Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1964, Az.: BVerwG VI C 201.61
Geltendmachung der Unvollständigkeit eines Urteils im Wege der Einlegung eines Rechtsmittels; Berücksichtigung von Arbeitszeit bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 201.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.09.1961 - AZ: VIII A 974/60
Rechtsgrundlage
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1961 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte nicht für verpflichtet erklärt wurde, die Zeit vom 16. August bis zum 8. September 1933 bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. September 1961 unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten für verpflichtet erklärt, die vom Kläger im Angestelltenverhältnis beim Arbeitsamt B. verbrachte Zeit vom 1. April bis zum 15. August 1933 bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 (F. 1957) als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Gegen dieses am 6. Oktober 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. November 1961 Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Zeit vom 1. April 1933 bis zum 8. September 1933 bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte nicht für verpflichtet erklärt wurde, die Zeit vom 16. August 1933 bis zum 8. September 1933 bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Zwar habe der Kläger in den Vorinstanzen nur beantragt, die Zeit vom 1. April bis zum 15. August 1933 bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen; aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen ergebe sich jedoch, daß seine Beschäftigungszeit beim Arbeitsamt B. erst am 8. September 1933 geendet habe. Das Oberverwaltungsgericht hätte den Widerspruch zwischen den Anträgen und dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers aufklären müssen. Darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, und zwar ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem im Revisionsantrag bezeichneten Umfang führen müsse.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist zulässig; ihr steht nicht entgegen, daß das Oberverwaltungsgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers durch Beschluß vom 18. Oktober 1961 abgelehnt hat. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unvollständigkeit eines Urteils in der Regel nur im Wege der Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung (§§ 119, 120 VwGO), nicht aber durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend gemacht werden (vgl. Urteil vom 15. September 1955 - BVerwG V C 59.55 - und Beschluß vom 1. April 1957 - BVerwG IV C 255.56 -). So liegt der Fall hier aber nicht; denn die Revision hat vorgetragen, daß das Übergehen des von ihr erhobenen und über den Ausspruch des angefochtenen Urteils hinausgehenden Anspruchs - Berücksichtigung auch der Zeit vom 16. August bis zum 8. September 1933 als ruhegehaltfähige Dienstzeit - auf eine mangelnde Sachaufklärung in der Berufungsinstanz zurückzuführen ist. Damit wird in einer den formellen Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise die Verletzung des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO, also ein wesentlicher Verfahrensmangel gerügt, der im Falle seiner Begründetheit die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils zur Folge hat. Durch die Ablehnung des Berichtigungsantrags durch das Oberverwaltungsgericht ist diese Verfahrensrüge nicht gegenstandslos geworden.
Die Revision ist auch begründet.
Das Oberverwaltungsgericht ist dem Prozeßziel, das der Kläger verfolgt, offenbar nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Aus der Begründung des angeführten Beschlusses vom 18. Oktober 1961 geht hervor, daß die Angaben des Klägers in den Vorinstanzen über seine Beschäftigungszeit beim Arbeitsamt Bielefeld sich widersprochen haben und aus ihnen keine Klarheit darüber zu gewinnen war, ob er am 15. August oder am 8. September bzw. 9. September 1933 beim Arbeitsamt B. ausgeschieden ist. Das Oberverwaltungsgericht hätte daher in diesem Punkte die Widersprüche zwischen dem schriftsätzlichen und dem mündlichen Vorbringen des nicht anwaltlich vertretenen Klägers klären und gegebenenfalls auf eine in seinem Interesse gebotene und seinem Begehren in vollem Umfang Rechnung tragende Fassung der Anträge hinwirken müssen (vgl. auch Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 86 RdNr. 24, und Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 86 Anm. B).
Mit Rücksicht auf die Verletzung des § 86 Abs. 1 und 3 VwGO mußte daher die Sache unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden; dieses wird nunmehr nach Klarstellung des Sachverhalts und der Anträge gegebenenfalls über das zusätzliche Begehren des Klägers sachlich zu entscheiden haben, weil der bisher festgestellte Sachverhalt keine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht zuläßt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert