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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1958, Az.: BVerwG II C 248.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 248.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.10.1955 - AZ: VI A 1177/53

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1888 geborene Kläger stand seit 1908 im Dienst der Deutschen Reichsbahn. Im Jahre 1945 war er Reichsbahnoberinspektor bei der Reichsbahndirektion Königsberg (Preußen). Nach Räumung seiner Dienststelle wurde er vorübergehend in Hoyerswerda (Oberlausitz) und ab 1. September 1945 bei der Reichsbahndirektion Schwerin verwendet. Am 1. Oktober 1945 wurde er zum Reichsbahnamtmann ernannt. Am 12. April 1950 flüchtete der Kläger wegen drohender Verhaftung in das Bundesgebiet. Zum 1. Juli 1950 versetzte ihn die Eisenbahndirektion Hannover unter Zugrundelegung des am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehalts als Reichsbahnoberinspektor wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

2

Auf Antrag des Klägers erließ der Beklagte am 10. Januar 1952 folgenden Wiedergutmachungsbescheid:

  1. 1.

    Dem Geschädigten ist das Ruhegehalt aus einem Amt der Bundesbahn-Besoldungsgruppe 5 mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die bis zum 30. Juni 1950 zu rechnen ist, zu gewähren.

  2. 2.

    Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind nach dem Stande am 20. Juni 1950 so festzusetzen, wie wenn der Geschädigte am 1. Mai 1943 zum Reichsbahnamtmann (Bundesbahn-Besoldungsgruppe 5) befördert worden wäre.

  3. 3.

    Die Versorgungsbezüge aus der Bundesbahn-Besoldungsgruppe 5 sind ab 1. Juli 1950 zu gewähren.

3

Auf Grund dieses Wiedergutmachungsbescheides errechnete die Eisenbahndirektion Frankfurt/Main das Ruhegehalt, des Klägers neu. Sie setzte sein Besoldungsdienstalter als Amtmann auf den 1. Mai 1937 fest, legte der Ruhegehaltsberechnung aber, nur das Grundgehalt zugrunde, das er als Amtmann am 8. Mai 1945 erdient gehabt hätte. Auf die Gegenvorstellungen des Klägers bestätigte der Beklagte diese Ruhegehaltsberechnung durch seinen Bescheid vom 21. April 1952.

4

Mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

festzustellen, daß er einen Rechtsanspruch auf Berechnung seiner Versorgungsbezüge nach dem Endgehalt der Bundesbahn-Besoldungsgruppe 5 habe.

5

Das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 28. Oktober 1955 zurückgewiesen.

6

Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

7

Gegenstand des Rechtsstreits sei die Frage, ob die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1950 auf das Besoldungsdienstalter des Klägers anzurechnen ist oder nicht.

8

Aus dem Wortlaut des Wiedergutmachungsbescheides ergebe sich die Möglichkeit dieser Anrechnung, nicht. Den Worten "nach dem Stande am 30. Juni 1950" in Ziff. 2 des Wiedergutmachungsbescheides sei nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß damit etwas anderes als die an diesem Tage geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlagen gemeint gewesen sei.

9

Der Wiedergutmachungsanspruch des Klägers beruhe auf § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD, Wiedergutmachungsgesetz - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BWGöD. Nach diesen Vorschriften sei das Besoldungsdienstalter eines wiedergutmachungsberechtigten Beamten so zu berechnen, wie wenn er im Zeitpunkt der Schädigung befördert worden wäre. Daraus folge nicht, daß bei dem Kläger auch die Zeit nach dem 8. Mai 1945 aus Wiedergutmachungsgründen auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden müsse. Denn der dem Kläger durch seine Vertreibung aus Königsberg entstandene Schaden werde nicht durch das Wiedergutmachungsgesetz, sondern durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131, Gesetz zu Art. 131 GG - geregelt. Die Versorgung des Beamten, der das von ihm bekleidete Amt aus den in Art. 131 des Grundgesetzes bezeichneten Gründen verloren hat - das sei bei dem Kläger der Fall -, habe auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zu erfolgen, jedoch aus dem Amt, das er nach Wiedergutmachungsrecht zu beanspruchen habe.

10

Aus dem Gesetz zu Art. 131 GG könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Entgegen seiner Auffassung falle er unter dieses Gesetz, weil er nicht aus einem nach dem Zusammenbruch, neu begründeten Dienstverhältnis und nur unter Zugrundelegung des bis zum 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt worden sei; sein Beamtenrechtsverhältnis sei deshalb bei Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG noch regelungsbedürftig gewesen. Die vom Kläger verlangte Anrechnung der Zeiten der Nichtbeschäftigung oder der Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 sei nur für wiederverwendete Beamte vorgesehen. Der Kläger könne diesen Beamten nicht schon deshalb zugerechnet werden, weil er ohne eigene Schuld nicht wiederverwendet worden ist. Auf ihn sei vielmehr § 35 Abs. 3 G 131 anzuwenden. Danach sei für ihn zwar die Zeit bis zum 30. Juni 1950 ruhegehaltfähig, eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge durch die Verwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 trete jedoch nicht ein.

11

Der Kläger hat die durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt und geltend gemacht: In den §§ 15, 11 BWGöD sei bestimmt, daß der Geschädigte, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze erreicht hat oder dienstunfähig geworden ist, das Ruhegehalt erhält, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt im Dienst verblieben wäre. Diese Vorschriften könnten als Spezialregelungen durch das Gesetz zu Art. 131 GG keine Einschränkung erfahren. Danach sei der Kläger so zu behandeln, als sei er bis zum 30. Juni 1950 im Dienst verblieben. Dieser Auffassung entspreche Ziff. 2 des Wiedergutmachungsbescheides.

12

Auch bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG sei die Klage begründet. Unter § 35 Abs. 3 G 131 falle auch eine mit dem öffentlichen Dienst im Bundesgebiet vergleichbare Tätigkeit in der sowjetischen Besatzungszone. Einem früheren Beamten, der nach dem 8. Mai 1945 öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik geleistet habe, werde dieser Dienst bei Berechnung des Besoldungsdienstalters und bei Feststellung der Besoldungsstufe angerechnet. Das müsse entsprechend für den Kläger gelten.

13

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

14

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

15

Der Wiedergutmachungsbescheid vom 10. Januar 1952 scheidet als Rechtsgrundlage, für das Klagebegehren aus. Das Berufungsgericht hält es nicht für erwiesen, daß mit den Worten "nach dem Stande vom 30. Juni 1950" in Ziffer 2 des Wiedergutmachungsbescheides etwas anderes gemeint ist als die an diesem Tage geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlagen des Ruhegehalts. Die hierin enthaltene tatsächliche Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend; zulässige und begründete Revisionsgründe sind in bezug auf diese Feststellung nicht vorgebracht worden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Sie wird im übrigen durch die Gründe des Wiedergutmachungsbescheides bestätigt, in denen lediglich von der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nicht aber von der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Rede ist. Schließlich entspricht diese Auslegung des Wiedergutmachungsbescheides auch der Rechtslage nach dem Wiedergutmachungsrecht.

16

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Klageanspruch auch nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD, Wiedergutmachungsgesetz - nicht begründet ist. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der §§ 15, 11 BWGöD.

17

§ 11 BWGöD ist über § 15 dieses Gesetzes nur entsprechend auf den Kläger anzuwenden. Die Ansicht der Revision, daß auch die nur entsprechende Anwendung des § 11 BWGöD auf den Kläger zur Folge habe, daß ihm das Ruhegehalt zu gewähren sei, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Dienst verblieben wäre, ist unzutreffend. Die in § 11 BWGöD vorgesehene Fiktion des Fortbestehens des aktiven Beamtenverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit ist nur sinnvoll, soweit es um die Wiedergutmachungsansprüche derjenigen Geschädigten geht, welche infolge nationalsozialistischen Unrechts aus dem aktiven Beamtenverhältnis entlassen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden (§ 9 BWGöD). Bei Beamten, die, wie der Kläger, nur durch Nichtbeförderung geschädigt wurden und deren aktives Beamtenverhältnis bis zum Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft fortdauerte, bedarf es für die Gewährung einer angemessenen Wiedergutmachung nicht der Fiktion des Fortbestehens des aktiven Beamtenverhältnisses. In diesen Fällen sind die Geschädigten, die vor dem Inkrafttreten des Wiedergutmachungsgesetzes die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder dienstunfähig geworden sind, schon dadurch, daß bei der Berechnung ihres - ihnen außerhalb des. Wiedergutmachungsrechts zuerkannten - Ruhegehalts die unterbliebene Beförderung berücksichtigt wird, so gestellt, wie sie stehen würden, wenn sie nicht durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen geschädigt worden wären. Die Befriedigung des von dem Kläger geltend gemachten weitergehenden Anspruchs würde nicht die Folgen nationalsozialistischen Unrechts, sondern die schädigenden Folgen der mit dem Zusammenbruch zusammenhängenden Amtsverdrängung beseitigen. Lediglich für die Schädigung durch nationalsozialistisches Unrecht, nicht aber auch für die Folgen des Amtsverlusts durch Verdrängung, wird Wiedergutmachung nach dem Wiedergutmachungsgesetz gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - veröff. in BVerwGE 1, 251; Anders, Bundeswiedergutmachungsgesetz 2. Aufl., Anm. 3 zu § 14 BWGöD).

18

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Kläger, soweit es um die Folgen des Zusammenbruchs geht, auf die ihm durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131, Gesetz zu Art. 131 GG - gewährte Rechtsstellung beschränkt ist. Der Kläger gehört - wie das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum ausgeführt hat - zu dem von diesem Gesetz erfaßten Personenkreis, weil er das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen, nämlich im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch, verloren hat und weil das Beamtenverhältnis, in dem er sich am 8. Mai 1945 befand und aus dem er in den Ruhestand versetzt worden ist, mangels entsprechender Wiederverwendung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, regelungsbedürftig geblieben ist. Der erkennende Senat ist allerdings der Auffassung, daß der Kläger nicht unter § 62 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. b G 131, sondern unter § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. b G 131 fällt, weil er sein Amt am 8. Mai 1945 nicht bei einer Dienststelle im Bundesgebiet hatte, wie es auch die Anwendung des § 62 Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. b G 131 voraussetzt, sondern bei einer Dienststelle außerhalb des Bundesgebiets.

19

Die Versorgung des Klägers regelt sich somit - abgesehen von den schon erörterten Vorschriften der §§ 15, 11 BWGöD - ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG. Der für das Rechtsverhältnis der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen entscheidende Stichtag ist der 8. Mai 1945. Dieser Stichtag gilt auch für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, soweit das Gesetz zu Art. 131 GG keine Ausnahmen bestimmt (vgl. BVerwGE 5, 86 ff.). Für eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Klägers durch seine Verwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 fehlt es jedoch an einer solchen gesetzlichen Regelung. Nur bei Beamten, die erst nach dem 1. September 1953 aus Kriegsgefangenschaft entlassen wurden, gilt die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts; vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 in der jetzt gültigen Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S 1297). Durch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 und 2 G 131 vorgesehene Anrechnung bestimmter Zeiten nach dem 8. Mai 1945 auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit tritt eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Steigen in Besoldungsstufen) nicht ein. Diesen Vorschriften kommt nur im Hinblick auf § 29 G 131 in Verbindung mit §§ 106 und 118 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) Bedeutung zu.

20

Hiernach sind der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers zutreffend die Dienstbezüge zugrunde gelegt worden, die er als Reichsbahnamtmann am 8. Mai 1945 erdient haben würde. Die hiergegen gerichtete Klage ist zu Recht abgewiesen worden. Die Revision ist daher nach § 63 Abs. 2 BVerwGG als unbegründet zurückzuweisen.

21

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch