Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1964, Az.: BVerwG III C 214.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 214.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.06.1961 - AZ: XVI A 304.60
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 4 FG
Fundstellen
- BVerwGE 18, 104 - 107
- AS 18, 104
- MDR 1964, 529 (amtl. Leitsatz)
- ZLA 1964, 221
Amtlicher Leitsatz
§ 13 Abs. 4 Satz 1 FG ist nicht auf Betriebe anwendbar, die am Endvergleichszeitpunkt außerhalb des Geltungsbereiches des Feststellungsgesetzes belegen waren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt als Erbin ihres 1952 verstorbenen Ehemannes die Feststellung von Kriegssachschaden an Betriebsvermögen und die Gewährung einer Hauptentschädigung. In ihrem Antrag machte sie geltend, ihr verstorbener Ehemann habe an seinem Papier- und Schreibwaren-Großhandelsunternehmen in Berlin SW mit einem Einheitswert von 17.800 RM per 1. Januar 1940 im November 1943 einen Teilschaden und im März 1944 einen Totalschaden erlitten.
Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt, weil ihr Ehemann nach dem Schaden seine gewerbliche Tätigkeit in Naumburg fortgesetzt habe und die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auf den 1. April 1949 für diesen Zeitpunkt nach ihren eigenen Angaben ein Kapitalvermögen von 29.300 DM ergeben habe, so daß gemäß § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes - FG - eine Schadensfeststellung nicht möglich sei.
Die nach erfolgloser. Beschwerde erhobene Klage führte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Zulassung der Revision. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, daß die Bezugnahme auf den Währungsstichtag in § 13 Abs. 4 FG einen Vergleich des Betriebsvermögens vom 1. Januar 1940 mit dem Vermögen eines nicht im Bundesgebiet belegenen Betriebsvermögens ausschließe. Für eine entsprechende Anwendung des Gesetzes fehle es an einem hinreichend zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, auch im sowjetisch besetzten Gebiet vorhandenes Betriebsvermögen zum Gegenstand eines Einheitswertvergleichs zu machen. Im übrigen habe sich die Währungsreform im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands in mehreren Phasen abgespielt, so daß von einem Währungsstichtag nicht gesprochen werden könne. Auch in § 43 Abs. 1 FG sei keine Sonderregelung für die Berechnung des Schadenshöchstbetrages bei fehlendem Endvergleichswert im sowjetischen Besatzungsgebiet gelegener gewerblicher Betriebe vorgesehen.
Durch diese Auslegung sei der Gleichheitssatz nicht verletzt, da die Lage eines Betriebes im sowjetischen Besatzungsgebiet anders zu beurteilen sei als die Position eines Geschädigten im Bundesgebiet.
Demnach sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden des Betriebsvermögens feststellungsfähig. Die Klägerin habe auch ein Interesse an dieser Feststellung, da ihr trotz ihres Vermögens am Währungsstichtag ein Endgrundbetrag verbleibe.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Zur Begründung führt sie aus, daß für den Einheitswertvergleich gemäß § 13 Abs. 4 FG nicht Voraussetzung sei, daß ein Einheitswert auf den Währungsstichtag festgestellt worden sei. Vielmehr sei in solchen Fällen ein Ersatzeinheitswert als Endvergleichswert zu ermitteln. Dem stehe nicht entgegen, daß ein gewerblicher Betrieb am Währungsstichtag in der sowjetischen Besatzungszone belegen gewesen und daß dort keine Einheitswertfeststellung am Währungsstichtag erfolgt sei. Ein Schaden sei nicht eingetreten, wenn ein Betrieb aus Anlaß einer Schädigung verlegt und am neuen Ort wieder errichtet worden sei. Der Ehemann der Klägerin habe seinen Betrieb in Naumburg so erfolgreich fortgeführt, daß dieser am Ende des Schädigungszeitraums einen höheren Wert gehabt habe als zu Beginn. Ob später durch die Rückkehr nach Berlin (West) ein Schaden entstanden sei, sei hier nicht zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie steht auf dem Standpunkt, daß für den Endvergleichswert Wirtschaftsgüter, die in der sowjetischen Besatzungszone belegen seien, nicht herangezogen werden könnten.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß § 13 Abs. 4 FG einen Vergleich des Betriebsvermögens, vom 1. Januar 1940 mit dem Vermögen eines nicht im Bundesgebiet belegenen Betriebes ausschließe, ist zuzustimmen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1962 - BVerwG III C 44.61 - entschieden, daß sich nach § 12 Abs. 4 FG ein Höchstbetrag für die Schadensfeststellung ergäbe, wenn der Geschädigte am 1. Januar 1940 einen Betrieb im Gebiet des späteren sowjetisch besetzten Sektors von Berlin gehabt hatte, der Schaden aber in dem später in den Westen Berlins verlegten Betrieb entstanden war. Für diesen Fall konnte für den 1. Januar 1940 kein Unterschied zwischen den beiden Währungsgebieten Deutschlands gemacht werden, während sich die Bewertung des in Berlin (West) belegenen Betriebes eindeutig nach westdeutschen Vorschriften richtete.
Anders liegt es im vorliegenden Falle, in dem zwar der geschädigte Betrieb am 1. Januar 1940 und auch im Schadenszeitpunkt im späteren Gebiet von Berlin (West) belegen war, so daß der Feststellung des Schadens § 8 Abs. 1 FG nicht entgegensteht, in dem aber ein Endvergleichswert nur für einen Betrieb gewonnen werden kann, der nicht im Bundesgebiet oder in Berlin (West) belegen ist. Für diesen Fall verbietet sich die Berechnung eines Schadenshöchstbetrages aus einem Einheitswertvergleich sowohl nach dem Wortlaut wie auch nach dem Sinn der einschlägigen Bestimmungen.
§ 13 Abs. 4 FG nimmt Bezug auf einen Währungsstichtag, wie er für das Bundesgebiet am 21. Juni 1948 und für Berlin (West) am 1. April 1949 festgesetzt ist. Zwar hat es in der sowjetischen Besatzungszone, in der der angeblich vergleichbare Betrieb des Ehemannes der Klägerin belegen war, auch eine Währungsumstellung gegeben, diese hat sich jedoch nicht in derselben Weise vollzogen wie im Bundesgebiet. Die Bezugnahme auf den Währungsstichtag und den Begriff des Einheitswertes sowie die möglichen Kürzungen des Endvergleichswerts, wie sie in § 13 Abs. 6 FG vorgesehen sind, lassen darauf schließen, daß nur Endvergleichswerte, die sich im westdeutschen Währungsgebiet feststellen lassen, zur Berechnung eines Schadenshöchstbetrages herangezogen werden sollten. Der Vergleich von Einheitswerten setzt eine einigermaßen gleichgebliebene Wirtschaftsstruktur voraus sowie die Geltung ungefähr gleicher Bewertungsvorschriften zu Beginn und Ende des Vergleichszeitraums. Die Rechtsprechung hat ferner eine Bindung der Ausgleichsämter an die von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerte entwickelt, die bei Einheitswerten außerhalb des Währungsgebietes nicht gefordert werden kann, zumal es schon fraglich ist, ob amtlich festgestellte Vergleichwerte überhaupt den Ausgleichsämtern zugänglich gemacht werden können.
§ 13 Abs. 4 FG verlangt zudem eine enge Auslegung aus dem Gedanken heraus, daß durch den Einheitswertvergleich eine Begrenzung der Schadensfeststellung vorgenommen werden soll. Der Gesetzgeber will nicht eine Entschädigung für den tatsächlich entstandenen Schaden in vollem Umfange gewähren, sondern nur insoweit, als dieser Schaden nicht am Währungsstichtag wieder ausgeglichen ist. Diese nicht unumstrittene Regelung rechtfertigt sich vor allem aus der folgenden günstigen wirtschaftlichen Entwicklung im Bundesgebiet, die einen Ausgleich des infolge des Krieges entstandenen Schadens am Währungsstichtag als einen Vorteil erscheinen ließ gegenüber denjenigen, die erst später wieder ihre wirtschaftliche Kapazität erlangt hatten. Der Sinn dieser Beschränkung einer Schadensfeststellung durch den Einheitswertvergleich wird nicht erfüllt in einem Gebiet von anderer wirtschaftlicher Entwicklung und Struktur, in dem eine Behebung des Kriegs Schadens nicht die Bedeutung haben kann wie im Bundesgebiet; er wird insbesondere auch nicht erfüllt bei denjenigen, die im Zeitpunkt der Schadensfeststellung infolge ihrer Flucht den Sitz ihres Betriebes wieder verlassen hatten. Es erscheint somit angemessen, die Bestimmungen von § 13 Abs. 4 FG nach ihrem Wortlaut und wohlverstandenen Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß sie nicht auf Betriebe anwendbar sind, die am Endvergleichszeitpunkt außerhalb des Geltungsbereiches des Feststellungsgesetzes belegen waren. Andernfalls wäre es auch schwerlich zu verstehen, weshalb nicht für die Feststellung von Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen eine ähnliche Regelung wie in § 13 Abs. 4 FG getroffen wurde.
Damit rechtfertigt sich das angefochtene Urteil, durch das die Bescheide der Ausgleichsbehörden aufgehoben worden waren. Diesen wird nunmehr eine Schadensfeststellung ohne Beschränkung auf den Einheitswertvergleich obliegen. Inwieweit zur Berechnung der Hauptentschädigung eine Kürzung des Grundbetrages gemäß § 249 LAG vorzunehmen ist, war in diesem Verfahren, wie das Verwaltungsgericht bereits angedeutet hat, nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Pütz
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff