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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1964, Az.: BVerwG III C 181/62

Nachweis der Zusicherung einer lebenslänglichen Versorgung; Formbedürftigkeit eines Schenkungsversprechens; Feststellungsfähigkeit von Unterhaltsansprüchen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 181/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 12.10.1962 - AZ: 8-III/62

Fundstelle

  • NJW 1964, 2175-2176 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der privatrechtlichen geldwerten Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG gehört es, daß sie einklagbar sind.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Oktober 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1917 geborene Klägerin heiratete in erster Ehe H ... Sp ... -von N ... und hatte danach ihren Wohnsitz auf dem Schloß Hu ... in Sch ... . Eigentümer von Hu ... war damals die Großmutter ihres Ehemannes, Frau C ... von N ... , die 1945 gestorben ist. Diese hatte ihre Tochter, Frau R ... Sp ... geborene von N ... , die Schwiegermutter der Klägerin, als Vorerbin und unter anderen H ... Sp ... -von N ... als Nacherben eingesetzt. H ... Sp ... -von N ... fiel im Jahre 1943.

2

Die Klägerin beantragte als Vertriebene mit Feststellungsantrag vom 25. März 1954 die Feststellung einer lebenslänglichen Witwenrente in Höhe von 1.000 RM monatlich. Sie trug vor, diese Rente sei zu Lasten der Frau C ... von N ... gegangen, deren Erbin Frau R ... Sp ... sei.

3

Zu dem Antrage der Klägerin äußerte sich Frau R ... Sp ... vor dem Ausgleichsamt, ihre beiden Söhne hätten noch während ihrer landwirtschaftlichen Ausbildung nach der Reifeprüfung in jungen Jahren mit Zustimmung der Eltern geheiratet und mit ihren Frauen auf dem elterlichen Gut gewohnt, wo sie auch mit ihren Familien unterhalten worden seien. Beide Söhne seien - ohne Nachkommen - im Kriege gefallen. Beide Schwiegertöchter hätten auch nach dem Tode der Söhne die vollen Zuwendungen weiter erhalten. Es habe niemand daran gedacht, ihnen das, "was wir für Recht hielten", zu beschneiden oder gar wegzunehmen. Genausowenig sei man aber auch während des Krieges auf den Gedanken gekommen, diese Ansprüche schriftlich oder gar grundbuchmäßig zu sichern. Ihr Sohn H ... habe in einem im Feld errichteten Testament seine Eltern eindringlich darum gebeten, seine Frau an seiner Stelle als Erbin einzusetzen, falls ihm etwas zustoßen sollte. Sie, Frau R ... Sp ... , sei zu keinem Zeitpunkt anderer Auffassung gewesen, als daß den Schwiegertöchtern der Anspruch auf Versorgung aus dem künftigen Erbteil ihrer Ehemänner auf Lebenszeit zugestanden habe, also auch über den Zeitpunkt einer möglichen Wiederverheiratung hinaus. Sie sei damals wie heute ohne Rücksicht auf das landwirtschaftliche Vermögen, das einen Realwert von mehr als 10 Millionen RM dargestellt habe und die lebenslängliche Versorgung ohnehin zugelassen hätte, fest davon überzeugt, daß es auch der Wunsch und der Wille ihrer gefallenen Söhne gewesen sei, ihre Frauen bis zu deren Lebensende ohne Rücksicht auf eine Wiederverehelichung sicherzustellen.

4

Der Antrag und die Beschwerde der Klägerin blieben ohne Erfolg. Die Klägerin hat Klage erhoben und mit dieser beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Anträgen vom 25. März 1954 auf Schadensfeststellung zu entsprechen. Sie behauptet unter anderem, nach dem Tode ihres Ehemannes hätten dessen Großmutter und dessen Mutter ihr mündlich lebenslängliche Versorgung einschließlich eines Dauerwohnrechtes zugesichert. Schon unmittelbar nach der Trauung habe die Mutter ihrem gefallenen Ehemann die Versorgung seiner Witwe für den Fall seines Todes zugesichert.

5

Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrage der Klägerin das Ausgleichsamt verpflichtet, den geltend gemachten Anspruch als Vertreibungsschaden festzustellen, und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Klägerin könne ihren Anspruch nach der Aussage ihrer Schwiegermutter auf eine Familientradition stützen, nach der die Familie ihre lebenslängliche Versorgung "für Recht" hielt, wobei es nicht ausschlaggebend sei, ob diese Versorgung in eine Vertragsform des Bürgerlichen Gesetzbuches einzuordnen sei oder nicht. Da sich die Beteiligten über das Bestehen dieses Anspruchs der Klägerin zum mindesten im Innenverhältnis völlig einig gewesen seien, könne es nicht darauf ankommen, ob der Anspruch der Klägerin einklagbar gewesen sei. Es liege ein privatrechtlicher obligatorischer Anspruch vor, der geldwert sei, er habe auch im Zeitpunkt der Schädigung nach Grund und Höhe bereits bestanden, denn er sei seit dem Tode des Ehemannes der Klägerin bereits laufend befriedigt worden. Die Ausgleichsbehörden hätten demnach zu Unrecht die Feststellung des Vertreibungsschadens abgelehnt.

6

Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

9

Die Frage, derentwegen das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat, nämlich ob ein Anspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG stets einklagbar sein müsse, ist zu bejahen. Der Anspruch ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung im§ 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, wobei unter Tun jede denkbare Handlung, also auch eine Zahlung oder Zahlungen zu verstehen sind. Zu dem Recht, Zahlungen zu verlangen, gehört auch, daß das Recht einklagbar ist. Grundsätzlich sind auch nur einklagbare Rechte wirtschaftlich verwertbar und können Wirtschaftsgüter im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG sein. Nicht einklagbare Rechte, wie sie sich beispielsweise aus sogenannten unvollkommenen oder natürlichen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) - vgl. §§ 656, 762 und 764 BGB - ergeben können, sind mangels einer echten Verbindlichkeit keine Ansprüche im Sinne des § 12 LAG. Die im Urteil vom 19. September 1960 - BVerwG III C 358.59 - zum Ausdruck gebrachte Ansicht, es sei für das Bestehen des Anspruchs nicht erforderlich, daß er im Zeitpunkt der Vertreibung bereits förmlich anerkannt oder tituliert war, spricht nicht dagegen. Entscheidend ist die Einklagbarkeit. Für die Frage, ob die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG das Bestehen eines einklagbaren privatrechtlichen geldwerten Anspruchs voraussetzt, ist es auch unerheblich, daß es des Rechtsanspruchs des Berechtigten nicht bedarf, um einen Vermögenswert für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen steuerlich anzuerkennen (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 15 - 17).

10

Wesentliche Voraussetzung für einen Erfolg der Klage, mit der die Schadensfeststellung hinsichtlich der Witwenrente von 1.000 RM begehrt wird, ist es hiernach, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Vertreibung einen einklagbaren privatrechtlichen geldwerten Anspruch auf Zahlung von monatlich 1.000 RM hatte. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil ein derartiger Anspruch der Klägerin weder auf Grund des Gesetzes noch auf Grund vertraglicher Vereinbarung bestand.

11

Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Versorgungsleistungen hatte die Klägerin im Zeitpunkt der Vertreibung nicht. Gesetzliche Unterhaltsansprüche, die im übrigen nicht feststellungsfähig wären (Urteile vom 12. März 1964 - BVerwG III C 24.63 - und vom 19. Juni 1963 - BVerwG IV C 190.62 -), oder erbrechtliche Ansprüche standen ihr weder gegen Frau C ... von N ... noch gegen Frau R ... Sp ... zu. Ihr gefallener Ehemann hatte zwar in seinem Testament den Wunsch geäußert, die Klägerin möge an seiner Stelle als Erbin eingesetzt werden. Da es zu einer derartigen Erbeinsetzung aber nicht gekommen ist, hatte die Klägerin somit auch keinen im Lastenausgleichsverfahren erheblichen erbrechtlich begründeten Anspruch auf die Versorgungszahlungen.

12

Ein vertragliches Recht auf die Versorgungszahlungen hätte bei Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin zwar auf Grund der behaupteten Zusicherungen entstehen können, wenn diese Zusicherungen formgerecht abgegeben worden wären. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben.

13

Durch die der Klägerin gegenüber gemachten Zusicherungen sollte ihr das Recht gewährt werden, auf Lebenszeit Versorgungszahlungen in gleichbleibender Höhe ohne Rücksicht auf das Fortbestehen des Unterhaltsbedürfnisses zu verlangen. Rechtlich stellen sich die Zusicherungen somit als Versprechen einer Leibrente dar, zu dessen Gültigkeit die schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich gewesen wäre (§§ 759, 761 BGB).

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie die Klägerin behauptet hat - Frau R ... Sp ... auch dem gefallenen Ehemann der Klägerin unmittelbar nach der Trauung zugesichert hat, es werde für die Versorgung der Klägerin gesorgt werden. Abgesehen davon, daß ein Anspruch auf lebenslängliche Versorgung in der behaupteten Höhe in erster Linie zur Voraussetzung gehabt hätte, daß die Zusicherung die lebenslängliche Versorgung der Klägerin in gleichbleibender Höhe und ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Unterhaltsbedürfnisses zum Inhalt gehabt hätte, wäre zu ihrer Wirksamkeit auch die Schriftform erforderlich gewesen, weil dann ein Leibrentenvertrag zugunsten der Klägerin beabsichtigt gewesen wäre (§§ 759, 761 BGB).

15

Die Zusicherungen der Klägerin gegenüber hätten zudem der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach§ 518 BGB bedurft, weil sie mit Rücksicht darauf, daß die Leistungen unentgeltlich erfolgen sollten, Schenkungsversprechen sind. Der Vortrag der Klägerin und auch die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß die Zusicherungen der Klägerin gegenüber abgegeben wurden als Ausdruck der Anteilnahme an dem zerstörten Glück ihrer Ehe und weil es in der Familie Tradition war, für den Lebensunterhalt der Ehefrauen früh verstorbener Familienangehöriger zu sorgen. Danach ist der Schluß gerechtfertigt, daß die Klägerin die Zuwendungen nicht mit Rücksicht auf eine Rechtspflicht, sondern mit Rücksicht auf eine sittliche Pflicht oder auf eine Anstandspflicht und damit unentgeltlich und als Schenkung erhalten sollte. Eine rechtlich erhebliche Fürsorgepflicht der Frau C ... von N ... und der Frau R ... Sp ... der Klägerin gegenüber, so wie sie etwa der Arbeitgeber auf Grund eines Dienstvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer hat, und die die Annahme einer Unentgeltlichkeit ausschließen würde, bestand nicht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß die Klägerin die Versorgungszahlungen für Dienste erhalten sollte, die sie auf dem Schluß Hubertushof geleistet hat. Zudem hat die Klägerin in der Revisionsinstanz selbst vorgetragen, daß sie für die Betriebsfürsorge, die sie übernommen hatte, gesondert Gehalt erhalten habe.

16

Selbst wenn die Großmutter und die Mutter irrig angenommen haben sollten, sie seien auch ohne besondere Zusicherung rechtlich verpflichtet, der Klägerin bis zu ihrem Lebensende ohne Rücksicht auf deren Bedürftigkeit Versorgungszahlungen zu leisten, so würde dies der rechtlichen Beurteilung der Zusicherungen als Schenkungsversprechen nicht entgegenstehen. Denn wenn der Leistende eine Schuld irrig voraussetzt, während in Wirklichkeit keine Schuld besteht, ist die Leistung gleichwohl unentgeltlich (vgl. hierzu Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern, 10. Aufl. § 516, Anm. 4). Für die Annahme des Schenkungsversprechens genügt es, daß nach objektiver Beurteilung die Beteiligten sich über den Sachverhalt einig waren, nach dem die Klägerin die Versorgungsleistungen ohne Entgelt zu erhalten hatte.

17

Der Formmangel, der der Wirksamkeit der Zusicherungen entgegensteht, ist nicht etwa dadurch geheilt worden, daß die Versorgungszahlungen bis zur Vertreibung geleistet worden sind. Die teilweise Erfüllung macht ein Schenkungsversprechen zwar insoweit gültig, wie die Erfüllung reicht. Die Vollendung der Erfüllung kann aber auf Grund einer formlosen Zusage nicht beansprucht werden.

18

Es war daher zu erkennen wie geschehen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.500 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff