Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1963, Az.: BVerwG II D 42/63
Verfolgbarkeit der früheren erst durch die 3. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG (G 131) Rechte erhaltenden Arbeitsdienstführer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 42/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK X - 16.05.1963
Rechtsgrundlagen
- § 9 G 131
- § 35 G 131
- § 53 G 131
- § 55 G 131
Amtlicher Leitsatz
Verfolgbarkeit der früheren Arbeitsdienstführer, denen erst durch die 3. Novelle zum G 131 Rechte verliehen worden sind.
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. November 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Bundesrichter Dr. Gille,
Regierungsdirektor Dr. Herbert Schade,
Zolloberwachtmeister Ernst Radtke als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als vereidigte Schriftführerin
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer X (...) vom 16. Mai 1963 aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens mit Kürzung des Ruhegehalts um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren bestraft.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen dem Beschuldigten zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 64 Jahre alte Beschuldigte besuchte das K.-K.-Gymnasium und das Städtische Realgymnasium in A. und erlangte das Zeugnis der mittleren Reife. Er war von Juni 1917 bis November 1918 im ersten Weltkrieg Soldat, erhielt das Eiserne Kreuz II. Klasse und bekleidete zuletzt den Rang eines Unteroffiziers und Offiziersanwärters. Im Sommer 1919 begann er an der Handelshochschule in K. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu studieren. Er beendete dieses Studium nicht, sondern betätigte sich von 1921 bis 1923 als Teilhaber einer Zigarrenfabrik in W./Neckar, war von 1924 bis Oktober 1926 an einer Fahrzeughandlung in B. beteiligt und von November 1926 bis Ende Juni 1931 Prokurist bei einer Firma in Bad G.. Wegen Konkurses dieser Firma wurde er entlassen. Im Oktober 1932 trat er in den Freiwilligen Arbeitsdienst ein, gehörte diesem berufsmäßig an, wurde als Lagerleiter vom Reichsarbeitsdienst übernommen und hier mit Wirkung vom 14. Dezember 1935 zum Feldmeister ernannt. Er rückte mit Wirkung vom 1. Juni 1936 zum Oberfeldmeister auf, wurde im Juli 1937 zum Oberstfeldmeister und mit Wirkung vom 1. April 1942 zum Arbeitsführer im Reichsarbeitsdienst befördert. Er war zuletzt Leiter einer Personalabteilung in St..
Bei Kriegsende geriet er in französische Kriegsgefangenschaft, aus der er im März 1947 entlassen wurde. Alsdann betätigte er sich als Bote und Expedient und war von Juli 1951 bis Mitte 1954 Geschäftsführer des BNA (Notgemeinschaft ehemaliger berufsmäßiger RAD-Angehöriger und ihrer Hinterbliebenen). Von diesem Zeitpunkt an bis Mai 1955 war er in der Notgemeinschaft nur noch als Schriftleiter der Verbandszeitschrift tätig. Anschließend arbeitete er als Tankwart, Hilfsangestellter bei der Lastenausgleichsbank und kaufmännischer Angestellter. Von Herbst 1961 bis Mitte Mai 1962 war er krank. Seit diesem Zeitpunkt ist er in der Anmeldung eines Sanatoriums in Bad G. beschäftigt und verdient monatlich brutto 390,- DM. Er bezieht eine Kriegsbeschädigtenrente in Höhe von 35,- DM monatlich wegen eines chronischen Gelenkrheumatismus, der als Kriegsleiden anerkannt ist.
Aus seiner im Jahre 1934 geschlossenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 26 und 28 Jahre alt sind und für sich selbst sorgen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist infolge eines 1957 erlittenen Herzinfarktes und eines 1961 aufgetretenen Schlaganfalls schlecht; auch die Gesundheit der Ehefrau ist erschüttert.
Der Beschuldigte erhält seit dem 1. Januar 1962 auf seine in Höhe von monatlich brutto 762,66 DM errechneten Versorgungsbezüge nach dem G 131 einen monatlichen Abschlag von 500,- DM.
Von der Strafe abgesehen, die zu diesem Disziplinarverfahren geführt hat, ist er gerichtlich noch nicht bestraft worden.
II.
Der Beschuldigte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts B. vom 20. März 1959 unter Freisprechung von dem Vorwurf der Urkundenunterdrückung wegen fortgesetzter Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und 100,- DM Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde zur Bewährung auf vier Jahre ausgesetzt.
Das Schöffengericht traf folgende tatsächliche Feststellungen:
Im Jahre 1951 wurde dem Beschuldigten die Stellung eines Geschäftsführers der "Notgemeinschaft ehemaliger berufsmäßiger RAD-Angehöriger und ihrer Hinterbliebenen e.V." angeboten; er nahm diese an und arbeitete bei einer Geschäftsstelle in B..
Seine Aufgabe war es, im Auftrage der Notgemeinschaft mit Regierungsstellen zu verhandeln. Die Organisation der Gemeinschaft lag im Argen. Er hatte sie aufzubauen und zu fördern. Weiterhin fiel es in seinen Aufgabenbereich, ein Mitteilungsblatt dieses Verbandes zu redigieren und herauszugeben.
Die Einnahmen der Notgemeinschaft bestanden fast ausschließlich aus den Bezugsgebühren des genannten Mitteilungsblattes. Beitragsanteile der selbständigen Landesverbände erhielt die Notgemeinschaft als zuständige Dachorganisation nicht. Dem Beschuldigten war zunächst ein Gehalt von 500,- DM zugesprochen worden. Er erhielt weiterhin 80,- DM an Miete für zwei in seiner Wohnung zur Verfügung gestellte Räume. Da der Umfang der Tätigkeit stetig wuchs, wurden ihm von Juli 1954 an 750,- DM Gehalt vertraglich, zuerkannt.
In der Ausführung seiner Arbeit war der Beschuldigte völlig selbständig. Vom Vorstand wurde ihm unbeschränktes Vertrauen entgegengebracht. Die Buchführung war nur nach Einnahme und Ausgabe ausgerichtet. Die Gelder der Notgemeinschaft liefen über das persönliche Konto des Beschuldigten.
Der Beschuldigte, der die Auflage des Mitteilungsblattes erheblich vergrößern konnte, ging dazu über, Mittel der Notgemeinschaft für nicht vorgesehene Zwecke auszugeben. Er schaffte u.a. laufend Alkoholika in beachtlicher Menge an, bewirtete damit in der Geschäftsstelle vorsprechende Mitglieder der Notgemeinschaften und trank auch selber in ungewöhnlichem Maße davon. Weiterhin wurden für Zusammenkünfte weitere Gelder ausgegeben. Eine Überprüfung im Jahre 1955 durch Beauftragte der Notgemeinschaft ergab einen allgemeinen Kassenfehlbetrag von 6.985,35 DM und weitere Ausgaben, die zu Lasten des Beschuldigten gingen, in Höhe von 2.744,- DM. Dieser Gesamtbetrag von 9.729,35 DM ist vom Beschuldigten auf die geschilderte Art und Weise innerhalb der Jahre 1952 bis 1955 ohne Berechtigung und weitgehend zum eigenen Vorteil ausgegeben worden.
Nach Aufdeckung des Fehlbetrages vernichtete der Beschuldigte, der damals einen Selbstmord beabsichtigte, aber daran verhindert wurde, sämtliche Abrechnungen und Buchungsunterlagen für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. März 1954, weiterhin noch eine große Anzahl Belege für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. März 1955.
Bereits im Jahre 1954 drohte das Verhalten des Beschuldigten aufzufallen. Bei der jährlich stattfindenden Generalversammlung in Bad Godesberg legte er dem Vorstand einen Prüfungsbericht vor, den er selber angefertigt hatte. Er setzte unter ihn die Namen "gez. S., W. H. und Dr. K.", ohne daß von den betreffenden Herren eine Kassenprüfung vorgenommen war. Der Vorstand vertraute auf ihn und begnügte sich mit dem vorgelegten Bericht.
Nachdem die Tat bekannt geworden war, erkannte der Beschuldigte bei einem B. Notar eine Schuld von 8.000,-DM gegenüber der Notgemeinschaft an und verpflichtete sich, diesen Betrag in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Diesem Zahlungsversprechen ist er nachgekommen und hat bis zum Ergehen des Strafurteils mehr als die Hälfte des Gesamtbetrages erstattet.
Durch Verfügung vom 15. Januar 1963 leitete das Bundesverwaltungsamt in K. wegen der vorgenannten Straftat gegen den Beschuldigten das förmliche Disziplinarverfahren gemäß § 9 G 131 in Verbindung mit § 28 BDO und der 4. Durchführungsverordnung zum G 131 ein. In der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 18. März 1963 wurden ihm die strafgerichtlich abgeurteilten Verfehlungen als Dienstvergehen zur Last gelebt. Von einem Untersuchungsverfahren war im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt abgesehen worden.
Durch Urteil vom 16. Mai 1963 stellte die Bundesdisziplinarkammer X (...) das Verfahren ein, legte aber dem Beschuldigten die Kosten auf. Gemäß der für sie nach § 13 Abs. 3 BDO bestehenden Bindung übernahm die Kammer die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Schöffengerichtsurteils.
Sie stellte den Rechtsstand des Beschuldigten als den eines früheren Beamten zur Wiederverwendung nach §§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 Abs. 2 G 131 fast, der Ansprüche auf Versorgung nach der früheren Fassung des § 55 G 131 zunächst nicht gehabt, aber nach § 11 G 131 an der Unterbringung teilgenommen habe. Nach der am 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Neufassung des § 55 G 131 habe er nun Versorgungsansprüche im Rahmen der §§ 53, 54, 35 G 131. Mit Ablauf des 30. September 1961 gelte er als in den Ruhestand getreten. Nach § 9 G 131 könne daher gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet und durchgeführt werden.
Die Kammer führte aus: Der Beschuldigte habe nicht bestritten, die im Strafurteil angegebenen Geldbeträge unbefugt verausgabt zu haben. Jedoch habe er erklärt, sich dadurch keine persönlichen Vorteile verschafft zu haben, abgesehen davon, daß er an dem Verzehr der mit Geldern der Notgemeinschaft erworbenen Getränke und Rauchwaren beteiligt gewesen sei.
Für die Qualifizierung und strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten sei nach Meinung der Kammer nicht entscheidend gewesen, ob die Einnahmen der Notgemeinschaft fast ausschließlich aus den Bezugsgebühren des Mitteilungsblattes bestanden oder ob der Notgemeinschaft, wie der Beschuldigte vorgetragen habe, noch weitere Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen zugeflossen seien, mit deren Verwaltung er nicht befaßt gewesen sei. Tatsächlich habe er Gelder der Notgemeinschaft, die er zu verwalten hatte, zum Nachteil seiner Auftraggeberin verausgabt und damit die Tatbestandsmerkmale der Untreue im Sinne des § 266 StGB vollendet. Ob er sich dabei persönliche Vorteile verschafft habe, sei für den Tatbestand der Untreue nicht entscheidend. Er habe im übrigen im strafgerichtlichen und auch im Disziplinarverfahren anerkannt, daß er über Geldbeträge in der im Strafurteil bezeichneten Höhe ohne Berechtigung verfügt habe; seine Ersatzpflicht habe er durch Vollziehung einer notariellen Schuldurkunde anerkannt. Es bleibe also dabei, daß für die disziplinargerichtliche Beurteilung von dem im Urteil des Schöffengerichts festgestellten Sachverhalt auszugehen sei.
Durch seine im Strafverfahren abgeurteilten Handlungen habe der Beschuldigte zugleich die ihm als früherem Arbeitsführer im Reichsarbeitsdienst im Rahmen des G 131 obliegenden Pflichten verletzt. Er habe ein Dienstvergehen im Sinne der §§ 3 und 22 DBG bzw. des § 77 BBG begangen. Zu seiner Entlastung könne er sich nicht darauf berufen, daß er für die Notgemeinschaft nur im Angestelltenverhältnis tätig war. Als früherer Arbeitsführer, auf den die Vorschriften des G 131 anzuwenden gewesen seien, habe er auch Pflichten aus diesem Gesetz gehabt. Er habe nach der ursprünglichen Fassung des G 131 an der Unterbringung teilgenommen, auch wenn er zunächst noch keine Versorgungsansprüche gehabt habe. Als Angehöriger des Personenkreises, dem Rechte aus dem G 131 zugestanden hätten, habe er die allgemeine Pflicht gehabt, die Strafgesetze zu beachten. Eine Verletzung der Strafgesetze stelle zugleich eine Verletzung der ihm nach dem G 131 obliegenden Pflichten dar.
Für die Entscheidung der Frage, ob dem Beschuldigten gemäß § 9 G 131 die Rechte aus diesem Gesetz abzuerkennen seien, komme es darauf an, ob unter gleichgelagerten Umständen gegen einen im aktiven Dienst befindlichen Beamten auf Entfernung aus dem Dienst oder gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen gewesen wäre. Die Voraussetzungen hierfür sah die Kammer aus in der Person des Beschuldigten liegenden Gründen nicht als gegeben an: Zwar habe er längere Zeit hindurch über fremdes Vermögen zum Nachteil seiner Auftraggeberin verfügt und darüber hinaus auch den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht. Zu seinen Gunsten sei aber zu berücksichtigen, daß ihm die pflichtwidrige Verwendung der ihm anvertrauten Gelder verhältnismäßig leicht gemacht und seine Verfehlung durch die Umstände seiner Tätigkeit für die Notgemeinschaft begünstigt worden sei. Er habe den von ihm verursachten Schaden, ohne im einzelnen Einwendungen zu erheben, anerkannt und sich im Verlauf der zurückliegenden Jahre tatkräftig und mit Erfolg um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht. Er sei nicht vorbestraft, lebe zudem in schwierigen persönlichen Verhältnissen und befinde sich im 64. Lebensjahr. Seine Angaben, daß sein Gesundheitszustand schlecht sei und er an den Folgen eines im Jahre 1957 erlittenen Herzinfarktes leide, seien glaubhaft. Aus all diesen Überlegungen sei die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe nicht erfüllt seien. Es sei auch nicht angängig, auf eine nach § 9 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 zulässige geringere Disziplinarstrafe, d.h. hier auf Kürzung des Ruhegehalts, zu erkennen. Eine Strafe dieser Art hätte gegen den Beschuldigten gemäß § 9 G 131 vor dem 1. Oktober 1961 nicht verhängt werden können. Daraus, daß das Disziplinarverfahren erst nach dem 1. Oktober 1961 eingeleitet worden sei, dürften ihm Nachteile nicht in der Weise erwachsen, daß er bei der Beurteilung seines Dienstvorgehens nunmehr etwa schlechter gestellt werde, als wenn dieses vor dem 1. Oktober 1961 abzuurteilen gewesen wäre. Demzufolge habe das Verfahren eingestellt werden müssen.
Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten auferlegt worden, da er ein Dienstvergehen begangen habe und deswegen hätte bestraft werden müssen, wenn nicht wegen Fehlens der Voraussetzungen für die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe die Einstellung des Verfahrens geboten gewesen wäre.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und zur Begründung im wesentlichen geltend gemacht:
Wegen des Unrechtsgehalts der Tat müsse die Strafe der Aberkennung der Rechte aus den G 131 verhängt wurden. Die Höhe der vom Schöffengericht ausgesprochenen Gefängnisstrafe sei bereits ein Anhalt für die Schwere der Pflichtverletzung. Der Beschuldigte, der als Kaufmann ausgebildet sei und sogar eine zeitlang die Handelshochschule besucht habe, habe über mehrere Jahre hinweg gegen seine Pflicht, sich vertrauenswürdig zu verhalten, recht grob und bedenkenlos verstoßen. Er habe die Strafgesetze ganz erheblich verletzt. Von der Höchststrafe könne daher nicht abgesehen werden. Die von der Kammer genannten Milderungsgründe seien nur bei der Frage des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen.
Überdies sei die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, es könne nicht auf eine Ruhegehaltskürzung erkannt werden, weil eine der in § 9 G 131 genannten Mittelstrafen vor dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (1. Oktober 1961) nicht hätte verhängt werden können, nicht zutreffend.
Bereits in der nach dem 2. Änderungsgesetz vom 11. September 1957 geltenden Fassung des § 9 G 131 hätten gegen Beamte zur Wiederverwendung oder an der Unterbringung teilnehmende frühere Beamte wegen minder schwerer Dienstvergehen die dort näher bezeichneten Mittelstrafen verhängt werden können, nach Art. II Abs. 6 des 2. Änderungsgesetzes allerdings nur für die nach der Verkündung dieses Gesetzes begangenen Verfehlungen. Auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen in Höhe des Ruhegehalts, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (1. September 1953) ein Dienstvergehen begangen hätten, fänden sogar bereits nach § 9 G 131 in der Fassung vom 1. September 1953 die Vorschriften der §§ 4 und 9 BDO unbeschränkte Anwendung. Da im vorliegenden Falle die Veruntreuungen in der Zeit von 1952 bis 1955 im Fortsetzungszusammenhang begangen worden seien und die fälschliche Anfertigung des Prüfungsberichts erst im Jahre 1954 erfolgt sei, wäre es zulässig gewesen, auf eine Kürzung des Ruhegehalts zu erkennen.
III.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hatte nur zum Teil Erfolg.
Ihrem Umfang nach ist die Berufung als auf das Strafmaß beschränkt anzusehen, denn in der Berufungsbegründung hat der Bundeadisziplinaranwalt lediglich die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils angegriffen. Der Senat war daher an die Feststellungen der Kammer in der Tat- und Schuldfrage sowie an die Würdigung der Verfehlungen des Beschuldigten als Dienstvergehen gebunden. Nur die Erwägungen der Kammer zum Strafmaß unterlagen noch seiner Nachprüfung.
Die Kammer hat den Rechtsstand des Beschuldigten im Ergebnis zutreffend als den eines Berechtigten nach dem G 131 (§§ 1 Abs. 1 Ziff. 4, 55 Abs. 1, 53 Abs. 1, 5 Abs. 2) festgestellt, der mit Ablauf des 8. Mai 1945 wie ein Beamter zur Wiederverwendung zu behandeln war und nach § 35 Abs. 1 G 131 mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten ist sowie Anspruch auf Ruhegehalt hat. Damit ist seine disziplinarrechtliche Verfolgbarkeit im Sinne des § 9 G 131 gegeben. Entgegen der Auffassung der Kammer nahm er - ebenso wie die früheren Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren (§ 55 Abs. 1 Satz 3 des G 131) - nicht an der Unterbringung teil. Denn § 17 G 131, der zum Abschnitt II Unterabschnitt 2 des Gesetzes gehört, ist in § 53 Abs. 1 G 131 von der Anwendung ausdrücklich ausgenommen worden (BDH 2, 59/70). Die Verfehlungen des Beschuldigten sind auch disziplinarrechtlich verfolgbar. Als früherer berufsmäßiger Angehöriger des Freiwilligen Arbeitsdienstes ist er zwar erst auf Grund der Erleichterung dar Stichtagsvoraussetzungen in der Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 1 G 131 durch das 3. Änderungsgesetz zum G 131 vom 21. August 1961 (BGBl S. 1557) in den Genuß von Rechten gekommen. Dieser Rechtserwerb war aber mit einer rückwirkenden Verleihung des Rechtsstandes auf den 9. Mai 1945 verbunden (Urteil vom 14. Mai 1963 - II D 8/63 -), wodurch die Verfolgbarkeit auch der nach dem 8. Mai 1945 begangenen Pflichtverletzungen im Sinne des § 9 G 131 begründet wird (BDH 2, 59/74/79). Das hat nichts mit einer rückwirkenden Schaffung von Pflichten zu tun, vielmehr wird der Beschuldigte hier nur wegen der Verletzung außerdienstlicher Pflichten im Sinne des § 54 Satz 3 BBG und des § 10 G 131 verfolgt, wie sie jedem Staatsbürger obliegen und deren Verletzung zur Zeit der Taten durch das Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt war, so daß den Erfordernissen des Art. 103 Abs. 2 GG Genüge geleistet ist; überdies geschah die rückwirkende Verleihung des Rechtsstandes mit den sich aus § 9 G 131 ergebenden Vorbehalten (BDH 2, 50/77/79).
Wegen des von der Kammer bindend festgestellten Dienstvergehens ist gegen den Beschuldigten außer der Aberkennung der Rechte auch eine Kürzung des Ruhegehalts zulässig. Denn da der Beschuldigte nach dem 3. Änderungsgesetz zum G 131 mit Ablauf des 30. September 1961 in den Ruhestand getreten ist und seine in Fortsetzungszusammenhang stehenden Verfehlungen im wesentlichen nach dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes (1. September 1953) begangen worden sind, finden die Vorschriften der §§ 4 und 9 BDO uneingeschränkt auf ihn Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1961 - II D 75/61 -). Der im angefochtenen Urteil vertretenen. Auffassung, eine Kürzung des Ruhegehalts hätte gegen den Beschuldigten vor dem 1. Oktober 1961 nicht verhängt werden können, und er dürfe nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß das Disziplinarverfahren gegen ihn erst nach dem 1. Oktober 1961 eingeleitet worden ist, vermochte der Senat nicht beizutreten. Sie hat im Gesetz keine Stütze.
Die Zulässigkeit der Strafe beurteilt sich vielmehr allein nach dem Rechtsstand des Beschuldigten zur Zeit der Urteilsfällung; hierdurch wird der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" nicht verletzt, auch ist für die Anwendung des in § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB enthaltenen Grundsatzes von der Anwendung des mildesten Gesetzes im Disziplinarrecht kein Raum (vgl. BDH 2, 59/73; Urteile vom 24. September 1957 - II D 70/56 -, 5. Mai 1960 - I D 33/59 -, 8. Juli 1960 - I D 77/59 -, 17. Februar 1961 - III D 62/60 -, 18. August 1961 - II D 80/60 -, 13. Dezember 1961 - II D 75/61 -). Überdies war die Strafe der Ruhegehaltskürzung in § 9 G 131 bereits durch das 1. Änderungsgesetz zum G 131 vom 1. September 1953 zugelassen worden.
Was die Angemessenheit der gegen den Beschuldigten zu verhängenden Disziplinarstrafe betrifft, so ist die Straftat des Beschuldigten im Strafurteil nur ziemlich summarisch festgestellt worden. Daher hätte es nahegelegen, die Einzel- und Begleitumstände der Tat unter Beiziehung des Prüfungsberichtes von 1955 der von der Notgemeinschaft aus ihren Reihen bestellten Prüfer in einem Untersuchungsverfahren zu klären. Da dies infolge Abstandnahme von der Untersuchung nicht geschehen ist, war der Senat im wesentlichen auf die Einlassungen des Beschuldigten angewiesen. Immerhin geht aus dem Strafurteil hervor, daß der Beschuldigte auf Kosten der Notgemeinschaft einen starken Alkoholverbrauch betrieben und auch Rauchwaren angeschafft hat und damit über die Gelder des Verbandes zu dessen Nachteil in nicht unerheblichem Maße verfugt hat. Soweit der Beschuldigte zu seiner Entlastung anführt, daß er die alkoholischen Getränke weniger im eigenen Interesse als zu dem Zwecke beschafft und verwendet habe, bei ihm vorsprechende Mitglieder des Verbandes und gleichinteressierter Verbände zu bewirten, und daß auch bei Reisen im Interesse des Verbandes Geld verbraucht worden sei, so kann das jetzt im einzelnen nicht mehr nachgeprüft werden. Der beim Schöffengericht vorhanden gewesene und später zurückgegebene Prüfungsbericht war von privaten Buchprüfern aufgestellt, und ein jetzt etwa neu bestellter unabhängiger Sachverständiger könnte sich, abgesehen von den sich aus dem Zeitablauf ergebenden Schwierigkeiten, im wesentlichen auch nur auf Angaben des Beschuldigten stützen, da die maßgeblichen Belege von diesem vernichtet worden sind. Jedenfalls muß nach den bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte erhebliche Ausgaben, und zwar auch für eigenen Alkoholverbrauch und Rauchwaren aus den Verbandsmitteln pflichtwidrig bestritten hat.
Dieses ungetreue Verhalten des Beschuldigten würde die Höchststrafe, in diesem Falle die Aberkennung des Ruhegehalts, rechtfertigen, wenn man einen Vergleich mit einem im aktiven Dienst stehenden Beamten hier uneingeschränkt ziehen könnte. Das ist aber nicht möglich, da der Beschuldigte amtlos war, sich nicht in der gesicherten Stellung eines Lebenszeitbeamten befand, keine Bezüge nach dem G 131 erhielt, und daher die Maßstäbe für das Strafmaß nur unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage und Verhältnisse gewonnen werden können.
Mit seinem Geschäftsführergehalt war er zwar vor Not geschützt. Immerhin hatte er außer seiner Frau seine damals noch heranwachsenden beiden Kinder zu unterhalten. Das engte seinen Geldaufwand, zu dem er sich auf Grund der von ihm als Geschäftsführer des Verbandes zu pflegenden Kontakte in gewissem Umfange veranlaßt sah, ein. Zu seinen Gunsten muß auch in Betracht gezogen werden, daß seine Tätigkeit für den Verband ehemaliger berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes und ihrer Hinterbliebenen nicht scharf abgegrenzt war. Das Büro des Verbandes befand sich in der Privatwohnung des Beschuldigten, und die Bezugsgelder für das Mitteilungsblatt wurden auf sein persönliches Konto eingezahlt, auf das auch sein Gehalt überwiesen wurde und von dem er ungehindert allein Abhebungen vornehmen konnte. Hierdurch war eine Verquickung der Verbandsangelegenheiten mit den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ermöglicht und naheliegend. Die Art seiner Stellung brachte ihn in Kontakt mit anderen Personen, die als Geschäftsführer von Berufs- und Interessenverbänden mit Regierungsstellen zu verhandeln hatten und einen entsprechenden Aufwand geführt haben, wodurch der Beschuldigte verleitet wurde, es ihnen gleichzutun. Er hatte auch Reisen im Interesse des Verbandes zu machen sowie Tagungen vorzubereiten und hat in Verbindung damit Spesen verursacht, die aus der normalen und begrenzten Reisekostenentschädigung nicht gedeckt werden konnten. Diese Aufwendungen und Ausgaben haben schließlich dazu beigetragen, daß er seine Pflichten nicht verantwortungsbewußt beachtete und immer mehr abglitt. Hinzu kam, was das Verhalten des Beschuldigten zwar nicht entschuldigt, aber erklärlich macht, daß der Vorstand der Notgemeinschaft seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht, wie es nötig gewesen wäre, in gewissen Abständen regelmäßig und gründlich kontrollieren ließ. Es ist zwar für den Beschuldigten sehr belastend, daß er im Jahre 1954 auf der Tagung einen falschen Prüfungsbericht zur Entlastung vorlegte; aber auch insoweit liegt ein Versagen der für die Kontrolle der Geschäftsführung zuständigen und verantwortlichen Verbandsmitglieder vor; denn sie sind ihren Prüfungspflichten in den genannten Jahren offensichtlich nur in sehr vertrauensseliger und unachtsamer Weise nachgekommen. Ein weiterer gegen den Beschuldigten sprechender sehr bedenklicher Umstand ist in der Vernichtung der Belege für die durch ihn getätigten Ausgaben zu erblicken. Hier handelt es sich aber mehr um einen Verzweiflungsschritt des damals nervlich völlig heruntergekommenen Beschuldigten, der keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat und sich dadurch aus seiner Notlage befreien zu können glaubte. Er hat nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Belege vernichtet. Sehen das Schöffengericht hat dies als eine Kurzschlußhandlung gewertet, bei der die Absicht einer Schädigung des Verbandes nicht bestanden habe; vielmehr habe der Beschuldigte hierdurch, zusammen mit dem beabsichtigten Selbstmord, die ganze Angelegenheit erledigen wollen. Seine Gesundheit war zur Tatzeit bereits angegriffen, so daß seine moralische Widerstandskraft auch dadurch geschwächt erschien. Die Schmerzen aus seinem Kriegsleiden führten ihn zu erhöhtem Alkoholgenuß. Die Tätigkeit für die Notgemeinschaft nahm seine Kraft weit über die normale Arbeitszeit hinaus in Anspruch, so daß er sich in den Jähren 1951-1955 einen Urlaub versagen mußte. Seine Überbelastung war mit ursächlich dafür, daß er die Buchführung vernachlässigte, so daß er selbst im weiteren Verlauf keinen genauer. Überblick über die finanziellen Verhältnisse mehr hatte. In der Arbeit für den Verband hat er Gutes geleistet. Seinen Bemühungen gelang es, die Auflagenhöhe des Mitteilungsblattes vor, 4.000 auf 10.000 Stück hochzubringen und hierdurch die Einnahmen zu mehren. An den Mitgliedsbeiträgen, die eine wesentliche Einnahmequelle darstellten und eigens von einem Schatzmeister verwaltet wurden, hat er sich nicht vergriffen. Die ungetreue Verwendung der Zeitungsbezugsgelder wurde ihm durch die Meinung erleichtert, er sei in der Verwendung dieser durch seine eigene Tätigkeit hereingebrachten Gelder ziemlich freizügig. Als er den falschen Prüfungsbericht vorlegte, in dem er ein bereits damals bestehendes Defizit (Schulden an die Druckerei des Mitteilungsblattes) verschwieg, gab er sich auf Grund gewisser Zusagen des Verstandes der Hoffnung hin, er könne in Zukunft die Herausgabe des Mitteilungsblattes in selbständige Regie und auf eigene Rechnung übernehmen und dann ohne Wissen des Verbandes das von ihm verschuldete Defizit selbst wieder ausgleichen. Diese Hoffnung zerschlug sich aber infolge eines ablehnenden Beschlusses der Hauptversammlung. Die Kenntnis von diesen Gesamtumständen hat offenbar auch die Notgemeinschaft veranlaßt, eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten nicht zu erstatten. Zum Strafverfahren kam es erst nach Ablauf einiger Jahre, nachdem ein Einzelmitglied, das gerüchteweise von Verfehlungen gehört hatte, sich an die Staatsanwaltschaft gewandt hatte.
Das Vorliegen einer Reihe von Milderungsgründen kann somit nicht übersehen werden. Der Beschuldigte hat sich im übrigen auch zu seiner Tat bekannt. Er hat sein Verhalten nicht beschönigt und ist bereit, dafür einzustehen. Das zeigt sein erfolgreiches Bemühen, die von ihm veruntreuten Gelder, zu deren Erstattung er sich vor einem Notar bereit erklärt hat, nach besten Kräften abzutragen. Er hat dem Verband bis auf etwa 200,- DM den diesem erwachsenen Schaden ersetzt. Gesundheitlich ist der Beschuldigte durch den erlittenen Herzinfarkt und durch einen Schlaganfall stark mitgenommen und ist infolgedessen nicht mehr voll erwerbsfähig.
Der Senat hat nach alledem unter Zurückstellung von Bedenken eine Ruhegehaltskürzung für ausreichend und vertretbar angesehen. Diese Ruhegehaltskürzung mußte den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten angepaßt werden, wobei nicht übersehen werden konnte, daß der Beschuldigte infolge seiner und seiner Ehefrau Krankheit auch größere Kosten zu bestreiten hat. Aus diesen Gründen erschien eine Ruhegehaltskürzung in Höhe von 1/20 angemessen und ausreichend. Andererseits mußte jedoch wegen der Schwere des Dienstvergehens die nach dem Gesetz (§§ 9 Abs. 3, 7 Abs. 1 BDO) zugelassene zeitliche Grenze von fünf Jahren voll ausgeschöpft werden.
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist daher das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte mit einer Kürzung seines Ruhegehalts um 1/20 auf die Dauer von fünf Jahren bestraft worden.
Da der Beschuldigte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, mußten ihm, wie schon von der Kammer zutreffend festgestellt, die Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten und dem Bund zur Hälfte auferlegt, da die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts nicht zum vollen Erfolg geführt hat (§§ 98, 99 BDO).
gez. Dr. Hammerschlag
gez. Dr. Gille
gez. Schade
gez. Radtke