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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1964, Az.: BVerwG III C 109.64

Ablehnung des Antrages auf Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen wegen eines Schiffes; Anforderungen an einen feststellbaren Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen im Sinne des § 3 Feststellungsgesetz (FG); Eintritt eines Kriegssachschadens durch Beschlagnahme eines Schiffes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 109.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 03.05.1963 - AZ: 6 K 933.62

Fundstelle

  • ZLA 1965, 137

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 12. Mai 1881 geborene Kläger ist Vertriebener aus Rampitz, Regierungsbezirk Frankfurt an der Oder. Er war als Inhaber eines selbständigen Binnenschiffahrtsbetriebes Eigentümer des in dem Schiffsregister des Amtsgerichts Fürstenberg/Oder eingetragen gewesenen Schleppkahns "M.", mit dem er sich bei dem Einmarsch der Roten Armee in Parey/Elbe (z.Z. sowjetische Besatzungszone Deutschlands - SBZ -) befand. Auf Grund einer Weisung des dortigen sowjetischen Kommndanten wurde sein Kahn zusammen mit anderen Kähnen nach Berlin-Gartenfeld geschleppt, hier mit Maschinen, Kabeln, Drähten usw. aus den Siemenswerken beladen und auf Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht nach Königsberg/Preußen geschleppt.

2

Dort blieb das Schiff während des Winters 1945/1946 liegen. Nach der Entladung des Schiffes mußte der Kläger, der bis zu seiner Erkrankung in Königsberg an Bord geblieben war, seinen Kahn auf Anordnung der Sowjets dort zurücklassen.

3

Mit einem Bescheid vom 14. September 1960 lehnte das Ausgleichsamt Duisburg die von dem Kläger beantragte Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen wegen des Schiffes ab, da ihm die Verfügungsgewalt über seinen Schleppkahn bereits in der SEZ entzogen worden sei. Seine gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Auf Grund seiner Klage hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf - der Urteilseingang lautet fälschlicherweise "Verwaltungsgericht in Duisburg" - durch ein am 3. Mai 1963 verkündetes Urteil die Behördenentscheidungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen (Verlust des Schleppkahns "M.") festzustellen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

4

Der Verlust des Schleppkahns sei ein feststellbarer Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen im Sinne des § 3 des Feststellungsgesetzes - FG - in Verbindung mit dem § 12 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Die Auffassung der Beklagten, daß der Schaden bereits in Parey (SBZ) eingetreten sei, weil der Kläger dort die tatsächliche Verfügungsgewalt über seinen Lastkahn verloren habe, treffe nicht zu. Ein Vertreibungsschaden sei grundsätzlich erst dann eingetreten, wenn dem Geschädigten der Besitz an dem verlorenen Wirtschaftsgut tatsächlich und endgültig entzogen worden sei. Der Kläger habe den Besitz an seinem Lastkahn in Parey noch nicht verloren, sondern dort lediglich den Befehl erhalten, sich fortan nach den Weisungen der sowjetischen Besatzungsmacht zu richten. Er sei trotz dieser Weisungen im unmittelbaren Besitz seines Kahnes geblieben. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, daß sich weder auf der Fahrt von Parey nach Berlin noch auf der Fahrt von Berlin nach Königsberg ein russisches Kommando an Bord des Schleppkahnes oder des Schleppers befunden habe. Der Kläger habe den Willen gehabt, seinen Kahn nach wie vor als ihm gehörig zu besitzen, zumal er sogar nach seiner Ankunft in Königsberg die feste Überzeugung gehabt habe, er werde mit seinem Kahn nach Berlin zurückkehren können.

5

Hilfsweise ergebe sich dieses auf zivilrechtlichen Grundsätzen beruhende Ergebnis aus anderen Erwägungen. Parey könne als Schadensort nur dann angesehen werden, wenn der dortigen "Beschlagnahme" die endgültige Wegnahme in Königsberg ursächlich gefolgt sein würde dergestalt, daß die Enteignung eine zwingende Folge der Beschlagnahme dargestellt haben würde. Das setze voraus, daß bei dieser "Beschlagnahme" bereits festgestanden habe und für die Beteiligten erkennbar gewesen sei, daß hiermit die Enteignung vorweggenommen und praktisch bereits vollzogen worden sei. Diese Voraussetzungen ließen sich nicht feststellen. Es müsse vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, daß die endgültige Entscheidung über das Schicksal des Schiffes erst in Königsberg gefallen sei. Wenn die endgültige Wegnahme in Königsberg lediglich die Folge eines in Parey erteilten Befehls gewesen sei, würden die Russen überdies den Kläger und seine Ehefrau im Zweifel sogleich nach der Ankunft in Königsberg des Schiffes verwiesen haben. Schließlich treffe es nicht zu, daß alle Schiffe, die von den Russen zum Transport von Reparationsgütern in Anspruch genommen und zu einem unter fremder Verwaltung stehenden Ostseehafen geschleppt worden seien, den Schiffseignern abgenommen worden seien. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Schiffern habe nach Durchführung der Transporte mit ihren Kähnen in das Bundesgebiet oder die sowjetische Besatzungszone zurückkehren können, was dem Gericht aus anderen ähnlichen Verfahren bekannt sei.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Er hat sein Rechtsmittel wie folgt begründet:

7

Es sei die Frage zu beantworten, ob die in Parey durch die Sowjets erfolgte Beschlagnahme des Schleppkahns "M.", dessen Eigentümer der Kläger gewesen sei, als Besitzentziehung (Verfügungsbeschränkung - Besitzstörung) adäquat kausal oder allein kausal für den endgültigen Verlust in Königsberg angesehen werden müsse. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, daß eine vorweggenommene Beschlagnahme Schadenstatbestand und Schadenszeitpunkt sei, wenn dieser Beschlagnahme die Enteignung in einem ursächlichen Zusammenhang folge. Dem Kläger sei im Juni 1945 die Verfügungsgewalt über den Schleppkahn durch die sowjetische Besatzungsmacht entzogen worden. Er sei mit einer Vielzahl anderer Schiffer gezwungen worden, sogenanntes Beutegut nach Königsberg zu verschiffen; von dort sei keines der für diesen Zweck beschlagnahmten Schiffe in die SBZ zurückgekehrt. Dieser Vorgang habe im Gegensatz zu der Behandlung anderer Fälle gestanden, in denen es den Schiffern nach der Durchführung mehrerer Frachtfahrten gestattet worden sei, später wieder Transporte auf eigene Rechnung durchzuführen. Aus diesem Umstand folge, daß die Beschränkung der Verfügungsmacht des Klägers in der SBZ durch die Beschlagnahme zum Zwecke der Beförderung von Demontagegut zweifellos als ein endgültiger Besitzentzug zu bewerten sei.

8

Die Beteiligte hat sich dem Rechtsmittel nach dem Ablauf der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist mit weiteren Ausführungen angeschlossen.

9

Die Beklagte hat auf Äußerung im Revisionsverfahren verzichtet.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er rügt, daß die Revision von einem anderen Sachverhalt ausgehe, als ihn das Verwaltungsgericht festgestellt habe. Im übrigen schließt er sich den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und stützt seinen Anspruch hilfsweise auf den § 12 Abs. 2 LAG.

12

II.

Die Revision ist unbegründet.

13

Die in erster Linie gegebene Begründung des Urteils trägt die Entscheidung, so daß es auf die Hilfsbegründung des Urteils nicht ankommt.

14

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht einen Vertreibungsschaden an dem Schleppkahn, der zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hat, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG festgestellt. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Vertreibungsschaden an dem Schleppkahn sei in Königsberg eingetreten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht früher in anderem Zusammenhang entschieden, daß als Eintritt eines Kriegssachschadens der Schiffahrt eine Beschlagnahme anzusehen ist, wenn ihr "die Enteignung in ursächlichem Zusammenhang folgt" (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 28. April 1955 - BVerwG III C 3.54 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 4 FG Nr. 2];vom 19. Oktober 1956 - BVerwG IV C 41.56 - [Buchholz a.a.O., § 4 FG Nr. 8];vom 11. Oktober 1957 - BVerwG IV C 297.56 - [RLA 1958, 27] undvom 8. Juli 1959 - BVerwG IV C 570.57 - [Buchholz a.a.O., § 8 FG Nr. 58]). Dieser Rechtsgrundsatz ist aber hier nicht anwendbar, weil die in erster Linie zur Begründung seiner Entscheidung gemachten Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahin zu verstehen sind, daß der Schleppkahn weder in Parey noch durch die Maßnahmen und die Beladung des Schiffes in Berlin "beschlagnahmt" worden ist. Das Verwaltungsgericht hat nämlich dahin erkannt, daß dem Kläger der unmittelbare Besitz erst in Königsberg entzogen worden ist. Diese Entscheidung beruht auf den Feststellungen, daß auf der Fahrt von Parey nach Berlin und von Berlin nach Königsberg kein russisches Kommando an Bord des Schleppkahns oder des Schleppers gewesen ist, der Kläger bis zu seiner Ankunft in Königsberg im Rahmen der ihm erteilten Aufträge und Befehle die tatsächliche Sachherrschaft über das Schiff selbständig ausgeübt hat und noch nach seiner Ankunft in Königsberg - offenbar auf Grund des bisherigen Verhaltens der Sowjets - der festen Überzeugung gewesen ist, er werde seinen Kahn behalten und mit ihm nach Berlin zurückkehren können.

15

An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil die Revision gegen diese Feststellungen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Soweit die Revision meint, es habe sich in Parey um eine die Verfügungsgewalt des Klägers beendende Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht gehandelt, stellt sich ihr Vorbringen rechtlich als ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen dar. Die Maßnahmen der Besatzungsmacht dem Kläger gegenüber in Parey und Berlin hätten allerdings eine Beschlagnahme mit der Folge des Verlustes der Verfügungsgewalt gewesen sein können, die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zwingen jedoch nicht zu dieser Annahme. Das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gekommen ist, beruht nicht auf einem Verstoß gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung, gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze. Anordnungen, mit denen die sowjetische Besatzungsmacht in Privateigentum stehende Transportmittel kurz nach der Kapitulation für ihre Zwecke beansprucht hat, mögen in vielen, möglicherweise in den meisten Fällen zum endgültigen Verlust der Transportmittel geführt haben. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der besagt, daß solchen Maßnahmen, wie sie die Besatzungsmacht in Parey und Berlin getroffen hat, stets "die Enteignung in ursächlichem Zusammenhang gefolgt" ist. Gegen das Bestehen eines solchen Erfahrungssatzes in Fällen vorliegender Art spricht auch die vom Verwaltungsgericht getroffene und mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen ebenfalls verbindliche Feststellung, daß eine nicht unerhebliche Anzahl von Schiffern nach Durchführung der Transporte mit ihren Kähnen in das Bundesgebiet oder die sowjetische Besatzungszone zurückgekehrt ist.

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher