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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1955, Az.: BVerwG V C 59.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 59.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 24.10.1956 - BVerwG V A 3.56
BVerwG - 29.11.1965 - AZ: BVerwG V ER 217.65

Fundstellen

  • FEVS 2, 5
  • MDR 1956, 266 (Kurzinformation)
  • ZfF 1956, 32

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
auf die mündliche Verhandlung am 15. September 1955
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen sowie
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. von Turegg und Prof. Dr. Bettermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. November 1954 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der heimatvertriebene Kläger leidet infolge einer Kriegsdienstbeschädigung an Tuberkulose.

2

Im Jahre 1953 beantragte der Kläger die Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe, die das Fürsorgeamt der Stadt Braunschweig durch Bescheid vom 6. Juni 1953 ablehnte. Der Beklagte versagte durch Bescheid vom 9. September 1953 ebenfalls die beantragte Hilfe und wies den von dem Kläger hiergegen eingelegten Einspruch durch Bescheid vom 17. Dezember 1953 zurück. Einen vom Kläger ferner geltend gemachten Anspruch auf Gewährung weiterer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 15 DM hatte der Beklagte bereits durch Einspruchsbescheid vom 31. Juli 1953 abgelehnt.

3

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

  1. 1)

    den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 31. Juli 1953 sowie die zu Grunde liegende Verfügung des Beklagten und den Bescheid der Stadt Braunschweig - Fürsorgeamt - aufzuheben, soweit sie die Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 1952 nicht in Höhe von 25 DM zugebilligt haben;

  2. 2)

    den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1953 sowie die zu Grunde liegenden Bescheide des Beklagten vom 9. September 1953 und der Stadt Braunschweig - Fürsorgeamt - vom 6. Juni 1953 aufzuheben,

  3. 3)

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, wirtschaftliche Tuberkulosehilfe nach der Verordnung vom 9. September 1942 (RGBl. I S. 549) und den dazu erlassenen Richtlinien zu gewähren.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1953 sowie die zu Grunde liegenden Bescheide des Beklagten vom 9. September 1953 und der Stadt Braunschweig vom 6. Juni 1953 aufgehoben, den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger wirtschaftliche Tuberkulosehilfe nach der Verordnung vom 19. September 1942 und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen zu gewähren, im übrigen aber die Klage abgewiesen.

5

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrage,

die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

7

In einem am 1. November 1954 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Oktober 1954 hat der Kläger weiter erklärt:

"Es ist daher rechtswidrig, wenn mir die beantragte und vom Landesverwaltungsgericht zugesprochene wirtschaftliche Tbc-Hilfe ab Mai 53 sowie die eingangs erwähnte obligatorische gehobene Fürsorge für Kriegsbeschädigte vorenthalten wird, wodurch ich in meinen Rechten beeinträchtigt werde. Eine Erklärung meines schwerstkranken Vaters liegt bei.

Abschließend beantrage ich erneut die Gewährung der ebenfalls mir bisher vorenthaltenen Wirtschaftsbeihilfe gemäß Runderlaß des Niedersächsischen Sozialministers vom 16.5.53 (W 201006 A) und Erhöhung des Mietanteils (Einzelzimmer) auf 15,- DM sowie aufgrund der ausführlich geschilderten Tatsache um Bestätigung des Urteils vom 14.4.54 Pr II 194/53 des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig."

8

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. November 1954 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird.

9

Gegen dieses Urteil, richtet sich die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

10

Zur Begründung der Revision hat der Kläger u. a. als wesentlichen Verfahrensmangel gerügt, daß das Oberverwaltungsgericht seinen Schriftsatz vom 25. Oktober 1954 betreffend die gehobene Fürsorge für Kriegsbeschädigte völlig unberücksichtigt gelassen habe.

11

Er hat beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig wiederherzustellen.

  2. 2.

    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

  3. 3.

    den Beklagten insonderheit für verpflichtet zu erklären, folgende Gesetzesabschnitte zu beachten:

    1. I.
    2. II.

      § 91 BVFG und § 363 LAG

    3. III.

      Verordnung über Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RFV) Abschnitt B. §§ 18 - 32,

12

da gemäß Art. 125 GG dieserart gehobene Fürsorge für Kriegsbeschädigte verbindliches Bundesrecht geworden ist.

13

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, daß der von dem Bundesverwaltungsgericht in der Sache BVerwG V C 78.54 aufgestellte Leitsatz "soweit das Gesetz dem Träger der Fürsorge zu Gunsten des Bedürftigen Pflichten auferlegt, hat der Bedürftige entsprechende Rechte" auch für das Gebiet der Tuberkulosehilfe gelte.

15

II.

1.

Die Tuberkulosehilfe beruht auf der Verordnung über die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549), die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist. Sie unterscheidet sich von der öffentlichen Fürsorge namentlich dadurch, daß sie nach § 1 Abs. 1 nur auf Antrag der Gesundheitsämter gewährt wird, nach § 3 grundsätzlich bis zu einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen des Kranken von 7 200 DM geleistet wird, nach § 4 auch bei einem noch höheren steuerpflichtigen Einkommen des Kranken gewährt werden kann, nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht zurückzuerstatten ist und ihr Empfänger besondere Pflichten hat (§ 2 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 [RGBl. I S. 1721]). Insbesondere die Notwendigkeit eines Antrages der Gesundheitsämter und der Ausschluß der Rückerstattung erweisen die Tuberkulosehilfe als eine selbständig neben den öffentlichen Fürsorgeleistungen stehende staatliche Leistung. Wenn der Kläger meint, es gebe auch Leistungen der öffentlichen Fürsorge ohne Rückerstattungspflicht, so verkennt er das Wesen der öffentlichen Fürsorge. Denn zu ihrem Wesen gehört es gerade, daß der durch Fürsorgeleistungen Begünstigte das Erhaltene an die seine individuelle Existenz sichernde Allgemeinheit zurückerstattet, sobald er dazu in der Lage ist. Die Bestimmung der Verordnung, wonach die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge ist, bestätigt also nur, was sich bereits aus den völlig verschieden ausgestalteten Einrichtungen der öffentlichen Fürsorge und der Tuberkulosehilfe ergibt. Auch ohne eine solche Bestimmung könnte die Tuberkulosehilfe, wie sie in der Verordnung vom 8. September 1942 ausgebaut ist, keine Leistung der öffentlichen Fürsorge sein.

16

Im übrigen ist es rechtsirrig, wenn die Auffassung vertreten wird, die Bestimmung in § 1 Abs. 2 Satz 1 der Tuberkuloseverordnung, daß die Tuberkulosehilfe keine Leistung der öffentlichen Fürsorge sei, solle nicht den Fürsorgecharakter der Tuberkulosehilfe ausräumen, vielmehr habe der Gesetzgeber, wie der anschließende Satz erkennen lasse, diese Formulierung gewählt "ausschließlich in dem Sinne, daß der durch die Tuberkulosehilfe Versorgte im Unterschied zu sonstigen Unterstützungsempfängern von der Rückerstattungspflicht befreit ist". Dem ist entgegenzuhalten, daß es dafür des Satzes "die Tbc-Hilfe ist keine Leistung der Öffentlichen Fürsorge" nicht bedurft hätte, vielmehr der Ausschluß einer Rückerstattungspflicht genügt hätte.

17

Demnach ist die Frage, ob ein Tbc-Kranker einen Anspruch auf Tbc-Hilfe hat, durch das Urteil des Senatsvom 24. Juni 1954 - BVerwG V C 78.54 (BVerwGE 1, 159) -, das sich mit den allgemeinen Fürsorgeleistungen befaßt, noch nicht geklärt.

18

2.

Anders nun als auf allgemeine Fürsorgeleistungen besieht kein Rechtsanspruch des Kranken auf Tbc-Hilfe.

19

Die Tuberkulosehilfe ist nicht im Interesse der Kranken selbst, sondern aus seuchenpolizeilichen Gründen im Interesse der Volksgesundheit geschaffen worden. Dies folgt eindeutig daraus, daß nur das Gesundheitsamt, nicht der Kranke antragsberechtigt ist, sowie aus dem Zusammenhang der Verordnung über Tuberkulosehilfe mit der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Diese Auffassung wird allgemein anerkannt.

20

Ein Rechtsanspruch des Kranken auf Leistungen aus der Tuberkuloseverordnung läßt sich entgegen der von dem Landesverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 9. Oktober 1952 - 1 A 22.52 - vertretenen Ansicht auch nicht damit begründen, daß es dem Gedanken des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes widersprechen würde, "die den Tuberkulosekranken zu gewährende Hilfe völlig der Verwaltungsbehörde zu überlassen und diesen wichtigen Teil der sozialen Hilfe jeder Rechtskontrolle zu entziehen" oder "daß sich die Gegner der den Rechtsanspruch bejahenden Ansicht nicht so sehr von rechtlichen als vielmehr von allgemeinen Gesichtspunkten leiten lassen". Wenn ein Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe bestände, gäbe es wohl - wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahr eines Mißbrauchs. Die Ablehnung eines Rechtsanspruchs auf Tuberkulosehilfe beruht aber nicht auf allgemeinen Gesichtspunkten, sondern auf der rechtlichen Erwägung, daß es an einer Norm fehlt, aus der sich ein Rechtsanspruch herleiten läßt.

21

Die Grundrechte des Grundgesetzes haben an dieser Rechtslage nichts geändert. Sie ergeben weder unmittelbar einen Anspruch auf Tuberkulosehilfe noch einen entsprechenden Auslegungsmaßstab für die Verordnung vom 8. September 1942.

22

Die Zweckbestimmung der Tuberkulosehilfe ist auch heute die gleiche wie zur Zeit des Erlasses der Verordnung. Die Allgemeinheit soll vor der Gefahr geschützt werden, die ein Tuberkulosekranker bedeutet. Wenn die Gefahrenbekämpfung in einer dem Kranken Erleichterung verschaffenden Weise geschieht, so ist das eine für ihn günstige tatsächliche Auswirkung, auf die er aber keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluß vom 5. Dezember 1951 [DVBl. 1952 S. 502], OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 1952 [DVBl. 1953 S. 150], Bachof "Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung" S. 85 und Forsthoff "Lehrbuch des Verwaltungsrechts" § 10 Nr. 3 S. 161 der dritten Auflage).

23

3.

Die Bekämpfung der Tuberkulose zum Schutze der Allgemeinheit ist Aufgabe der Gesundheitsämter. Nur diesen gegenüber besteht daher eine Verpflichtung der Fürsorgeverbände, den Kranken die aus der Tuberkuloseverordnung sich ergebenden Leistungen zu gewähren. Der Tuberkulosekranke kann also auch nicht geltend machen, daß der Fürsorgeverband durch Verweigerung der Tuberkulosehilfe Pflichten verletze, die dem Fürsorgeverband dem Kranken gegenüber oblägen.

24

4.

Daraus folgt, daß die Klage weder als Anfechtungsklage noch als Vornahmeklage Erfolg haben kann. Zur Anfechtungsklage bedarf es nach § 23 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl. BZ. 1948 S. 263) - Verordnung 165 - einer Rechtsbeeinträchtigung des Klägers, an der es hier fehlt. Denn der Kläger hat auf Grund der Tuberkuloseverordnung keine Rechte gegen den Beklagten, die dieser durch falsche Rechtsanwendung verletzen könnte. Als Vornahmeklage setzt sie nach § 24 der Verordnung 165 voraus, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Vornahme des beantragten Verwaltungsaktes habe und daß die Verwaltungsbehörde den Antrag abgelehnt oder ohne zureichenden Grund innerhalb von zwei Monaten nicht beschieden habe. Ein derartiger Anspruch ist hier nicht gegeben. Denn die Verordnung über Tuberkulosehilfe legt dem Fürsorgeamt der Stadt Braunschweig keine Pflichten gegenüber dem Kläger auf.

25

5.

Die Erklärungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 1954 stellen, obwohl sie nicht in den am Beginn des Schriftsatzes stehenden, äußerlich hervorgehobenen formulierten Antrag aufgenommen sind, sondern ohne äußerliche Hervorhebung und ohne antragsmäßige Formulierung am linde des Schriftsatzes stehen, eine Klageerweiterung und somit eine Anschlußberufung dar. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Klageerweiterung zulässig war. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die neuen Anträge im Tatbestand und in der Urteilsformel übergangen. Wenn der Kläger die mit der Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgen wollte, hätte er demnach gemäß § 79 der Verordnung 165 in Verbindung mit §§ 320, 321 der Zivilprozeßordnung - ZPO - binnen einer einwöchigen Frist nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestandes und die Ergänzung des Urteils beantragen müssen. Der Kläger hat aber von diesen Rechten keinen Gebrauch gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem Revisionsantrag zu 3. das Berufungsurteil auch insoweit hat anfechten wollen, als es ihm die mit der Anschlußberufung erhobenen Ansprüche nicht zuerkannt hat. Insoweit das Berufungsurteil die Anschlußberufung des Klägers übergangen hat, ist es nicht unrichtig, sondern unvollständig. Die Unvollständigkeit eines Urteils kann aber nicht durch Rechtsmittel angefochten, sondern nur durch eine Urteilsergänzung beseitigt werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke, II, 2 zu § 321 ZPO und Baumbach, I B zu § 321 ZPO). Demnach entfällt für das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, zu dem Klagebegehren, soweit es über die Gewährung einer Tuberkulosehilfe hinausgeht, Stellung zu nehmen. Damit erledigt sich zugleich die von dem Kläger erhobene Rüge, daß das Berufungsurteil auf die Ausführungen des Klägers über die gehobene Fürsorge für Kriegsbeschädigte nicht eingegangen sei.

26

Die Revision des Klägers mußte daher zurückgewiesen werden.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Dr. v. Rosen
Kohlbrügge
Dr. Baring
Frhr. v. Turegg
Prof. Dr. Bettermann