Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1963, Az.: BVerwG II D 8/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 8/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer XI - 02.01.1963
Rechtsgrundlagen
- § 1 G 131 (F. 1961)
- § 6 G 131 (F. 1961)
- § 9 G 131 (F. 1961)
- § 10 G 131 (F. 1961)
- § 29 G 131 (F. 1961)
- § 52 c G 131 (F. 1961)
- § 53 G 131 (F. 1961)
- § 54 G 131 (F. 1961)
- § 54 b G 131 (F. 1961)
- § 55 G 131 (F. 1961)
- § 70 G 131 (F. 1961)
- § 1 4. DVO z. G 131
- § 1 BDO
- § 2 BDO
- § 52 BDO
- § 63 BDO
- § 48 BBG
- § 51 BBG
- § 77 BBG
- § 152 BBG
- § 159 BBG
- § 162 BBG
Fundstellen
- BDH 6, 7
- DokBer B 1963, 2135
- ZBR 1964, 59
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zur Entscheidung darüber, ob der einem Berufsunteroffizier der früheren Wehrmacht mit 10-12jähriger Dienstzeit nach § 54 Abs. 4 G 131 (Fassung 1961) zustehende Anspruch auf Entlassungsgeld wegen eines Dienstvergehens abzuerkennen ist, sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Disziplinargerichte zuständig.
- 2)
Von einem derartigen früheren Berufsunteroffizier nach dem 8. Mai 1945 begangene Verfehlungen sind disziplinar nur verfolgbar, soweit sie als Dienstvergehen geltende Handlungen i.S. des § 77 Abs. 2 BBG sind.
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 14. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hammerschlag,
Bundesrichter Dr. Gille,
Regierungsdirektor Wilhelm Rönne,
Posthauptschaffner Wilhelm Pieper als Beisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XI (...) vom 2. Januar 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren mangels Verfolgbarkeit der Tat eingestellt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen, werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 52 Jahre alte Beschuldigte war vom 1. Oktober 1934 bis zum 8. Mai 1945 Berufssoldat der damaligen Wehrmacht. Er wurde im Oktober 1936 zum Unteroffizier, im Dezember 1938 zum Wehrbezirksfeldwebel und im Juni 1942 zum Oberfeldwebel befördert. Im November 1944 geriet er in britische Kriegsgefangenschaft, aus der er im Juli 1946 zurückkehrte.
Nach kurzer Tätigkeit als Lagerarbeiter bei einer Privatfirma war er vom November 1946 bis November 1957 Angestellter zunächst beim Wohnungsamt, später beim Statistischen Amt der Stadt H.. Aus dieser Stellung wurde er wegen schwerer Amtsunterschlagung fristlos entlassen. Seit September 1958 ist er bei einem Privatbetrieb in H. tätig.
In dem durch Verfügung des Bundesverwaltungsamts vom 15. September 1962 gemäß § 9 G 131 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt in der Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.
Die Bundesdisziplinarkammer XI (...) stellte in der Hauptverhandlung vom 2. Januar 1963 - XI VL 53/62 - das Verfahren auf Kosten des Bundes mit folgender Begründung ein: Das Verfahren sei wegen Unzuständigkeit der Disziplinargerichte unzulässig. Der Beschuldigte habe nach der Fassung des G 131 in der 3. Novelle vom 21. August 1961 einen Anspruch auf Entlassungsgeld (§ 54. Abs. 4). Bei der Auszahlung dieses Entlassungsgeldes seien nach § 54 Abs. 4 G 131 die Bestimmungen des § 52 c Abs. 1 Satz 3 G 131 entsprechend anzuwenden. § 52 c stehe im 5. Abschnitt des Kap. 1, der sich mit den Angestellten und Arbeitern befasse. Dadurch, daß § 52 c für entsprechend anwendbar erklärt werde, scheide der Beschuldigte für diesen Fall aus dem Kreis der Berufssoldaten aus. Er sei wie ein Arbeiter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes zu behandeln.
Die Aberkennung des Anspruchs auf Entlassungsgeld könne somit nur in einem Verfahren erfolgen, in dem der Beschuldigte so betrachtet werde, als wäre er ein Arbeiter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. In § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des G 131 heiße es ausdrücklich, daß das förmliche Disziplinarverfahren bei den in § 52 c G 131 genannten Personen nicht stattfinde. Für den Beschuldigten gelte vielmehr die 3. Durchführungsverordnung zum G 131, welche in § 1 Nr. 1 bestimme, daß an die Stelle der Einleitung und Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 Abs. 1 G 131 bei Angestellten und Arbeitern der Entzug des Rechtes durch Erklärung der obersten Dienstbehörde erfolge. Gegen deren Entscheidung sei die Klage vor dem Arbeitsgericht zulässig.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Kammer zurückzuverweisen.
Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Zuständigkeit der Disziplinargerichte gegeben sei.
III.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Zwar konnte den Erwägungen des angefochtenen Urteils, daß die Zuständigkeit der Disziplinargerichte nicht begründet sei, nicht beigetreten werden, jedoch ergab sich die Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens daraus, daß die Tat nicht verfolgbar ist.
A.
Der Beschuldigte ist vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten und hatte als Berufssoldat der früheren Wehrmacht am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von rund 10 1/2 Jahren zurückgelegt. Somit fällt er unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 und damit unter Kap. I des G 131, gilt aber nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 G 131 wie ein Widerrufsbeamter als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Rechte im Sinns des § 9 G 131, welche die Zulässigkeit eines Disziplinarverfahrens begründen könnten, standen ihm jedenfalls bis zu den durch das Dritte Änderungsgesetz zum G 131 vom 21. August 1961 (BGBl I S. 1557/1577) eingeführten Änderungen nicht zu, insbesondere wurde ein "Recht" in diesem Sinne nicht dadurch begründet, daß nach der früheren Vorschrift des § 71 b Abs. 2 und 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 4 G 131 ein geringes Entlassungsgeld nur gewährt werden "sollte" (BDH 3, 21).
Durch die in Art. I Nr. 35 Buchst. c des Dritten Änderungsgesetzes zum G 131 mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung des Gesetzes (Art. VI Abs. 1 Nr. 12 a.a.O.) verfügte Neufassung des § 54 Abs. 4 G 131 ist nunmehr jedoch dem früheren Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von mindestens zehn, aber noch nicht von zwölf Dienstjahren unter gewissen, hier vorliegenden Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Entlassungsgeld eingeräumt worden; bei dem Beschuldigten handelt es sich um einen Anspruch auf 4.000,- DM. Gleichzeitig ist u.a. eine entsprechende Anwendung von § 52 c Abs. 1 Satz 3 G 131 angeordnet worden. Diese Vorschrift besagt, daß die §§ 48 bis 51 BBG (wenn die Voraussetzungen des § 48 BBG vor der Zahlung des Entlassungsgeldes eingetreten sind) sowie die §§ 7 bis 9 G 131 und § 159 BBG entsprechend anzuwenden sind. Das Entlassungsgeld stellt eine Art Abfindung für die früher als Berufssoldat geleisteten Dienste dar (nach deren Dauer richtet sich die Höhe) und eine Abgeltung dafür, daß Förderungsmaßnahmen zu einer Wiederverwendung - in Betracht kommt hier die Anrechnung auf den Pflichtanteil im Falle der Übernahme in den öffentlichen Dienst und die bevorzugte Einstellung nach der früheren Fassung des § 54 Abs. 4 in Verbindung mit dem früheren § 52 b Abs. 3 G 131 - aufhören.
Der Anspruch auf Entlassungsgeld ist nunmehr ein schutzwürdiges Recht gemäß § 9 G 131 im Sinne der in der Entscheidung BDH 3, 21 entwickelten Rechtsgedanken. Durch die in § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 über § 52 c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 G 131 vorgenommene Verweisung auf § 9 G 131 wird zudem der Wille des Gesetzgebers deutlich, den Anspruch auf Entlassungsgeld einer disziplinarischen Aberkennung zu unterwerfen.
Die Kammer meint, die Verweisung bedeute, daß der betreffende Berufsunteroffizier aus dem Kreise der früheren Berufssoldaten ausscheide und wie ein Arbeiter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes zu behandeln sei, und daß demgemäß der Entzug der Rechte durch behördliche Erklärung zu geschehen habe, die durch Klage vor dem Arbeitsgericht ausgefochten werden könne. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Für eine derartige Behandlung der hier in Rede stehenden Berufssoldaten fehlt nicht nur jeder gesetzliche Anhaltspunkt, vielmehr geht das G 131 durchweg von dem Gedanken aus, die früheren Berufssoldaten mit bestimmter Dienstzeit in möglichst weitem Umfange den Beamten gleichzustellen, was insbesondere in der grundlegenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 G 131 zum Ausdruck kommt (vgl. im einzelnen BDH 2, 59/68 ff). Dieser klare Wille des Gesetzes wird durch die im Dritten Änderungsgesetz zum G 131 enthaltene Neufassung des § 54 Abs. 4 G 131 nicht beeinträchtigt. Abs. 4 schafft nicht mindere Rechte, sondern gestaltet in dem bisherigen § 71 b behandelte Bewilligungen rechtlich neu, erhöht diese und stellt durch die Übernahme in den § 54 sehr deutlich klar, daß es sich hierbei um Leistungen handelt, die auf Grund eines früheren Berufssoldatenverhältnisses im Rahmen der §§ 53 ff G 131 gewährt werden. § 54 selbst enthält eine nähere Festlegung der Rechte, die dem in § 53 grundlegend genannten Personenkreis gewährt werden, und läßt den Grundsatz des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 unberührt, daß vor dem 8. Mai 1935 eingetretene Berufsunteroffiziere mit einer Dienstzeit von weniger als 18 Jahren wie Beamte auf Widerruf, also nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind. Die Verweisung in dem neuen § 54 Abs. 4 auf § 52 c G 131 hat nicht die von der Kammer angenommene statusrechtliche Bedeutung, sondern ist lediglich eine gesetzestechnische, redaktionelle Maßnahme, die geschehen ist, um die Gesetzesvorschriften nicht zu umfangreich werden zu lassen und um die volle Wiederholung schon an anderer Stelle stehender Sätze zu vermeiden. § 54 b G 131 läßt eine Gleichstellung mit Angestellten oder Arbeitern lediglich für die früheren Berufssoldaten zu, die keine Rechte nach Abschnitt VI haben, weil sie die Stichtagvoraussetzung (Eintritt in den Wehrdienst vor dem 8. Mai 1935) nicht erfüllen, und die vor ihrem berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst schon Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst waren. Wenn in § 1 der 4. DVO zum G 131 (BGBl 1962 I S. 403) gesagt ist, daß gegen die in den §§ 52, 52 a, 52 b, 52 c genannten Personen ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung nicht stattfindet, so trifft dies auf das vorliegende Verfahren nicht zu, denn die aus den erwähnten Gründen geschehene Verweisung in § 54 Abs. 4 auf wenige, genau bezeichnete Sätze des § 52 c G 131 bedeutet nicht, daß die in Betracht kommenden früheren Berufssoldaten nunmehr als frühere Angestellte oder Arbeiter in § 52 c genannt seien.
Demnach bestehen gegen die Zulässigkeit eines beamtenrechtlichen förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 G 131 und nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (vgl. § 1 der 4. DVO) mit dem Ziele der Aberkennung des Entlassungsgeldes aus dem G 131 unter den von der Kammer für durchgreifend erachteten Gesichtspunkten keine Bedenken.
B.
Prozeßvoraussetzung eines Disziplinarverfahrens ist aber zunächst die Verfolgbarkeit des Täters bei Ausübung der Disziplinargewalt. Diese wird im üblichen Disziplinarverfahren durch die Beamten- oder Ruhestandsbeamteneigenschaft eines Beschuldigten begründet. In den Verfahren nach § 9 G 131 tritt an deren Stelle der besondere Rechtsstand nach dem G 131. Im vorliegenden Falle begründet der Anspruch auf Entlassungsgeld nunmehr einen derartigen besonderen Rechtsstand. Daß der Beschuldigte hierbei jetzt nur mit einem Ruhestandsbeamten vergleichbar ist, liegt auf der Hand, denn irgendwelche Rechte auf Wiederverwendung oder Übergangsgehalt bestehen nicht, und die einmalige Zahlung des Entlassungsgeldes stellt sogar noch etwas geringeres dar als die laufende Alimentation eines Ruhestandsbeamten bis zu dessen Lebensende. Jedoch ist der Zahlungsanspruch mit dem Abfindungsanspruch einer verheirateten Beamtin nach § 152 BBG vergleichbar, wobei der betreffende Bezug als Ruhegehalt gilt und die persönliche Verfolgbarkeit durch § 1 Abs. 2 Satz 2 BDO zugelassen worden ist. Im vorliegenden Falle wird die Verfolgbarkeit des Täters wie ein jetziger Ruhestandsbeamter durch die Verweisung auf § 9 G 131 begründet.
Die verliehenen Rechte sind aber nicht nur für die Zulässigkeit des Verfahrens überhaupt von Bedeutung, sondern auch dafür, ob das Verfahren wie gegen einen aktiven Beamten unbeschränkt oder wie gegen einen Ruhestandsbeamten in dem durch § 77 Abs. 2 BBG beschränkten Umfange durchzuführen ist (BDH 3, 21/23). Denn auch die Verfolgbarkeit der Tat ist Prozeßvoraussetzung. Hierbei ist von Bedeutung, daß sich das Disziplinarrecht auf die Verfolgung von Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen beschränkt. Aus dem Begriff des Dienstvergehens (§ 77. Abs. 1 BBG) wird gefolgert, daß zur Tatzeit Beamteneigenschaft bestanden haben muß und daß sogenannte vordienstliche Verfehlungen disziplinarrechtlich bedeutungslos sind (BDH 2, 59/71-72). Ist der Täter zur Zeit der Tat Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen gewesen, kann er nur wegen der besonderen, als Dienstvergehen geltenden nachdienstlichen Handlungen verfolgt werden, die in § 77 Abs. 2 BBG im einzelnen aufgeführt sind. Diese Beschränkung der Verfolgbarkeit gilt nach § 2 BDO auch für die sogenannten zwischendienstlichen Taten, die in der Zeit zwischen zwei Beamtenrechtsverhältnissen begangen worden sind.
Im bisherigen Disziplinarrecht der unter das G 131 fallenden Personen hat § 2 BDO keine unmittelbare rechtliche Bedeutung gehabt (BDH 1, 55/58), denn bei den Beamten ist der Fortbestand des früheren Beamtenverhältnisses über den Zusammenbruch hinaus bejaht worden (BDH 1, 55/57; 2, 55/57; 2, 59/65; 3, 32/42/47), und den früheren langgedienten Berufssoldaten hat das G 131 den neuen Rechtsstand mit den entsprechenden Beamtenrechten rückwirkend verliehen, so daß hierdurch die disziplinare Verfolgbarkeit der Tat geschaffen worden ist; dies gilt auch für die den früheren Widerrufsbeamten gleichgestellten Berufssoldaten mit 12-18jähriger Dienstzeit, die unter Abschwächung der Entlassungsfolge des § 6 Abs. 1 G 131 rückwirkend den Rechtsstand eines früheren Beamten mit Rechten erhalten haben, die ihrem Wesen nach ihren Inhaber einem Beamten z.Wv. gleichstellen (BDH 2, 59/64/65/74/79).
Den früheren Berufsunteroffizieren mit 10 bis 12 Dienstjahren ist indes ein Rechtsstand nicht rückwirkend verliehen worden. Sie gelten nach wie vor durch § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Nach § 9 G 131 aberkennbare Rechte hatten sie bis zum Dritten Änderungsgesetz nicht (BDH 3, 21); sie standen also einem als entlassen geltenden Widerrufsbeamten ohne Rechte gleich, der ein unbegrenzt verfolgbares Dienstvergehen nicht begehen konnte (BDH 5, 7). Zwar hat das Dritte Änderungsgesetz jetzt ein Recht, den Anspruch auf Entlassungsgeld, geschaffen, doch ist dieser Anspruch weder rückwirkend begründet, noch ist mit seiner Einführung eine rückwirkende Änderung des allgemeinen Rechtsstandes verbunden worden. Die in § 54 Abs. 4 über § 52 c Abs. 1 Satz 3 G 131 getroffene Anordnung einer entsprechenden Anwendung der für aktive Beamte in Betracht kommenden §§ 48-51 BBG kann allein nicht besagen, daß ein einem aktiven Beamten vergleichbarer Status rückwirkend verliehen werden sollte. Zwar hat das G 131 an anderer Stelle (§ 10 Abs. 1, 2) die entsprechende Anwendung der §§ 48-51 BBG mit dem Status eines Beamten z.Wv. oder eines an der Unterbringung teilnehmenden früheren Beamten auf Widerruf in Verbindung gebracht und hat bei nur Versorgungsberechtigten über § 29 Abs. 1 G 131 auf den für Ruhestandsbeamte geltenden § 162 BBG verwiesen. Die jetzige Anordnung in § 54 Abs. 4 mag aber darauf zurückzuführen sein, daß man Bedenken hatte, die einmalige Zahlung von Entlassungsgeld wegen dessen Eigenart (vgl. für die früheren Widerrufsbeamten auch § 70 Abs. 5 G 131) der Zahlung von Versorgungsbezügen gleichzustellen, zumal die in erster Linie heranzuziehende Fassung des § 52 c Abs. 1 Satz 3 G 131 im Hinblick auf die Angestellten und Arbeiter getroffen worden war; bei ihnen fanden sich entsprechende Bezugnahmen schon in der Fassung 1957 des § 52 a Abs. 1 Satz 6 und des § 52 b Abs. 2 Satz 5. Hätten beamtenstatusrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt, hätte es nahegelegen, eine Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 oder 2 G 131 herzustellen. Die entsprechende Übernahme der an ein Strafurteil geknüpften beamtenrechtlichen Rechtsfolge des § 48 BBG braucht trotz des allgemeinen Hinweises auf § 51 BBG, der hier seiner entsprechenden Bedeutung nach nur den Anspruch auf Entlassungsgeld betreffen kann, nicht notwendig von der Vorstellung auszugehen, daß damit auch der einem aktiven Beamten entsprechende Rechtsstand geschaffen werden solle.
