Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG VIII C 73.62
Anerkennung als politischer Häftling; Stellung eines Beweisantrages im Gerichtsverfahren und Nichtstellung eines Beweisantrages im Berufungsverfahren; Beweiskraft des Protokolls der mündlichen Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 73.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.02.1961 - AZ: OS V 111/58
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als politischer Häftling. Im Jahre 1950 lernte er in ... durch Vermittlung des dortigen Leiters der Kriminalpolizei den für mehrere Nachrichtendienste zugleich tätigen ... kennen, der damals den Namen ... führte. Für diesen übernahm er die Ausführung eines Auftrags in der sowjetischen Besatzungszone, wo er sich unter der ihm von ... bezeichneten Anschrift bei dessen Verbindungsmann meldete. Dieser veranlaßte seine Verhaftung. Er wurde wegen Spionage zum Tode verurteilt, dann zu langjähriger Zwangsarbeit begnadigt, von der er mehrere Jahre in der Sowjetunion verbüßte, und im Herbst 1955 nach Bad Hersfeld entlassen.
Sein Antrag hatte im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß er die politischen Gründe seines Gewahrsams zu vertreten habe, weil er erkannt habe, daß der ihm erteilte Auftrag eine Agententätigkeit gegen Entgelt gewesen sei. Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe diese Feststellung getroffen, ohne die von ihm hierzu benannten Zeugen ...er und ... ernommen zu haben. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Nichtvernehmung der beiden Zeugen ist kein Mangel des Berufungsverfahrens, weil der Kläger den Antrag auf Vernehmung der beiden Zeugen zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber im Berufungsverfahren gestellt hat.
Die Verhandlungsniederschrift vom 23. Februar 1961 ergibt nicht, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Vernehmung der beiden Zeugen beantragt hat. Hätte er einen solchen Antrag gestellt, dann hätte dieser gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur abgelehnt werden können durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen war. Der Beschluß hätte gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 1 ZPO verkündet und gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 5 ZPO durch Aufnahme in das Protokoll festgestellt werden müssen. Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 164 ZPO kann die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden; gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Der Kläger hat seinen Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt Dr. ... in Kassel, nicht als Zeugen für den Nachweis der Fälschung des Protokolls benannt, sondern lediglich dafür, daß dieser "selbstverständlich" in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch auf das Zeugnis des ...er und des Dr. ... "verwiesen" habe. Durch das Zeugnis des Dr. ... könnte aber die Beweiskraft des Protokolls selbst dann nicht widerlegt werden, wenn der Kläger behauptet hätte, es sei ein förmlicher Beweisantrag gestellt, aber zu Unrecht abgelehnt oder übergangen worden. Das Revisionsvorbringen ergibt nämlich nicht einmal, daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen Beweisantrag gestellt hat. DurchBeschluß vom 22. September 1961 - BVerwG VIII B 61.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 108 Nr. 9 = NJW 1962 S. 124, hat der erkennende Senat entschieden, daß ein Beweisantrag nur dann in der mündlichen Verhandlung gestellt ist, wenn er zu Protokoll gegeben worden ist, nicht aber schon dann, wenn er sich in einem dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftstück befand. DurchBeschluß vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 44.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 86 Nr. 16 = JR 1963 S. 476 = NJW 1963 S. 877 = DVBl. 1963 S. 368, wurde ferner entschieden, daß ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht schon dann gestellt ist, wenn er sich aus einer Bezugnahme auf die dem Gericht eingereichten Schriftsätze ergibt. Die Revisionsbegründung ergibt nicht einmal, daß der Antrag auf Vernehmung der Zeugen ... und Dr. ... sich in einem während des Berufungsverfahrens dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz befand.
Daß das Berufungsgericht durch die Nichtvernehmung der beiden Zeugen seine ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt habe, hat der Kläger nicht gerügt. Selbst wenn angenommen würde, die Rüge der Nichtvernehmung der beiden Zeugen sei zugleich als Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts zu verstehen, könnte eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht festgestellt werden. Durch.Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 -, Buchholz BVerwG 310, § 86 Nr. 21 = DÖV 1963 S. 886, hat der erkennende Senat entschieden, daß durch die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Vernehmung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat, die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, in der Regel nicht verletzt wird. Gründe, die ergeben, daß sich die Vernehmung der beiden Zeugen dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Was der Kläger in den Schriftsätzen vom 6. Dezember 1956, 4. März 1957 und 26. Juni 1957 in das Wissen der beiden Zeugen gestellt hat, ergab nicht, daß dem Kläger bei der Übernahme und Ausführung des ihm von ... erteilten Auftrags unbekannt gewesen ist, daß es sich um eine Agententätigkeit handelte. Den Zeugen ... hat der Kläger erst in der Untersuchungshaft kennengelernt und nur als Zeugen für den Inhalt seiner Vernehmung durch den sowjetischen Offizier benannt. Schon dieser Umstand allein ergibt, daß er nicht über jene vor der Verhaftung des Klägers liegenden Umstände aussagen konnte, aus denen sich, ergeben hätte, daß er - der Kläger - die nachrichtendienstliche Bedeutung seines Auftrags nicht erkannt habe. Der Zeuge Dr. ... wurde vom Kläger für die gleichen Tatsachen als Zeuge benannt wie ..., nur hat der Kläger nicht angegeben, wann und auf welche Weise jener von dem in sein Wissen gestellten Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Da er für die gleichen Tatsachen als Zeuge benannt wurde wie ...äre auch seine Aussage für das Beweisthema unerheblich gewesen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke