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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.12.1964, Az.: BVerwG VIII B 68.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 68.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1964 - AZ: I A 4/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Juni 1964 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Der Kläger, der die französische Staatsangehörigkeit erworben hat, hat auf Grund einer Wiedergutmachungsentscheidung des Bundesministers der Justiz das Recht auf ein Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO. Die Versorgungsregelung obliegt der Oberfinanzdirektion D.. Diese hat das Ruhegehalt festgesetzt, nachträglich jedoch das Ruhen der Versorgungsbezüge angeordnet, weil der Kläger Dienstbezüge erhält von der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in B.. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die genannten Dienstbezüge dürften auf das Ruhegehalt nicht angerechnet werden, weil er sein Amt als Abteilungsmitglied "im Rahmen des französischen Kontingents" ausübe. Die Klage hatte einen Teilerfolg, wurde aber im Berufungsverfahren in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

2

Die Beschwerde ist begründet.

3

Die Revision war zuzulassen gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835).

4

Im vorliegenden Fall ist nicht im Verfahren nach § 26 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) über den Wiedergutmachungsanspruch des Klägers zu entscheiden. Der Streit betrifft nämlich die Anrechenbarkeit von Dienstbezügen auf das Ruhegehalt (§ 10 BWGöD), das dem Kläger auf Grund der ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung nach dem Versorgungsrecht des zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienstherrn zu gewähren ist (§ 18 BWGöD). Hier gilt nicht der Grundsatz, daß Klagen der geschädigten Beamten nicht unter § 126 Abs. 1 BRRG fallen, soweit über diese Klagen im Wiedergutmachungsverfahren zu entscheiden ist (vgl. denBeschluß vom 30. Juni 1960 - BVerwG VIII B 71.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 8 = JR 1961 S. 156 = NJW/RzW 1961 S. 47 = DÖV 1960 S. 714 [BVerwG 07.04.1960 - BVerwG VIII C 51.59]). § 10 BWGöD gewährt den als wiedergutmachungsberechtigt anerkannten Geschädigten "als Ruhestandsbeamten" ein "Ruhegehalt" nach Maßgabe des für Ruhestandsbeamte geltenden Versorgungsrechts. Führt der Streit über die Höhe des Ruhegehalts zu einer Klage, so handelt es sich auch im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG um die Klage eines Ruhestandsbeamten(Beschlüsse vom 31. August 1961 - BVerwG VIII B 14.61 -, NJW/RzW 1962 S. 144, undvom 12. November 1962 - BVerwG VIII B 21.62 -, NJW/RzW 1963 S. 138 = RiA 1963 S. 272).

5

Im vorliegenden Fall betrifft der Streit die Anwendung einer gemäß § 18 BWGöD herangezogenen Ruhensvorschrift des Beamtenrechts (vgl. BVerwGE 16, 2). In einem solchen Falle ist § 127 Abs. 1 BRRG anzuwenden.

6

Demnach war der Beschwerde stattzugeben. Die Revision war zuzulassen.

7

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel