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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1964, Az.: BVerwG VI C 215.61

Anspruch auf Wiedergutmachung ; Gewährung von Versorgungsleistungen ; Neufestsetzung von Versorgungsbezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1964
Aktenzeichen
BVerwG VI C 215.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1961 - AZ: I A 1040/59

Fundstellen

  • DVBl 1965, 172 (amtl. Leitsatz)
  • DÖD 1964, 114
  • NDBZ 1964, 129
  • RiA 1964, 230

Amtlicher Leitsatz

Die Dienstbezüge aus einem Amt, das einem verdrängten Beamten durch wiedergutmachungsrechtliche Nachholung einer Beförderung zuerkannt worden ist, sind der Versorgung nach Kap. I G 131 nur als ruhegehaltfähig zugrunde zu legen, wenn die Beförderung mit Wirkung von einem Tage nachgeholt worden ist, der mindestens ein Jahr vor dem 9. Mai 1945 liegt.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger stand seit dem Jahre 1922 im höheren Dienst der preußischen Verwaltung und war seit 1929 Oberverwaltungsgerichtsrat bei dem Preußischen Oberverwaltungsgericht. Nach der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts im Jahre 1941 wurde er als Oberverwaltungsrichter in der bisherigen Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung (RBO) in dieses Gericht übernommen. Er verblieb in dieser Rechtsstellung bis zum 8. Mai 1945. Ende des Jahres 1945 wurde der Kläger Vizepräsident des Bezirksverwaltungsgerichts im amerikanischen Sektor von Berlin. Am 15. September 1949 wurde er zum Oberverwaltungsgerichtsrat (Besoldungsgruppe A 1 a RBO) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ernannt und dort am 3. Februar 1951 zum Senatspräsidenten (Besoldungsgruppe B 7 b RBO, jetzt B 4 LBesO NW) befördert. Mit Ablauf des 30. Juni 1954 trat er in den Ruhestand.

2

Auf den Antrag des Klägers bewilligte der Beklagte ihm durch Wiedergutmachungsbescheid vom 19. November 1953 die Versorgung, die er haben würde, wenn er mit Wirkung vom 1. Januar 1942 zum Reichsrichter (Besoldungsgruppe B 7 a RBO) ernannt worden wäre. Der Kläger erhob gegen die Ablehnung seines weitergehenden Wiedergutmachungsantrages Klage, auf die das Oberverwaltungsgericht als Berufungsgericht durch Urteil vom 11. März 1957 - VI A 1456/54 - den Beklagten verpflichtete, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 zum Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht ernannt worden wäre.

3

In Ausführung dieses Urteils erließ der Beklagte am 16. Mai 1957 einen Ergänzungs-Wiedergutmachungsbescheid, in dem er dem Kläger folgende Wiedergutmachung gewährte:

"Die Versorgung des Antragstellers auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) ist gemäß §§ 15, 11 BWGöD mit Wirkung vom 1. April 1951 so zu regeln, als ob der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 zum Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht ernannt worden wäre."

4

In den Gründen dieses Bescheides wies er zur Klarstellung darauf hin, daß es sich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG i.V. mit den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften richte, ob, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt ab der Antragsteller Versorgungsbezüge auf Grund des Amtes eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht erhalte und inwieweit die Tatsache, daß der Antragsteller noch bis zum 1. Juli 1954 als Senatspräsident beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwendet wurde, auf die Versorgungsbezüge von Einfluß sei.

5

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid keine Einwendungen.

6

Der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Regierungspräsident in Münster teilte dem Kläger unter dem 12. September 1957 mit, daß sich die Versorgungsbezüge durch den Wiedergutmachungsbescheid vom 16. Mai 1957 nicht erhöhten, weil er die Dienstbezüge eines Senatspräsidenten (Besoldungsgruppe B 6 RBO) bis zum 8. Mai 1945 nicht ein Jahr bezogen hätte, so daß nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes (Reichsrichter beim Reichsverwaltungsgericht) ruhegehaltfähig seien (§ 29 G 131, § 109 BBG); daß der Kläger noch bis zum 1. Juli 1954 als Senatspräsident beim Oberverwaltungsgericht in Münster (Besoldungsgruppe B 4 LBesO NW) verwendet worden und so nicht rechtsgleich untergebracht gewesen sei, habe auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für das Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG keinen Einfluß.

7

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,

8

den Beklagten zu verpflichten, die Bezüge des Klägers für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1951 unter Zugrundelegung der Dienstbezüge eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht zu berechnen,

9

hat das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf abgewiesen, die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 26. Oktober 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Der Kläger habe nach dem unanfechtbaren Ergänzungs-Wiedergutmachungsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 1957 Wiedergutmachungsansprüche für die hier allein streitige Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1951 nur im Rahmen des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG. Da dieser Wiedergutmachungsbescheid den gesamten Wiedergutmachungsanspruch des Klägers umfasse, könne dieser nach der Unanfechtbarkeit des Bescheides weitergehende Ansprüche nicht mehr geltend machen. Der Kläger könne daher nicht damit gehört werden, daß seine wiedergutmachungsrechtliche Stellung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz über den Rahmen seiner Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hinausgehe und ihm mehr Rechte zustünden, als wenn er am 1. Oktober 1944 zum Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht befördert worden wäre und dieses Amt am 8. Mai 1945 aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren hätte.

11

Im übrigen hätte der Kläger einen weitergehenden Wiedergutmachungsanspruch über den Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG hinaus auch dann nicht erreichen können, wenn der Wiedergutmachungsbescheid eine Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht enthielte; denn der Kläger gehöre hinsichtlich seiner Stellung beim Reichsverwaltungsgericht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG, weil er bis zum 8. Mai 1945 im Amte geblieben sei.

12

Aus § 77 Abs. 2 dieses Gesetzes sei nicht zu schließen, daß die wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften in jedem Fall den Vorrang genössen und der Wiedergutmachungspflichtige Dienstherr auch bei Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD verpflichtet sei, den Geschädigten ohne Rücksicht auf das Gesetz zu Art. 131 GG auf Grund eines unmittelbaren Anspruchs in eine Planstelle des höheren Amtes einzuweisen. Die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG griffen insoweit ein, als die Dienstverhältnisse des Wiedergutmachungsberechtigten außerdem noch durch die Folgen des Zusammenbruchs betroffen seien.

13

Habe der Geschädigte am 8. Mai 1945 als Beamter in einem Dienstverhältnis gestanden und sein Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren, so sei der Anspruch auf Nachholung der Beförderung in der Weise zu erfüllen, daß ihm diejenige Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre. Lediglich für die Schädigung durch nationalsozialistisches Unrecht, nicht aber auch für die Folgen des Amtsverlustes durch Verdrängung werde Wiedergutmachung nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz gewährt. Soweit es bei dem Kläger um die Folgen des Zusammenbruchs gehe, sei er auf die ihm durch das Regelungsgesetz gewährte Rechtsstellung beschränkt.

14

Auch aus der in § 15 BWGöD vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 11 ergebe sich nicht, daß eine nachgeholte Beförderung in jedem Fall bei der Bemessung des Ruhegehalts zu berücksichtigen sei. Abgesehen davon, daß § 11 auf den Kläger nicht entsprechend anzuwenden sei, weil er weder vor dem 1. April 1951 die gesetzliche Altersgrenze erreicht habe noch bis zu diesem Zeitpunkt dienstunfähig geworden sei, sei auch eine, solche entsprechende Anwendung nicht etwa dahin zu verstehen, daß unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift ein Ruhegehaltsanspruch auf Grund des Bundeswiedergutmachungsgesetzes entstünde. Sie wirke sich vielmehr allein auf die Bemessung des dem Geschädigten nach Eintritt in den Ruhestand aus dem bestehenden Dienstverhältnis zu gewährenden Ruhegehalts aus, bei unterbliebener Beförderung nur im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG.

15

Diese Rechtslage habe durch die Neufassung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes vom 24. August 1961 ihre gesetzliche Bestätigung gefunden, indem § 15 Abs. 1 Satz 2 BWGöD jetzt auch auf § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes verweise.

