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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1962, Az.: BVerwG III C 44.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 44.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 19.11.1959 - AZ: XIX A 230.59

Fundstellen

  • Fachberater 1964, 57
  • IFLA 1965, 14
  • MDR 1962, 682-683 (amtl. Leitsatz)
  • Mtbl BAA 1963, 418
  • RLA 1962, 267

Amtlicher Leitsatz

Zur Bestimmung des Schadenshöchstbetrages bei der Feststellung von Kriegssachschäden am Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 4 FG kann ein Anfangsvergleichswert auch dann dem Endvergleichswert gegenübergestellt werden, wenn der Betrieb zu dem für den Anfangsvergleichswert maßgeblichen Zeitpunkt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von B. (W.) belegen war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1959 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung von Kriegssachschaden, entstanden durch Plünderung ihres Tabakwarengeschäfts, das sie nach Zerstörung des in B., M.straße, im späteren sowjetisch besetzten Sektor von B., betriebenen Tabakwarengroßhandelsgeschäfts am 3. Februar 1945 nach B., O.straße ... (B. [W.]), verlagert und mit Vorauszahlungen des damaligen Kriegssachschädenamtes in Höhe von 30.000 RM fortgeführt hatte. Das Finanzamt teilte für den Betrieb der später in B. K. Straße ..., belegenen Firma per 1. April 1949 einen Einheitswert von 17.500 DM mit. Für den Einheitswert des Betriebes M.straße per 1. Januar 1940, für den keine Unterlagen mehr vorhanden waren, wurde vom Ausgleichsamt auf Grund der ermittelten Beschäftigtenzahl und des Anlagevermögens ein Ersatzeinheitswert in Höhe von 35.500 RM berechnet, so daß das Ausgleichsamt einen Betriebsverlust von 18.000 Mark feststellte. Auf die Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wurde für den 1. Januar 1940 auf Grund eigener früherer Angaben der Klägerin in einer Vermögenserklärung vom 15. Dezember 1947 gegenüber dem Finanzamt ein Einheitswert von 18.900 RM per 1. Januar 1940 zugrunde gelegt und demnach ein Betriebsverlust von 1.400 Mark festgestellt. Die Klage, in der die Klägerin bestritt, irgendwelche Vermögenserklärungen zum 1. Januar 1940 abgegeben zu haben, führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, daß nur der in B. (W.) entstandene Verlust feststellungsfähig sei. Dieser müsse nach den vorhandenen Betriebsmerkmalen für einen Zeitpunkt nach dem 3. Februar 1945 neu ermittelt werden. Die Behördenentscheidungen, die auf einem früheren Einheitswert fußten, seien fehlerhaft.

2

Nach Zulassung der Revision ist dieses Rechtsmittel von der Beteiligten eingelegt worden mit der Begründung, daß die Feststellung eines Kriegssachschadens im vorliegenden Falle durch einen Vergleich der Einheitswerte vom 1. Januar 1940 und vom 1. April 1949 beschränkt sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch Ermittlung eines Einheitswertes auf den 1. Januar 1940 werde ein Verlust festgestellt, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FG nicht feststellungsfähig sei, sei unverständlich, da diese Bestimmung durch § 13 Abs. 3 und 4 FG in keiner Weise berührt werde. Grundlage der Schadensfeststellung bleibe immer der in B. (W.) entstandene Verlust an Teilwerten des Betriebsvermögens. Bei Berechnung des Schadenshöchstbetrages sei jedoch der Einheitswert des Betriebes vom 1. Januar 1940 zugrunde zu legen, auch wenn dieser Betrieb seinerzeit im heute sowjetisch besetzten Sektor B. geführt worden sei.

3

II.

Die Revision muß zur Zurückverweisung führen. Mit Recht wird von der Revision ausgeführt, daß die Belegenheit der Sache entscheidend dafür ist, ob ein an ihr entstandener Schaden festgestellt werden kann. Das führt im vorliegenden Falle dazu, daß nur der in B. (W.) eingetretene Schaden in der tatsächlich entstandenen Höhe zu berücksichtigen ist.

4

Ganz unabhängig davon ist die Frage, ob zur Bestimmung des Schadenshöchstbetrages der Einheitswert eines Betriebes am 1. Januar 1940 mit demjenigen am 1. April 1949 zu vergleichen ist. Dabei kommt es auf die Belegenheit des Betriebes grundsätzlich nicht an. Jedenfalls ist ein Vergleich dadurch nicht ausgeschlossen, daß das am 1. Januar 1940 betriebene Geschäft sich im heute sowjetisch besetzten Sektor von B. und das nach dem Kriege betriebene Geschäft sich in B. (W.) befand. Ob im umgekehrten Falle anders zu verfahren ist, mag dahinstehen, da dann möglicherweise unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zu berücksichtigen sind. Für die Ermittlung eines Einheitswertes für den 1. Januar 1940 ist ein Unterschied zwischen Ost- und West-B. jedoch nicht zu machen. Darauf läßt auch § 22 Abs. 2 Halbs. 2 FG schließen. Es bestehen daher keine Bedenken, einem Einheitswert für ein Geschäft im heute sowjetisch besetzten Sektor von B. per 1. Januar 1940 einen Einheitswert für ein Geschäft in B. (W.) per 1. April 1949 gegenüberzustellen.

5

Voraussetzung ist allerdings, daß eine Betriebsidentität vorliegt, das heißt die beiden Betriebe vergleichbar sind. Die Entscheidung hierüber beruht jedoch auf den Umständen des Einzelfalles und ist vom Verwaltungsgericht noch zu treffen. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Das Verwaltungsgericht hat alsdann gegebenenfalls den Einheitswert des Geschäfts zum 1. Januar 1940 zu ermitteln und dabei zu prüfen, ob Erklärungen der Klägerin, die nach § 22 FG zu berücksichtigen wären, überhaupt vorliegen oder Schadensberechnungen der Finanzbehörden nach § 33 Abs. 4 FG zugrunde zu legen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen