Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1960, Az.: BVerwG III C 358.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 358.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.07.1959 - AZ: VII - 7137/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 11, 122 - 124
- AS XI, 122
- JFLA 1961, 36
- RLA 1961, 40
- WM 1960, 1279
- ZLA 1961, 38
Amtlicher Leitsatz
An einem geldwerten Anspruch kann ein Vertreibungsschaden auch dann festgestellt werden, wenn die zu seiner Entstehung führenden Tatsachen im Zeitpunkt der Vertreibung vorgelegen haben. Es ist nicht erforderlich, daß der Anspruch in diesem Zeitpunkt bereits förmlich anerkannt oder tituliert war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 1960
in Augsburg
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht München zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe
Die im Januar 1945 aus B. vertriebene Klägerin hatte nach ihren Angaben am 19. Dezember 1942 als Fahrgast der dortigen Straßenbahn bei einem Zusammenstoß zweier Straßenbahnzüge Sach- und Körperschäden erlitten. Zur Abgeltung des Sachschadens und des Verdienstausfalls hatten die B. V. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 322,26 RM gezahlt und sich bereit erklärt, die Kosten für die Anfertigung eines durch die erlittene Beinverkürzung erforderlich gewordenen orthopädischen Schuhes zu tragen, sobald die Rechnung vorgelegt würde. Verhandlungen über die Zahlung einer Rente kamen, wie die Klägerin weiter vortrug, infolge der Vertreibung nicht mehr zum Abschluß.
Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin, für sie einen durch Verlust eines Rentenanspruchs von jährlich 1.200 RM entstandenen Vertreibungsschaden festzustellen, mit der Begründung ab, der im Zeitpunkt der Vertreibung nach Grund und Höhe nicht feststehende Anspruch der Klägerin stelle keinen Vertreibungsschaden dar. Auch die gegen diese ablehnenden Entscheidungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage schon nach der eigenen Einlassung der Klägerin für unbegründet, da ihr angeblicher Rentenanspruch von den B. V. weder anerkannt sei noch feststehe, daß eine solche Anerkennung jemals erfolgt wäre. Da der Anspruch sehen dem Grunde nach nicht im Sinne des Gesetzes bestanden hätte, hätte seine Höhe ebenfalls nicht festgestanden. Für Billigkeitserwägungen sei angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, die von bestehenden Ansprüchen ausgehe, kein Raum.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren auf Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen und Feststellung ihres Vertreibungsschadens gerichteten Klageantrag weiter. Hilfsweise begehrt sie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges. Sie meint, angesichts des Unfallhergangs und des Verhaltens der V. nach dem Unfall habe der Rentenanspruch schon zwei Jahre vor der Vertreibung dem Grunde nach festgestanden. In welcher Höhe er damals entstanden sei, lasse sich an Hand der bei der Bewertung ihrer erlittenen Körperschäden bestehenden Gerichts- und Versicherungspraxis noch nachträglich ermitteln, so daß ein der Feststellung zugänglicher Vertreibungsschaden vorliege.
Die Revision führt zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils rechtfertigen die Abweisung der auf Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen gerichteten Klage nicht.
Zwar geht das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Klägerin durch die Vertreibung einen der förmlichen Schadensfeststellung zugänglichen geldwerten Anspruch (§ 3 FG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG) verloren hat, mit Recht von der Frage aus, ob der Klägerin aus dem am 19. Dezember 1942 erlittenen Unfall ein Rentenanspruch zugestanden hat. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht annimmt, ein derartiger feststellungsfähiger Schaden würde jedenfalls dann vorliegen, wenn der Anspruch der Klägerin vom Ersatzpflichtigen in irgendeiner Form anerkannt worden wäre. Die dem Urteil zu entnehmende Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß ein solches Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen ausschließlich geeignet wäre, einen feststellungsfähigen Vertreibungsschaden der Klägerin darzutun (§ 331 LAG), verdient dagegen keine Zustimmung. Sie verkennt, daß das Recht eines Vertriebenen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch, § 194 Abs. 1 BGB), weder von der Abgabe eines Anerkenntnisses durch den anderen noch von dem Bestehen eines gegen ihn gerichteten Titels (§§ 704, 794 ZPO) abhängig ist, sondern allein darauf beruht, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen vorgelegen haben. Wenn das Verwaltungsgericht demgemäß - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - davon abgesehen hat, das Vorliegen dieser den Anspruch der Klägerin begründenden Tatsachen nachzuprüfen, hat es seine Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts (§ 63 VGG) nicht in vollem Umfange erfüllt. Dieser Umstand nötigt, da dem Revisionsgericht eigene Feststellungen tatsächlicher Art versagt sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht von den durch den Unfall der Klägerin ausgelösten Haftungsmöglichkeiten auszugehen und auf ihrer Grundlage zu prüfen haben, ob der Anspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach bereits bei der Vertreibung bestanden hat. Soweit die Entschädigung der Klägerin wegen einer infolge des Unfalls etwa erlittenen Erwerbsbeschränkung in Betracht kommt, wird zu prüfen sein, ob die B. V. aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Beförderungsvertrages für die Unfallfolgen einzustehen hatten. Die Frage wird nur beantwortet werden können, wenn zuvor geklärt wird, ob und welche Beförderungsbedingungen für den Vertrag maßgebend gewesen sind. Hierzu wird es notwendig sein, Personen zu ermitteln, welche über die Art des B. S., insbesondere über den Inhalt der einzelnen Beförderungsverträge berichten können. Derartige sachkundige Personen über die Heimatauskunftsstelle oder die Auskunftsstelle der früheren Stadtverwaltung Breslau (vgl. deren Schreiben vom 15. Mai 1953) zu ermitteln, erscheint trotz der inzwischen verstrichenen Zeit nicht ausgeschlossen. Sollte sich aus den Angaben dieser Auskunftspersonen eine die Vertragshaftung ausschließende Vereinbarung ergeben, würde es auf den Hergang des Unfalls, insbesondere auch im Hinblick auf § 254 BGB, insoweit nicht mehr ankommen. Dann würde jedoch zu prüfen sein, ob die B. V. den von der Klägerin an der Erwerbsfähigkeit etwa erlittenen Schaden aufgrund des Reichshaftpflichtgesetzes (HaftpflG) vom 1. Juni 1871 (RGBl. S. 207) ersetzen müßten. Hierbei wird es auf die Aufklärung des Unfallhergangs im einzelnen ankommen, insbesondere auch darauf, ob seine Ursache nicht in höherer Gewalt oder eigenem Verschulden der Klägerin zu finden ist (§ 1 HaftpflG). Daß in diesem Zusammenhang der Aussage etwa noch vorhandener Zeugen des Unfalls besondere Bedeutung zukommen könnte, bedarf keiner Hervorhebung. Es könnte aber auch im Rahmen einer erschöpfenden Sachaufklärung liegen, auch solche Zeugen zu ermitteln, die von dem Unfall nur mittelbare Kenntnis erlangt haben (Sachbearbeiter der V.), wie es vielleicht auch von Bedeutung sein könnte, die Gründe aufzuklären, die die B. V. zur Ablehnung der Anerkennung einer Rechtspflicht zum Schadensersatz veranlaßt haben. Ob dann insgesamt Anlaß besteht, die Regeln des Beweises des ersten Anscheins anzuwenden, wird zu prüfen sein. Sache der Klägerin wird es sein, noch im einzelnen darzulegen, in welcher Weise sie sich nach Abschluß der Krankenhausbehandlung um die Anerkennung einer Schadensersatzrente bemüht hat, welche Verhandlungen dieserhalb geführt worden und warum diese schließlich nicht zum Abschluß gekommen oder gescheitert sind. Was die Klägerin daran gehindert hat, schon vor der Vertreibung gegen die V. gerichtlich vorzugehen, wird ebenfalls noch zu klären sein, um schließlich etwa aus allen diesen Angaben genügend sichere Unterlagen für die Bejahung oder Verneinung eines Rentenanspruchs entnehmen zu können.
Soweit die Klägerin über die etwa erlittene Erwerbsbeschränkung hinaus einen Schaden nichtvermögensrechtlicher Art (§ 847 BGB) erlitten zu haben vermeint, der ebenfalls zur Entstehung eines Rentenanspruchs geführt haben könnte, wird bei der Klärung des Unfallhergangs auch zu ermitteln sein, ob bei dem Unfall ein Verschulden von Personen, für das die B. V. einzustehen hätten, vorgelegen hat. Insoweit wird über die Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB), bei der eine Entlastungsmöglichkeit der Verkehrsbetriebe nicht außer Betracht bleiben könnte, hinausgehend auch ein Einstehenmüssen der Verkehrsbetriebe für Organisationsfehler oder Verschulden ihrer Organe (§§ 31, 89 BGB) möglicherweise in Frage kommen.
Sollten die vorstehend angedeuteten Ermittlungen die Entstehung eines Rentenanspruchs der Klägerin vor der Vertreibung dem Grunde nach ergeben, wird die Höhe der durch die Vertreibung erlittenen Schädigung unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vertreibung aufzuklären sein. Dem Ergebnis dieser Gesamtaufklärung des Sachverhalts entsprechend wird alsdann über das Feststellungsbegehren der Klägerin erneut zu befinden sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen