Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1964, Az.: BVerwG V C 34.63
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach dem Abgeltungsgesetz; Geltendmachung eines Schadens nach Beschlagnahme von Gegenständen aus einer Wohnungseinrichtung ; Ablehnung eines Antrags auf Härtausgleich; Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden; Mangelnde Rechtskenntnis als möglicher Ausschlussgrund für ein Verschulden im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 34.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.06.1962 - AZ: 198 II 59
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DÖV 1965, 250 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Hat ein Besatzungsgeschädigter den verspätet gestellten schriftlichen Antrag selbst unterschrieben, so liegt in der Regel ein eigenes Verschulden des Geschädigten an der Fristversäumung vor und schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann aus, wenn ein Bevollmächtigter bestellt war und dieser die Antragsschrift entworfen hatte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 1964
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Müller Dr. Wolf, Clauß und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 1962 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juni 1959 werden aufgehoben.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin hat von den amerikanischen Streitkräften beschlagnahmte Gegenstände einer ihr gehörenden Wohnungseinrichtung nebst Hausrat bei Freigabe der Wohnung im April Für nicht wiedererhalten. Für den in Höhe von 22.585 DM geltend gemachten Gesamtschaden hat die Besatzungsdienststelle eine Entschädigung in Höhe von 2.816 DM gewährt. Die Vorstellungen der Klägerin hiergegen und ein Antrag auf Härteausgleich blieben ohne Erfolg.
Am ... Juli ..., nach Ablauf der Antragsfrist, beantragte die Klägerin eine Entschädigung nach den Vorschriften des Gesetzes über die. Abgeltung von Besatzungsschäden. Zugleich beantragte sie wegen Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann, der mit der Bearbeitung der Sache betraut gewesen sei, die Frist versäumt habe. Ihr Antrag wurde jedoch abgewiesen mit der Begründung, daß die Fristversäumnis der Klägerin allein zuzuschreiben sei, weil sie alle maßgeblichen Verfahrenshandlungen selbst vorgenommen habe. Im Beschwerdeverfahren, in dem die Klägerin auch eine Vollmacht auf ihren Ehemann ausgestellt hatte, trug sie vors Sie habe die bisherigen Anträge wohl unterschrieben, nicht aber selbst verfaßt; dies habe ihr Ehemann getan. Bei Einreichung des Antrages habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Frist zu beachten sei. Sie habe sich bisher auch immer auf ihren Ehemann verlassen können. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdebehörde auf den Standpunkt: Der Ehemann habe nicht als Vertreter der Klägerin gehandelt, weil im Falle der Vertretung eine Unterzeichnung der Anträge durch die Klägerin selbst nicht notwendig gewesen wäre. Die wenigen vom Ehemann verfaßten Mahnschreiben ließen noch nicht auf eine Bevollmächtigung schließen. Gegen eine Bevollmächtigung des Ehemannes spreche auch, daß erst im Beschwerdeverfahren eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat das Amt für Verteidigungslasten verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 10. Juni 1950 Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz zu gewähren, und im übrigen (auch soweit der Antrag vom 8. Juli 1950 Gegenstand des Verfahrens war) die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat sich im wesentlichen der Ansicht der Klägerin angeschlossen und ihr gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung ihres Besatzungsschadens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die Bescheide des Verteidigungslastenamts Weiden vom 28. August 1957 und der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 12. November 1958 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juni 1959 aufgehoben, den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu bescheiden, und im übrigen die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte
die Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juni 1962 sowie die Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Juni 1959, soweit die Verwaltungsbehörde verurteilt worden ist, und Abweisung der Klage im vollen Umfange,
hilfsweise:
Zurückverweisung.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision,
hilfsweise:
Zurückverweisung.
Sie führt aus: Da in einer Ehe üblicherweise der Ehemann die das gemeinsame Interesse berührenden geschäftlichen Angelegenheiten aus naturgegebenen Gründen besorge, habe die Klägerin zweck- und sachgemäß gehandelt, wenn sie ihren Ehemann als ihren Vertreter beauftragt habe. Ihrer Überwachungspflicht habe die Klägerin dadurch genügt, daß sie sich die Schriftsätze habe vorlegen lassen und ihren Ehemann im April 1956 auf die Notwendigkeit der Prüfung hingewiesen habe, ob ein neuer Antrag gestellt werden müsse. Aus welchen Gründen der Vertreter die Frist versäumt habe, sei unerheblich. Wenn er sie aber versäumt habe, weil er eine erneute Antragstellung aus Rechtsgründen für entbehrlich gehalten habe, so sei darauf hinzuweisen, daß auch das Verwaltungsgericht dieser Ansicht sei.
Auf einen entsprechenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch erklärt: Ihre alleinige Unterschrift unter dem von ihrem Ehemann gefertigten Schriftsatz, mit dem sie die Gewährung einer Entschädigung beantragt habe, ändere nichts an ihrer Ansicht, daß auch dieser Antrag als von ihrem Bevollmächtigten, ihrem Ehemanne, gestellt anzusehen sei.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die früheren Verfahren bei der Besatzungsdienststelle nach Besatzungsrecht abgeschlossen seien und daß deshalb die Gewährung einer Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz einen neuen und fristgerechten Antrag voraussetze, enthalten Rechtsausführungen und tatsächliche Feststellungen. Soweit es sich um tatsächliche Feststellungen handelt, ist das Revisionsgericht daran gebunden, da insoweit keine Revisionsrügen geltend gemacht worden sind. Soweit es sich um Rechtsausführungen handelt, sind diese, bezogen auf die tatsächlichen Feststellungen, nicht zu beanstanden. Insoweit haben auch die Beteiligten keine Ausführungen gemacht. Das Revisionsgericht muß daher mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, daß das frühere Verfahren abgeschlossen war und daß Entschädigung nur auf einen rechtzeitig gestellten Antrag gewährt werden kann (§ 42 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 [BGBl. I S. 734] - AbgG -); ein Fall des § 43 AbgG liegt nicht vor. Indessen ist der Entschädigungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden. Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Die Klägerin trifft an der Fristversäumnis ein eigenes Verschulden. Auf die Frage, ob sie schon von Anbeginn des Verfahrens ihrem Ehemann Vollmacht erteilt habe, kommt es nicht an.
Der Antrag nach dem Abgeltungsgesetz ist - was auch geschehen ist - schriftlich zu stellen (§ 46). Er ist im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin allerdings von ihr selbst und nicht von einem Dritten gestellt worden. Die Klägerin hat den Antrag selbst unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie Ausstellerin dieses Schriftstückes ist, daß ihr die Urheberschaft des Antrags zuzurechnen ist. Ob das Schriftstück von einem anderen, dem Ehemann der Klägerin, entworfen wurde, ist dabei rechtlich unerheblich. Mit der Unterzeichnung hat die Klägerin die alleinige Verantwortung für das Schriftstück und damit auch für ihren Antrag auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz übernommen. Ob zugleich auch noch ihr Ehemann bevollmächtigt war, ist jedenfalls für die Antragstellung unerheblich, weil hier den Antrag nicht ein Bevollmächtigter, sondern die Klägerin selbst gestellt hat.
Dieser den Antrag enthaltende Schriftsatz der Klägerin ist unstreitig verspätet bei der Verwaltungsbehörde eingegangen, so daß nach den vorstehenden Ausführungen die Klägerin selbst die Frist versäumt hat. Diese Fristversäumung stellt ein Verschulden dar. Die Nichtkenntnis des Laufs einer Frist zur Anmeldung eines Besatzungsschadens ist nämlich grundsätzlich zu vertreten(Beschlüsse vom 17. Februar 1961 - BVerwG V B 116.60 - undvom 30. Oktober 1959 - BVerwG V B 293.58 -). Demzufolge liegt auch ein eigenes Verschulden der Klägerin vor, das eine Wiedereinsetzung nach § 59 AbgG ausschließt.
Nicht dagegen hat der Ehemann der Klägerin als ihr. Vertreter den Schriftsatz mit dem Antrag verspätet eingereicht. Der Ehemann hat als Vertreter überhaupt keinen Antrag gestellt, auch nicht etwa als Hilfskraft den Antrag nur versehentlich zu spät bei der Verwaltungsbehörde abgegeben. Der Antrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich deshalb verspätet gestellt worden, weil die Klägerin der unzutreffenden Ansicht ihres Ehemannes gefolgt ist, daß es einer erneuten Antragstellung in dieser Sache nicht bedürfe.
Mangelnde Rechtskenntnis kann mitunter allerdings ein Verschulden ausschließen. Dies gilt jedoch in aller Regel nicht für die unrichtige Beurteilung des Fristenlaufs. Wer hinsichtlich des Laufs einer gesetzlichen Frist Zweifel hat, muß sich grundsätzlich so verhalten, daß die Frist in jedem Fall gewahrt ist (vgl. Urteil des III. Senatsvom 14. Dezember 1961 - BVerwG III B 148.60/C 138.60 - [BVerwGE 13, 239]). So hätte die Klägerin auch im vorliegenden Falle den aufgetretenen Zweifeln, ob es einer erneuten Antragstellung zur Währung der Antragsfrist bedürfe, dadurch Rechnung tragen müssen, daß sie auf jeden Fall vorsorglich einen Antrag gestellt oder auf eine solche Antragstellung hingewirkt hätte. Daher greift insoweit auch nicht der Gesichtspunkt durch, daß die Parteien nicht "klüger" zu sein brauchten als hier das Verwaltungsgericht, das jedenfalls für einen Teil des Begehrens eine erneute Antragstellung nicht für erforderlich gehalten hat. Hinsichtlich des Fristenlaufs müssen die Parteien vielmehr auch eine ihnen ungünstige Rechtsansicht berücksichtigen und sich so einrichten, daß auch für diesen Fall die Frist gewahrt ist.
Ebensowenig kann die Klägerin sich mit dem etwaigen Hinweis entschuldigen, ihr seien im Hinblick auf die Auskunft ihres Ehemannes überhaupt keine ernsthaften Zweifel gekommen, daß es zur Fristwahrung eines erneuten Antrages bedürfe. Zwar trägt eine Prozeßpartei in der Regel persönlich kein Verschulden für eine Fristversäumnis, wenn sie auf eine unrichtige Angabe ihres Prozeßbevollmächtigten vertraut, die den Ablauf der Frist betrifft(Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 429.59 - [JR 1963, 76 = RzW 1962, 335]). Dies gilt aber nur, wenn der Prozeßbevollmächtigte ein Rechtsanwalt ist oder wenigstens eine in bezug auf die spezielle Rechtsmaterie rechts- oder sachkundige Person (vgl. Urteil vom 4. April 1962 [BVerwGE 14, 109 [BVerwG 04.04.1962 - V C 84/61]]). Die Klägerin durfte sich auf die Auskunft ihres Ehemannes nicht verlassen, weil diese nicht von einer rechts- oder sachkundigen Person erteilt worden war. Es hätte, hier nicht einmal der Befragung eines Rechtsanwalts bedurft. Wie der Ehemann der Klägerin sich später nach Ablauf der Antragsfrist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Rechtslage erkundigt hat, hätte dies auch innerhalb der Frist geschehen können.
Hiernach trifft die Klägerin an der verspäteten Antragstellung ein eigenes Verschulden. Die beantragte Wiedereinsetzung darf somit nicht gewährt werden. Dann aber kann die Klägerin auch keine Entschädigung erhalten, so daß die Klage im vollen Umfange abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Dr. Wolf
Clauß
Dr. Gützkow