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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1964, Az.: BVerwG VIII C 237.63

Verbrechen gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels ; Anspruch auf Ausstellung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge; Vollstreckbarkeit der durch ein sowjetzonales Gericht verhängten Strafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 237.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 10.01.1962 - AZ: OS II 64/59

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 226 - 231
  • MDR 1965, 232-234 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 647-649 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfahrensrecht

Flüchtlingsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bindung an die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowjetzonaler Strafurteile im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach § 16 RHG erstreckt sich im Verwaltungsprozeß nicht auf das der Entscheidung zugrunde liegende sowjetzonale Strafurteil als solches oder auf seine Gründe.

  2. 2.

    Im Verwaltungsprozeß werden die Gerichte durch die Rechtskraft eines sowjetzonalen Strafurteils an der Nachprüfung seiner Gründe in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung nicht gehindert; im Rahmen ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, können sie zu dieser Prüfung gehalten sein.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Bindung aus § 16 RHG reicht nur so weit, wie die mit dieser Verbindlichkeit ausgestattete Entscheidung wirkt, dass die Vollstreckung der durch ein sowjetzonales Gericht erkannten Strafe zulässig oder - ganz oder teilweise - unzulässig sei.

  2. 2.

    Das Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen ist mit einem strafprozessualen Rechtsmittelverfahren und in seinen Ergebnissen mit einem strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht vergleichbar, weder in seiner Zielsetzung noch in dem mit ihm erreichbaren strafprozessualen Erfolg.

  3. 3.

    Wird die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils für den Geltungsbereich des Grundgesetzes - ganz oder teilweise - für unzulässig erklärt, so bedeutet das nur, dass durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken bestehen entweder gegen das Verfahren als solches oder gegen die angewandten Gesetze oder gegen die Höhe der erkannten Strafe.

  4. 4.

    Das Strafurteil eines Gerichts in der sowjetischen Besatzungszone wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes als ein im Inland ergangenes Urteil behandelt. Daraus folgt: Die Verbindlichkeit, die einem in Rechtskraft erwachsenen sowjetzonalen Strafurteil zukommt, wirkt prozessual vor einem Gericht der Bundesrepublik ebensoweit wie das Strafurteil eines Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes, aber auch nicht weiter.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1964
durch
den Senatspräsidenten. Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 1962 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im November 1951 an seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone verhaftet. Er wurde beschuldigt, zwei Film-Vorführgeräte in der Absicht nach Ost-Berlin gebracht zu haben, sie nach West-Berlin oder in das Bundesgebiet auszuführen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis gehabt zu haben. Im anschließenden Strafverfahren wurde er dieser Tat für schuldig befunden und wegen Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels zu sechs Jahren Zuchthaus und zur Einziehung seines Vermögens verurteilt. Seine Revision wurde verworfen. Nach Verbüßung eines Teiles der Strafe wurde er im August 1953 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 14. Dezember 1953 verließ er die sowjetische Besatzungszone. Die Notaufnahme wurde ihm bewilligt. Im Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen - RHG - vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) erklärte der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm die Vollstreckung des vier Monate Gefängnis übersteigenden Teiles der Strafe für unzulässig.

2

Der Kläger erhebt unter Berufung auf §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Anspruch auf Ausstellung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Nach Ablehnung seines Antrages im Verwaltungsverfahren erhob er Klage.

3

Zu ihrer Begründung trug er unter Wiederholung der im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe unter anderem folgendes vor:

4

Er sei zu Unrecht beschuldigt worden, die Absicht gehabt zu haben, die beiden nach Ost-Berlin gebrachten Film-Vorführgeräte nach West-Berlin oder in das Bundesgebiet auszuführen. Diese Beschuldigung sei nur ein Vorwand gewesen, um ihn zu bestrafen und unter dem Schein legaler Gründe sein Vermögen einzuziehen. In Wirklichkeit sei die Absicht, sich seines Vermögens zu bemächtigen, der einzige Grund für seine Verurteilung gewesen. Schon die mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbare Höhe der Strafe lasse erkennen, daß man ihn nur aus politischen Gründen verfolgt habe. Deshalb sei auch der örtlich zuständige Parteibezirk der SED mit seiner Haftentlassung nicht einverstanden gewesen. Man habe ihn nach der Haftentlassung fortgesetzt beobachtet und überwacht. Obwohl er sich auch nach seiner Haftentlassung nichts habe zuschulden kommen lassen, habe ihm abermals die Gefahr einer Verhaftung und der Vollstreckung des Strafrestes gedroht. Am 14. Dezember 1953 seien zwei Kriminalbeamte in seine Wohnung gekommen, um ihn zu vernehmen. Ein Grund hierfür habe nicht vorgelegen, ein solcher sei ihm bei der Vernehmung auch nicht mitgeteilt worden. Die Kriminalbeamten hätten ihm schließlich den Personalausweis abgenommen und ihn für den folgenden Tag zur Polizei geladen. Da er davon überzeugt gewesen sei, daß man ihn bei seinem Erscheinen auf dem Polizeibüro festgenommen haben würde, sei er geflüchtet. Die besondere Zwangslage, der er sich entzogen habe, habe er aus den vorgetragenen Gründen nicht zu vertreten.

5

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

6

Nach der glaubhaften Darstellung des Klägers über seine Erlebnisse am 14. Dezember 1953 und unter Berücksichtigung seines vorangegangenen Schicksals sei in rechtlicher Beziehung davon auszugehen, daß er sich am Tage der Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone in einer subjektiv bedingten besonderen Zwangslage befunden habe. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, daß er die Zwangslage nicht zu vertreten habe. Der Frage, ob er zu Recht wegen eines Verstoßes gegen das sowjetzonale Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verurteilt worden sei, könne nicht nachgegangen werden. Der Verwaltungsprozeß sei kein strafrechtliches Wiederaufnahmeverfahren. Es müsse ferner davon ausgegangen werden, daß die Verurteilung als solche rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht widersprochen habe. Der Generalstaatsanwalt habe im Rechts- und Amtshilfeverfahren die Vollstreckung aus dem sowjetzonalen Strafurteil nämlich nicht schlechthin für unzulässig erklärt. Seine Entscheidung sei für alle Behörden und Gerichte der Bundesrepublik verbindlich. Da der Kläger somit nicht damit gehört werden könne, daß man ihn zu Unrecht und nur aus politischen Gründen verurteilt habe, müsse für die hier zu treffende Entscheidung davon ausgegangen werden, daß er die im Strafurteil festgestellten Handlungen begangen habe und aus diesem Grunde verurteilt worden sei. Die Folgen solcher Verstöße seien - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich zu vertreten. Nach der Sachdarstellung des Klägers lasse sich nicht feststellen, daß ihm die Gefahr einer erneuten Verhaftung aus anderen Gründen als denjenigen seiner früheren Verurteilung gedroht haben könnte. Für diese Gründe habe er im Sinne des Vertretenmüssens der Zwangslage einzustehen.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

8

Der Beklagte beantragt, die Revision, die er für unbegründet hält, zurückzuweisen.

9

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Bevor über den Rechtsstreit abschließend entschieden werden kann, bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung; bisher ist diese noch nicht in dem rechtlich gebotenen Umfange vorgenommen worden, weil das Berufungsgericht bei der Prüfung, in welchem Maße der Sachverhalt aufzuklären ist, von rechtlich unzutreffenden und mit den Vorschriften der §§ 86 Abs. 1, 108 VwGO unvereinbaren Vorstellungen ausgegangen ist.

10

Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, er sei durch die verbindliche Wirkung, die der abschließenden Verfügung des Generalstaatsanwalts über die Vollstreckbarkeit der durch ein sowjetzonales Gericht gegen den Kläger verhängten Strafe gemäß § 16 RHG zukommt, an einer sachlichen und rechtlichen Nachprüfung der Gründe der Verurteilung gehindert, kann aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden. Allerdings begründet eine Entscheidung, die die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils zuläßt, für den Geltungsbereich des Grundgesetzes konstitutiv die Verbindlichkeit des zu vollstreckenden Urteils (BVerfGE 11, 150 [158]). Es bedarf hier jedoch keines Eingehens auf die Frage, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind in Fällen, in denen die Rechtskraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses Tatbestandsvoraussetzung für eine weitere Rechtsfolge ist, wie z.B. im Strafprozeß in Fällen des strafschärfenden Rückfalls (zu dieser Frage vgl. insbesondere die Entscheidung des BGH in NJW 1964 S. 2169 [BGH 19.08.1964 - 3 StR 30/64]) oder gemäß § 13 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung - BDO - im Disziplinarverfahren gegen Beamte. §§ 3 und 15 BVFG, die die Anerkennung von Sowjetzonenflüchtlingen behandeln, machen die Entscheidung von derartigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht abhängig. Soweit die Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung keine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt einer besonderen Rechtsfolge bildet, gilt jedenfalls folgendes:

11

Die Bindung aus § 16 RHG reicht nur so weit, wie die mit dieser Verbindlichkeit ausgestattete Entscheidung wirkt, daß die Vollstreckung der durch ein sowjetzonales Gericht erkannten Strafe zulässig oder - ganz oder teilweise - unzulässig sei (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung des BGH). Die Gründe dieser Entscheidung, die zudem nur in einem Aktenvermerk niederzulegen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 3 RHG), nehmen darum nicht teil an der Verbindlichkeit der Entscheidung als solcher.

12

Die bindende Wirkung der Entscheidung erstreckt sich auch nicht auf das ihr zugrunde liegende Strafurteil. Die nur dessen Vollstreckbarkeit betreffende Entscheidung läßt dieses in seinem Bestände unberührt; es wird weder ganz oder teilweise aufgehoben noch bestätigt (vgl. das Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 60.62 -, NJW 1964 S. 2220 [BVerwG 16.01.1964 - BVerwG VIII C 60.62]) Das Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen ist mit einem strafprozessualen Rechtsmittelverfahren und in seinen Ergebnissen mit einem strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht vergleichbar, weder in seiner Zielsetzung noch in dem mit ihm erreichbaren strafprozessualen Erfolg. Wird die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils für den Geltungsbereich des Grundgesetzes - ganz oder teilweise - für unzulässig erklärt, so bedeutet das nur, daß durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken bestehen entweder gegen das Verfahren als solches oder gegen die angewandten Gesetze oder gegen die Höhe der erkannten Strafe. Darüber hinaus findet eine rechtliche Überprüfung des Urteils - etwa nach Art eines Revisionsverfahrens - weder bezüglich des Verfahrens noch hinsichtlich der Auslegung der Gesetze statt. Eine Entscheidung, die die Vollstreckung eines sowjetzonalen Strafurteils im Geltungsbereich des Grundgesetzes dagegen gestattet, besagt lediglich, daß rechtsstaatliche Bedenken gegen die Vollstreckung des Urteils nicht bestehen. Eine Aussage darüber, ob das sowjetzonale Gericht den Sachverhalt in verfahrensrechtlich zulässiger Weise vollständig und richtig aufgeklärt und ihn nach Maßgabe der sowjetzonalen Gesetze rechtlich zutreffend beurteilt hat, enthält diese Entscheidung nicht. Sie kann daher in dieser Beziehung auch keine bindenden Wirkungen äußern.

13

Aus der an sich zutreffenden Erkenntnis, daß der Verwaltungsprozeß den Zwecken eines strafprozessualen Rechtsmittelverfahrens oder eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens nicht dienstbar gemacht werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus auch unzutreffende Folgerungen gezogen für den Umfang seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO).

14

Das Strafurteil eines Gerichts in der sowjetischen Besatzungszone wird im Geltungsbereich des Grundgesetzes als ein "im Inland" ergangenes Urteil behandelt (BVerfGE 1, 332 [341]; 11, 150 [158]; 12, 62 [65]; ferner BGHSt 15, 72). Daraus folgt: Die Verbindlichkeit, die einem in Rechtskraft erwachsenen sowjetzonalen Strafurteil zukommt, wirkt prozessual vor einem Gericht der Bundesrepublik ebensoweit wie das Strafurteil eines Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes, aber auch nicht weiter. Die formelle Rechtskraft des Strafurteils (Unanfechtbarkeit) besteht im wesentlichen darin, daß gegen dieselben Täter wegen derselben Tat keine neue Anklage erhoben und keine abermalige Verurteilung ausgesprochen werden darf ("ne bis in idem!"). Der Rechtskraft ist jedoch nur die in der Urteilsformel enthaltene Entscheidung fähig; ihre Gründe nehmen an ihr nicht teil (Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Aufl., Vorbem. B 7 d vor § 296). Soweit in außerstrafrechtlichen Gesetzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, wie z.B. in §§ 898, 903 der Reichsversicherungsordnung oder in § 13 Abs. 3 BDO, sind andere Gerichte an strafgerichtliche Erkenntnisse nicht gebunden. Für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit ergibt sich das aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 14 EGZPO (vgl. auch Wieczorek, ZPO, Anm. A IV c zu § 322); für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgt das, aus der Verweisungsvorschrift des § 173 VwGO. Wenn strafgerichtliche Erkenntnisse schon für Gerichte desselben Gerichtszweiges (§ 13 GVG) keine Bindungswirkung äußern, so muß das erst recht für die Gerichte der anderen Gerichtszweige gelten. Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Zivil- und dem Verwaltungsprozeß rechtfertigen hinsichtlich der Frage, in welchem Umfange strafgerichtliche Erkenntnisse andere Gerichte binden, keine unterschiedliche rechtliche Beurteilung.

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat dadurch, daß er bei der Prüfung seiner Pflicht zur Sachaufklärung irrtümlich davon ausgegangen ist, die Gründe des sowjetzonalen Strafurteils seien einer Nachprüfung im Verwaltungsprozeß nicht zugänglich, sich im Ergebnis an diese Entscheidung in vollem Umfange für gebunden erachtet. Damit hat das Berufungsgericht sein Urteil abhängig gemacht von der Überzeugung, der das sowjetzonale Gericht in den Gründen des Strafurteils Ausdruck gegeben hat. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hatte das Berufungsgericht jedoch nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Das Berufungsurteil beruht darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht nach dieser Vorschrift verfahren ist.

16

Aus rechtlich zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVPG für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling insoweit erfüllt, als er sich in einer durch die politischen Verhältnisse bedingten subjektiven Zwangslage befunden hat und geflüchtet ist, um sich ihr zu entziehen. Die Frage, ob der Kläger diese Zwangslage zu vertreten hat, wird im angefochtenen Urteil nur abstrakt - nämlich unter Zugrundelegung des ungeprüften Sachverhalts des sowjetzonalen Strafurteils - geprüft und bejaht. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß das Vertretenmüssen der Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die das Wirtschaftsleben in der sowjetischen Besatzungszone regelnden Vorschriften sich grundsätzlich auf alle Folgen dieser Handlung bezieht, damit grundsätzlich auch auf die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Teiles der erkannten Strafe nach dem Widerruf eines bedingten Straferlasses, soweit der adäquate Zusammenhang zwischen der Tat als solcher und den ihr ursächlich zuzurechnenden Folgen gewahrt bleibt. Nur dann, wenn nach der Haftentlassung aus anderer Ursache und unabhängig von der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung und ihren Folgen erneut eine besondere Zwangslage entsteht, kann dies hinsichtlich der Frage des Vertretenmüssens zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Betroffenen führen (vgl. das Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 74 62 -).

17

Voraussetzung für das Vertretenmüssen der Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen die sowjetzonalen Bewirtschaftungsvorschriften ist jedoch in jedem Fall, daß der Flüchtling die Tat, wegen der er verurteilt wurde, auch wirklich begangen hat und daß es ihm unter Berücksichtigung der Lage, in der die sowjetzonale Bevölkerung in ihrer überwiegenden Mehrheit sich allgemein befindet, nach den besonderen Umständen seines Falles zuzumuten war, sie im Hinblick auf ihre voraussehbaren Folgen zu unterlassen. Davon ist das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen (vgl. insbesondere BVerwGE 8, 292[BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [294] und das Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222).

18

Der Kläger hat von Anbeginn an bestritten, daß er - wie ihm zum Vorwurf gemacht worden sei - die Absicht gehabt habe, die Film-Vorführgeräte, die er nach Ost-Berlin hatte schaffen lassen, nach West-Berlin oder in das Bundesgebiet auszuführen. Ob ihm darin gefolgt werden kann und ob er zutreffendenfalls zu Unrecht wegen eines Verstoßes nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verurteilt worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkte aus mit Recht - nicht geprüft. Beide Fragen bedürfen jedoch, bevor über die Klage abschließend entschieden werden kann, der Nachprüfung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Fragen, die die Auslegung und Anwendung des sowjetzonalen Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels oder anderer, den Verkehr mit Wirtschaftsgütern in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Vorschriften betreffen, die auf den vorliegenden Fall möglicherweise anzuwenden waren. Im Revisionsverfahren kann die Auslegung und Anwendung sowjetzonaler Gesetze nicht geprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf die Nachprüfung von Bundesrecht beschränkt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht war danach unerläßlich (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

19

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts, soweit in ihr zur Bindungswirkung des § 16 RHG und zur Bedeutung der Rechtskraft sowjetzonaler Strafurteile für die Pflicht zur amtlichen Sachaufklärung im Verwaltungsprozeß Stellung genommen worden ist.

20

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt