Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1956, Az.: BVerwG V A 3.56
Gewährung einer wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe; Wiederaufnahme eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V A 3.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 52 BVerwGG
- § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1956
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Witten und Dr. Baring
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Nichtigkeitsklage wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Verfahren wegen Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe hatte das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat - mit Urteil vom 15. September 1955 - BVerwG V C 59.55 - auf das im einzelnen Bezug genommen wird, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. November 1954 zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag,
das Verfahren wieder aufzunehmen,
und diese wie folgt begründet:
Er sei in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1955 nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Er habe sich in der Revisionsschrift ausdrücklich weitere Ausführungen für die mündliche Verhandlung, "bei der er zugegen sein werde", vorbehalten. Die persönliche Wahrnehmung des auf den 15. September 1955 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung - er habe schon im Schreiben vom 18. Juli 1955 die Bitte auf baldige Terminsanberaumung "nach den Gerichtsferien" ausgesprochen gehabt - sei ihm aber unmöglich gewesen, wie aus dem zwei Tage vor dem Termin bei dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten ärztlichen Attest des Dr. H. - Tuberkulose-Krankenhauses in Berlin-Buch vom 12. September 1955 hätte entnommen werden können. Unter diesen Umständen, so meint er, hätte der Termin "ausgesetzt" werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei ihm das rechtliche Gehör, auf das er nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - Anspruch habe, verweigert worden.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt, weil die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 52 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, insbesondere die nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorlägen.
II.
Nach § 52 BVerwGG kann ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren nur unter bestimmten, engen, im Gesetz genau umschriebenen Voraussetzungen, u.a. denen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wieder aufgenommen werden. Nach dieser Vorschrift findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Der Kläger hat sich, und zwar schon im Schreiben vom 16. April 1956, auf diese Vorschrift berufen und gemeint, der Umstand, daß in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 1955 in seiner Abwesenheit verhandelt, ihm "demnach das rechtliche Gehör verweigert" worden sei, erfülle den Inhalt dieser Vorschrift. Davon kann aber keine Rede sein. Aus § 579 Abs. 3 ZPO geht klar hervor, daß der Nichtigkeitsgrund "des mangelnden rechtlichen Gehörs" ein anderer ist, als der der dem Gesetz zuwiderlaufenden Vertretung einer Partei im Verfahren. Der Nichtigkeitsgrund des "mangelnden rechtlichen Gehörs" kann danach nur gegenüber einem Schiedsurteil geltend gemacht werden. Um ein solches handelt es sich hier aber nicht. Die Fälle, in denen eine Partei im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist, sind in der Tat ganz andere, wie hier nicht weiter ausgeführt zu werden braucht (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. Anm. 6 zu § 551, Anm. 4 zu § 579).
Die Klage ist daher, wenn sie auch im Hinblick auf § 586 ZPO fristgemäß erhoben ist, gemäß § 589 ZPO nicht "statthaft"; denn es fehlt ihr ein wesentliches Erfordernis der Zulässigkeit, nämlich die Behauptung eines nach dem Gesetz zugelassenen Nichtigkeitsgrundes (vgl. Baumbach-Lauterbach a.a.O. Anm. 2 zu § 589 ZPO). Sie war daher gemäß § 52 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, ohne daß auf die Angriffe eingegangen werden konnte, die der Kläger gegen die sachliche Würdigung im Revisionsurteil geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Lentz
Witten
Dr. Baring