16

Nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gelte folgendes: Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis des Kap. I dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 a). Das Gesetz zu Art. 131 GG gewähre nur in einem bestimmten Rahmen neue Ansprüche, die mit den Ansprüchen gegen das Deutsche Reich nicht zu verwechseln seien.

17

Als Senatspräsident beim Reichsverwaltungsgericht gelte der Kläger nach § 5 Abs. 2 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 G 131 sei er, der seitdem nicht in einem seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Amte der Besoldungsgruppe B 6 RBO = B 6 BBesG verwendet worden sei, in seiner Eigenschaft als Beamter zur Wiederverwendung mit dem 30. Juni 1951 in den Ruhestand getreten. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1951 hätten dem Kläger gemäß § 37 Abs. 1 G 131 als Übergangsgehalt höchstens Bezüge in Höhe des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehalts zugestanden. Auf dieses Übergangsgehalt sei jedoch sein Einkommen aus der Wiederverwendung als Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 G 131 i.d.F. von 1957 (= § 37 Abs. 3 Satz 2 u.F.) voll anzurechnen. Ihm stünde daher für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1951 auch dann ein Übergangsgehalt nicht zu, wenn die Vorschrift des § 109 Abs. 1 BBG auf ihn nicht angewendet werden könnte. Schon aus diesem Grunde sei daher seine Klage für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1951 abzuweisen.

18

In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1951 habe sich der Kläger bereits als Beamter zur Wiederverwendung im Ruhestand befunden, sei also nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigt gewesen. Seine Versorgung richte sich nach § 29 Abs. 1 G 131 in der in dieser Zeit geltenden Fassung. § 80 Abs. 2 DBG. auf den § 29 G 131 (u.F.) verwiesen habe, sei gemäß Art. V Abs. 1 Satz 1 des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) rückwirkend vom 1. April 1951 an durch § 109 BBG ersetzt worden. Diese Neuregelung bedeute jedoch im vorliegenden Fall keine sachliche Änderung. § 109 BBG solle zwar vor allem versorgungsrechtliche Auswirkungen der sogenannten Gefälligkeitsbeförderungen verhindern, sei aber nicht nur auf solche Beförderungen anzuwenden, die dem Beamten ohne dienstliche Notwendigkeit kurz vor seinem Eintritt in den Ruhestand eine höhere Versorgung verschaffen wollten. Die Beweggründe des Gesetzgebers hätten sowohl in der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 DBG als auch bei § 109 Abs. 1 BBG keinen Ausdruck dahin gefunden, daß sich die genannten Vorschriften auf Gefälligkeitsbeförderungen beschränkten.

19

Die Ansicht des Klägers, aus § 29 Abs. 1 G 131 sei nicht zu folgern, daß die Vorschrift des § 109 BBG auf den in dem Gesetz zu Art. 131 genannten Personenkreis stets Anwendung finden müsse, vielmehr ihre Anwendung einen Ausnahmetatbestand voraussetze, der bei einer Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG niemals gegeben sei, finde im Gesetz keine Stütze. Die Sondervorschrift des § 35 Abs. 3 G 131 betreffe nur die ruhegehaltfähige Dienstzeit im öffentlichen Dienst, nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

20

Diese Rechtslage habe erst durch Art. I Nr. 14 c des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 eine Änderung erfahren, die aber gemäß Art. VI Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes am 1. Oktober 1961 ohne Rückwirkung in Kraft getreten sei, also für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung habe. Diese gesetzliche Änderung zeige jedoch, daß § 109 BBG für den hier streitigen Zeitraum auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG uneingeschränkt gegolten habe. Sie sei auf den Kläger anzuwenden. Daß zwischen der nachgeholten Beförderung und dem Ruhestand (30. Juni 1951) ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liege, stehe der Anwendung des § 109 Abs. 1 BBG nicht entgegen.

21

Daß der Kläger die Bezüge eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht aus nationalsozialistischen Verfolgungsgründen in der Zeit vom 1. Oktober 1944 bis zum 8. Mai 1945 nicht erhalten habe, sei zwar unschädlich. Jedoch greife sein Einwand, er habe nach dem 8. Mai 1945 einen Anspruch auf diese Bezüge gehabt und deshalb sei die Jahresfrist erst am 30. September 1945 abgelaufen, nicht durch. Selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf die Bezüge nach dem 8. Mai 1945 gegen das Reich gehabt hätte, so könnte er doch gegenüber einer Dienststelle im Bundesgebiet Ansprüche nur im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG herleiten. Für die Angehörigen des Personenkreises dieses Gesetzes sei von dem Stichtag des 8. Mai 1945 auszugehen. Die Jahresfrist habe daher für Ansprüche nach dem genannten Gesetz wegen des Zusammenbruchs nicht weiterlaufen können.

22

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 109 Abs. 2 BBG lägen nicht vor.

23

Nach alledem stehe dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1951 ein weitergehender Anspruch auf Gehalt oder auf Versorgungsbezüge gegen den Beklagten nicht zu.

24

Der Kläger hat gegen das ihm am 10. November 1961 zugestellte Urteil, in dem die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen ist, am 21. November 1961 Revision eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

25

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1961 und den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 15. April 1959 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1951 unter Zugrundelegung der Dienstbezüge eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht zu berechnen.

26

Er hat die Revision in der Revisionsschrift und durch einen weiteren Schriftsatz am 15. Dezember 1961 begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung der §§ 15, 11 BWGöD und des § 29 G 131 in Verbindung mit § 109 BBG gerügt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen:

27

Das Berufungsgericht ziehe aus der neueren Verweisung in § 15 BWGöD auf den neu in das Bundeswiedergutmachungsgesetz eingefügten § 14 Abs. 2 ebenso unrichtige Folgerungen wie aus der Verweisung auf § 11 BWGöD; es verkenne die Bedeutung einer entsprechenden Anwendung. Die im Ergänzungs-Wiedergutmachungsbescheid ausdrücklich angeführten §§ 15, 11 BWGöD gingen, wie § 77 Abs. 2 G 131 bestätige, den allgemeinen Versorgungsvorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundesbeamtengesetzes, so auch dem § 109 BBG, vor. In tatsächlicher Hinsicht sei dem Berufungsgericht ein Fehler unterlaufen, indem es bei der Feststellung des Gehalts eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht die ruhegehaltfähige Zulage von 1.000 DM nicht berücksichtigt habe. Dieser. Fehler wirke sich aber wegen der Beschränkung des Klageantrags in der Revision nicht aus. § 109 BBG sei nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck auf Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GGüberhaupt nicht anwendbar. Das angefochtene Urteil nehme verfahrensfehlerhaft nicht zu Darlegungen des Klägers in der Berufungsinstanz Stellung.

28

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen und verteidigt das angefochtene Urteil.

29

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und tritt dem angefochtenen Urteil bei.

30

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

31

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

32

Die mit Recht auf Grund § 79 G 131, § 127 BRRG zugelassene Revision (Beschluß vom 31. August 1961 - BVerwG VIII B 14.61 -) ist unbegründet, weil das Berufungsurteil nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Da der Kläger seinen Klageantrag in der Revision auf die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1951 beschränkt hat, das angefochtene Urteil also, soweit es die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1951 betrifft, nicht angefochten worden ist, ist in der Revisionsinstanz nur darüber zu entscheiden, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Versorgungsbezügen des Klägers für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1951 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht zugrunde zu legen. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

33

Die Verfahrensrüge, die der erkennende Senat dahin versteht, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO), greift nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 VwGO genügt, denn jedenfalls ist sie unbegründet. Es genügt, wenn das Gericht, wie es hier geschehen ist, die Gründe angibt, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO); es braucht sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Beteiligten aueinanderzusetzen.

34

Bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem vorliegenden Verfahren der unanfechtbare Ergänzungs-Wiedergutmachungsbescheid vom 16. Mai 1957 als bindend zugrunde zu legen ist (vgl. auch Urteil vom 31. Januar 1963 - BVerwG VIII C 92.61 -). Danach ist die Versorgung des Klägers auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG "gemäß §§ 15, 11 BWGöD" so zu regeln, als ob er mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 zum Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht ernannt worden wäre, und richtet es sich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, ob der Kläger Versorgungsbezüge auf Grund des Amtes eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht erhält. Den Worten "gemäß §§ 15, 11 BWGöD" in dem Bescheid hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem beklagten Land nur die Bedeutung eines Hinweises auf die Rechtsgrundlage der Wiedergutmachung beigelegt und diese Auslegung des Bescheides damit begründet, daß sie sich in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage befinde. Die Ausführungen hierzu lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

35

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. I Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53];  10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - BVerwG VIII C 82.59] [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]). Dieser Rechtsprechung liegen die das Bundeswiedergutmachungsgesetz tragenden Gedanken zugrunde, daß es nicht Aufgabe dieses Gesetzes ist, Rechtsverluste auszugleichen, die durch den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstanden sind, und daß der Geschädigte vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen soll als ein vergleichbarer nicht geschädigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder Versorgungsberechtigter. Diesen in der Rechtsprechung schon früher herausgearbeiteten Grundgedanken des Bundeswiedergutmachungsgesetzes entspricht die klarstellende Vorschrift des § 14 Abs. 2 BWGöD (F. 1961), daß sich, wenn der Geschädigte das am 8. Mai 1945 bekleidete Amt aus den in Art. 131 GG bezeichneten Gründen verloren hat, seine versorgungsrechtlichen und sonstigen Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG mit der Maßgabe regeln, daß an die Stelle des am 8. Mai 1945 tatsächlich bekleideten Amtes das im Wiedergutmachungsverfahren festgestellte Amt tritt.

36

Die Folgerungen, die die Revision aus der in § 15 BWGöD angeordneten entsprechenden Geltung der §§ 11 und 14 Abs. 2 BWGöD und aus § 77 Abs. 2 G 131 zieht, treffen nicht zu. Die Revision leitet aus diesen Vorschriften her, daß der Wiederverwendung und der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die Rechtsstellung, die dem geschädigten Beamten im Wiedergutmachungsverfahren anstelle der tatsächlich am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung zuerkannt worden sei, ohne Rücksicht auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften in jedem Fall zugrunde zu legen sei; jedoch zu Unrecht. Daß dies dem § 14 Abs. 2 BWGöD nicht entnommen werden kann, ist bereits dargelegt. § 11 BWGöD regelt die Versorgung der Geschädigten, bei denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes eingetreten ist. "Entsprechend" anwendbar auf die Fälle des § 15 BWGöD ist lediglich der in Absatz 1 Satz 2 des § 11 zum Ausdruck kommende Gedanke, daß auch bei der Versorgung des Geschädigten, selbst wenn der Versorgungsfall bereits vor dem 1. April 1951 eingetreten war, eine unterbliebene Beförderung nachzuholen und zu berücksichtigen ist. Dagegen ist die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 schon deshalb nicht einmal entsprechend anwendbar, weil sie voraussetzt, daß der Geschädigte infolge der Schädigung nicht bis zum Versorgungsfallim Dienst gestanden hat. Daß § 11 BWGöD in dem Bescheid vom 16. Mai 1957 erwähnt ist, läßt sich im übrigen so erklären, daß das Bundeswiedergutmachungsgesetz eine ausdrückliche Regelung der Versorgung der durch Unterlassung einer Beförderung Geschädigten, die ihr Amt aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen nach dem 8. Mai 1945 verloren hatten, damals nicht enthielt. Die Auffassung des Klägers, es sei vom Gesetz gewollt, daß die wiedergutmachungsberechtigten amtsverdrängten Personen besser als die vergleichbaren nicht wiedergutmachungsberechtigten Amtsverdrängten gestellt seien, um jenen einen Ausgleich für die bis zum 8. Mai 1945 entgangenen Bezüge zu geben, findet im Bundeswiedergutmachungsgesetz schon deshalb keine Stütze, weil dieses Gesetz einen Ausgleich für die erlittenen Schäden erst vom 1. April 1950 an regelt, den Ausgleich für früher eingetretene Schäden dagegen dem Bundesentschädigungsgesetzüberläßt (vgl. auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1963 - 2 BvR 108/62 - [DÖD 1963 S. 231]). § 77 Abs. 2 (dort jetzt Satz 1) G 131 schließlich, wonach die Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts unberührt bleiben, bedeutet im Zusammenhang mit Absatz 1 dieser Vorschrift nicht mehr, als daß die Rechtsstellung, die dem Geschädigten im Wiedergutmachungsverfahren zuerkannt ist, auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen ist, insoweit also die Ausschlußwirkung des § 77 Abs. 1 G 131 nicht eintritt (vgl. BVerwGE 10, 101 [104]; 10, 104 [106]). Der Bescheid vom 16. Mai 1957 hat also in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage festgestellt, daß der Kläger bei der Versorgung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG wiedergutmachungsrechtlich so zu stellen ist, als sei er am 1. Oktober 1944 zum Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht ernannt worden, daß sich aber die Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Versorgungsanspruch des Klägers nach den allgemeinen Vorschriften richten.

37

Zu diesen allgemeinen, in § 29 G 131 in Bezug genommenen Vorschriften gehörte für den Versorgungszeitraum vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 durch die Verweisung auf Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes der § 80 Abs. 2 DBG; diese Verweisung ist gemäß § 192 BBG erst mit Wirkung vom 1. September 1953 durch die Verweisung auf Abschnitt V und damit auf § 109 des Bundesbeamtengesetzes ersetzt worden (§ 202 BBG). Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht entschieden, daß der Versorgung des Klägers auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1951 nicht die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Senatspräsidenten beim Reichsverwaltungsgericht zugrunde zu legen sind. Denn der vom Berufungsgericht für anwendbar erklärte § 109 Abs. 1 BBG entspricht bei etwas anderem Wortlaut nach seinem Sinngehalt und Zweck dem § 80 Abs. 2 DBG. Dieser Zweck erschöpft sich nicht, wie die Revision vorträgt, darin, daß sogenannte Gefälligkeitsbeförderungen, die im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls vorgenommen sind, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unberücksichtigt bleiben sollen. Solche Fälle mögen Anlaß und Beweggrund für den Gesetzgeber zur Schaffung der Vorschrift gewesen sein; eine Beschränkung dahin, nur "Gefälligkeitsbeförderungen" auszuschalten, hat jedoch in dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift keinen Ausdruck gefunden. Es ist also daran festzuhalten, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten von dem Beamten bekleideten Amt ihm mindestens ein Jahr lang - wenn nicht tatsächlich gewährt worden, so doch - jedenfalls rechtlich zugestanden haben müssen. Auf den Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG bezogen bedeutet dies, daß der Beamte das am 8. Mai 1945 bekleidete oder ein gleichwertiges Amt, sollen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt der Versorgung zugrunde Belegt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang innegehabt haben muß (BVerwGE 5, 86 [88 ff.]; 8, 40 [41]; 8, 230) oder daß er auf Grund Wiedergutmachungsrechts so zu behandeln ist, als hätte er es so lange innegehabt. Eine Zeit nach dem 8. Mai 1945 kann ohne ausdrückliche Vorschrift, wie sie sich erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 F. 1961 (vgl. Art. I Nr. 14 Buchst. c und Art. VI Abs. 1 Nr. 11 des 3. ÄndG G 131 vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1557]) findet, nicht berücksichtigt werden, weil die früheren Beamten (Richter) auf Lebenszeit gemäß § 5 Abs. 2 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte z.Wv. gelten, so daß ihnen jedenfalls gegen den Bund kein Anspruch auf ruhegehaltfähige Dienstbezüge für die folgende Zeit zustand (§ 77 Abs. 1 G 131). Da dem Kläger wiedergutmachungsrechtlich die Rechtsstellung als Senatspräsident beim Reichsverwaltungsgericht erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1944 zuerkannt worden ist, können also die Dienstbezüge aus diesem Amt bei der Versorgung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG für die streitige Zeit nicht berücksichtigt werden.

38

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert