Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG III C 115.62
Antragsberechtigung bei Feststellung von Kriegssachschäden an rückerstatteten Grundstücken; Wirtschaftsgüter, die für verfallen erklärt worden sind; Entziehung von Wirtschaftsgütern; Nach außen Treten des beabsichtigten Vermögensübergangs als Voraussetzung der Entziehung eines Wirtschaftsgutes; Fortfall der Geschädigteneigenschaft des Eigentümers im Zeitpunkt der Entziehung des Wirtschaftsgutes; Eine über das Wesen einer Neufassung einer Verordnung hinausgehende Neuregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 115.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 24.05.1962 - AZ: 7712 - IV/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 300 - 308
- MDR 1965, 156-158 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Antragsberechtigung bei Feststellung von Kriegssachschäden an rückerstatteten Grundstücken
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wirtschaftsgüter, die auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 für verfallen erklärt worden sind, gelten nach § 359 Abs. 2 LAG auch dann für entzogen, wenn der beabsichtigte Vermögensübergang nicht sichtbar gemacht worden ist.
- 2.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA, wonach derjenige, an den das beschädigte Wirtschaftsgut rückerstattet ist, als unmittelbar Geschädigter gilt, ist insoweit unwirksam, als sie dazu führt, dem Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung die Geschädigteneigenschaft abzusprechen.
- 3.
Enthält die Neufassung einer Verordnung eine über das Wesen einer Neufassung hinausgehende Neuregelung, die sich nicht im Rahmen der für den Erlaß der Verordnung maßgebenden Ermächtigung hält und zudem gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, so ist die Neufassung als unwirksam zu behandeln und die durch sie ersetzte frühere Passung der Verordnung anzuwenden.
(Leits. 2 und 3 Bestätigung von BVerwG III C 56.60)
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 1962 wird zurückgewiesen,
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger waren Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks mit Wohn- und Geschäftshaus in Nürnberg, Innere Laufer Gasse 12. Sie waren als solche im Grundbuch des Amtsgerichts Nürnberg, Band 28, Bl. 372 S. 398, eingetragen und blieben dies auch, obwohl das Grundstück nach der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) dem Deutschen Reich - Reichsfinanzverwaltung - verfallen war.
Am 12. Mai 1953 stellten die Kläger beim Ausgleichsamt der Stadt Nürnberg einen Antrag auf Feststellung von Kriegssachschaden und machten dabei geltend, daß das Grundstück am 2. Januar 1945 durch Bombeneinwirkung vollständig zerstört worden sei. Der Antrag ging mit dem Beiblatt über Schäden und Verluste an Grundvermögen am 8. Juni 1953 ein. In einem Schreiben vom 27. Januar 1954 teilten die Kläger dem Ausgleichsamt ihre jetzige Adresse mit.
Mit einem Bescheid vom 25. Oktober 1960 wurde der Antrag der Kläger mit der Begründung abgelehnt, daß gemäß § 3 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 der Freistaat Bayern als unmittelbar Geschädigter gelte und die Kläger Ansprüche auf Entschädigung nicht geltend machen könnten, da diese Ansprüche ihnen nicht vor dem 1. Januar 1956 abgetreten worden seien.
Diesem Bescheid war folgendes vorangegangen:
Vor der Wiedergutmachungsbehörde III Ober- und Mittelfranken in Fürth wurde am 30. März 1954 "in Sachen früher: Jewish Restitution Successor Organization (JRSO) (Verfolgt:" Kläger [deren Aufenthalt angeblich nicht bekannt war]), "nunmehr: Freistaat Bayern - Antragsteller -, vertreten durch: Oberfinanzdirektion Nürnberg ... gegen Deutsches Reich - Antragsgegner -, vertreten durch: Oberfinanzdirektion Nürnberg" ein Vergleich geschlossen, in dem die Vergleichschließenden darüber einig waren, daß das Deutsche Reich aus dem Vermögensverfall der im Grundbuch eingetragenen Kläger und der damit verbundenen Einziehung ihres Vermögens auf Grund der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz hinsichtlich des hier in Frage stehenden Grundstücks keine Rechte herleite. Die Parteien waren sich weiter darüber einig, daß auf Grund dieser Erklärung das Eigentum an dem genannten Grundstück bei den früheren Eigentümern verblieben wäre, wenn sie form- und fristgerecht einen Rückerstattungsanspruch angemeldet hätten. Da eine solche Anmeldung nicht vorliege, habe die JRSO auf Grund ihrer fristgemäß erfolgten Anmeldung vom 17. November 1948 das Eigentumsrecht der Verfolgten bzw. ihrer Rechtsnachfolger an dem Grundstück erlangt. Die Parteien waren sich weiter dahin einig, daß auf Grund der Abtretung des Rückerstattungsanspruchs der JRSO im Vertrag mit dem Freistaat Bayern vom 29. Juli 1952 die Rechte der JRSO hinsichtlich des Grundstücks seit dem Tage des Rechtsverlustes der Verfolgten auf den Freistaat Bayern übergegangen seien. In Nr. 7 des Vergleichs wurde vereinbart, daß das Deutsche Reich dem Freistaat Bayern Ansprüche auf Ersatz des an dem Grundstück entstandenen Kriegssachschadens abtrete.
Auf Grund dieses Vergleichs wurde der Freistaat Bayern am 28. Juni 1954 und nach einem Weiterverkauf an die Stadt Nürnberg diese am 21. April 1956 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dem Ausgleichsamt Nürnberg gab das Zentralfinanzamt Nürnberg am 11. Mai 1956 von dem Vergleich vom 30. März 1954 Kenntnis mit der Bitte, den festzustellenden Kriegssachschadensanspruch auf den Freistaat Bayern umzuschreiben. Mit Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 16. September 1957 wurden an die Kläger zu Händen ihres Vertreters in New York die Forderung gegen das ehemalige Deutsche Reich in Höhe von 5.594 RM wegen Nutzungsentgangs für die Zeit vom 1. Dezember 1942 bis 31. Mai 1944, die Gegenstand eines Sondervergleichs gewesen war, sowie die etwaigen Kriegsschädenansprüche abgetreten. Das Zentralfinanzamt Nürnberg setzte das Ausgleichsamt durch Schreiben vom 14. Oktober 1957 von der Abtretung des Kriegssachschadensersatzanspruchs in Kenntnis. Da diese Abtretung nicht vor dem 1. Januar 1956 erfolgt war, wurde die Schadensfeststellung abgelehnt.
Die gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1960 erhobene Beschwerde, mit der die Kläger vorbrachten, daß sie bereits im Jahre 1954 angemeldete Ansprüche nicht auf Grund einer Rechtsnachfolge, sondern auf Grund eigenen Rechts geltend machten, wurde aus den gleichen Gründen unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in § 3 der 11. LeistungsDV-LA zurückgewiesen.
Mit ihrer auf Gewährung einer Entschädigung wegen Kriegssachschadens gerichteten Klage führten die Kläger aus, die JRSO sei zu keinem Zeitpunkt legitimiert gewesen, Ansprüche der Kläger geltend zu machen oder abzutreten. Sie hätten niemals eine Vereinbarung mit der JRSO abgeschlossen und auch eine Eigentumsübergabe an den Freistaat Bayern nicht genehmigt. Da sie nach wie vor im Grundbuch eingetragen gewesen seien, habe die Stadt Nürnberg auch nicht gutgläubig Eigentum an dem Grundstück erwerben können, zumal im Grundbuch ein Sperrvermerk nicht enthalten gewesen sei. Im übrigen müsse ihr Antrag auf Schadensfeststellung beim Ausgleichsamt der Beklagten als hinreichend angesehen werden, um dieses von ihrer Existenz und ihrer Anspruchstellung zu unterrichten.
Nachdem das Verwaltungsgericht sich von der Beklagten eine Berechnung der Schadensfeststellung für den Fall, daß die Kläger als unmittelbar Geschädigte anzuerkennen seien, hatte aufstellen lassen, hob es den Bescheid des Ausgleichsausschusses vom 25. Oktober 1960 und den Beschwerdebeschluß vom 26. Juni 1961 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kriegssachschaden für das Grundstück auf 57.547 RM festzusetzen, wobei es dem Einheitswert vor dem Schadensfall in Höhe von 66.700 RM einen anteiligen Abgeltungsbetrag der Gebäudeentschuldungssteuer von 2.947 RM zuzählte und dem so gewonnenen Anfangsvergleichswert von 69.647 RM den Einheitswert zum 21. Juni 1948 in Höhe von 12.100 RM gegenüberstellte.
In den Entscheidungsgründen ging das Verwaltungsgericht davon aus, daß die Grundbuchauszüge im Schadenszeitpunkt die Kläger als Eigentümer auswiesen. Zwar sei das in Frage stehende Grundstück nach § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wegen Vermögensverfalls kraft Gesetzes auf das Deutsche Reich übergegangen, so daß das Grundbuch, soweit es durch den Verfall unrichtig geworden sei, gebührenfrei hätte berichtigt werden müssen. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 28. Februar 1955 (BGHZ 16, 350) ausgeführt habe, sei jedoch § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wegen seines jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen, so daß die Verfallserklärung auch unter der nationalsozialistischen Herrschaft Rechtswirkungen nicht zu erzeugen vermocht habe. Zwar hätten die Besatzungsmächte in den verschiedenen Besatzungszonen Gesetze geschaffen, die die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Verfolgte in größtmöglichem Umfange beschleunigt bewirken sollten. An die auf Grund der Rückerstattungsgesetze ergehenden Entscheidungen seien die Ausgleichsbehörden für die Zwecke der Schadensfeststellung auch gebunden, aber nur insoweit, als die wirkliche Rechtslage nicht dazu zwinge, ein etwa durchgeführtes Rückerstattungsverfahren unberücksichtigt zu lassen. Indem angeführten Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofs sei ausgeführt, daß selbst bei Anerkennung eines Entziehungstatbestandes infolge des sogenannten Vermögensverfalls es der Richtigstellung einer durch Unrechtsakte des nationalsozialistischen Regimes etwa geschaffenen verworrenen tatsächlichen Lage durch eine gesetzliche Regelung nicht mehr bedurft habe. Daher sei die Auffassung abzulehnen, daß die JRSO gemäß Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet - in die Rechtsstellung des Berechtigten eingerückt und dieser von jeglichen Ansprüchen auf die entzogenen Vermögenswerte ausgeschlossen sei. Der vorliegende Fall sei von denjenigen Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine echte Rückerstattung vorgenommen worden und nicht ein Entziehungsfall nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz gegeben gewesen sei. Wenn im übrigen in der Auszahlung des Verkaufserlöses durch den Freistaat Bayern an die Kläger eine Genehmigung zur Veräußerung des Grundstücks erblickt werden könne, so habe das keinen Einfluß auf die in der Person der unmittelbar geschädigten Kläger entstandenen Feststellungsansprüche.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte zu 1) die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, daß das Lastenausgleichsrecht in Fällen von Vermögensentziehung an das Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens anknüpfe. Mit den Vorschriften des Rückerstattungsrechts solle zwar vorwiegend die individuelle Wiedergutmachung erreicht werden, jedoch beschränkt auf einen bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf die JRSO an die Stelle des Verfolgten getreten und somit unter Ausschluß noch lebender Verfolgter allein rückerstattungsberechtigt geworden sei. Die Regelung, daß bei Versäumung der Anmeldefrist die JRSO "originär" in die Rechtsstellung des Berechtigten eingerückt sei, sei vom Lastenausgleichsrecht mit der Wirkung übernommen, daß auch Ausgleichsansprüche dann nicht mehr geltend gemacht werden könnten, es sei denn, daß sie vor dem Stichtag des 1. Januar 1956 an den Verfolgten abgetreten seien.
Das mit der Rückerstattungsgesetzgebung verbundene Ziel, die kollektive Wiedergutmachung zu sichern, schließe es aus, die Rückerstattung auf die Wirtschaftsgüter zu beschränken, bei denen die Entziehung offenbar geworden sei. Vielmehr seien auch solche Vermögensobjekte betroffen, die zwar durch Entziehungsmaßnahmen dem Deutschen Reich verfallen seien, bei denen das Grundbuch jedoch nicht berichtigt worden sei.
Die Beteiligte zu 1) wendet sich auch gegen das Urteil des IV. Senatsvom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 214.61 -, nach dem die Nachfolgeorganisation zwar Eigentümerin des zurückerstatteten Vermögensgegenstandes werde, aber nur eine treuhänderische Rechtsstellung erlange. Nach Rückerstattungsrecht trete die Nachfolgeorganisation an die Stelle des Eigentümers im Zeitpunkt der Entziehung. Insbesondere nach der Neufassung von § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA in der Passung vom 17. November 1962 sei die Annahme eines Treuhandverhältnisses nicht mehr möglich, da jetzt die Anerkennung des Verfolgten oder seiner Erben als unmittelbar Geschädigte ermöglicht worden sei, jedoch mit der ausdrücklichen Beschränkung, daß die Entschädigungsansprüche vor dem 1. Januar 1956 abgetreten seien. Eine Ausdehnung der Anerkennung als unmittelbar Geschädigte auf alle überlebenden Verfolgten auf dem Wege der Unterstellung eines Treuhandverhältnisses sei daher ausgeschlossen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er meint mit dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs, daß die Verfallserklärung des § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz nichtig gewesen sei. Indessen hätten die Kläger deswegen nicht das Recht, Kriegssachschäden an dem von der Verfallserklärung betroffenen Grundstück geltend zu machen; das Grundstück sei nämlich auch entzogen, wenn es für verfallen erklärt worden sei. Die tatsächliche Behinderung des Verfolgten an der Ausübung der Verfügungsgewalt über sein Vermögen reiche aus, einen Entschädigungstatbestand im Sinne der Rückerstattungsgesetze zu verwirklichen. Sei demnach davon auszugehen, daß das Grundstück im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sei, so müsse auf die Regelung verwiesen werden, die gemäß § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG einer besonderen Rechtsverordnung vorbehalten geblieben sei. Diese mit der 11. LeistungsDV-LA ergangene Rechtsverordnung bestimme, daß bei einem rückerstatteten Grundstück derjenige als unmittelbar Geschädigter gelte, an den rückerstattet worden sei. Diese Bestimmung hindere die Ausgleichsbehörden zu prüfen, ob nach den sonst geltenden Grundsätzen eine andere Person als die, an die zurückerstattet worden sei, unmittelbar an dem in Frage stehenden Wirtschaftsgut geschädigt worden sei.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sie meinen, daß § 3 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA den Fall behandele, daß der Erwerber im Rückerstattungsverfahren sein Eigentum behalte. Hier seien jedoch sie - die Kläger - Eigentümer geblieben, so daß von einem Erwerb im Rückerstattungsverfahren nicht die Rede sein könne. Wenn der Berechtigte auf Grund seiner Eintragung im Grundbuch seine Eigentümerstellung geltend machen könne, erscheine es überflüssig, sein Recht durch Richterspruch nochmals bestätigen zu lassen. Da keine Rückerstattungsansprüche bestanden hätten, habe die JRSO solche Ansprüche auch nicht erwerben können. Die tatsächliche Behinderung der Kläger, ihr Eigentumsrecht auszuüben, sei nicht die Folge von rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkungen auf das betreffende Vermögen selbst, sondern beruhe allein auf der Macht des nationalsozialistischen Regimes, nach dessen Zusammenbruch auch im Tatsächlichen wieder rechtsstaatliche Grundsätze herrschten und die Kläger in die der materiellen Rechtslage entsprechende Verfügungsgewalt eingerückt seien. Das von der JRSO durchgeführte Verfahren sei somit als gegenstandlos und nichtig anzusehen, da es nicht den Zweck haben solle, den Eigentümern eines Grundstücks Rechte zu nehmen und damit geschehenes Unrecht zu verewigen. Allenfalls könnte man der JESO treuhänderische Funktionen zuerkennen; dann habe sie jedoch kein Eigentum erworben, und es komme auf die Frage der Anwendbarkeit der 7. FeststellungsDV nicht an. Wenn für ein Rückerstattungsverfahren kein Raum gewesen sei, könne die 7. FeststellungsDV auch dann keine Anwendung finden, wenn gleichwohl durch einen Unberechtigten ein Verfahren durchgeführt worden sei, ohne daß die Beteiligten davon Kenntnis gehabt hätten.
II.
1.
Die Revision war zurückzuweisen, da dem Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zuzustimmen ist. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den von den Klägern geltend gemachten Schaden für feststellungsfähig erklärt.
Allerdings kann der Begründung des angefochtenen Urteils insoweit nicht gefolgt werden, als es angenommen hat, daß ein Entziehungsfall nicht vorgelegen habe und daß deswegen für ein Rückerstattungsverfahren wie auch für die Anwendung der 11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV kein Raum gewesen sei. Nach § 229 Abs. 1 LAG werden Ausgleichsleistungen an Geschädigte gewährt; bei Vermögensschäden ist nach Abs. 2 dieser Vorschrift unmittelbar Geschädigter der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts, Damit knüpft das Lastenausgleichsgesetz für den Ausgleichsanspruch an den bürgerlich-rechtlichen Begriff des Eigentums an. Würde es damit sein Bewenden haben, so müßte der Ausgleichsanspruch der Kläger, den sie im übrigen bereits im Jahre 1953 geltend gemacht haben, ohne weiteres anerkannt werden. Die Kläger waren, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, im Schadenszeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer ohne einen Sperrvermerk oder einen sonstigen Zusatz eingetragen.
Indessen war das Grundstück der Kläger nach § 3 Abs. 1 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) dem Reich verfallen. Das war eine unmittelbare Folge der Verlagerung ihres Aufenthalts ins Ausland und des durch § 2 der Verordnung eingetretenen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Rechtsverlust mag ein nur scheinbarer gewesen sein, der in tatsächlicher Hinsicht nur vorübergehende Wirkungen zeitigte. Wie der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluß vom 28. Februar 1955 (BGHZ 16, 350 = NJW 1955, 905 [BGH 28.02.1955 - GSZ - 4/54]) ausgeführt hat, muß der Verfallserklärung der Charakter einer Rechtswirkungen erzeugenden Rechtsverordnung abgesprochen werden, da sie diejenigen, die gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen, unter Verletzung des Gleichheitssatzes und der Eigentumsgarantie ihres Vermögens beraubte. Wenn der Bundesgerichtshof daraus die Folgerung gezogen hat, daß § 3 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz als nichtig anzusehen sei und die Verfallserklärung keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermocht habe, auch die tatsächliche Behinderung des. Verfolgten an der Ausübung der Verfügungsgewalt über sein Vermögen diesem das Vermögen jedenfalls aus der Sicht nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus nicht entzogen habe, so wäre daraus, auch wenn dem Bundesgerichtshof insoweit zuzustimmen wäre, für die Zuordnung der Lastenausgleichsansprüche noch nicht zu schließen, daß diese auch den Klägern zugestanden hätten.
Wie bereits ausgeführt worden ist, gilt zwar als unmittelbar Geschädigter grundsätzlich der Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Nach § 229 Abs. 2 Halbs. 2 LAG hat aber im Falle von wirtschaftlichem Eigentum die Person, der die zerstörten Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) anzurechnen wären, den Vorrang vor dem Eigentümer nach bürgerlichem Recht. Wie auch immer die rechtliche Position der Kläger zu beurteilen ist, so ist an der Tatsache nicht vorbeizukommen, daß die Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht wirtschaftliche Eigentümer gewesen sind, sondern daß das wirtschaftliche Eigentum in der Form von Eigenbesitz, der außer der tatsächlichen Sachherrschaft einer objektiven Rechtsgrundlage nicht bedarf, durch das Deutsche Reich gemäß § 11 Ziffer 4 des vorerwähnten Gesetzes ausgeübt wurde.
Mit diesem Ergebnis setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinemUrteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 128.58 -. Dort hatte der Senat zwar angenommen, daß wirtschaftliches Eigentum für die Frage der Entziehung eines Wirtschaftsgutes ausgeschaltet sei. Damit war gemeint, daß durch ein mögliches wirtschaftliches Eigentum eines anderen dem Eigentümer im Rechtssinne noch nicht sein Eigentum nach den Rückerstattungsvorschriften entzogen sei. In jenem Falle mußte jedoch davon ausgegangen werden, daß eine Entziehung schon deswegen nicht vorlag, weil das fragliche Grundstück nur beschlagnahmt war, der eingesetzte Verwalter dementsprechend keinen Eigenbesitz hätte ausüben können, daß jedoch bei Annahme einer wirklichen Entziehung auch ein Ausnutzungstatbestand gegeben gewesen wäre.
Auch aus den Rechtsbeziehungen der Kläger zu dem zu Unrecht Eigenbesitz ausübenden Deutschen Reich oder dessen Rechtsnachfolger läßt sich noch kein Ausgleichsanspruch herleiten, da dieser nur einer natürlichen Person zustehen kann. Daher nützen den Klägern die Abtretungserklärungen nichts. Das Deutsche Reich ist während der Zeit der Besitzentziehung auch nicht Treuhänder für die ... Kläger gewesen, da nach damaliger Auffassung der. Rechtsverlust der Kläger und der Rechtserwerb des Deutschen Reiches ein endgültiger sein sollte; - der später als Nutzungsentgelt wieder herausgegebene Mietüberschuß aus dem entzogenen Grundstück war an die Reichshauptkasse in Berlin abgeführt worden.
Somit läßt sich aus § 229 Abs. 2 LAG nichts dafür gewinnen, daß die Kläger unmittelbar geschädigt im Sinne dieser Vorschrift sind. Auch die heutige Erkenntnis der Nichtigkeit des Rechtsverlustes, den die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz beabsichtigte, führt nicht dazu, nachträglich die Geschädigteneigenschaft der Kläger zu begründen (vgl. hierzu das Urteil des Senatsvom 28. April 1960 - BVerwG III C 103.58 - [BVerwGE 10, 273]). Für die nachträgliche Anerkennung der Verfolgten als unmittelbar Geschädigte bedurfte es vielmehr einer gesetzlichen Sonderregelung, wie sie in § 359 LAG und den dieser Vorschrift entsprechenden Ausführungsverordnungen ergangen sind.
Die Gewährung von Ausgleichsleistungen in denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 entzogen worden sind, ist gemäß § 359 Abs. 2 LAG durch Rechtsverordnung zu regeln. § 359 LAG hat einerseits den Zweck, Ausgleichsleistungen an die Erwerber entzogener Wirtschaftsgüter zu verhindern (Abs. 1), andererseits den Verfolgten den Lastenausgleich zu sichern (Abs. 2). Dazu mußte auf die Vorgänge zurückgegriffen werden, die zu einer Rückerstattung des entzogenen Eigentums führten, da nach dem Grundsatz des Lastenausgleichsrechts der Ausgleichsanspruch an das Eigentum im Schadenszeitpunkt anknüpft und dieses Eigentum nachträglich wiederher gestellt würde. Deswegen weist § 359 Abs. 2 LAG die Regelung von Ausgleichsleistungen bei der Entziehung von Wirtschaftsgütern im Sinne, der Rückerstattungsgesetze einer Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes zu. Damit knüpft das Lastenausgleichsgesetz an die Entziehungstatbestände im Sinne der Rückerstattungsgesetze an, - ohne damit auch die Ausgleichsleistungen mit der Rückerstattung zu verkoppeln.
Anzuwenden ist im vorliegenden Falle das Rückerstattungsgesetz für die amerikanische Zone (Gesetz Nr. 59, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, erlassen am 10. November 1947, Amtsblatt der Militärregierung Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet -, Ausgabe G). Nach Art. 2 dieses Gesetzes gilt ein Vermögensgegenstand auch als entzogen, wenn er kraft Gesetzes verfallen war. Da hiernach auch bei einem Vermögensverfall kraft Gesetzes ohne einen sichtbaren Vermögensübergang ein Entziehungsfall angenommen wird, so regelt sich die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach der 7. FeststellungsDV, die auf Grund der Ermächtigung und des Auftrages in § 359 Abs. 2 LAG ergangen ist. Jedenfalls kann auf Grund dieser sowohl umfassenden wie auch ausschließlichen Regelung eine Ausgleichsleistung nicht demjenigen zugesprochen werden, der auf Grund von § 229 Abs. 2 LAG als unmittelbar Geschädigter anzusehen wäre.
Wenn der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in dem bereits erwähnten Beschluß ein Rückerstattungsverfahren für nicht erforderlich gehalten und den Verfolgten das Recht zugestanden hat, ohne ein Rückerstattungsverfahren das Eigentum an dem verfallenen Vermögen geltend zu machen, so kann das für die hier zu entscheidende Frage auf sich beruhen. Der dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt läßt erkennen, daß dort zwar die Nachfolgeorganisation Ansprüche auf die verfallenen Wirtschaftsgüter erhoben hatte, daß jedoch eine Rückerstattung noch nicht durchgeführt worden war. In einem solchen Falle, in dem die bürgerlichrechtliche Regelung oder das Schicksal des entzogenen Wirtschaftsgutes selbst noch offensteht, mag der Ausgleichsanspruch an bürgerlich-rechtliche Eigentumsverhältnisse angeknüpft werden. Wenn jedoch, wie hier, bereits ein Rückerstattungsverfahren, sei es nun mit oder ohne Zustimmung der Kläger, durchgeführt worden ist, so muß ein Entziehungsfall im Sinne der Rückerstattungsgesetze angenommen und die Einordnung der Lastenausgleichsansprüche in das Rückerstattungsverfahren in Betracht gezogen werden, wie das durch die 7. FeststellungsDV geschehen ist. Demnach läßt sich dadurch, daß die 7. FeststellungsDV für unanwendbar erklärt wird, weil ein Entziehungsfall nicht vorläge, eine Schadensfeststellung für die Kläger nicht rechtfertigen.
2.
Der Senat ist jedoch entgegen der Ansicht der Revision der Meinung, daß die zu § 359 Abs. 2 LAG erlassenen Durchführungsverordnungen bei richtiger Auslegung zu der gewünschten Schadensfeststellung führen müssen, weil die Kläger Eigentümer des zerstörten Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Entziehung gewesen sind und das Wirtschaftsgut den Erwerbern nicht belassen wurde. Zwar sieht die 7. FeststellungsDV in ihrer Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) in § 3. Abs. 1 vor, daß bei rückerstatteten Vermögenswerten als unmittelbar Geschädigter diejenige Person anzusehen ist, an die rückerstattet worden ist. Das kann jedoch im vorliegenden Falle nicht die Nachfolgeorganisation sein, da sie keine natürliche Person im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 der 7. FeststellungsDV ist.
Nach § 359 Abs. 2 LAG hatte der Verordnungsgeber seine Regelung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes zu treffen, d.h. anzuknüpfen an die Beziehungen des Eigentümers zu dem zerstörten Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Entziehung. Nur so konnte den Grundsätzen über die notwendige Unmittelbarkeit der Schädigung des wirklich Berechtigten genügt werden.
Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG III C 56.60 des näheren ausgeführt hat, sieht die erste Fassung der 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) in diesem Sinne den Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung als unmittelbar Geschädigten an. Der Senat ist insbesondere der Ansicht, daß eine - auch als Rückerstattung bezeichnete - Herausgabe des Wirtschaftsgutes an einen anderen als den Verfolgten diesem keine Geschädigteneigenschaft verschaffen sollte. Damit war für juristische Personen, auch wenn diese sich wirtschaftlich in der Hand von Verfolgten befanden, nicht die Möglichkeit einer Schadensfeststellung gegeben. Aus der Erwägung, daß vielfach die Rechtsform einer juristischen Person dazu gedient hatte, Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes vor Entziehung ihres Eigentums zu schützen, hatte die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß ein solches Wirtschaftsgut nach den Grundsätzen des § 229 Abs. 2 LAG und des § 11 StAnpG den Verfolgten zuzurechnen sei und daß an die Offenlegung des Treuhandverhältnisses nur geringe Anforderungen gestellt werden könnten (BVerwGE 13, 63[BVerwG 07.09.1961 - BVerwG III C 281.58]). Um diese Rechtsprechung zu einer Norm zu erheben und gleichzeitig eine weitere Entschädigungsmöglichkeit zu schaffen, hat der Verordnungsgeber in der neuen Fassung der 7. FeststellungsDV als unmittelbar Geschädigte die jenigen Personen bezeichnet, an die zurückerstattet worden ist, so daß im Falle der Rückerstattung des Vermögens einer juristischen Person an natürliche Personen diese Lastenausgleichsansprüche erwerben konnten. Ob damit nicht mehr geschehen ist, als die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze verlangten, mag dahingestellt bleiben. Wenn dieser Änderung jedoch die Folge zugesprochen wird, daß nunmehr der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung nur dann als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, wenn an ihn zurückerstattet worden ist, so würde das eine Verschlechterung der Rechtslage der Verfolgten darstellen, die mit der Neufassung der 7. FeststellungsDV nicht beabsichtigt gewesen sein kann.
Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil BVerwG III C 56.60 weiter ausgeführt hat, würde selbst bei einer solchen Auslegung das Ergebnis für die Geschädigten kein anderes sein; denn eine derartige Regelung würde weder der Ermächtigung in § 359 LAG noch auch dem im Grundgesetz enthaltenen Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Gegen lastenausgleichsrechtliche Grundsätze wäre verstoßen, weil die allen Ausgleichsansprüchen zugrunde liegende Beziehung des Berechtigten zum Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Entziehung oder Zerstörung aufgehoben wäre. Der Grundsatz der Gleichbehandlung wäre verletzt, weil ohne sachliche Rechtfertigung diejenigen, die ihren Wiedergutmachungsanspruch nicht rechtzeitig angemeldet haben, damit auch ihren Lastenausgleichsanspruch verloren hätten. Die nach Art. 11 Abs. 2 des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes Nr. 59 vom 10. November 1947 mit dem 31. Dezember 1948 ablaufende Frist, würde im Falle ihrer Versäumung nicht nur bewirken, daß die Nachfolgeorganisation in die Rechtsstellung des Berechtigten eingetreten ist, sondern sich auch auf die im Lastenausgleichsgesetz vom 1. April 1952 an gewährten Ansprüche auswirken. Die. Gewährung von Ansprüchen für Kriegssachschäden ist jedoch an die Einhaltung von Stichtagen nicht gebunden, wie das bei der Geltendmachung von Vertreibungsschäden der Fall ist, um zu verhindern, daß im Hinblick auf Ausgleichsleistungen Schadenstatbestände geschaffen würden. Dieser Gesichtspunkt entfällt bei Kriegssachschäden, deren Umfang bei Kriegsende feststand und die daher nicht eine von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds befürchtete "uferlose Flut von Ansprüchen" erwarten ließen. Hinsichtlich der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen war die hierfür im Gesetz vorgesehene Frist in der Zukunft gelegen und auch noch verschiedentlich verlängert worden. Diese Frist war bei Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bereits abgelaufen. Das bedeutet eine Rechtsbeeinträchtigung für diejenigen, die Rückerstattungsansprüche nicht geltend gemacht haben, entweder, weil sie trotz ihrer Verfolgung durch den Gegenwert für das entzogene Wirtschaftsgut bereits entschädigt worden waren, oder weil sie glaubten, daß das zertrümmerte Grundstück keinen Wert mehr darstellte. Im vorliegenden Falle mag auch der Gedanke ausschlaggebend gewesen sein, daß eine Rechtsänderung im Grundbuch nicht eingetreten, also (entsprechend dem späteren Beschluß des Bundesgerichtshofs) keine Rückerstattung erforderlich sei. In allen diesen Fällen wird aber Veranlassung bestanden haben, die Lastenausgleichsansprüche geltend zu machen, wie es die Kläger in diesem Falle bereits 1953 getan haben. Diese wurden jedoch erst nach Ablauf der für die Wiedergutmachung geltenden Frist an die Rückerstattung angeknüpft. Hierbei nun das Schicksal der Rückerstattung entscheidend sein zu lassen, bedeutet eine ungerechtfertigte ungleiche Behandlung der durch Kriegseinwirkung auf ihre entzogenen Wirtschaftsgüter Geschädigten, - die auch im Wege der Rückerstattung nur das zerstörte Wirtschaftsgut erhalten hätten.
Es kann hier davon abgesehen werden, näher darzulegen, daß auch die Anerkennung von Abtretungen durch die Nachfolgeorganisation, soweit sie vor dem 1. Januar 1956 vorgenommen worden ist, eine ungerechtfertigte Schlechterstellung derjenigen bedeutet, die eine solche Abtretung erst später entgegengenommen haben. Der Gedanke, daß in dem einen Fall die Nachfolgeorganisation als Treuhänder aufgetreten sei, in dem anderen nicht, ist nicht überzeugend. Wie in dem Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 214.61 - ausgeführt ist, ließe sich aus der Gesamtregelung auch entnehmen, daß die Nachfolgeorganisation in jedem Falle als Treuhänder aufgetreten sei.
Der erkennende Senat hält allerdings die Annahme einer Treuhänderschaft der JRSO für das entzogene Wirtschaftsgut - nicht für den Erlös und den Ausgleichsanspruch - weder für berechtigt noch für geboten, gelangt aber zu demselben Ergebnis wie das angeführte Urteil des IV. Senats, und zwar aus der in seinem Urteil BVerwG III C 56.60 dargelegten Erwägung, daß, falls der Verordnungsgeber eine sich im Rahmen der Ermächtigung haltende Norm dahin abändert, daß die neue Passung die Ermächtigung überschreitet, die erste Fassung der Verordnung gilt. Diese sieht, wie bereits ausgeführt, vor, daß derjenige als unmittelbar geschädigt anzusehen ist, der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung war. Das waren im vorliegenden Falle die Kläger, so daß das Verwaltungsgericht mit Recht eine Schadensfeststellung vorgenommen hat, deren Höhe nicht angegriffen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking Vierhaus Uffhausen Dr. Dodenhoff Dr. Pakuscher
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher