Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1964, Az.: BVerwG VII B 143.63
Entziehung der Fahrerlaubnis nach wiederholten Straftaten; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 143.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 03.07.1963 - AZ: OS II 55/63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist in der Zeit von 1958 bis 1961 neunmal wegen verkehrsrechtlicher Verstöße bestraft worden. Die sechste Straftat betraf eine Trunkenheitsfahrt. Infolge des Alkoholgenusses randalierte der Kläger auf dem Polizeirevier. Außerdem beleidigte er die Beamten. Er wurde wegen Übertretung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie wegen Widerstandes, Beleidigung und Hausfriedensbruchs bestraft. Das Amtsgericht hatte die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das Schöffengericht nahm von der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis Abstand und begründete diese Entscheidung in seinem Urteil vom 9. Februar 1961 damit, daß im jetzigen Zeitpunkt kein Bedürfnis mehr bestehe, die Allgemeinheit vor einer Gefährdung zu schützen. Im gleichen Jahr beging der Kläger noch drei weitere verkehrsrechtliche Verstöße. Infolge Mißachtung der Vorfahrt verursachte er die Verletzung eines Rollerfahrers. In einem weiteren Fall parkte er mit seinem PKW in einer Parkverbotszone, ferner führte er ein infolge abgefahrener Reifen nicht verkehrssicheres Kraftfahrzeug. Bereits im Jahre 1959 war er zweimal verwarnt worden, nachdem er infolge zu großer Geschwindigkeit mit seinem PKW auf regennasser Fahrbahn ins Rutschen gekommen, gegen einen LKW gestoßen war und dadurch zwei Kinder auf dem Bürgersteig verletzt hatte sowie bei einer anderen Fahrt das Rotlicht einer Verkehrssignalanlage unbeachtet gelassen hatte.
Nach der achten Straftat (Parken in der Parkverbotszone) wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Das. Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO sind nicht gegeben. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung im Verwaltungsverfahren an. Dies ergibt sich aus der systematischen Unterscheidung zwischen der Entziehung und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsrecht. Ein späteres Wohlverhalten kann nicht berücksichtigt werden. Begeht der Kraftfahrer nach der letzten Verwaltungsentscheidung weitere verkehrsrechtliche Vorstöße, so haben diese lediglich Beweiswert dafür, daß die Entziehung mit Recht erfolgt ist (vgl. das Urteil des Senatsvom 13. Januar 1961 - BVerwG VII C 233.59 -, BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]). Der Strafrichter trifft zwar, wenn er die Fahrerlaubnis entzieht, gleichfalls eine vorbeugende Entscheidung und übt insoweit Funktionen der Verwaltung aus. Für ihn ist jedoch der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend. Dagegen kommt es im Verwaltungsstreitverfahren darauf an, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich daraus, daß die Ausgestaltung der Gerichtsverfahren in den verschiedenen Gerichtszweigen ihrem Wesen nach Unterschiede aufweist, nicht. Weiterhin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Verwaltungsbehörde nicht an ein Strafurteil gebunden, wenn sie einen umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter zu würdigen hat (vgl. das Urteil des Senatsvom 23. Februar 1962 - BVerwG VII C 138.61 -, BVerwGE 14, 39). Dies ist hier der Fall, denn inzwischen waren weitere Straftaten hinzugekommen. Die neunte vor der angefochtenen Verfügung begangene Straftat konnte mitberücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird. Ebensowenig gibt die Würdigung der Persönlichkeit des Klägers durch das Berufungsgericht zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Häufung der verkehrsrechtlichen Verstöße in einem Zeitraum von nicht ganz drei Jahren sowie die Gefährlichkeit, seines Verhaltens für die Allgemeinheit bei einer Reihe dieser Verstoße rechtfertigten in vollen Umfange die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in bedenklicher Weise Recht und Gesetz mißachtet und nicht die erforderliche Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wortes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Mühl