Rechtlich wäre in Betracht gekommen, durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift ohne rückwirkende Statusverleihung Verfehlungen jeglicher Art, die nach dem 8. Mai 1945 und vor der Begründung des Anspruchs auf Entlassungsgeld begangen worden sind, unbeschränkt verfolgbar zu machen, ähnlich wie dies bei den sogenannten vordienstlichen Verfehlungen eines Beamten in Erwägung gezogen werden könnte (BDH 2, 59/73). Jedoch liegt eine solche Erweiterung derart außerhalb des Rahmens des üblichen Disziplinarrechts (vgl. auch BDH 3, 32/45), daß der Wille des Gesetzes hierzu in besonders deutlicher Weise hätte sichtbar gemacht werden müssen. Das ist mit dem ganz allgemein gehaltenen Verfolgungshinweis von § 54 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 über § 52 c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 auf § 9 G 131 mit seinen verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten nicht geschehen. Vielmehr läßt sich hieraus nur schließen, daß entsprechend den in der bisherigen Rechtsprechung gezogenen Folgerungen die in § 9 G 131 zum Teil zugelassene unbegrenzte Verfolgung nach wie vor auf die Beamten z.Wv. und die ihnen gleichgestellten früheren Beamten (Tatstatus) beschränkt bleiben sollte (BDH 2, 59/62/65, 78/79; 3, 21). Da im vorliegenden Falle zur Zeit der Tat keinesfalls ein derartiger Rechtsstand gegeben war, kommt hier nur die für die früheren Beamten mit Versorgungsbezügen zugelassene mindere zweite Alternative des § 9 G 131 mit der beschränkten Verfolgbarkeit wegen einer "als Dienstvergehen geltenden Handlung" im Sinne des § 77 Abs. 2 BBG (s. auch § 10 Abs. 3 G 131) in Betracht. Das entspricht dem in § 2 Satz 1 Halbsatz 2 BDO aufgestellten Grundsatz, daß die in einer bindungslosen Zeit zwischen zwei Beamtenrechtsverhältnissen begangenen Verfehlungen nur insoweit verfolgbar sind, als sie nachdienstliche Handlungen im Sinne des § 77 Abs. 2 BBG betreffen.
Die Voraussetzung einer solchen Handlung liegt bei der im Jahre 1957 im damaligen Angestelltenverhältnis zur Stadt H. begangenen Amtsunterschlagung des Beschuldigten nicht vor, so daß es bei der Einstellung des Verfahrens als unzulässig bleiben mußte, jedoch nicht aus dem von der Kammer angenommenen Grunde der Unzulässigkeit des Disziplinarrechtsweges, sondern mangels Verfolgbarkeit der Tat (§§ 52 Abs. 1 Ziff. 1, 63 Abs. 3 BDO). Das entspricht im Ergebnis dem Urteil des Dritten Disziplinarsenats vom 27. März 1963 - III D 67/62 -.
Die Fälle der Personen, die lediglich Anspruch auf Entlassungsgeld haben, sind somit rechtlich anders gelagert als etwa die der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes, die von der Vergünstigung der Neufassung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 insofern betroffen worden sind, als jetzt dem Stichtagerfordernis auch durch die berufsmäßige Zugehörigkeit zum Freiwilligen Arbeitsdienst nach dem 30. Juni 1934, aber vor dem 8. Mai 1935 genügt wird; denn diese Neufassung hat infolge deutlicher Einreihung in den Kreis der anderen Statusberechtigten und deren grundlegende Rechte weitergehende statusrechtliche Bedeutung.
Da das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, waren die Kosten, einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen, nach §§ 99, 100 Abs. 2 Satz 2 BDO dem Bund aufzuerlegen.
gez. Dr. Hammerschlag
gez. Dr. Gille
gez. Rönne
gez. Pieper