Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1964, Az.: BVerwG IV C 205.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 205.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 17.09.1962 - AZ: XVI A 47/62
Rechtsgrundlagen
- § 13 FG
- § 249 LAG
Fundstelle
- ZLA 1965, 343
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und inwieweit in der sowjetisch besetzten Zone belegenes Vermögen zum Einheitswertvergleich heranzuziehen ist.
Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 -.
Zum Ansatz und zur Bewertung von im sowjetisch besetzten Gebiet belegenem Vermögen eines Geschädigten für die Grundbetragskürzung nach § 249 Abs. 1 LAG.
Fortsetzung der Rechtsprechung im Urteil vom 1. August 1961 - BVerwG IV C 40.60 -, abgedr. bei Buchholz, BVerwG 427.3, § 249 Nr. 3 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Clauß und Isendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erlitt einen Kriegssachschaden an zwei Werkskantinen im jetzigen West-Berlin. Nach dem Kriege betrieb er bis zum Jahre 1950 wiederum eine Kantine im jetzigen sowjetisch besetzten Teil von Berlin. Das Ausgleichsamt ermittelte für die kriegssachgeschädigten Westberliner Betriebe einen einheitlichen Ersatzeinheitswert für den 1. Januar 1940 in Höhe von 13.050 RM, für die vom Kläger am Währungsstichtag in Ost-Berlin betriebene Kantine einen Ersatzeinheitswert von 11.600 DM, und setzte den Schadenshöchstbetrag mit 1.450 RM fest, lehnte jedoch den Antrag auf Zuerkennung von Hauptentschädigung mit der Begründung ab, die nach § 249 Abs. 1 LAG vorzunehmende Kürzung des auf den RM-Schaden entfallenden DM-Grundbetrages ergebe keinen ausgleichsfähigen Endgrundbetrag, weil am Währungsstichtag ein Vermögen von 11.600 DM vorhanden gewesen sei. Gegen beide Verwaltungsentscheidungen legte der Kläger Beschwerde ein und vertrat die Meinung, man könne für den ehemaligen Betrieb im sowjetisch besetzten Teil von Berlin nicht einen Endvergleichswert von 11.600 DM ansetzen; denn er habe als Westberliner diesen Betrieb im März 1950 aufgeben müssen, einen Erlös von 10.000 DM-Ost erzielt und im Umtauschwege gegen DM-West nur einen Betrag von 2.000 DM-West erhalten. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde zurück. Der Schadensfeststellungs- und Zuerkennungsbescheid entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Der Betrieb im sowjetisch besetzten Teil von Berlin habe sich im Endvergleichszeitpunkt in der freien Verfügung des Klägers befunden, folglich müsse der für diesen Zeitpunkt errechnete Einheitswert dem Anfangsvergleichswert gegenübergestellt werden, es könne auch nicht an dessen Stelle der in Westmark erzielte Erlös treten. Auch bei der Grundbetragskürzung könne das Währungsgefälle nicht berücksichtigt werden.
Das Verwaltungsgericht hob den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 4. Januar 1962, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 10. August 1961 über die Zuerkennung von Hauptentschädigung und den Feststellungsbescheid des Ausgleichsamtes vom 26. Januar 1961, soweit eine höhere Schadensfeststellung versagt wurde, auf. Die Grundbetragskürzung halte einer Nachprüfung nicht stand, weil sie von einem Vermögen von 11.600 DM ausgehe, einem Ersatzeinheitswert, der sich auf einen im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gelegenen Betrieb beziehe. Damit bleibe der Umstand unberücksichtigt, daß der reale Wert eines solchen Stichtags Vermögens, zumindest vom Standpunkt eines in Westdeutschland lebenden Geschädigten, nicht ohne weiteres mit dem in DM-Ost ausgedrückten Nennwert gleichgesetzt werden könne. Es müsse notwendigerweise das Währungsgefälle zwischen beiden Teilen Deutschlands beachtet werden. Das Gericht folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. August 1961 - BVerwG IV C 40.60 - und ziehe daher den ermittelten Ersatzeinheitswert von 11.600 DM-Ost nur zum Tageskurs vom 1. April 1949 (5,20 DM-Ost für 1 DM-West), also mit 2.230 DM-West, heran. - Darüber hinaus sei aber auch schon im Feststellungsverfahren das Währungsgefälle zu berücksichtigen. Auch beim Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht.
Setze man einen entsprechenden niedrigeren Einheitswert an, so führe dies zu einer wesentlich höheren Schadensfeststellung und damit zugleich zu einem höheren Endgrundbetrag der Hauptentschädigung.
Von der Zulassung der Revision hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Gebrauch gemacht, im wesentlichen mit der Begründung, die Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG stelle nicht auf das tatsächliche Überwinden des Schadens ab, sondern darauf, ob nach den Vorschriften über die Einheitsbewertung zum Währungsstichtag wieder Betriebsvermögen in gleicher Einheitswerthöhe vorhanden gewesen sei. Das ergebe sich nicht nur aus der formal gestalteten Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG selbst, sondern auch - gedanklich - aus § 14 Nr. 2 FG, wonach bei Veräußerung des Betriebes vor dem Währungsstichtag (gegen RM) als Endvergleichswert auch nur dieser Reichsmarkerlös anzusetzen sei. Verluste währungspolitischer Art hätten nichts mit Kriegseinwirkung zu tun. In der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1963 hat der erkennende Senat die Sache vertagt im Hinblick darauf, daß in einer vom III. Senat zu entscheidenden Sache die gleiche Frage anstand, nämlich ob zum Einheitswertvergleich ein am Währungsstichtag im sowjetisch besetzten Gebiet belegen gewesenes Betriebsvermögen heranzuziehen ist oder nicht und gegebenenfalls in welchem Umfange. - Nach Bekanntwerden des Urteils des III. Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 -, der eine Heranziehung von im sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands belegenem Vermögen zum Einheitswertvergleich nicht für möglich hält, hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht zu dem Urteil im wesentlichen folgende Ansicht vertreten: Die Einheitswerte seien in beiden Währungsgebieten lediglich nominell von Reichsmark auf DM-Ost bzw. DM-West umgestellt worden, ohne daß sich an dem inneren Wert der Wirtschaftsgüter für den betreffenden Währungsbereich irgend etwas geändert hätte. Die Einheitswerte seien in dem bis dahin einheitlichen Währungsgebiet nach denselben Vorschriften des einheitlich geltenden Bewertungsgesetzes ermittelt worden. Für Kriegssachschäden an Betriebsvermögen gelte uneingeschränkt das Territorialitätsprinzip, der unmittelbar Geschädigte oder der am 1. April 1952 Berechtigte brauche also keine Stichtagsvoraussetzungen zu erfüllen. Feststellungsfähig sei jeder Kriegssachschaden an Betriebsvermögen im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes; jedoch solle derjenige, der an den Vergleichszeitpunkten die Geschäftsleitung oder den Sitz des gewerblichen Betriebes nicht in diesem Gebiet hatte, nicht bessergestellt werden als derjenige, der regelmäßig seinen Wohnsitz im westlichen Teil Deutschlands habe. Wenn § 13 Abs. 4 FG uneingeschränkt auch für ausländische Gewerbetreibende gelte, so sei nicht einzusehen, daß die Vorschrift nicht für inländische Gewerbetreibende auch dann gelten solle, wenn sich der Sitz des Gewerbebetriebes zum Währungsstichtag in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands befinde. Bei der Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG komme es nicht darauf an, ob ein Kriegssachgeschädigter wieder bis zum 21. Juni 1948 an wirtschaftlicher Kapazität zugenommen bzw. diese gegenüber dem Status vom 1. Januar 1940 nicht wesentlich verloren habe. Der 21. Juni 1948 sei zwar im Regelfall der Endvergleichszeitpunkt, jedoch treffe § 14 Nr. 2 Buchst. b FG auch eine Regelung für diejenigen Fälle, in denen der gewerbliche Betrieb vor dem 21. Juni 1948, also noch während des Währungsverfalls, veräußert worden ist. Auch dabei komme es nicht darauf an, ob der Geschädigt den Erlös wertbeständig angelegt habe oder nicht, also nicht auf den Gesichtspunkt der Erhaltung der wirtschaftlichen Kapazität. Übersehen werde auch in dem Urteil des III. Senats die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV, die die Schadenshöchstbetragsberechnung im Sinne des § 13 Abs. 4 FG für die Fälle regele, in denen einem gewerblichen Betrieb mit Geschäftsleitung westlich der Oder-Neiße-Linie Kriegssachschäden im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes und daneben insbesondere noch Ostschäden entstanden sind. Nach § 2 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV sei der Kriegssachschaden an Teilen des gewerblichen Betriebes im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes nur im Rahmen des Schadenshöchstbetrages nach § 13 Abs. 4 FG festzustellen. Demgemäß müsse insbesondere auch auf den 21. Juni 1948 ein Einheitswert als Endvergleichswert ermittelt und angesetzt werden. Mit dem Urteil des III. Senats sei die allein auf das Objekt "gewerblicher Betrieb" abgestellte Vorschrift des § 13 Abs. 4 FG auf das Subjekt bezogen worden, was dem Willen des Gesetzgebers nicht entspreche. Es seien außerdem Belegenheitsgesichtspunkte berücksichtigt worden, die zumindest § 14 Nr. 2 Buchst. b FG und § 2 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV widersprächen. Die verschlechterte währungswirtschaftliche Situation in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands habe am Währungsstichtag noch gar nicht bestanden. Demgegenüber stelle aber § 13 Abs. 4 FG gerade auf die tatsächliche Lage am Währungsstichtag ab. Die Behandlung von Schäden in der sowjetischen Besatzungszone sei Sache einerseits des § 301 a LAG, andererseits des zur Zeit in Entstehung begriffenen Hilfsmaßnahmengesetzes für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone. - Auch im Rahmen der Kürzung des Grundbetrages nach § 249 Abs. 1 LAG müsse Entsprechendes gelten.
Demgegenüber hält der Kläger das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision, über die im allseitigen Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hatte keinen Erfolg.
Ob und inwieweit in der sowjetisch besetzten Zone belegenes Vermögen zum Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG heranzuziehen ist, ist hier die zunächst zu entscheidende Frage. - Die steuerlichen Werte zum Anfangsvergleichszeitpunkt und zum Endvergleichszeitpunkt werden zur Ermittlung des Schadenshöchstbetrages miteinander verglichen. Die Schadenshöchstgrenze ist, wenn der Endvergleichswert den Anfangsvergleichswert erreicht oder gar übersteigt, gleich Null. Hat der Geschädigte den im jetzigen Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes kriegssachgeschädigten Betrieb in dem jetzt sowjetisch besetzten Gebiet. Deutschlands fortgesetzt und sind Anfangs- und Endvergleichswert nach gleichen bewertungsrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden, so spricht manches für die Auffassung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, daß hierbei nicht auf den eigentlichen wirtschaftlichen Wert der Objekte abzustellen sei, sondern daß nur Steuerwertgrößen rechnerisch verglichen werden. - Demgegenüber hat der gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß Betriebsvermögen, das am Währungsstichtag im sowjetisch besetzten Gebiet belegen war, bei dem Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG völlig außer Betracht zu bleiben hat. Im Urteil vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 - wird dazu ausgeführt die Regelung des § 13 Abs. 4 FG rechtfertige sich vor allem aus der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung im Bundesgebiet, an der in den sowjetisch besetzten Teil Deutschlands verlegte Betriebe nicht hätten teilnehmen können. Diese Entwicklung sei ein gewisser Ausgleich für entstandene Kriegssachschäden, die viele Betriebe hätten nutzen können. Soweit dies bis zum Währungsstichtag der Fall gewesen sei, rechtfertige sich die Begrenzung der Schadensfeststellung auf den Schadenshöchstbetrag. - Der Sinn dieser Beschränkung werde aber nicht erfüllt in einem Gebiet von anderer wirtschaftlicher Entwicklung und Struktur, in dem die Behebung eines Kriegssachschadens nicht die gleiche Bedeutung haben könne wie im Bundesgebiet.
Der erkennende Senat ist der Ansicht, daß diese wirtschaftlichen Gesichtspunkte es nicht rechtfertigen, den kriegssachgeschädigten Betrieb mit dem im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands fortgeführten Betrieb sachlich zu vergleichen. Letzterer unterliegt den im sowjetischen Besatzungsgebiet herrschenden wirtschaftlichen Gesetzen und einer sozialen Ordnung, die nicht ohne Einfluß auf die wirtschaftliche Struktur privatwirtschaftlicher Betriebe sein kann. Unter diesen Umständen ist Sachidentität abzulehnen. - Nach der ständigen Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Einheitswertvergleich im Sinne des § 13 Abs. 4 FG nicht statthaft, wenn nur Personenidentität besteht. - Unter diesem Gesichtspunkt schließt sich der erkennende Senat im Ergebnis dem Urteil des III. Senats vom 27. Februar 1964 - BVerwG III C 214.61 - an, daß in Fällen der hier vorliegenden Art kein Raum für einen Einheitswertvergleich ist. - Damit werden die Bedenken des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, die er gegen das Urteil des III. Senats vom 27. Februar 1964 in seiner Stellungnahme angeführt hat, im wesentlichen gegenstandslos. - Der Geschädigte ist dann so zu behandeln, wie wenn er seinen kriegssachgeschädigten Betrieb im Bereich des Feststellungsgesetzes eingestellt und eine Neugründung vorgenommen hätte. Dann aber ist für einen Einheitswertvergleich - trotz Personengleichheit des Betriebsinhabers - die hierfür wesentliche Voraussetzung der Betriebsidentität nicht anzunehmen. Der Schaden bemißt sich, soweit es sich um einen Totalschaden handelt, nach der Höhe des zum Anfangsvergleichszeitpunkt ermittelten Einheitswertes.
Hiernach waren Ansatz und Bewertung von im sowjetisch besetzten Gebiet belegenem Vermögen eines Geschädigten für die Grundbetragskürzung nach § 249 Abs. 1 LAG zu prüfen. Es liegt dazu das Urteil vom 1. August 1961 - BVerwG IV C 40.60 - [abgedr. bei Buchholz, BVerwG 427.3, § 249 LAG Nr. 3] vor. Nach den Leitgedanken dieser Entscheidung sind folgende Grundsätze zu beachten: Der Geschädigte muß am Währungsstichtag über die Wirtschaftsgüter im sowjetisch besetzten Gebiet und ihre etwaigen Nutzungen überhaupt oder noch in einem Maße verfügt haben können, daß sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse noch als Vermögenswerte angesprochen werden können. - Das Wirtschaftsgut ist aber nur mit seinem tatsächlichen Wert zu berücksichtigen und daher der Einheitswert nach dem am Währungsstichtag geltenden Umrechnungskurs in DM-West anzusetzen. Das hat der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil aus Sinn und Zweck der Regelung des § 249 Abs. 1 LAG gefolgert, die den Geschädigten den Schaden bis zur Hälfte des erhaltenen Vermögens selbst tragen läßt. Soll das Vermögen Geschädigter aus den gewonnenen Mitteln der Lastenausgleichsabgaben darüber hinaus nicht aufgefüllt werden, dann kann es nur darauf ankommen, welchen eigentlichen Wert das erhalten gebliebene Vermögen noch hat.
Der Kläger konnte am Währungsstichtag noch über sein gewerbliches im sowjetisch besetzten Gebiet belegenes Vermögen verfügen; es ist also bei der Kürzungsberechnung im Rahmen der Kürzungsvorschrift des § 249 Abs. 1 LAG grundsätzlich heranzuziehen. Nach § 1 der 9. LeistungsDV-LA gilt als Vermögen am 21. Juni 1948 das Gesamtvermögen (§ 73 BewG), das der Vermögenssteuerhauptveranlagung 1949 des unmittelbar Geschädigten zugrunde liegt oder zugrunde zu legen wäre. Ohne Rücksicht hierauf ist aber im sowjetisch besetzten Gebiet Deutschlands belegenes Vermögen dem Gesamtvermögen hinzuzurechnen. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der 9. LeistungsDV-LA ist der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach den Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes oder anderer Gesetze oder auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen von der Vermögenssteuer befreit sind, abzüglich des Wertes mit ihnen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehender Schulden, in die Grundbetragskürzung einzubeziehen. - Es kommt aber dabei auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Wirtschaftsgutes an. Das wird durch die Fassung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 a.a.O., der von dem "Wert" hinzuzurechnender Wirtschaftsgüter ausgeht, besonders deutlich. Damit kann nur der eigentliche wirtschaftliche Wert gemeint sein, was - wie bereits erwähnt - aus Sinn und Zweck der Kürzungsvorschrift des § 249 Abs. 1 LAG abzuleiten ist. - Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist Vermögen im sowjetischen Besatzungsgebiet vom Standpunkt eines in West-Berlin oder in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Geschädigten nicht von gleichem Wert wie in West-Berlin oder in der Bundesrepublik belegenes Vermögen. Der Geschädigte kann aus solchem Vermögen zufließende DM-Ost-Beträge in West-Berlin oder im Bundesgebiet allenfalls nur unter Berücksichtigung des Währungsgefälles zum Erwerbe anderer Wirtschaftsgüter verwenden; er muß den jeweiligen Umrechnungskurs in Betracht ziehen. - Daher hat das Verwaltungsgericht zutreffend das. Währungsgefälle zugunsten des Klägers im Rahmen der Kürzungsvorschrift des § 249 Abs. 1 LAG berücksichtigt.
Es muß daher aus den vorstehenden Gründen bei der im Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Aufhebung der vom Kläger angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Isendahl
Oswald
Dr. Müller
Clauß