Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1962, Az.: BVerwG IV C 214.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 214.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14317
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 02.08.1961 - AZ: 1 K 261/60
Rechtsgrundlagen
- § 229 Abs. 3 LAG
- § 1936 BGB
- FeststellungsDV
- LeistungsDV-LA
- VO 120 Französ.Militärregierung Rheinland-Pfalz
Fundstellen
- RLA 1963, 361
- RZW 1964, 188
- ZLA 1963, 213
Amtlicher Leitsatz
Die Übertragung entzogenen Grundbesitzes an eine "Treuhandgesellschaft" (hier "Sondervermögen" der VO 120 Französ. Militärregierung) hindert nicht das Recht des überlebenden Verfolgten, Feststellung und Entschädigung für Kriegssachschäden am Grundbesitz zu fordern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. August 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die zum Kreis der während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft rassisch Verfolgten gehört und nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen deshalb bereits vor Ausbruch des 2. Weltkrieges ihre deutsche Heimat verlassen mußte, war als Alleinerbin ihres 1929 gestorbenen Ehegatten Eigentümerin eines bebauten Grundstücks .... Auf Grund der 11. Verordnung zum sogenannten Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 722) wurde nach ihrer Auswanderung das Deutsche Reich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das auf dem Grundstück stehende Wohngebäude wurde später bei einem Luftangriff zerstört. Die Klägerin, die noch heute in Südamerika lebt, machte keine eigenen Rückerstattungsansprüche geltend; hingegen erhob die im Lande Rheinland-Pfalz von der französischen Besatzungsmacht gebildete öffentlich-rechtliche Körperschaft "Sondervermögen für Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, Anstalt des öffentlichen Rechts in Mainz" unter Berufung auf die Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung vom November 1947 Restitutionsklage vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Koblenz. Das Verfahren endete mit einer "gütlichen Vereinbarung" vom Juni 1951 dahin, daß die Einziehung des Grundstücks durch das Deutsche Reich infolge Bösgläubigkeit nichtig sei und deshalb im Wege der Grundbuchberichtigung die Eintragung des Sondervermögens als Grundeigentümer in das Grundbuch bewilligt werde. Die Eintragung erfolgte im November 1954, im folgenden Jahr veräußerte das Sondervermögen das Grundstück.
Die Klägerin beantragte die Feststellung des an dem Grundstück entstandenen Kriegssachschadens. Ihr Antrag führte zur Feststellung dieses Schadens in Höhe von 26.200 RM durch das Ausgleichsamt. Die gegen seinen Bescheid vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Feststellung ist wie folgt begründet: Nach Erlaß der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA vom 27. April 1960 (Mtbl. BAA 1960 S. 114 ff.) sei die Rechtslage dahin geklärt, daß die Klägerin keine Feststellung der Kriegssachschäden betreiben könne. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Verfolgten setze gemäß Ziff. 8 der DB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA voraus, daß das entzogene Wirtschaftsgut dem Verfolgten persönlich zurückgegeben worden sei. Nur dann genüge er der gesetzlich zwingenden Voraussetzung der unmittelbaren Schädigung. Dagegen könne die Nachfolgeorganisation als juristische Person weder im eigenen Namen noch im Namen des Verfolgten, dessen Vermögen sie übernommen habe, Feststellung von Kriegssachschäden geltend machen (Ziff. 12 der DB, § 229 LAG).
Mit der Klage erreichte die Klägerin die Aufhebung des Beschwerdebescheids und die Wiederherstellung des zusprechenden Bescheids des Ausgleichsamts. Das Urteil führt aus: Kriegssachschäden könnten grundsätzlich nur vom unmittelbar Geschädigten, damit dem Eigentümer des zerstörten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Schadenseintritts geltend gemacht werden. Bei Rückerstattungskomplexen sei in § 11 a Abs. 2 FG eine diesen Grundsätzen entsprechende Sonderregelung vorbehalten, die auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in der 7. FeststellungsDV (= 11. LeistungsDV-LA) getroffen worden sei. Ihre Regelung schließe an die rückerstattungsrechtliche Prüfung der Eigentumsverhältnisse an. Je nach dem endgültigen Verbleib des Eigentums nach dem Rückerstattungsverfahren sei entweder der Erwerber oder der Rückerstattungsempfänger unmittelbar Geschädigter und damit antragsberechtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 a.a.O.). Daß hier der Erwerber das Grundstück nicht behalten habe und damit nicht als unmittelbar Geschädigter auftreten könne, müsse sich zugunsten der Klägerin dahin auswirken, daß sie als unmittelbar Geschädigte gelte. Der Tatbestand der Rückerstattung sei immer schon dann erfüllt, wenn der Erwerber das Grundstück nicht behalten habe; das Gesetz verlange lediglich das Nichtbehalten des Grundstücks durch den Erwerber, nicht aber die Rückgabe an den Geschädigten persönlich, insoweit genüge vielmehr auch die Übertragung an eine amtlich errichtete Nachfolgeorganisation. Hätte die Verordnung das Antragsrecht des Geschädigten auf die Fälle einer unmittelbar an ihn persönlich bewirkten Rückerstattung beschränken wollen, hätte dies im Wortlaut der vorgenannten DV zum Ausdruck kommen müssen. Auch die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen ergäben nichts Gegenteiliges. Sie befaßten sich - in Nr. 12 Abs. 1 DB - lediglich mit den in der britischen und amerikanischen Zone sowie in West-Berlin errichteten Nachfolgeorganisationen, deren Rechtsstellung und Aufgabenbereich in wesentlichen Einzelheiten von der Rechtsstellung des Sondervermögens nach französischem Besatzungsrecht verschieden seien. Auch der Umstand, daß die Klägerin infolge Versäumung der Fristen von der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Wiedergutmachungsbehörden ausgeschlossen sei, stelle ihr Recht zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Feststellung und Entschädigung wegen der Kriegssachschäden nicht in Frage.
Selbst wenn man aber § 3 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. im Falle der Klägerin nicht anwenden könnte, wäre ihr Anspruch nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetzes rechtlich begründet. Sie billigten dem Geschädigten Feststellungs- und Entschädigungsansprüche zu, der im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens Eigentümer des Wirtschaftsguts gewesen sei. Dies sei aber ebenfalls die Klägerin gewesen. Die ihr zugefügte Eigentumsentziehung zugunsten des Reichs sei - dies habe das Restitutionsverfahren rechtskräftig festgestellt - nichtig, also von Anfang an unwirksam gewesen. Die Klägerin sei also im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens trotz der rechtswidrig erfolgten Grundbucheintragung Eigentümer geblieben. Der spätere Eintritt des Sondervermögens in die Eigentümerstellung wirke keinesfalls auf den Zeitpunkt der Entziehung oder auch nur auf den Zeitpunkt der Entstehung des Schadens zurück.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beteiligte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er rügt Verletzung der 11. LeistungsDV-LA, deren rechtlicher Gehalt in Nr. 12 der DB im Rahmen der gesetzlichen Regelung genauer bestimmt worden sei. Die fehlende Erwähnung des in der französischen. Besatzungszone gebildeten Sondervermögens in dieser Regelung hindere nicht die Anwendung des Gesetzes auch auf die unter Einschaltung dieses Sondervermögens durchgeführten Rückerstattungsfalle. Die Regelung spreche allgemein von Nachfolgeorganisationen, zu denen offensichtlich auch das hier eingetretene Sondervermögen der französischen Besatzungszone gehöre. Das angefochtene Urteil sei lediglich vom Wortlaut einer Einzelvorschrift ausgegangen und habe versäumt, diese Norm im Rahmen der übrigen Normen der DV und an Hand ihrer amtlichen Begründung auszulegen. Bei dieser richtigen Auslegung ergäbe sich klar, daß es nicht genüge, daß schlechthin ein Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden sei; verlangt werden müsse vielmehr, daß das entzogene Wirtschaftsgut in diesem Verfahren einer natürlichen Person [wieder] zugesprochen worden sei. Würde man der Auslegung des Verwaltungsgerichts folgen, müßte in jedem Falle der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung unmittelbar Geschädigter und damit feststellungs- und entschädigungsberechtigt sein. Dann würde § 1 Abs. 4 a.a.O. seinen Sinn verlieren. Im übrigen verkenne das angefochtene Urteil die Rechtsstellung der in das Rückerstattungsverfahren einbezogenen Nachfolgeorganisationen. Sie seien gesetzlich in die volle Rechtsstellung des Berechtigten - als Rechtsnachfolger - eingewiesen. Bei der Beratung der gesetzlichen Regelung sei eingehend über die auch von den gesetzgebenden Organen erkannten rechtlichen Folgerungen aus der Einschaltung der juristische Personen darstellenden Nachfolgeorganisationen gesprochen worden. Entgegen Anregungen aus diesem Kreise habe man daran festgehalten, diese Organisationen als juristische Personen im Einklang mit der systematischen Regelung von Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz (Beschränkung der Antragsberechtigung auf unmittelbar geschädigte natürliche Personen) von der Geltendmachung von Schäden nach dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz auszuschließen. Auch die Sonderregelung des § 3 Abs. 4 Satz 2 a.a.O., die die Anerkennung der Abtretung von Entschädigungsansprüchen an den Verfolgten unter Fristsetzung bis zum 1. Januar 1956 enthalte, spreche für die Rechtsauffassung der Revision. Auf dem Wege der Wiedereinsetzung gegenüber der Versäumung der Antragsfrist durch die Klägerin könne ebenfalls nicht geholfen werden. Sie sei als materielle Frist keiner Wiedereinsetzung zugänglich. Es sei schließlich auch nicht angängig, das Sondervermögen lediglich als treuhänderisch beschränkten Eigentümer zugunsten des Geschädigten anzusehen. Das Gesetz habe vielmehr dem Sondervermögen stets uneingeschränktes Eigentum zugesprochen.
Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Urteils Zurückweisung der Revision. Auch vom Ergebnis her sei die vom angefochtenen Urteil gefundene Auslegung die einzig mögliche. Es gehe nicht an, wegen der von der Revision hervorgekehrten Berechnungsschwierigkeiten in Überwertung der Systematik der Eigentumsregelung in der Rückerstattung den besonders schutzbedürftigen verfolgten Geschädigten ihre Rechtsstellung hinsichtlich Feststellung und Entschädigung zu bestreiten.
II.
Die Revision Konnte keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil ist zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zutreffend.
1)
Vorab hat der Senat geprüft, ob der durch das Verwaltungsgericht wiederhergestellte Bescheid des Ausgleichsamts nicht schon deshalb rechtlichen Bestand haben muß, weil es an einer form- und fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid, also an einer zwingenden Voraussetzung für das Tätigwerden der Beschwerdebehörde fehlt. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat nämlich seine Beschwerde lediglich in der Form eingelegt, daß er auf der Rückseite des ihm zugegangenen Bescheids des Ausgleichsamts in einem durch seine eigenhändige Unterschrift bestätigten Stempelabdruck erklärt hat, "Ich erhebe Einwendungen". Aus diesem zweifellos wenig formgerechten Verhalten des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ist aber soeben noch mit der vom Gesetz vorgeschriebenen Deutlichkeit sein Wille zu entnehmen, den Bescheid des Ausgleichsamts der Überprüfung durch die Beschwerdebehörde zu unterstellen; dabei bleibt unschädlich, daß der Beschwerdeführer für seine Einwendungen nicht die Bezeichnung "Beschwerde" ausdrücklich gewählt hat. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdebehörde mit Recht tätig geworden und hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Möglichkeit eines nicht formgerechten Rechtsmittelgebrauchs im Verwaltungsverfahren ohne Erörterung gelassen.
2)
Die Zulässigkeit einer Beschwerdeentscheidung ist auch nicht aus dem Grunde zu verneinen, daß nach dem Inhalt der vom Verwaltungsgericht in den Rahmen seiner Feststellungen einbezogenen Akten der Ausgleichsbehörden das Ausgleichsamt vor Erlaß seines die Klägerin begünstigenden Bescheides bei dem Landesausgleichsamt wegen der im vorliegenden Verfahren auftretenden Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Schadensfeststellung angefragt und von ihm die eindeutige - mit der Weisung zu umgehender Durchführung der Schadensfeststellung und Zuerkennung der Hauptentschädigung verbundene - Rechtsauskunft erhalten hat, daß dem Antrag der Klägerin auf Feststellung entsprochen werden müsse. Schon mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdebehörde eine unabhängige, mit gerichtsähnlichen Befugnissen ausgestattete Dienststelle innerhalb des Bereichs des Landesausgleichsamts ist, war dieses Verhalten nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung oder unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Behörde zugunsten der Klägerin zu würdigen.
3)
Das Verwaltungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, daß nachzuprüfen war, ob die Entscheidung der Beschwerdebehörde mit sachlichem Recht in Einklang steht. Dies kann - insoweit ist der Revision recht zu geben - mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung noch nicht verneint werden. Mag auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der 7. FeststellungsDV für sich betrachtet die vom Verwaltungsgericht übernommene Auslegung allenfalls noch rechtfertigen, erscheint jedenfalls die lediglich auf den Umstand des Nichtbehaltens des Grundstücks durch den Erwerber gestützte Anerkennung der Klägerin als unmittelbar Geschädigte aus dem gesamten Sachzusammenhang des Gesetzes nicht gedeckt. Auch aus dem Umstand, daß in der gesetzlichen Regelung die Nachfolgeorganisation der französischen Besatzungszone Rheinland-Pfalz, "Sondervermögen", im Gegensatz zu den Nachfolgeorganisationen anderer Besatzungszonen nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Anerkennung der Ansprüche der Klägerin nicht zu rechtfertigen. Auch die vom Verwaltungsgericht hilfsweise gegebene Begründung dahin, daß die Klägerin wegen der absoluten Nichtigkeit des Eigentumswechsels immer Eigentümerin geblieben ist und damit auch als unmittelbare Eigentümerin im Zeitpunkt der Schädigung behandelt werden müßte, hält einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht stand. Die Rückerstattungsgesetzgebung hat vielmehr im Vordergrund den Zweck, nach der damaligen Rechtsordnung formal gültige Eigentumsveränderungen auszugleichen. Sie geht - zweifellos mit Recht - von der Erkenntnis aus, daß die damaligen Entziehungsmaßnahmen in weitem Umfange rechtsstaatlichen Anschauungen widersprochen haben, will aber, gerade weil die formale Gültigkeit der in ihnen enthaltenen Eigentumsverschiebungen nicht immer bestritten werden kann, gewährleisten, daß auch bei formalrechtlich unanfechtbarem Eigentumserwerb durch den Erwerber keine dauernde Schmälerung der Rechtsstellung der geschädigten Verfolgten bestehen bleibt. Auch die Erwägung, daß die den Nachfolgeorganisationen eingeräumte Rechtsstellung nicht zu vollem Eigentumserwerb durch die Organisationen, sondern in allen Fällen nur zu einem treuhänderischen geschäftsführungsähnlichen Rechtsstand geführt hat, kann die Ansprüche der Klägerin nicht tragen. Die gesetzliche Regelung läßt - wie die Revision insoweit unter Hervorkehrung der Gesamtsystematik des Gesetzes und der amtlichen Begründung zutreffend ausgeführt hat - eindeutig erkennen, daß mit ihr grundsätzlich eine volle Einweisung der Nachfolgeorganisationen in die Eigentümerstellung verbunden werden wollte und daß bewußt die daraus sich ergebende Folgerung in Kauf genommen worden ist, daß die Nachfolgeorganisationen als juristische Personen für sich in eigenem Namen keine Feststellungs- und Entschädigungsansprüche geltend machen können. Auch die von der Revision aus der gesetzlichen Einzelregelung herausgestellte Einzelnorm des § 3 Abs. 4 Satz 2 a.a.O. beweist durch ihre eindeutige sachliche und zeitliche Begrenzung, daß an dieser grundsätzlichen Regelung nur in den in dieser Ausnahmenorm eindeutig begrenzten Fällen etwas geändert werden sollte.
Indessen führen folgende Erwägungen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils: Der Ausgleich von Unrechtshandlungen gegenüber politisch Verfolgten im Lastenausgleich mußte den allgemeinen Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes angepaßt werden. Ein Hauptgrundsatz ist, daß nur unmittelbar Geschädigte als Eigentümer anerkannt werden können (§ 229 Abs. 3 LAG). Bei den Regelfällen der Rückerstattung - der Rückübertragung des entzogenen Eigentums an den geschädigten früheren Eigentümer - war unter diesem Gesichtspunkt eine systematische Regelung dahin nicht zu umgehen, daß der frühere Eigentümer rückwirkend in sein entzogenes Eigentum wieder eingesetzt wird, also so behandelt wird, als ob ihm sein Eigentum niemals entzogen worden wäre. Angesichts der Tatsache, daß ein erheblicher Teil der politisch Verfolgten, in erster Linie der rassisch Verfolgten, nicht nur Entziehung seines Eigentums hinnehmen mußte, die durch die rückwirkende Wiedereinsetzung in das entzogene Eigentum wiedergutmachungsfähig war, sondern im Rahmen der Verfolgungen nebst allen Angehörigen auch sein Leben verloren hat, hätte sich die Folgerung ergeben, daß eine Reihe von besonders schwerwiegenden Entziehungsfällen gar nicht mehr wiedergutmachungsfähig gewesen wäre. Diese Erkenntnis war die Hauptursache für die Schaffung der Rückerstattung an die sogenannten Nachfolgeorganisationen. Nur auf diesem - wie die Revision mit Recht ausführt, dem deutschen Rechtsdenken bisher fremden - Weg war ein späterer Ausgleich besonders schwerer Entziehungstatbestände gesichert. Es wäre schwerlich angängig gewesen, in diesen zahlreichen Fällen es bei der gesetzlichen Regelung des § 1936 BGB zu belassen, wonach, wenn weder der Gatte noch ein Verwandter den Erbfall erlebt, die öffentliche Hand Erbe wird. Mit der in allen alliierten Rückerstattungsgesetzen enthaltenen Einführung der Nachfolgeorganisationen ist Vorsorge getroffen worden, durch Mißbrauch der öffentlichen Gewalt entzogenes Vermögen anstelle des in der Verfolgung untergegangenen früheren Einzeleigentümers wenigstens einem weiteren Kreis von politisch Verfolgten zugute kommen zu lassen. Hieraus hat - statt aller: Kommentar von Rotberg zur Verordnung 120 Art. 9 Ziff. 1 Abs. 2 - die Rechtsauslegung die Folgerung gezogen, daß die Befugnisse des Sonder Vermögens auf die Inanspruchnahme herrenloser Vermögensstücke im strengen Wortsinn beschränkt sein sollten. Folgerichtig sollten zu dem Kreis der im Gesetz angesprochenen "vermieten" (disparu) Personen nicht einmal Verschollene im Sinne der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen gehören. Die Überführung an das Sondervermögen verlangte vielmehr eine amtliche Todeserklärung sowohl des ursprünglichen Berechtigten wie seiner etwaigen Rechtsnachfolger. Die vorgenannte VO 120 ist für den hier vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig. Richtig ist allerdings, daß die amerikanische Besatzungsgesetzgebung den Kreis der von der Nachfolgeorganisation erfaßten Vermögensstücke dadurch weiter gefaßt hat, daß eine selbständige Todesvermutung geschaffen wurde. Sei es mit Rücksicht auf diese freiere Regelung, sei es aus anderen Gründen, hat die Praxis der Wiedergutmachung den Kreis des der Treuhandgesellschaft zufließenden entzogenen Vermögens allgemein weiter bestimmt; damit ist es zu der auch im vorliegenden Fall beobachteten Übung gekommen, daß auch solche Vermögensstücke, deren frühere Eigentümer die Verfolgung überlebt haben, an der Regelung teilgenommen haben, die eigentlich nur für die Beseitigung der sonst eintretenden erbrechtlichen Folgen des § 1936 BGB gedacht war und sinnvoll erscheint. An Hand dieser Erkenntnisse ergibt sich aber, daß für diese letzteren Fälle das Hindernis für den Ausgleich von Kriegssachschäden nicht gelten kann, den die Revision im wesentlichen darauf stützen will, daß die Nachfolgeorganisationen uneingeschränktes und ausschließliches Eigentum anstelle der geschädigten früheren Eigentümer erworben haben. Daß die gesetzliche Regelung grundsätzlich mit dieser Folgerung verbunden ist und daß dabei ausdrücklich das sich aus ihr ergebende Hindernis vom Ausgleich für Kriegssachschäden unter Berufung auf § 229 Abs. 3 LAG in Kauf genommen wurde, führt die Revision grundsätzlich zu Recht aus. Diese rechtliche Regelung kann aber nach den verbindlichen Grundsätzen der Wiedergutmachungsgesetzgebung in den Ausnahmefällen, in denen in der Praxis über den ursprünglichen Willen des Gesetzes hinaus das Sondervermögen an die Stelle von noch lebenden Verfolgten getreten ist, nicht gelten. Hier ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der Entschädigung, daß einem noch lebenden Verfolgten, der durch die Einbeziehung seines Privateigentums in das Vermögen der Nachfolgeorganisation bereits erheblich geschädigt ist, nicht auch noch Ausgleichsmöglichkeiten, die einem unmittelbar geschädigten Verfolgten, der Rückerstattung erhalten hat, zustehen, vorenthalten werden können. In diesem Fall ist - auch ohne daß dies ausdrücklich im Gesetz geregelt worden ist - aus der Gesamtregelung zu entnehmen, daß die Nachfolgeorganisationen allenfalls als Treuhänder für den überlebenden Verfolgten aufgetreten sind und auftreten konnten, mit dem Erfolg, daß er hinsichtlich der Ausgleichsleistungen für Kriegssachschäden als unmittelbar geschädigter Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts gelten muß. Daraus ergibt sich aber, daß die Klägerin die von ihr geforderte Feststellung und Entschädigung für die im Umfang nicht streitigen Kriegssachschäden an dem ihr entzogenen Grundbesitz erhalten muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß