Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.04.1957, Az.: BVerwG IV C 255.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 255.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 16156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 07.06.1956 - AZ: 7 K 46/55
Rechtsgrundlagen
- § 267 LAG
- § 339 LAG
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
- § 79 MRVO Nr. 165
- § 321 ZPO
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Dr. de Chapeaurouge
am 1. April 1957
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig, VII. Kammer, vom 7. Juni 1956 - 7 K 46/55 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die verheiratete, erwerbsunfähige Klägerin beantragte im Mai 1953 unter Hinweis darauf, daß sie infolge Vertreibung ihre berufliche Existenzgrundlage verloren habe, Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. Februar 1954 ab. Auf die Beschwerde der Klägerin wurde dieser Bescheid durch erneute Entscheidung des Ausgleichsamts insoweit aufgehoben, als er einen Ausspruch über die Entschädigungsrente enthielt. Im übrigen wurde die Beschwerde durch Beschluß des Beklagten vom 19. Januar 1955 als unbegründet zurückgewiesen, da der Ehemann der Klägerin Arbeitslosenfürsorgeunterstützung in Höhe von monatlich 135,20 DM erhalte und dadurch der Einkommenshöchstbetrag überschritten sei.
Auf die Klage hob das Landesverwaltungsgericht Schleswig die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden insoweit auf, als in diesen Kriegsschadenrente auch für die Zeit ab 1. Juli 1954 abgelehnt worden war; im übrigen wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen; Gemäß § 261 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - in Verbindung mit § 267 LAG könne bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Kriegsschadenrente nur dann gewährt werden, wenn die Einkünfte des Geschädigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den Einkommenshöchstbetrag nicht überstiegen. Der Gesetzgeber gehe dabei von dem Grundsatz der Familieneinheit aus und erkläre - was nicht zu beanstanden sei - die Einkünfte eines jeden Ehegatten in voller Höhe auch hinsichtlich des anderen für anrechenbar (§ 267 Abs. 2 LAG). Bis zum 30. Juni 1954 sei im Falle der Klägerin gemäß § 267 Abs. 1 LAG ein Einkommenshöchstbetrag von 122,50 DM monatlich maßgeblich gewesen. Da die Bezüge des Ehemannes der Klägerin aus Arbeitslosenunterstützung und aus zeitweiliger Arbeit diesen Betrag jeweils überstiegen hätten, habe der Klägerin bis zu dem erwähnten Zeitpunkt ein Anspruch auf Kriegsschadenrente demnach nicht zugestanden. - Anders verhalte es sich jedoch für die Zeit nach dem 1. Juli 1954, da von diesem Tage ab der Einkommenshöchstbetrag heraufgesetzt worden sei. Insoweit habe daher die Klage Erfolg haben müssen.
In dem am 25. Juli 1956 zugestellten Urteil wurde eine Revision nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 6. August 1956 - eingegangen beim Landesverwaltungsgericht Schleswig am 13. August 1956 - hat die Klägerin "Revisionsklage" erhoben mit dem Antrage,
das Urteil der VII. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 7. Juni 1956 aufzuheben, das Landesverwaltungsgericht zu verpflichten, den Beschluß des Beklagten vom 19. Januar 1955 und den zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamts Kiel vom 26. Februar 1953 gleichfalls aufzuheben und zu verfügen, der Klägerin ab 1. Juni 1953 die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 85 DM monatlich zu gewähren.
Zur Begründung rügt sie fehlerhafte Anwendung des § 267 LAG und führt insbesondere aus: Da sie selbst keine Einkünfte beziehe, sei der Höchstbetrag in ihrem Falle nicht erreicht. Auf die Bezüge ihres Ehemannes könne sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil sie hieraus lediglich Unterhaltsleistungen erhalte, die nicht als Einkünfte in Sinne des Gesetzes anzusehen seien. Darüber hinaus komme der Ehemann als Mitglied einer Familieneinheit im Sinne des Lastenausgleichsrechts gar nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, daß der Grundsatz der Familieneinheit im Rahmen des § 267 LAG ohnehin nicht gelte. Im übrigen macht die Klägerin geltend, daß ein "vollständiges Urteil" nicht vorliege und somit eine "Endentscheidung" nicht getroffen worden sei; denn in dem angefochtenen Urteil sei unterlassen worden, den Beklagten zur Gewährung von Unterhaltshilfe zu verpflichten. Abschließend weist die Klägerin noch darauf hin, daß es in ihrem Falle um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gehe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat sich diesem Antrage angeschlossen. Hilfsweise bittet er,
eine dem Vorbringen der Klägerin etwa zu entnehmende Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unzulässig.
Eine nicht besonders zugelassene Revision ist gemäß § 339 Abs. 1 LAG nur dann zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des gerichtlichen Verfahrens gerügt werden. Eine derartige Rüge ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere fehlt es an jeder näheren Darlegung darüber, worin ein etwaiger Verfahrensmangel im einzelnen bestehen und wie er notfalls bewiesen werden soll (§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Die Klägerin erhebt gegen das Vorderurteil vielmehr nur sachlich-rechtliche Einwendungen, mit denen sie im Rahmen einer zulassungsfreien Revision, die ihr hier allein offensteht, aber nicht gehört werden kann.
Allerdings hat die Klägerin weiter noch geltend gemacht, daß in dem angefochtenen Urteil eine förmliche Verpflichtung zur Zahlung der ihr zustehenden Unterhaltshilfe nicht ausgesprochen, das Urteil daher "unvollständig" sei. Auch dieses Vorbringen, mit dem die Klägerin offenbar rügen will, das Vordergericht habe über einen Teil ihres Klagebegehrens versehentlich nicht entschieden, vermag die Zulässigkeit der eingelegten Revision jedoch nicht zu begründen. Denn für die in derartigen Fällen unter gewissen Voraussetzungen mögliche Ergänzung des Urteils ist gemäß § 79 MRVO Nr. 165 in Verbindung mit § 321 ZPO ein besonderes Verfahren vorgeschrieben; mittels eines Rechtsmittels kann die Ergänzung grundsätzlich dagegen nicht herbeigeführt werden. Diese Regelung hat ihren Grund insbesondere darin, daß sich Rechtsmittel ihrem Wesen nach nur auf solche Ansprüche erstrecken, die - woran es bei Unterstellung der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Falle gerade fehlen würde - bereits Gegenstand einer Entscheidung waren (vgl. auch Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., Anm. II 2 zu § 321, Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., S. 253).
Nach alledem mußte die Revision gemäß § 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig verworfen werden.
Sollte das Rechtsmittel der Klägerin - entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung und entgegen dem gestellten Antrag - mit Rücksicht auf den abschließenden Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache etwa als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufzufassen sein, so wäre diese jedenfalls nicht begründet. Denn grundsätzliche Bedeutung, die gemäß § 339 LAG eine Zulassung der Revision allein rechtfertigen könnte, kommt der vorliegenden Sache entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu. Denn nach § 267 Abs. 2 LAG sind für die Frage, ob der Einkommenshöchstbetrag im Sinne des § 267 LAG überschritten ist, auch die Einnahme des Ehemannes in Rechnung zu stellen (vgl. z.B. BVerwG IV C 69.54 vom 23. August 1955, ferner Kühne-Wollf, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2, 7 zu § 267 LAG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Lentz
Dr. de Chapeaurouge