für diesen Betrag weder Zinsen anfielen noch der Darlehnsnehmer in die Lage kommen könne, mit welcher Darlehnsverpflichtung auch immer in Verzug zu geraten. Wenn es im Gesetz heiße, die Darlehnsverbindlichkeit gelte "insoweit" als nicht entstanden, so bedeute das, daß die Fiktion in dem Umfange gelte, in dem sich Darlehnsbetrag und Hauptentschädigung entsprächen. Der Meinung, daß von der Fiktion Nebenverpflichtungen nicht erfaßt würden, sei nicht zu folgen. Unter den im Gesetz genannten Zinsbeträgen seien auch Verzugszinsen zu verstehen; denn wenn die Hauptentschädigung mit der Darlehnsgewährung als zuerkannt gelte, könne der Darlehnsnehmer auch nicht in Verzug geraten. Die Berechnung des Restes der dem Kläger zuerkannten Hauptentschädigung stehe somit ebenso wie Nr. 19 des Umwandlungs-Rundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 8. Oktober 1958 im Widerspruch zum Gesetz.

3

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - die vom Landesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Landesverwaltungsgericht habe die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes unrichtig angewandt. Die Auffassung, daß bei rechtskräftiger Zuerkennung der Hauptentschädigung die Darlehnsverbindlichkeit mit dem Tage der Auszahlung des Darlehens als nicht entstanden gelte und für eine damit nicht vorhandene

4

Schuld keine Zinsen gezahlt werden könnten, verkenne, daß trotz der rückwirkenden Umwandlung ein Darlehen bestanden habe. Die Umwandlung vernichte keineswegs alle Rechtswirkungen des Darlehens. Es werde lediglich eine Rückrechnung vorgenommen, bei der von sämtlichen noch bestehenden Verpflichtungen auszugehen sei. Werde das Darlehnsverhältnis durch Kündigung aufgelöst, so sei ein Darlehnsnehmer mit Anspruch auf Hauptentschädigung genauso zu behandeln wie ein solcher ohne Anspruch. In beiden Fällen seien Verzugszinsen zu zahlen, die nicht in die Umwandlung einbezogen werden könnten. Jede andere Regelung würde zu einer Begünstigung der Darlehnsempfänger mit Anspruch auf Hauptentschädigung führen. Für eine solche bestehe aber weder eine Veranlassung, noch sei sie gewollt.

5

Der VIA hat den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte hat sich den Ausführungen des VIA angeschlossen und sie schriftsätzlich weiter vertieft. Sie meint, daß die gesetzliche Vorschrift über die Behandlung der Zinsen bei der Umwandlung eines Darlehens in Hauptentschädigung die Verzugszinsen nicht erfasse, weil diese den normalen Zinsen nicht gleichzusetzen seien. Sie seien gesetzlicher Mindestschaden.

7

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten. Er weist zunächst darauf hin, daß er etwa 3.000 DM gezahlt habe, die auf Verzugszinsen verrechnet worden seien. Dem angefochtenen Urteil tritt er bei und meint, daß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nach Zuerkennung der Hauptentschädigung rückwirkend kein Darlehen bestehe, so daß auch etwaige Darlehnsfolgen gegenstandslos seien.

8

Er hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

Streitbefangen ist der Umwandlungsbescheid vom 25. Februar 1959 und die in ihm enthaltene Berechnung des Restes der dem Kläger noch auszuzahlenden Hauptentschädigung. Es ist zu prüfen, ob dieser Verwaltungsakt den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

11

1.

Nach § 319 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der zur Zeit gültigen Fassung - LAG - in Verbindung mit Art. 120 a und 85 GG ist der Präsident des Bundesausgleichsamtes berechtigt, verbindliche Vorschriften und allgemeine Weisungen zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen. Diese Befugnis findet jedoch dort ihre Grenze, wo eine Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nicht im Einklang mit dem Gesetze steht (Art. 20 Abs. 3 GG). Für die Anrechnung eines Aufbaudarlehens auf den Anspruch auf Hauptentschädigung hat der Gesetzgeber für Fälle wie den vorliegenden in § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG (gegenüber der ursprünglichen Fassung von 1952 unverändert) bestimmt:

"Wird der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehensbetrags als im Zeitpunkt der Darlehensgewährung erfüllt. Die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Geleistete Zins- und Tilgungsbeträge werden der Hauptentschädigung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruchs zugeschlagen."

12

Diese Vorschrift findet gemäß § 258 Abs. 2 LAG auf Existenzaufbaudarlehen nach § 44 des Soforthilfegesetzes (und um Aufbauhilfen nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes handelt es sich hier) entsprechende Anwendung. Sie ist nach ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang eindeutig.

13

Gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe des Darlehnsbetrages als erfüllt - und zwar im Zeitpunkte der Darlehnsgewährung -, so folgt daraus, daß sich ein auf diesen Zeitpunkt als fällig zurückprojizierter Anspruch des Darlehnsnehmers auf Hauptentschädigung und der Darlehnsbetrag gegenübergestanden haben, so daß anstelle eines Darlehens fiktiv fällige Hauptentschädigung geleistet worden ist. Dieses Ergebnis entspricht sinngemäß der Aufrechnung nach bürgerlichem Recht (§§ 387 ff. BGB), so daß es folgerichtig dazu führt - ebenso, wie es auch § 389 BGB bestimmt -, daß Darlehen und Hauptentschädigung, soweit sie sich decken, als nicht gewährt bzw. als erfüllt gelten. Dem entspricht Satz 2 der Gesetzesvorschrift, der bestimmt, daß die Darlehnsverbindlichkeit "insoweit" als nicht entstanden gilt. Das Wort "insoweit" verdeutlicht, daß diese Folge nur eintritt, "soweit der Darlehensbetrag und die Hauptentschädigung sich decken". Es dahin deuten zu wollen, daß Nebenverbindlichkeiten, die sich aus dem auf Grund öffentlichen Rechts aus dem Lastenausgleichsfonds gewährten Darlehen ergeben, nicht erloschen sein sollen, sondern selbständig fortbestehen, widerspräche einer natürlichen Auslegung von Wortlaut und Sinnzusammenhang dieser Vorschrift. Satz 3 hat dann ebenfalls einen klaren Sinn und ist auch zur Klärung notwendig. Er bestimmt, was mit den Zins- und Tilgungsbeträgen geschehen soll, die bereits geleistet worden sind, für die aber infolge der Fiktion des Nichtentstandenseins eines Darlehnsverhältnisses rückwirkend der Rechtsgrund weggefallen ist. Würde dieser Satz fehlen, so wäre es denkbar, daß diese Beträge den Berechtigten unverzüglich zurückzugewähren wären. Eine derart weitgehende Begünstigung dieser Gruppe von Darlehnsnehmern hat der Gesetzgeber jedoch nicht gewollt. Er hat vielmehr insoweit eine gewisse Angleichung an die Rechtslage der übrigen Hauptentschädigungsberechtigten vorgenommen. Aus den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts ist nichts über eine Pflicht zur Verzinsung von Beträgen, die die öffentliche Hand ohne Rechtsgrund erhalten hat, unmittelbar herzuleiten (vgl. Urteil vom 14. Februar 1962 [BVerwGE 14, 1]). Bei einer Regelung - wie der hier getroffenen -, die im Rahmen der leistunggewährenden Verwaltung liegt und eine Vergünstigung darstellt - nämlich gleichsam eine Vorabgewährung der Hauptentschädigung -, steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, innerhalb dessen er Zeitpunkt der Rückgewähr und Verzinsung der ohne Rechtsgrund erbrachten Leistungen bestimmen kann. Es mag sein, daß § 258 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 LAG gelegentlich zu vergleichsweise unbilligen Ergebnissen zu führen vermag, rechtswidrig ist er deshalb nicht (vgl. Urteil vom 15. Februar 1961 [BVerwGE 12, 59 (63)[BVerwG 15.02.1961 - V C 248/58]]). Die Vorschrift besagt, daß "geleistete" Zins- und Tilgungsbeträge der Hauptentschädigung zuzuschlagen sind. "Geleistete Zinsbeträge" sind sowohl die normalen Darlehnszinsen als auch Verzugszinsen, wenn diese auch als gesetzlicher Mindestschaden infolge des Verzugs anzusehen sind und selbst für solche Forderungen erhoben werden können, die an sich unverzinslich sind. Die Bezeichnung "Zinsen" ist jedoch in der Gesetzessprache der alle Arten von Zinsen - und damit auch die Verzugszinsen - umfassende Oberbegriff (vgl. RGR-Komm. z. BGB, 10. Aufl., § 197 Anm. 1, § 288 Anm. 1; Soergel-Siebert. BGB, 9. Aufl., § 197 Anm. 5, 6; Staudingers Komm. z. BGB, 9. Aufl., § 288 Anm. 4, 11. Aufl., § 197 Anm. 2). Die Inanspruchnahme von Verzugszinsen für ein als nicht entstanden geltendes Darlehen wäre auch rechts- und sinnwidrig; denn wenn kein Schuldverhältnis vorliegt, ist ein Verzug begrifflich ausgeschlossen. Daraus folgt, daß für ein solches als nicht entstanden geltendes Darlehen rückständige Verzugszinsen nicht gefordert werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Darlehen vor Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung gekündigt worden ist. § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG macht die Anrechnung nicht davon abhängig, daß das Darlehen im Zeitpunkte der Zuerkennung der Hauptentschädigung noch ungekündigt fortbesteht, vielmehr spricht er nicht von dem Darlehen als solchem, sondern von dem Darlehnsbetrag und der Darlehnsverbindlichkeit. Zur Darlehnsverbindlichkeit gehört aber auch die Rückzahlung nach Kündigung.

14

Entsprechendes gilt für die Tilgungsbeträge. Geleistete Tilgungsbeträge - auch auf das gekündigte Darlehen - sind der Hauptentschädigung zuzuschlagen, noch nicht geleistete sind gegenstandslos geworden. Hat - wie im vorliegenden Fall - eine teilweise Tilgung der im Zeitpunkt des Konkurses des Klägers noch bestehenden Verbindlichkeit durch den Konkurs stattgefunden, so ist jedenfalls der Betrag als Tilgung anzusehen und entsprechend zu behandeln, der dem verwaltenden Kreditinstitut oder dem Lastenausgleichsfonds zu diesem Zweck im Rahmen des Konkurses zugeflossen ist.

15

2.

Der Präsident des Bundesausgleichsamts hat das "Rundschreiben zur Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung (Uw-Rundschreiben)" in der Fassung vom 8. Oktober 1958, 25. Februar 1959, 19. Oktober 1960 und 4. Januar 1962 (Mtbl. BAA 1958 S. 428; 1959 S. 64; 1960 S. 347; 1962 S. 3); erlassen, das die Verwaltungsbehörden als Dienstanweisung bindet. Im Einklang mit dem Gesetz hat er in Nr. 2 Abs. 1 Uw-Rundschreiben angeordnet:

"Umgewandelt wird ohne Rücksicht darauf, ob das Darlehensverhältnis besteht, ob es gekündigt ist oder ob das Treuhandverhältnis mit dem verwaltenden Kreditinstitut beendet wurde."

16

Hingegen ist die Weisung in Nr. 19 Abs. 3 Buchst. a und b Uw-Rundschreiben bei Umwandlung von Darlehen in Hauptentschädigung mit dem Gesetz unvereinbar; denn Buchst. a und b bestimmen, daß ab Kündigung zum Soll gestellte und noch nicht gezahlte Verzugszinsen vor der Umwandlung in voller Höhe dem ausgezahlten Darlehnsbetrag hinzuzurechnen und nach der Kündigung gezahlte Verzugszinsen nicht der Hauptentschädigung zuzuschlagen seien. Hiernach wird der Darlehnsschuldner, auch soweit eine Darlehnsverbindlichkeit als nicht entstanden gilt, mit Verzugszinsen belastet. Unerheblich ist, ob diese Handhabung, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes angeordnet hat, sich durch wirtschafts- und sozialpolitische Zweckmäßigkeitserwägungen stützen ließe. Denn selbst wenn solche für sie sprächen, würden sie eine teleologische Auslegung des Gesetzes, die sich mit seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang nicht vereinbaren ließe, nicht gestatten.

17

Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als frei von Rechtsirrtum. Es war daher durch Zurückweisung der Revision des VIA zu bestätigen.

18

Die Beklagte wird ihrer neuerlichen Bescheidung des Klägers die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts in Verbindung mit der des erkennenden Senats zugrunde zu legen haben.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 333, 334 Abs. 4 LAG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow