Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1964, Az.: BVerwG VII P 3.64
Mitwirkungsrechte des Personalrats; Begriff der Abordnung ; Wechsel der Dienststelle ; Beschäftigung eines Beamten in einem anderen Aufgabenbereich ; Zuweisung einer Nebentätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 07.01.1964 - AZ: P OVG L 5/63
- OVG Niedersachsen - 07.01.1964 - AZ: P OVG L 5/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 20, 106 - 109
- DVBl 1965, 787 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 178-179 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Abordnung von Beamten
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der Abordnung im Sinne von § 77 Abs. 1 Buchst. b des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 7. Januar 1964 wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 13. November 1963 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Um dem durch Einführung des 9. Volksschuljahres aufgetretenen Mangel an Volksschullehrern zu begegnen, erließ der Niedersächsische Kultusminister am 31. Januar 1962 eine Rundverfügung betreffend vorübergehende Beschäftigung von Lehrkräften des berufsbildenden Schulwesens im Volksschuldienst, die u.a. folgende Anordnungen enthielt:
"Da zu Ostern 1962 beim Übergang zur neunjährigen Schulpflicht nur in einem geringen Umfange Schüler in die Berufsschulen und Berufsfachschulen eintreten werden, wird es möglich sein, Lehrkräfte dieser Schulen vorübergehend ganz oder teilweise an den Volksschulen zu beschäftigen.
Der Status der Lehrkräfte bleibt beamtenrechtlich und haushaltsrechtlich unberührt. Ich darf erwarten, daß sie die Notwendigkeit einer zeitweiligen Beschäftigung im Volksschuldienst und die Verantwortung, die ihnen im Rahmen der Maßnahmen zur Einführung der neunjährigen Schulpflicht zufällt, erkennen und bejahen.
Dort, wo rechtliche Bedenken geäußert werden, bitte ich, auf § 72 NBG zu verweisen. Danach ist der Beamte verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) in öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht.
Das muß auch gelten, wenn die Nebentätigkeit vorübergehend einen größeren Umfang als die Tätigkeit im Hauptamt annimmt oder vorübergehend eine Beschäftigung im Hauptamt nicht erfolgt. An Stelle einer Vergütung für die Tätigkeit an der Volksschule wird der betreffenden Lehrkraft Stundennachlaß in Rahmen der Tätigkeit im berufsbildenden Schulwesen gewährt. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gilt gemäß § 11 BAT das Entsprechende."
Der Regierungspräsident in Lüneburg (Beteiligter zu 1) übermittelte diesen Erlaß den ihm unterstellten Schulräten mit Verfügung vom 7. Februar 1962, in der es heißt:
"Die Herren Schulräte werden ... gebeten, mir die Vorschläge auf Abordnung der betreffenden Berufsschullehrkräfte an die vorgesehenen Volksschulen mit den entsprechenden Wochenstundenzahlen ... herzureichen."
Die Abstellung der Berufsschullehrer an die Volksschulen wurde unter Verwendung eines Vordrucks verfügt, der folgenden Wortlaut hat:
"Bei Wahrung Ihrer bisherigen Rechtsstellung beauftrage ich Sie, im Rahmen ihrer Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom ... wöchentlich ... Stunden an ... der Volksschule in ... zu unterrichten.
Soweit durch diesen Auftrag Reisekosten entstehen, richtet sich Ihre Vergütung nach den allgemeinen Bestimmungen."
Da der Antragsteller bei Durchführung dieser Maßnahmen nicht beteiligt wurde, hat er ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
festzustellen, daß die vom Beteiligten vorgenommenen Umsetzungen von Lehrern an berufsbildenden Schulen an die Volksschulen der Mitwirkung des Antragstellers bedürfen, sofern die Abordnung zeitlich unbegrenzt ist oder den Zeitraum von einem Monat überschreitet.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat durch Beschluß vom 13. November 1963 wie folgt entschieden:
Bei Anordnungen des beteiligten Regierungspräsidenten als Schulaufsichtsbehörde, mit denen Lehrern an berufsbildenden Schulen aufgegeben wird, Unterrichtsstunden an Volksschulen unter Belassung in ihrem Amt und Wahrung ihrer Rechtsstellung zu erteilen, wirkt der Antragsteller mit, sofern die Anordnung zeitlich unbegrenzt ist oder sich auf einen Zeitraum erstreckt, der einen Monat überschreitet.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Beschluß von 7. Januar 1964 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung des Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:
Wie sich aus der von den Beteiligten zu 1) vorgelegten liste der ab 1. April 1962 bei den Volksschulen eingesetzten Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen ergebe, seien von diesem Zeitpunkt ab zahlreiche Lehrkräfte berufsbildender Schulen, die an diesen Schulen grundsätzlich eine verbindliche Wochenstundenzahl von 26 Stunden abzuleisten hätten, mit einer größeren oder kleineren Anzahl dieser Stunden an Volksschulen innerhalb oder auch außerhalb ihres Beschäftigungsortes eingesetzt worden. Diese in dem Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers als "vorübergehend" bezeichnete Verwendung sei bisher nicht abgeschlossen. Ob und inwieweit sich die Zahl der in Frage kommenden Lehrpersonen inzwischen verringert habe, könne dahingestellt bleiben, ebenso wie unerörtert bleiben könne, daß, wie aus der liste ersichtlich, eine kleine Zahl der darin bezeichneten Lehrer - möglicherweise einem von ihnen geäußerten Wunsche entsprechend - mit ihrer vollen Wochenstundenzahl an den Volksschulen tätig geworden sei. Die Parteien stritten nur darüber, ob bei der teilweisen Heranziehung von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen zum Unterricht an der Volksschule der zuständige Personalrat zu beteiligen sei.
Die Beteiligung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten sei in § 77 NdsPersVG geregelt, der einen erschöpfenden Katalog aller Personalangelegenheiten der Beamten enthalte, in denen dem Personalrat ein Mitwirkungsrecht zustehe. Der allein in Betracht kommende mitwirkungspflichtige Tatbestand sei die in § 77 Abs. 1 Buchst. b aufgeführte Abordnung, sofern sie den Zeitraum von einem Monat überschreite. Der im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz verwendete Begriff der Abordnung habe eine selbständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung, da er sich nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Arbeiter erstrecke, und sei deshalb mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Abordnung, wie er in § 31 des Niedersächsischen Beamtengesetzes erwähnt werde, nicht ohne weiteres identifizierbar. Für den personalvertretungsrechtlichen Begriff der Abordnung sei in erster Linie wesentlich, daß mit ihrer Durchführung ein Wechsel der Dienststelle eintrete. Eine Abordnung liege vor, wenn der Bedienstete einer anderen Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugeteilt werde, und begründe die vorübergehende Zugehörigkeit des Bediensteten zu dieser Dienststelle. Der beamtenrechtliche Abordnungsbegriff decke sich mit dem Abordnungsbegriff des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes nur dann, wenn der Bedienstete vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werde. Nur die - echte - Abordnung, die die völlige vorübergehende Beschäftigung eines Beamten in einem anderen Aufgabenbereich oder bei einer anderen Dienststelle ohne Änderung seiner Planstelle und mit dem Vorbehalt der Rückkehr des Beamten in seine bisherige Funktion bezwecke, sei der des Personalvertretungsrechts vergleichbar. Die Frage, ob es daneben beamtenrechtlich noch den Begriff der Teilabordnung gebe, könne unerörtert bleiben. Das ergebe sich bereits aus der in § 9 Abs. 2 Satz 1 u. 2 NdsPersVG für die Wahlberechtigung abgeordneter Bediensteter zum Personalrat getroffenen Regelung, wonach, wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, bei ihr nach einer dreimonatigen Dauer der Abordnung wahlberechtigt werde und im gleichen Zeitpunkt sein Wahlrecht bei der alten Dienststelle verliere. Darauf, daß § 77 Abs. 1 Buchst. b NdsPersVG die Mitwirkung bereits dann gewähre, wenn die Abordnung den Zeitraum von einen Monat überschreite, komme es nicht an. Eine Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts sei daher nur dann gegeben, wenn der Dienstherr den betroffenen Bediensteten - vorübergehend - aus seinem bisherigen Dienstbereich entlasse und ihn vollständig einer anderen Dienststelle zur Tätigkeit zuweise. Das liege hier nicht vor. Denn Dienststellen im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes seien nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 NdsPersVG für Lehrer an den berufsbildenden Schulen die Schulen. Der auf Grund des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministers vom 31. Januar 1962 einer Berufsschullehrkraft erteilte Auftrag, außer an der Berufsschule dienstliche Verrichtungen stundenweise auch bei einer oder mehreren Volksschulen wahrzunehmen, sei somit keine Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts, da die betroffene Lehrkraft - wenn auch mit verringerter Pflichtstundenzahl - bei ihrer alten Dienststelle beschäftigt bleibe, daher kein Dienststellenwechsel eintrete. Es liege somit eine beteiligungspflichtige Abordnung nicht vor, auch wenn nach dem insoweit unbestrittenen Sachvortrag des Antragstellers in der Verwaltungspraxis des Beteiligten zu 1) die stundenweise Beschäftigung von Lehrkräften an fremden Schulen als "Abordnung" bezeichnet zu werden pflege.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bedürfe es somit keiner abschließenden Prüfung des Rechtscharakters der hier in Rede stehenden Anordnungen. Daher müsse unerörtert bleiben, ob diese Maßnahmen in Einzelfall nach geltendem Beamtenrecht zulässig und gerechtfertigt seien. Insbesondere müsse ungeprüft bleiben, ob eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst vorliege, zu deren Ausübung und Fortführung die betroffenen Lehrkräfte gemäß § 72 NBG verpflichtet seien. Die Übertragung einer Nebentätigkeit durch den Dienstherrn oder die Erteilung eines einfachen Dienstleistungsauftrages bedürfe nicht der Mitwirkung der Personalvertretung.
Von der von Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 13. November 1963 zurückzuweisen.
Zur Begründung hat der Rechtsbeschwerdeführer vorgetragen:
Wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergebe, unterrichteten die von dem Beteiligten zu 1) von den berufsbildenden Schulen an die Volksschulen umgesetzten Lehrkräfte teilweise voll, teilweise mit mehr, teilweise mit weniger als der Hälfte ihrer Gesamtstundenzahl an den Volksschulen. Teilweise Umsetzungen von Lehrern von einer Schule an eine andere Schule würden in der Verwaltungspraxis als Teilabordnungen angesehen. Der Auffassung des Beteiligten zu 1), hierin die Übertragung von Nebenämtern zu sehen, könne nicht gefolgt werden.
Der angefochtene Beschluß verneine das Vorliegen einer Abordnung, weil die umgesetzten Lehrer nicht völlig in die Volksschulen eingegliedert worden seien, habe aber offengelassen, welchen Rechtscharakter die in Rede stehenden Maßnahmen besäßen. Das Personalvertretungsgesetz gebe keine Auskunft darüber, was unter Abordnung zu verstehen sei. Der angerufene Senat habe in seinem Beschluß vom 8. Juni 1962 (BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61]) dargelegt, daß eine Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne stets auch eine Abordnung im Sinne des § 9 PersVG sein werde, eine Abordnung im Sinne des § 9 PersVG jedoch nicht notwendig den Erfordernissen einer beamtenrechtlichen Abordnung zu genügen brauche. Der Senat habe den in § 9 PersVG verwendeten Abordnungsbegriff dahin erläutert, daß damit die tatsächliche - nicht nur die rechtliche - Eingliederung eines Bediensteten in die Ordnung eines anderen als des bisherigen Dienststellenbetriebes gemeint sei.
Im vorliegenden Fall seien die umgesetzten Lehrer tatsächlich und rechtlich, d.h. in ihrer dienstlichen Funktion entweder nur noch an Volksschulen oder an zwei verschiedenen Dienststellen tätig. Was der Antragsteller erstrebe, ergebe sich aus seinem Antrag, der keine Einschränkung in dem vom Vorderrichter für erheblich gehaltenen Sinne enthalte. Für die Annahme einer Vollumsetzung auf eigenen Wunsch habe überdies kein Anhaltspunkt vorgelegen, so daß auf diese vage Möglichkeit nicht habe abgestellt werden dürfen.
Bei teilweisen Umsetzungen müsse man unter dem Gesichtspunkt des Verlustes und Erwerbs des Wahlrechts und der Wählbarkeit eine Abordnung jedenfalls dann bejahen, wenn der Lehrer mit mehr als der Hälfte der Stundenzahl in die Volksschule eingegliedert sei. Dem Vorderrichter sei zuzugeben, daß eine solche Differenzierung unbefriedigend sei, weil sie unter Umständen zu einer Rechtsunsicherheit führe. Das Beteiligungsrecht an Abordnungen habe aber eine über die wahlrechtliche Zugehörigkeit hinausgehende Bedeutung, die darin zu erblicken sei, daß dem einzelnen Dienstnehmer durch die Mitwirkung des Personalrats bei dieser seine Individualinteressen oft stark berührenden Maßnahme ein gewisser Schutz verliehen werden solle. Deshalb komme es nur darauf an, ob er mit einen Teil seiner Tätigkeit aus der alten Dienststelle ausgegliedert werde. Die Maßnahme, durch die eine derartige Ausgliederung und Umgliederung bewirkt werde, sei als Abordnung im Sinne der §§ 77 u. 78 NdsPersVG aufzufassen und unterliege der Beteiligung der Personalvertretung, es sei denn, sie wäre unter einen anderen gesetzlichen Tatbestand, der nicht den Beteiligungsrecht unterliege, zu subsumieren.
Die Subsumtion unter einen derartigen Tatbestand sei jedoch nicht möglich. Namentlich liege nicht, wie es der Beteiligte zu 1) darzustellen versuche, die Zuweisung eines Nebenamtes vor, da das Amt, in das die Lehrer umgesetzt würden, kein Nebenamt, sondern ein Hauptamt sei und den Charakter eines Hauptamtes auch nicht dadurch verliere, daß es von mehreren Lehrern zu Bruchteilen wahrgenommen werde. Andere Möglichkeiten des Eingriffs in das funktionelle Amt als die Versetzung, die Abordnung oder Zuweisung einer Nebentätigkeit lasse aber das Niedersächsische Beamtengesetz nicht zu.
Der Beteiligte zu 1) ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde vom 20. Februar 1964 kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
Gegen die Zulässigkeit des Antrags und die Antragsbefugnis der antragstellenden Personalvertretung bestehen keine Bedenken, da es sich um einen Streit über die Zuständigkeit des antragstellenden Lehrerbezirkspersonälrats im Sinne von § 85 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 4. März 1961 (GVBl. S. 79) - NdsPersVG - handelt.
Da die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist ihre Zulässigkeit gemäß § 85 Abs. 1 NdsPersVG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - ebenfalls gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
Der Streit geht darum, ob die Anordnungen, mit denen der Beteiligte zu 1) bei den Berufsschulen tätige Lehrkräfte beauftragte, im Rahmen ihrer Pflichtstunden an Volksschulen Unterricht zu erteilen, von den den Personalvertretungen in Personalangelegenheiten zustehenden Mitwirkungsrechts erfaßt werden. Da das Oberverwaltungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon ausgeht, daß die in Frage kommenden Lehrkräfte grundsätzlich im Beamtenverhältnis stehen, kann die Entscheidung auf diesen Kreis der Bediensteten abgestellt werden.
Die Fälle der Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten der Beamten sind in § 77 NdsPersVG aufgezählt, und es kann in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden, daß die Aufzählung eine erschöpfende ist. Das dem Personalrat in § 77 NdsPersVG eingeräumte Mitwirkungsrecht in Personalangelegenheiten der Beamten geht über die bundesrechtliche Regelung des § 70 PersVG insoweit hinaus, als es sich auch auf die Abordnung von Beamten erstreckt, sofern die Abordnung den Zeitraum von einem Monat überschreitet. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht alle anderen in § 77 Abs. 1 NdsPersVG aufgezählten personellen Maßnahmen ausgeschieden und seine Entscheidung darauf abgestellt, ob die in Rede stehenden Anordnungen als mitwirkungspflichtige Abordnungen im Sinne von § 77 Abs. 1 Buchst. b (2. Alternative) anzusehen sind. Wahrend von dem Antragsteller der Standpunkt vertreten wird, daß es sich um mitwirkungspflichtige Abordnungen im Sinne dieser gesetzlichen Regelung handele, spricht der Beteiligte zu 1) den Anordnungen diesen Rechtscharakter ab und hat in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, es läge nur die Übertragung eines Nebenamtes vor, die im Rannen der hoheitlichen Organisationsgewalt zulässig sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich dagegen darauf beschränkt, das Vorliegen einer "echten" Abordnung, "die die völlige vorübergehende Beschäftigung eines Beamten in einem anderen Aufgabenbereich oder bei einer anderen Dienststelle ohne Änderung seiner Planstelle und mit dem Vorbehalt der Rückkehr des Beamten in seine bisherige Funktion" bezwecke, zu verneinen, und es unentschieden gelassen, als was die Anordnungen rechtlich zu werten sind. Namentlich ließ das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich die Frage offen, ob es den beamtenrechtlichen Begriff einer Teilabordnung gebe und ob die hier in Rede stehenden Maßnahmen nach geltendem Beamtenrecht zulässig und gerechtfertigt seien.
Nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz - NBG - i.d.F. vom 1. März 1963 (NdsGVBl. 95) ist entsprechend der im Bundesbeamtengesetz getroffenen Regelung eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eines Beamten nur durch Versetzung, Abordnung oder Übertragung einer Nebentätigkeit möglich. Da der Wortlaut der Anordnung
"Bei Wahrung Ihrer bisherigen Rechtsstellung beauftrage ich Sie, im Rahmen Ihrer Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom ... wöchentlich ... Stunden an ... der Volksschule in ... zu unterrichten.
Soweit durch diesen Auftrag Reisekosten entstehen, richtet sich Ihre Vergütung nach den allgemeinen Bestimmungen."
das Vorliegen einer Versetzung ausschließt, könnte es sich nach der beamtenrechtlichen Regelung nur um eine Abordnung oder die Übertragung einer Nebentätigkeit handeln, und hierüber geht auch der Streit.
Die "Abordnung" wird in § 31 Abs. 1 Satz 1 NBG wie folgt geregelt:
"Der Beamte kann vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht."
Zur Übertragung einer Nebentätigkeit bestimmt § 72 Satz 1 NBG:
"Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst (§ 188) zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht."
Die Übertragung einer Nebentätigkeit setzt die fortdauernde Ausübung einer Haupttätigkeit voraus, die durch die Nebentätigkeit nicht oder jedenfalls nicht wesentlich berührt wird. Die Nebentätigkeit wird, wie ihre Bezeichnung besagt, zusätzlich "neben" der Haupttätigkeit ausgeübt und kann daher schon von Begrifflichen aus gesehen nicht in Rahmen der Haupttätigkeit des Beamten liegen. Wie sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Anordnungen ergibt, wird aber durch den Beschäftigungsauftrag an Volksschulen die Haupttätigkeit der an den Berufsschulen lehrenden Lehrkräfte aufgespalten, indem sie die ihnen zugewiesene Lehrtätigkeit an den Volksschulen "im Rannen ihrer Pflichtstundenzahl" auszuüben haben. Damit wird der von den Berufsschullehrkräften an den Volksschulen zu erteilende Unterricht zum Bestandteil ihrer Haupttätigkeit, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob die Lehrtätigkeit an einer Volksschule geeignet ist, Gegenstand einer Nebentätigkeit im Sinne von § 72 Satz 1 NBG zu sein.
Scheidet somit die Übertragung einer Nebentätigkeit im Sinne von § 72 Satz 1 NBG aus, so bleibt jedenfalls beamtenrechtlich nur die Abordnung übrig. Dies entspricht auch den Inhalt der Verfügung des Beteiligten zu 1) vom 7. Februar 1962, in der die Schulräte aufgefordert werden, "Vorschläge auf Abordnung der betreffenden Berufsschulkräfte an die vorgesehenen Volksschulen mit den entsprechenden Wochenstundenzahlen herzureichen".
Einer Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne steht nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, daß keine "völlige vorübergehende Beschäftigung" an einer anderen Dienststelle herbeigeführt werde. Es mag sein, daß die in § 72 Satz 1 NBG enthaltene Regelung der Abordnung grundsätzlich eine "völlige Beschäftigung" an einer anderen Dienststelle im Auge hat und daß auch den in § 77 Abs. 1 Buchst. b NdsPersVG enthaltenen Begriff der Abordnung eine solche Vorstellung zugrunde liegt, ohne daß der Wortlaut des Gesetzes zu einer solchen Auslegung zwingt. Da der personalvertretungsrechtliche Begriff der Abordnung schon deshalb nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff identifizierbar ist, weil er gemäß § 78 NdsPersVG auch auf die Dienstverhältnisse von Angestellten und Arbeitern Anwendung findet, steht jedenfalls die beamtenrechtliche Regelung nicht entgegen, eine Abordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne von § 77 NdsPersVG auch dann für vorliegend zu erachten, wenn durch die Abordnung die Ausübung einer Haupttätigkeit eines Bediensteten an mehreren Dienststellen herbeigeführt und damit die Haupttätigkeit aufgespalten wird.
Dabei kann es keine Rolle spielen, ob mit einer Teilabordnung stets eine Schwerpunktverlagerung der Haupttätigkeit verbunden ist. Dies verbietet auch die im Interesse der Rechtssicherheit notwendige Eindeutigkeit der begrifflichen Abgrenzung. Da Abordnungen der vorliegenden Art, auch wenn sie nicht zu einer überwiegenden Verlagerung der Haupttätigkeit an eine andere Dienststelle führen, für den betroffenen Beamten von einschneidender Bedeutung sind, ist auch nicht einzusehen, weshalb sie von der vom Gesetzgeber ganz allgemein für Abordnungen vorgesehenen Mitwirkung ausgenommen sein sollen.
Ob für die Abordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 NdsPersVG und die daran geknüpften wahlrechtlichen Folgen die gleiche begriffliche Abgrenzung gilt, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl