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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1956, Az.: BVerwG IV C 41.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 41.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 09.03.1955 - AZ: VIIIb VG.L. 108/55

Fundstelle

  • RLA 1957, 181

Verfahrensgegenstand

Hausratentschädigung

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Dr. Dr. Schröcker und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 1955 - VIIIb VG.L. 108/55 - sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1954 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erstrebt Feststellung des Hausratverlustes und Gewährung von Hausratentschädigung für eine Wohnraumeinrichtung, die ihr inzwischen verstorbener Ehemann in seinem ihm im Jahre 1945 entzogenen Schleppkahn "I." zurückgelassen hatte.

2

Im einzelnen liegt den Anspruch folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Ehemann sind gebürtige Hamburger. Sie waren polizeilich hier gemeldet, und zwar unter der Anschrift des Bruders des Ehemanns, B. Neuer Deich. Dieser Bruder wohnte dort zusammen mit einer unverheirateten Schwester in einer Zweizimmerwohnung. Bei Aufenthalten der Klägerin und ihres Ehemannes in Hamburg, die sich gelegentlich über mehrere Monate erstreckten, wenn der Ehemann der Klägerin mit seinem Fahrzeug im Hamburger Hafen beschäftigt war, wohnte das Ehepaar in der Bordwohnung, brachte allerdings gelegentlich mehrere Tage hintereinander besuchsweise in der Wohnung des Bruders zu. Durch dessen Vermittlung erhielten sie eingehende Post. Gewerbliche und persönliche Steuern wurden in Hamburg erhoben. Der Kahn ist von jeher im Binnenschiffsregister in Hamburg eingetragen. Der Ehemann gehörte dem Schifferbetriebsverband für die Elbe, dessen Sitz Hamburg war, an.

3

Der Kahn "I." wurde im April 1945 von der russischen Besatzungsmacht beschlagnahmt, als er nach einer Frachtfahrt von Aussig nach Berlin im jetzigen Ostberlin lag. Die Klägerin und ihr Ehemann waren zwar noch einige Monate auf dem Kahn im sowjetisch besetzten Gebiet tätig. Im November 1945 mußten sie in Stettin den damals nach Königsberg beorderten Kahn verlassen. Der Hausrat blieb im wesentlichen auf dem Schiff.

4

Die Anträge der Klägerin auf Feststellung des Haueratschadens und auf Gewährung von Hausratentschädigung lehnte das Ausgleichsamt Veddel-Rothenburgsort durch Bescheid vom 12. Mai 1954 ab mit der Begründung, das Schiff sei nach den eigenen Angaben der Klägerin erst am 20. November 1945 enteignet worden, ein Kriegssachschaden im Sinne des Feststellungsgesetzes liege deshalb aus zeitlichen Gründen nicht vor.

5

Der Beschwerdeausschuß hob durch Beschluß vom 22. Oktober 1954 den Bescheid des Ausgleichsamtes auf, sprach aus, der Klägerin sei Hausratentschädigung zu gewähren, und verwies die Sache zur, erneuten Entscheidung an das Ausgleichsamt zurück. In der Begründung heißt es, der Hausratverlust sei bereits im April 1945 durch die Inbesitznahme des Schleppkahns durch die Russen eingetreten, weil nicht mehr damit hätte gerechnet werden können, daß der Kahn wieder freigegeben werden würde. Der Schaden sei zwar Örtlich in Berlin (Ost) eingetreten; er werde aber als ein im Gebiet der Bundesrepublik entstandener Schaden behandelt, weil er auf einem in der Bundesrepublik eingetragenen Schiff entstanden sei. Der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verzichtete ausdrücklich auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluß.

6

Im Dezember 1954 ließ der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses sodann die Klägerin kommen und befragte sie über ihre damaligen Wohnverhältnisse. Nachdem die Klägerin ausgesagt hatte, eine andere Wohnung als die auf dem Schleppkahn "I." hätten sie nicht gehabt, hob der Beklagte durch den jetzt angefochtenen Beschluß vom 14. Dezember 1954 seinen Beschluß vom 22. Oktober 1954 auf und stellte fest, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Hausratentschädigung nicht zu. In der Begründung heißt es:

7

Der frühere Beschwerdebeschluß verstoße, wie sich, inzwischen herausgestellt habe, gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift. Das Feststellungsgesetz verlange, daß der Schiffseigner zur Zeit des Schadenseintritts seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt habe. Daran fehle es hier. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten außer ihrer Wohnung auf dem Kahn eine Landwohnung nicht gehabt, in Hamburg vielmehr nur eine Postanschrift bei dem Bruder des Ehemanns unterhalten. Danach hätten die Klägerin und ihr Ehemann überhaupt keinen Wohnsitz im Sinne des bürgerlichen Rechts und damit auch im Sinne des Feststellungsgesetzes gehabt. Die steuerliche Erfassung in Hamburg, sei ohne Bedeutung.

8

Hiergegen erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Ausgleichsamts und den Widerrufsbescheid des Beschwerdeausschusses aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg wies durch Urteil vom 9. März 1955 die Klage ab mit der Begründung, der Schaden sei nicht feststellungsfähig. Da der Ehemann seine Geschäfte mit seinem Kahn und von diesem aus geführt und lediglich auf dem Kahn gewohnt habe, habe er weder eine Geschäftsniederlassung noch einen Wohnsitz gehabt. Alle auf Hamburg als Mittelpunkt seiner Tätigkeit deutenden Umstände, insbesondere die polizeiliche Meldung, die Postanschrift, die steuerliche Erfassung, die Mitgliedschaft im Schifferbetriebsverband und die Schiffsregistereintragung, vermöchten hieran nichts zu ändern. Erweise sich somit der erste Beschwerdebescheid als rechtswidrig, so sei der Beschwerdeausschuß zum Widerruf befugt gewesen.

9

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die auf ihre Beschwerde vom Senat durch Beschluß vom 23. Januar 1956 zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß den in erster Instanz gestellten Anträgen den Bescheid des Ausgleichsamts vom 12. Mai 1954 und des Beschwerdeausschusses vom 14. Dezember 1954 aufzuheben. Die Klägerin rügt Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 7 BGB, des § 6 des Binnenschiffahrtsgesetzes, des § 8 des Feststellungsgesetzes. Sie vertritt die Ansicht, der Ehemann habe sehr wohl einen Wohnsitz, und zwar in Hamburg gehabt, der Sitz des Schifferbetriebsverbandes müsse als Geschäftsniederlassung des ihm angehörenden Schiffseigners angesehen werden, zumindest müsse, wie im Binnenschiffahrtsgesetz, der Ort der steuerlichen Erfassung - hier: Hamburg - als Heimatort des Schiffes die Grundlage für die lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung ergeben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin im wesentlichen aus den Gründen des Vorderurteils zurückzuweisen.

11

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt, das Urteil des Vordergerichts und die ihm zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung aufzuheben. Er vertritt die Ansicht, die Mitgliedschaft bei einem Schifferbetriebsverband stelle eine Geschäftsniederlassung dar, so daß, wenn der Sitz des Verbandes in Westdeutschland liege, die Anforderungen des Feststellungsgesetzes erfüllt seien.

12

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

13

Das angefochtene Urteil ist nicht frei von Rechtsirrtum.

14

Der in dem zweiten, jetzt angefochtenen Beschwerdebescheid liegende Widerruf des ersten Beschwerdebescheides durfte nicht ausgesprochen werden, da jener erste Beschwerdebescheid sich als rechtmäßig erweist. Es erübrigt sich deshalb hier eine Erörterung, unter welchen. Voraussetzungen und in welchen Formen eine Ausgleichsbehörde einen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen darf.

15

Der erste Beschwerdebescheid, aus dessen Begründung zu entnehmen ist, daß er auch eine Feststellung des von der Klägerin geltend gemachten Hausratverlustes zu ihren Gunsten beinhaltet, war rechtmäßig, da der im Verlust des Hausrats bestehende Schaden in der Tat feststellungsfähig ist.

16

Das Schadensereignis war schon die "Beschlagnahme" des Schiffes im April 1945 in Ostberlin, die das Schiff samt dem darin befindlichen Hausrat erfaßte, nicht erst die spätere Entsetzung aus dem Schiff in Stettin im November 1945, die nur die Folge der "Beschlagnahme" war. Das ist, wie noch auszuführen sein wird, ein der Schifffahrt in Form der Besitzentziehung durch Feindhandlung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Feststellungsgesetz - FG -) vor dem 31. Juli 1945 (§ 4 Abs. 1 FG) im sowjetisch besetzten Gebiet entstandener Kriegssachschaden, der wegen Erfüllung der besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 FG ausnahmsweise feststellungsfähig ist.

17

Die Antragsberechtigung der Klägerin ergibt sich aus §§ 11, 10 FG.

18

Zu Unrecht verneinen die Verwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht hier die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 FG.

19

Da es sich um die Wegnahme eines ganzen Schiffes mitsamt dem darin befindlichen Hausrat handelt, wovon hier bisher nur der Hausratverlust geltend gemacht wird, ist unbedenklich von einem "der Schiffahrt" entstandenen Schaden zu sprechen.

20

Der Kahn "L." war und ist im Schiffsregister Hamburg, also im Geltungsbereich des Grundgesetzes, eingetragen. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß die Verwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht hier angenommen haben, der Ehemann der Klägerin habe überhaupt keinen Wohnsitz gehabt. Daß die Rechtsordnung Personen kennt, die keinen Wohnsitz haben, zeigen Vorschriften wie z.B. § 16 ZPO. Ein Schiffer, der ausschließlich auf seinem umherfahrenden Schiff wohnt, hat keinen Wohnsitz. Die zur Wohnsitzbegründung erforderliche ständige Niederlassung an einem festen Ort (§ 7 Abs. 1 BGB) kann nicht durch andere Umstände, mögen sie auch auf gewisse Beziehungen zu einem Ort hindeuten, ersetzt werden.

21

Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Verwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht hier angenommen haben, der Ehemann der Klägerin habe überhaupt keine Geschäftsniederlassung gehabt. Darüber, daß er keine eigene Geschäftsniederlassung hatte, besteht Einigkeit. Daß die Zugehörigkeit zu einem Schifferbetriebsverband das Erfordernis der Geschäftsniederlassung des Schiffseigners nicht zu erfüllen vermag, ist in dem gleichzeitigen Urteil des Senats in der Sache BVerwG IV C 263.55 ausführlich dargelegt, so daß darauf verwiesen werden kann.

22

Wie ebenfalls in dem Urteil BVerwG IV C 263.55 entwickelt ist, müssen aber nach dem Sinn und Zweck der Gesetzvorschrift die Voraussetzungen der Feststellungsfähigkeit eines solchen Schadens auch dann als gegeben angesehen werden, wenn der Schiffseigner zwar weder Wohnsitz noch Geschäftsniederlassung in der Bundesrepublik oder in Westberlin hatte, dort aber der Schwerpunkt seiner Wirtschaftsbeziehungen lag. Das ist hier der Fall. Der Ehemann der Klägerin, gebürtiger Hamburger, war in Hamburg polizeilich gemeldet, unterhielt bei Verwandten in Hamburg eine Postanschrift, war in Hamburg steuerlich erfaßt und gehörte mit seinem im Schiffsregister Hamburg eingetragenen Schiff dem Schifferbetriebsverband für die Elbe mit Sitz in Hamburg an. Danach ist nicht zweifelhaft, daß Hamburg den Schwerpunkt seiner Wirtschaftsbeziehungen bildete. Das genügt nach den Ausführungen des Urteils BVerwG IV C 263.55 zur Feststellungsfähigkeit des Schadens.

23

Das Landesverwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit des ersten Beschwerdebescheides wie das Fehlen aller Widerrufsvoraussetzungen verkannt. Unter Aufhebung des Urteils und des Widerrufsbescheides war danach der erste Beschwerdebescheid wiederherzustellen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 800 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Oswald
Dr. Müller
Dr. Dr. Schröcker
Dr. de Chapeaurouge