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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1965, Az.: BVerwG V ER 217.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG V ER 217.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 15.09.1955 - BVerwG V C 59.55
BVerwG - 24.10.1956 - AZ: BVerwG V A 3.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Das Armenrechtsgesuch und das Gesuch des Antragstellers, ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller erstrebt die Wiederaufnahme des durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1955 - BVerwG V C 59.55 - und vom 24. Oktober 1956 - BVerwG V A 3.56 - abgeschlossenen Verfahrens. Zur Durchführung der Klage bittet er um die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 a ZPO.

2

Das Armenrechtsgesuch des Antragstellers mußte abgelehnt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).

3

Aus dem Vorbringen des Antragstellers kann entnommen werden, daß er geltend machen will, er sei in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nach der Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen. Sollte sich der Antragsteller insoweit darauf berufen wollen, daß neuerlich seine Prozeßunfähigkeit festgestellt worden ist, so müßte aus seinem eigenen Vorbringen entnommen werden, daß er nicht nur im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß vertreten war, sondern auch zur Zeit wegen fehlender Prozeßfähigkeit außerstande ist, ein Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben.

4

Daß die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 a ZPO vorlägen, ist nicht behauptet.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Rösgen