Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1960, Az.: BVerwG I D 33/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 33/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesdisziplinarkammer XII - 15.01.1959
Fundstelle
- BDH 5, 49
In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 5. Mai 1960
in Freiburg i.Br.,
an der teilgenommen haben:
Präsident Dr. Behnke als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Hardraht,
Postrat Ernst Moering,
Regierungsobersekretär Heinz Klein als Beisitzer,
... Verwaltungsangestellte Karaschewski als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen des Beschuldigten und des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer XII (...) vom 15. Januar 1959 werden zurückgewiesen, die Berufung des Beschuldigten mit der Maßgabe, daß er in die Dienstaltersstufe 13 der Besoldungsgruppe A 9 eingestuft wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 47 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines Bergmanns, besuchte in Gelsenkirchen von 1919 bis 1923 die Volksschule, von 1923 bis 1932 die Städtische Oberrealschule, die er mit dem Zeugnis der Reife verließ, und von 1932 bis 1933 die Höhere Handelsschule. Am 1. April 1935 trat er als Zivilsupernumerar bei der staatlichen Polizeiverwaltung in Essen in den preußischen Polizeidienst. Er bestand am 21. Oktober 1937 die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Inspektorprüfung) mit "gut". Der Regierungspräsident in Düsseldorf ernannte ihn daraufhin mit Urkunde vom 26. Oktober 1937 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeipraktikanten und mit Urkunde vom 20. April 1939 zum Polizeiinspektor. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1939 und mit einem Besoldungsdienstalter vom selben Tage in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 2 bei der Polizeiverwaltung in Essen eingewiesen. Am 26. Juli 1939 erlangte er die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit. Er fand als Sachbearbeiter in der Abt. II - Ausländerwesen - und in der Wirtschaftsabteilung sowie als Hilfsrechnungsrevisor Verwendung. Von April 1942 bis Juli 1943 war der Beschuldigte, der von April bis August 1939 bei der Infanterie in Jauer i.Schles. gedient hat, als Verwaltungsbeamter zum Befehlshaber der Ordnungspolizei in Riga abgeordnet und von Juli 1943 bis Mai 1945 mit dem letzten Dienstgrad eines Leutnants der FSch. der Res. im Kriegsdienst eingesetzt. Er wurde vom 21. Mai bis 1. November 1945 bei der Polizeibehörde der Stadt Essen als Polizeiinspektor und Sachbearbeiter in der Wirtschaftsabteilung weiterbeschäftigt und am 2. November 1945 aus politischen Gründen entlassen. Nach vorübergehender Erwerbslosigkeit wer er von Mai 1946 bis September 1952 zunächst als Maschinist, später als Büroangestellter und zuletzt als Prokurist bei einer Essener Bauunternehmung beschäftigt. Er bezog vom 1. Dezember 1952 an Übergangsgehalt auf Grund des G 131 und betätigte sich vom 1. April 1953 an als freier Handelsvertreter in Stahl- und Silberwaren und Porzellan. Am 1. Dezember 1955 wurde er als Vertragsangestellter bei dem Bundesministerium für Verteidigung, Abt. XI, in Koblenz, dem heutigen Amt für Wehrtechnik und Beschaffung (AWB), in den Dienst der Bundesrepublik Deutschland eingestellt und nach Vergütungsgruppe V b TOA entlohnt. Er fand als Sachbearbeiter in der Abrechnungsstelle Verwendung und erhielt am 23. Januar 1956 die Befugnis zur sachlichen Feststellung gem. § 80 RRO. Mittels der ihm am 28. November 1956 ausgehändigten Urkunde vom 26. November 1956 ernannte ihn der Bundesminister für Verteidigung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsoberinspektor. Zugleich wies er ihn mit Wirkung vom 1. September 1956 und mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Dezember 1951 in die Besoldungsgruppe A 4 b RBesO ein.
Gerichtlich ist der Beschuldigte nicht bestraft. Auch in disziplinarer Hinsicht liegen, soweit zu sehen, bisher keine Bestrafungen vor. Die dienstlichen Beurteilungen lauten günstig. Ihm werden sehr gute Kenntnisse auf dem Gebiete des Haushaltsrechts und des Kassen- und Abrechnungswesens, Gewissenhaftigkeit und Verantwortungsfreude, schnelle und gleichmäßige Arbeitsweise, rasches Denken und gutes Verhandlungsgeschick bescheinigt.
Seit dem 22. September 1939 ist der Beschuldigte in kinderlos gebliebener Eheverheiratet. Die jetzt 47 Jahre alte Ehefrau hat den Beruf einer Stenotypistin erlernt, ist aber seit 1956 nicht mehr erwerbstätig. Über Vermögen, insbesondere Grundbesitz, verfügt der Beschuldigte nicht. Für seine Wohnung hat er einen monatlichen Mietzins von 61,- DM zu entrichten. Er ist mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. November 1934 in die Besoldungsgruppe A 10 BBesGübergeleitet und befindet sich seit dem 1. November 1958 in deren Dienstaltersstufe 13 (Endgrundgehalt). Seine monatlichen Dienstbezüge belaufen sich laut seinen Angaben auf 915, - DM brutto, zu denen eine Ministerialzulage von jetzt 54,- DM tritt.
II.
Dem Beschuldigten wurde in den Akten 16 KMs 5.57 StA Koblenz zur Last gelegt, im Jahre 1956 durch mehrere selbständige Handlungen als Beamter für in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlungen Geschenke oder andere Vorteile angenommen zu haben, indem er sich als Leiter eines Sachgebietes im Referat A I 5 (Abrechnung) des Bundesministeriums für Verteidigung in Koblenz von dem Möbelfabrikanten Sebastian M. in O./Niederbayern und dessen Vertreter Matthias B. Geschenke, wie Lebensmittel und Haushaltsgegenstände, zuwenden und einen kostenlosen Urlaubsaufenthalt und unentgeltliche Benutzung eines Kraftwagens gewähren ließ; Vergehen gegen die §§ 331, 74 StGB.
Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts in Koblenz sprach den Beschuldigten am 5. Dezember 1957 frei. In den Gründen des seit dem 13. Dezember 1957 rechtskräftigen Urteils heißt es:
"Zu dem Aufgabenbereich des Beschuldigten gehörte unter anderem die Titelverwaltung, in deren Rahmen er darauf zu achten hatte, daß die im Etat für die einzelnen Titel vorgesehenen Mittel nicht überschritten wurden, und die sachliche Feststellung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen. Auf die Vergabe von Entwicklungs- oder Beschaffungsaufträgen hatte er keinen Einfluß. Mit Lieferanten oder Firmenvertretern kam er lediglich dann in Berührung, wenn diese in einer Abrechnungsfrage vorsprachen. Bei solcher Gelegenheit! hatte der Beschuldigte Anfang 1956 den Zeugen B. kennengelernt. B. war der Vertreter der Möbelfabrik Sebastian M. in O. Niederbayern. Diese Firma hatte vom Beschaffungsamt erhebliche, in die Millionen gehende Aufträge auf Lieferung von Unterkunftsmobiliar erhalten und war an einer schnellen Begleichung ihrer jeweiligen Teillieferungen interessiert. Da es bei der hohen Zahl von Lieferantenrechnungen, die im Zuge der Erstausstattung der Bundeswehr laufend anfielen, und bei der Vielzahl der notwendigen Kontrollstellen, welche die Rechnungen zu passieren hatten, in der Regel mehrere Wochen bis zu ihrer Bezahlung dauerte, sprach der Zeuge B. auf Weisung seiner Firma sehr häufig beim Beschuldigten vor, um sich zu erkundigen, wann mit den betreffenden Beträgen gerechnet und wie eine eventuelle Verkürzung der Laufzeit bewerkstelligt werden könne. Der Beschuldigte gab ihm pflichtgemäß Auskünfte und ebenso pflichtgemäß den Rat, Skonto zu gewähren, weil derartige Rechnungen innerhalb der Skontofrist beglichen werden müßten. Zu einer solchen Maßnahme konnte sich aber die Firma M. aus Kalkulationsgründen nicht bereit finden. Um ihrer angespannten Finanzlage abzuhelfen und ihre Lieferfähigkeit zu erhalten, wurde ihr später ohne Zutun des Beschuldigten nach einer Besprechung mit dem Fabrikanten M. und einem Vertreter der Bayerischen Staatsbank vom zuständigen Dezernenten ein günstigerer Zahlungsmodus eingeräumt.
Die zahlreichen dienstlichen Begegnungen des Beschuldigten mit dem Zeugen B. führten bald zu einer persönlichen Sympathie beider, die von ihnen zum Anlaß genommen wurde, sich gelegentlich auch privat zu treffen. Soweit dabei Gastwirtschaften aufgesucht wurden, zahlte der Beschuldigte seinen Verzehr selbst. Verschiedene Male hat er den Zeugen B. aber, auch in seine Wohnung eingeladen und dort bewirtet. Als der Beschuldigte im Juli 1956 seinen Erholungsurlaub angetreten hatte, schlug ihm B. vor ein paar Tage davon in einem besonders preiswerten Gasthof im Bayerischen Wald zu verbringen. Der Beschuldigte ging auf diesen Vorschlag ein und fuhr im Kraftwagen des Zeugen mit nach Bayern. Unterwegs bekam der Zeuge B. von seiner Firma den Auftrag, zu einer geschäftlichen Unterredung nach O zu kommen. Auf diesem nicht vorgesehen gewesenen Umweg trafen sie gegen Mitternacht in O. ein. Da unter diesen Umständen eine Weiterfahrt nicht in Betracht kam, wurde der Beschuldigte im Gut L., welches unweit O. liegt und dem Fabrikanten M. gehört, einquartiert. Am nächsten Vormittage eröffnete ihm der Zeuge B., daß er für M. sofort in einer dringlichen Angelegenheit noch einmal nach Koblenz zurückfahren müsse, am folgenden Tage aber wieder da sein werde, so daß man dann zu jener Gastwirtschaft im Bayerischen Wald fahren könne. Der Beschuldigte schickte sich in diese Situation. Nach B. Rückkehr machte er mit ihm noch einige Tagestouren. Als Nachtquartier wurde das Gut L. beibehalten. Der Aufenthalt dauerte aber nur eine knappe Woche, dann entschloß sich der Beschuldigte, mit B. wieder nach Koblenz zurückzufahren, ohne erst noch in das Gasthaus im Bayerischen Wald zu übersiedeln. Als er nunmehr eine Rechnung über seine Aufenthaltskosten auf Gut L. erbat und diese bezahlen wollte, wurde er von dem Zeugen B. aufgefordert, davon abzusehen, weil sich der Fabrikant M. durch eine solche Handlungsweise beleidigt fühlen könnte, denn es sei eine Gepflogenheit der Firma, Besucher, bei denen Übernachtungen nötig würden, kostenlos in D. unterzubringen. Der Beschuldigte bestand daraufhin nicht mehr auf einer Bezahlung.
Die Firma M. betreibt, angeschlossen an ihre Werkskantine, auch eine öffentliche Gaststätte. Dort bemerkte der Beschuldigte eines Tages Weingläser, wie er sie auf einem der Ausflüge mit B. in Zwiesel gesehen hatte. Als das Gespräch auf die Zwieseler Glasindustrie kam, fragte der Beschuldigte, der an diesen Gläsern Gefallen fand, die im Büro der Firma M. ... beschäftigte Zeugin Lä., ob sie ihm nicht ein Dutzend solcher Gläser besorgen könne, was die Zeugin zusagte. Viele Wochen später erst brachte B. dem Beschuldigten die Gläser, von denen das Stück 1,70 DM kostete, nach Koblenz mit, war aber nicht in der Lage, eine Rechnung vorzulegen oder ihren Preis anzugeben, und erklärte, daß dies später erledigt werden könne.
Eine Rechnung hat der Beschuldigte aber auch später nicht erhalten.
In August 1956 schickte der Zeuge B. dem Beschuldigten zwei Fasanen und gegen Weihnachten desselben Jahres eine Rehkeule und zwei Hasenschlegel. Dieses Wildbret hatte B. kostenlos vom Fabrikanten M. erhalten, der selbst Jäger ist und eine eigene Jagd besitzt. Er überließ es dem Beschuldigten ebenfalls ohne Bezahlung.
Außerdem hat der Zeuge B. dem Beschuldigten im Jahre 1956 dreimal seinen Personenkraftwagen, einen "Mercedes 180 D", kostenlos zur Verfügung gestellt, und zwar das erste Mal für eine Fahrt im Räume Stuttgart, die der Beschuldigte während einer eintägigen Unterbrechung ihrer Rückreise von Gut L. unternahm, und zweimal für je eine Fahrt des Beschuldigten von Bonn nach Essen und zurück.
Vor Annahme aller dieser Zuwendungen und Vorteile war dem Beschuldigten die Abteilungsleiter-Verfügung Nr. 30/56 vom 2. Juni 1956 bekanntgegeben worden, die sich mit dem Verbot der Annahme von Einladungen befaßte und mit der es den Angehörigen der Dienststelle zur Pflicht gemacht wurde, nicht nur den Verkehr mit den Firmen, ihren Beauftragten und sonstigen Interessenvertretern der Wirtschaft auf das notwendige Maß zu beschränken, sondern "alles zu vermeiden, was auch nur den Anschein erwecken könnte, daß ein Angehöriger der Dienststelle Vorteile annimmt oder einen Unternehmer bevorzugt behandelt".
Der Beschuldigte räumt diesen Sachverhalt ein, bestreitet aber, sich einer passiven Bestechung schuldig gemacht zu haben, und gibt im einzelnen folgende Einlassung:
Er habe B. zwar dienstlich kennengelernt, sein späterer Verkehr mit ihm sei aber rein privater Natur gewesen, die auf gegenseitiger Sympathie beruhenden persönlichen Beziehungen habe er immer für eine echte Freundschaft gehalten, wenn er auch zugeben müsse, am Ende von B. enttäuscht worden zu sein, als dieser eines Tages von ihm habe Konkurrenzpreise erfahren wollen. Von diesem Zeitpunkt an habe er sich aber sofort zurückgezogen, weil er dieses Ansinnen für unkorrekt gehalten habe. Nicht B. sondern er selbst sei zuerst der Gebende gewesen, indem er ihn wiederholt zu Hause bewirtet habe. B. habe ihm mehrfach erklärt, daß er sich für die gewährte Gastfreundschaft "revanchieren" wolle, und habe oft auch sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, daß ihm seine häuslichen Verhältnisse eine Gegeneinladung nicht erlaubten. Unter diesen Umständen habe er das Angebot einer Mitfahrt in den Bayerischen Wald in keiner Weise als etwas Verfängliches oder dessen Annahme als etwas Unerlaubtes angesehen, zumal B. früher selbst Beamter gewesen sei. Der Umweg über O. sei nicht geplant gewesen und habe mindestens für ihn ein unvorhergesehenes Ereignis gebildet. Sich diesem Umweg durch getrennte Weiterfahrt zu entziehen, habe die Höflichkeit verboten. Auf Gut L. habe er lediglich in einfachem Rahmen genächtigt. Zu längeren Begegnungen oder Gastereien mit dem Fabrikanten M. sei es nicht gekommen. Auf seinen Ausflügen in die Umgebung und Autotouren mit B. habe er seine Zechen stets selbst bezahlt. Daß er am Ende ein kostenloses Quartier gehabt habe, sei ihm peinlich, in dieser Situation aber auch unvermeidlich gewesen.
Bei dem Dutzend Gläser im Werte von rund zwanzig D-Mark habe er nicht im entferntesten an eine Schenkung gedacht. Es habe sich, wenigstens aus seiner Sicht, um nichts anderes als eine Besorgung mit der selbstverständlichen Absicht einer Bezahlung gehandelt.
Für die beiden Fasanen und die Wildstücke habe er dem Zeugen B. Bezahlung angeboten. Dieser habe es aber abgelehnt, Geld dafür zu nehmen, mit der Erklärung, daß er das Wild auch selbst kostenlos erhalten habe und daß es als eine Gegengabe für die früheren Bewirtungen gelten solle.
Zu der dreimaligen Überlassung des Kraftwagens sei es aus folgendem Grunde gekommen: Er habe gesprächsweise den Zeugen B. wissen lassen, daß er sich mit der Absicht trage, ein Kraftfahrzeug zu kaufen, und zu diesem Zwecke einen Bausparvertrag verkaufen wolle. B. habe ihm daraufhin erklärt, Interesse am Erwerb dieses Bausparvertrages zu haben, habe ihm aber zugleich eröffnet, daß er den Ankauf noch etwas hinausschieben müsse, weil er den Kaufpreis noch nicht beisammen habe. Um sich die Chance eines günstigen Erwerbs des Bausparvertrages zu sichern, habe B. ihm angeboten, im Bedarfsfalle seinen Kraftwagen zu benutzen. Es sei also B. Kraftfahrzeug von ihm im Rahmen dieser geschäftlichen Abmachungen benutzt worden, außerdem habe er den Wagen jeweils vollgetankt zurückgegeben.
Dem Beschuldigten war in keinem dieser Fälle mit der zu einer Verurteilung nötigen Sicherheit nachzuweisen, daß zwischen seinem Geschäftskreis, in welchem er als Beamter tätig geworden ist, und jenen ihm gewährten und von ihm angenommenen Vorteilen ein beiden Teilen bewußter Zusammenhang bestanden hat. Seine Einlassungen sind vom Zeugen B. bestätigt worden. Wenn auch die Aussage des Zeugen B., der nach § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat unvereidigt geblieben ist, mit Vorsicht gewürdigt werden muß, zumal er auch noch zugestandenermaßen nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens mit dem Beschuldigten Fühlung genommen hat, so waren die Einlassungen des Beschuldigten mindestens nicht zu widerlegen, da sie sämtlich an sich plausibel erscheinen und gegenteilige Anhaltspunkte nicht zu Tage getreten sind.
Die Mitnahme des Beschuldigten im Kraftwagen B.s nach Bayern konnte, da diese Fahrt nicht speziell für den Beschuldigten veranstaltet wurde, nicht als Bestechungsakt gewertet werden. In die Einladung, vorerst auf Gut L. zu bleiben, ist der Beschuldigte unwiderlegbar gegen seine eigentlichen Absichten hineingeschliddert. Nachdem er dort untergebracht worden war, mag es ihm als ein Gebot der Höflichkeit erschienen sein, sich nicht auf eigene Faust von B. abzusetzen. Daß er am Ende die Kosten seines Aufenthaltes in Lailling ernstlich bezahlen wollte und davon nicht des Vorteils wegen, sondern mit Rücksicht auf B. und dessen Einwendungen Abstand genommen hat, war ebenfalls nicht auszuschließen, denn auch insoweit befand sich der Beschuldigte in einer gewissen Konfliktsituation, die B. herbeigeführt hatte.
Die Beschaffung der 12 Weingläser durch die Zeugin Lä. fußte, wie diese Zeugin bestätigt hat, auf einer unverfänglichen Unterhaltung und auf ihrem eigenen Angebot. Die Zeugin hat auch bestätigt, daß der Beschuldigte diese Glaser habe bezahlen wollen, und hat dargelegt, daß die Berechnung ohne hintergründige Absichten unterblieben sei, weil sie, als B. die Gläser mitgenommen habe, den Preis nicht gewußt hätte. Dazu kommt, daß die Beschaffung dieser Gläser ihrem Werte nach eine zu geringe Vergünstigung darstellt, um aus der Sicht der mit Millionenaufträgen arbeitenden Firma M. ohne weiteres als geeignetes Äquivalent für ein dienstliches Verhalten des Beschuldigten erscheinen zu können.
Die Wildzuwendungen Bauers an den Beschuldigten mögen Gegenleistungen für vorausgegangene Bewirtungen gewesen sein, zumal B. das Wild selbst nicht bezahlt hatte. Desgleichen besteht bei den unwiderlegbaren Erklärungen beider über die Gründe der dreimaligen Überlassung des Kraftfahrzeuges keine zwingende Verbindung dieser Gefälligkeit mit den Dienstgeschäften des Beschuldigten.
Wenn auch im Hinblick auf das spätere unkorrekte Verhalten B. auf Grund dessen der Beschuldigte seine Beziehungen zu ihm abgebrochen haben will, und im Hinblick auf die von beiden zugegebene Unterredung nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens sowie vor allem auch im Hinblick auf die Kenntnis des Beschuldigten von der Abteilungsleiter-Verfügung Nr. 30/56 der Verdacht bestehen bleibt, daß diese verschiedenen Vorteile aus weit bedenklicheren Motiven gewährt und empfangen wurden, so war der Beschuldigte doch unter den gegebenen Umständen mangels Beweises mit der sich aus § 467 Abs. I StPO ergebenden Kostenfolge für die Staatskasse freizusprechen."
Durch Verfügung vom 18. Februar 1958 leitete der Bundesminister für Verteidigung das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein unter dem. Vorwurf, von dem Fabrikanten M. und dessen Vertreter B., den er dienstlich kennengelernt habe, entgegen dem ihm bekannten Verbot des Abteilungsleiters XI Nr. 30/56 vom 2. Juni 1956 Zuwendungen und sonstige Vorteile angenommen und damit seine Dienstpflichten aus den §§ 54 Satz 2, 70 BBG verletzt zu haben. Es wurde eine Untersuchung durchgeführt, die sich auf die Vernehmung des Beschuldigten beschränkte. In der Anschuldigungsschrift vom 9. Oktober 1958 legte ihm der Bundesdisziplinaranwalt als Dienstvergehen zur Last, ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde Geschenke in Bezug auf sein Amt angenommen, sich damit zugleich nicht achtungs- und vertrauenswürdig verhalten, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen nicht ausgeführt und ihre allgemeinen Richtlinien nicht befolgt zu haben (§§ 54 Satz 2, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG).
In der Hauptverhandlung vom 15. Januar 1959 - XII VL 24/58 - verurteilte die Bundesdisziplinarkammer XII (Mainz) den Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens zur Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, und zwar in das Amt eines Regierungsinspektors der Besoldungsgruppe A 9 BBesG, Dienstaltersstufe 12.
Hinsichtlich des Sachverhalts folgte sie dem vor ihr erklärten Geständnis des Beschuldigten und den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, an die sie sich nicht gebunden erachtete, die sie aber nach § 14 Satz 3 BDO der disziplinaren Beurteilung zugrunde legte. In dem Verhalten des Beschuldigten sah die Bundesdisziplinarkammer trotz seines Freispruchs von der Anklage der Bestechlichkeit ein schweres Dienstvergehen. Dazu führte sie aus:
Ein Beamter handele nach § 70 BBG schon dienstpflichtwidrig, wenn er ohne die Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde Geschenke annehme und irgendwelche Beziehungen zwischen den Schenker und ihm beständen, die auf seiner dienstlichen Stellung beruhten. Was der Beschuldigte von dem Vertreter B. an Sachgütern und Leistungen erhalten habe, sei ihm unentgeltlich zugewendet worden, wie er zugeben müsse. Auch das Wildbret, das aus der Jagd des Fabrikanten M. gestammt habe und mit dem sich B. habe "revanchieren" wollen, sei nur ein Gegengeschenk, aber kein Entgelt für seine wiederholte Bewirtung durch den Beschuldigten gewesen. Für die Gläser, die ihm Frau Lä. die Angestellte M., besorgt habe, sei eine Bezahlung ursprünglich nicht vereinbart worden, vielmehr habe sie der Beschuldigte als Gastgeschenk der Firma M. angenommen. Dies gehe daraus, hervor, daß er die Gläser tatsächlich nicht bezahlt habe. Er habe die unentgeltliche Zuwendung auch in bezug auf sein Amt erhalten. Seine Bekanntschaft mit B. und M. rühre aus seiner dienstlichen Tätigkeit her; ihre Beziehungen seien dienstlicher Natur geblieben, selbst wenn sich später auch ein gutes persönliches Verhältnis zwischen ihnen entwickelt habe. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe die Geschenke aus rein freundschaftlichen Beziehungen empfangen und mit ihrer Annahme keine Dienstpflicht verletzt, sei daher unzutreffend. Zu den gelegentlichen unentgeltlichen Zuwendungen, die üblich und als von der obersten Dienstbehörde allgemein erlaubt zu betrachten seien, gehörten die von dem Beschuldigten entgegengenommenen Geschenke nicht. Auch seine mehrtägige Unterbringung und Beköstigung auf dem Landgut L. des Fabrikanten M. und die wiederholte Überlassung des Mercedes-Kraftwagens durch den Vertreter Bauer hätten nur der persönlichen Bereicherung und der Freude des Beschuldigten an der Lenkung eines Kraftwagens gedient, nicht aber etwa der Erledigung irgendwelcher dringende. Dienstgeschäfte.
Darauf, daß er die Grenze zwischen erlaubten und nicht erlaubten Geschenken nicht gekannt und deswegen nicht schuldhaft gehandelt habe, könne sich der Beschuldigte nicht berufen. Wenn er insoweit im Zweifel gewesen wäre, hätte er sich nur bei seinem Dienstvorgesetzten zu befragen brauchen. Er habe dies aber aus gutem Grunde unterlassen, weil er die Verfügung seines Abteilungsleiters vom 2. Juni 1956 genau gekannt habe, durch die den Bediensteten aufgegeben worden sei, "alles zu vermeiden, was auch nur den Anschein erwecken könnte, daß ein Angehöriger der Dienststelle Vorteile annimmt oder einen Unternehmer bevorzugt behandelt". Selbst wenn diese Anweisung als zu allgemein gehalten angesehen würde, um eine besondere Dienstpflicht zu begründen, so schließe ihre Kenntnis doch eine Gutgläubigkeit des Beschuldigten bei der Annahme der Geschenke aus.
Diejenigen seiner Verfehlungen, die vor seiner Ernennung zum Beamten lägen, ständen in einem so engen Zusammenhange mit den späteren Dienstpflichtverletzungen, daß sie nicht als disziplinar unbeachtlich aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten ausgeschieden werden könnten. In den pflichtwidrigen Verstößen nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis sei daher eine Fortsetzung von Pflichtwidrigkeiten zu erblicken, die auch disziplinar nur eine einheitliche Verurteilung zuließen. Die Abteilungsleiter-Verfügung vom 2. Juni 1956 habe auch für die Angestellten der Dienststelle gegolten. Dienstwidrigkeiten, die von einem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis begangen worden seien, müßten bei der Wertung seines Gesamtverhaltens im Disziplinarverfahren nach § 3 Abs. 1 Halbs. 2 BDO zum mindesten strafschärfend wirken, wenn sie gegenüber demselben Dienstherrn begangen seien und mit späteren beamtendienstlichen Verfehlungen im Fortsetzungszusammenhang ständen.
Die wiederholte Annahme unerlaubter Geschenke trotz der gerade voraufgegangenen Abteilungsleiter-Verfügung hielt die Bundesdisziplinarkammer für eine so gröbliche Verletzung der in § 70 BBG normierten Pflicht, daß der Beschuldigte zum Schütze eines unversehrten Beamtentums und einer sauberen Staatsverwaltung hätte aus dem Dienst entfernt werden müssen, wenn nicht wesentliche Gründe für eine mildere Beurteilung gesprochen hätten. Diese erblickte sie darin, daß er den wahren Zweck der Freundschaft des Vertreters B. und die volle Tragweite seines Handelns nicht erkannt habe, ihm die Geschenke von jenem geradezu aufgedrängt worden seien und er zu schwach gewesen sei, die ihm überraschend und in geschickter Form angebotenen Vorteile ernstlich abzulehnen. Die Bundesdisziplinarkammer rechnete ihm ferner seine sonst tadelfreie Führung und seine anerkennungswerten dienstlichen Leistungen zugute.
Bei der zweithöchsten Disziplinarstrafe (§§ 4, 7 c BDO), die sie für geboten erachtete, bestimmte sie, daß sich seine Dienstbezüge in der neuen Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe 12 und damit nach derselben Dienstaltersstufe zu bemessen hätten, in der er sich ihrer Meinung nach zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befand.
Gegen dieses Urteil, das dem Bundesdisziplinaranwalt am 12. Februar und dem Beschuldigten am 13. Februar 1959 zugestellt worden ist, haben beide Verfahrensbeteiligten Berufung eingelegt. Die Berufung des Beschuldigten ist am 25. Februar, diejenige des Bundesdisziplinaranwalts am 26. Februar 1959 eingegangen.
In ihrer am 28. Februar 1959 eingegangenen Berufungsbegründung haben die Verteidiger des Beschuldigten gerügt, die Bundesdisziplinarkammer habe entgegen der Feststellung des freisprechenden strafgerichtlichen Urteils, daß es an einem Kausalzusammenhange zwischen der Gewährung von Vorteilen und einer Amtshandlung gefehlt habe, einen solchen Zusammenhang zu Unrecht bejaht. Sie habe dabei verkannt, daß die Vorteile, die der Beschuldigte erlangt habe, ihm nicht in Bezug auf sein Amt zugewendet worden seien. Sie seien, zum mindesten vom Standpunkt des Beschuldigten aus gesehen, rein freundschaftlicher Art gewesen und hätten mit seiner Amtsstellung weder etwas zu tun gehabt noch auch nur etwas zu tun haben können, weil er in einem Sachgebiet tätig gewesen sei, in dem er dem hierfür ausdrücklich als Zeugen benannten Vertreter B. in keiner Hinsicht habe dienlich sein können. Der Beschuldigte habe daher die gewährten Geschenke für erlaubt gehalten. Die Auffassung der Bundesdisziplinarkammer, er habe genug Zeit gehabt, dieserhalb seinen Dienstvorgesetzten zu befragen, stehe im Widerspruch zu ihrem Hinweis, daß bisher weder gerichtliche Entscheidungen noch dienstliche Anweisungen die Grenzen zwischen erlaubten und unerlaubten Zuwendungen an Beamte vorgezeichnet hätten. Darum hätte auch der Dienstvorgesetzte des Beschuldigten kaum eine Entscheidung grundsätzlicher Art fällen können. Die Zuwendungen an den Beschuldigten hätten auch keineswegs zu seiner Bereicherung geführt, weil er B. und dessen Begleiterin, die ihm als Ehefrau bezeichnet worden sei, häufig unentgeltlich bewirtet und beköstigt habe. Hilfsweise haben die Verteidiger geltend gemacht, die von der Bundesdisziplinarkammer ausgeworfene Strafe sei bei dem gutbeleumdeten, nicht vorbestraften und dienstlich günstig beurteilten Beschuldigten viel zu hoch.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in seiner Berufungsbegründung, die am 12. März 1959 eingegangen ist, die Auffassung vertreten, die Bundesdisziplinarkammer habe bei der rechtlichen Würdigung die zugunsten des Beschuldigten sprechenden Tatsachen überbewertet. Dieser hebe von 1935 bis 1945 als Beamter im Polizeidienst gestanden und seine Dienstpflichten genauestes gekannt. Unmittelbar vor seiner ersten Verfehlung sei er durch die Abteilungsleiter-Verfügung vom 2. Juni 1956 nochmals auf das Verbot der Annahme von Geschenken hingewiesen worden. Es habe deshalb von ihm erwartet werden müssen, daß er den kostenlosen Aufenthalt in La. mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen und die persönlichen Beziehungen zu Bauer abgebrochen hätte, um weiteren Geschenken oder sonstigen Angeboten von vornherein aus dem Wege zu gehen. Sein Verhalten zeige ein erhebliches Maß von Bedenkenlosigkeit. Die Versetzung in das Amt eines Regierungsinspektors stelle daher eine zu milde Strafe dar.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschuldigten mit einer Warnung oder einem Verweis zu bestrafen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Antrag gestellt,
die Berufung des Beschuldigten zurückzuweisen und auf die eigene Berufung das angefochtene Urteil im Strafmaß dahin zu ändern, daß der Beschuldigte - unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages von 60 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres - aus dem Dienst entfernt wird.
Der Verteidiger hat die
Zurückweisung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts
beantragt.
III.
1.)
Die Förmlichkeiten der Berufungen sind gewahrt (vgl. §§ 67 Abs. 1 Satz 1, 68 Setz 1, 69 Abs. 1 und 2 BDO).
Ohne Rücksicht auf den Umfang der Rechtsmittel waren vorweg die Prozeßvoraussetzungen zu prüfen. Zweifel treten insofern in Erscheinung, als der Beschuldigte Bundesbeamter erst seit dem 28. November 1956 ist und von den ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten mithin nur die Annahme der Rehkeule und der Hasenschlegel (Weihnachten 1956) und die Benutzung des Mercedes-Kraftwagens des Vertreters Bauer zur zweiten Fahrt von Bonn nach Essen und zurück (Ende Dezember 1956) in die Zeit seiner Wiederverwendung als Beamter fallen. Bei allen übrigen Verfehlungen war er noch Angestellter des öffentlichen Dienstes.
Die Bundesdisziplinarkammer ist auf diesen Punkt bei der disziplinarrechtlichen Würdigung ihrer Tat- und Schuldfeststellungen zu sprechen gekommen. Er berührt aber die disziplinare Verfolgbarkeit der vor der Ernennung zum Bundesbeamten liegenden Handlungen des Beschuldigten, die zu den Prozeßvoraussetzungen gehört (vgl. RDStH 2, 10, 11; 3, 103, 105 und Behnke, BDO § 2 Anmerkung 4 und 5). Die Verlautbarung der Kammer, diese Pflichtwidrigkeiten ließen sich nicht als disziplinar unbeachtlich ausscheiden, sondern müßten über § 3 Abs. 1 Halbs. 2 BDO mindestens strafschärfend wirken, weil sie gegenüber demselben Dienstherrn begangen seien wie die späteren und unter ihnen Fortsetzungszusammenhang bestünde, kann zu Bedenken Anlaß geben. Wenn sich nämlich die ersten Teilhandlungen einer fortgesetzten Tat als sogen, verdienstliche Verfehlungen darstellen, sind sie jeglicher disziplinaren Bewertung entzogen und darum auch bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Beamten nicht strafschärfend zu berücksichtigen (RDStH 3, 103, 105; BDH 1, 55, 63 und Urteil vom 6. Dezember 1955 - I D 96/54 -), so daß die Bundesdisziplinarkammer von diesem Standpunkt aus die Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten aus der Zeit vor seiner Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis folgerichtig für die Urteilsfindung hätte ausscheiden müssen (RDStH 3, 144, 145).
Bei ihnen handelt es sich jedoch nicht um unverfolgbare vordienstliche Verfehlungen.
Denn die rechtlichen Beziehungen, in denen der Beschuldigte bei Beginn seines Fehlverhaltens zur Bundesrepublik Deutschland stand, beschränkten sich nicht auf solche arbeits- und tarifrechtlicher Natur. Zu diesen trat vielmehr hinzu, daß schon seine Einstellung in den Bundesdienst am 1. Dezember 1955 wegen seiner Anwartschaft auf Unterbringung gem. dem G 131 erfolgt ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. April 1951 war dem Beschuldigten als ehemaligem Lebenszeitbeamten des Reichs in der Dienststellung eines Regierungsinspektors, der sein am 8. Mai 1945 bekleidetes Amt bei der Polizeiverwaltung in Essen aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und keine entsprechende Wiederverwendung gefunden hatte (§ 63 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 G 131), ein beamtenrechtlicher Status mit Rechten und Pflichten gegenüber dem Bunde beigelegt worden. Er galt als Beamter z.Wv., der an der Unterbringung teilnahm und Anspruch auf Übergangsgehalt hatte (§§ 5 Abs. 2, 11, 37 G 131). Als Unterbringungsteilnehmer war er dabei gehalten, vorübergehend auch eine zumutbare Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst anzunehmen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes).
Wie die Rechtsprechung von jeher angenommen und der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 10 G 131 in der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl I, 1927) anerkannt hat, unterfallen auch die Beamten z.Wv. dem Bundesbeamtengesetz. Für den Beschuldigten galten mithin insbesondere die Vorschriften der §§ 54 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG, nach denen der Beamte ein Dienstvergehen begeht, wenn er schuldhaft die Pflicht verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs und vertrauenswürdig zu verhalten. In die Pflicht zu außerdienstlichen Wohlverhalten, die den Beschuldigten als Beamten z.Wv. traf, war einbegriffen, daß er diejenigen Obliegenheiten gewissenhaft zu erfüllen hatte, die sich aus seiner vorläufigen Unterbringung als Vertragsangestellter der Bundesrepublik Deutschland gegenüber seinem Dienstherrn ergaben. Die Pflichtwidrigkeiten, die er sich insoweit zuschulden kommen ließ, waren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 im förmlichen Disziplinarverfahren verfolgbar, das sich bezüglich Einleitung und Durchführung nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung richtet. Sie nach der endgültigen Unterbringung des Beschuldigten, die durch seine Ernennung zum Beamten am 28. November 1956 bewirkt wurde, gesondert zu betrachten und als nicht mehr verfolgbar auszuscheiden, ist nicht angängig. Denn durch seine rechtsgleiche Unterbringung erlangte er lediglich seinen am 8. Mai 1945 bekleideten Status Lebenszeitbeamter zurück, und damit normalisierte sich seine Rechtsstellung gegenüber derjenigen, die er als Beamter z.Wv. innehatte (vgl. Urteil vom 24. September 1957 - II D 70/56 -). Während seiner vorläufigen Unterbringung war der Beschuldigte zudem bei derselben Dienststelle des Bundesministeriums für Verteidigung beschäftigt, bei der er später seine Planstelle als Regierungsoberinspektor erhielt, und auch in der Art seiner dortigen Tätigkeit hat sich durch seine Berufung in das Beamtenverhältnis nichts mehr geändert. Sein Mißverhalten aus der Zeit vor dem 28. November 1956 kommt unter den gegebenen Umständen einer Verletzung der einem aktiven Beamten obliegenden eigentlichen Dienstpflichten gleich. Mithin ist es, obwohl § 2 Satz 1 BDO entgegen der in der Anschuldigungsschrift vertretenen Meinung des Bundesdisziplinaranwalts im vorliegenden Falle nicht anwendbar ist, gerechtfertigt, die Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten auch für ihre disziplinare Verfolgbarkeit als Einheit anzusehen.
Es ist auch nicht notwendig, sie mit Rücksicht auf die Beschränkung des Strafrahmens durch § 9 Abs. 1 G 131 danach zu unterscheiden, ob sie vor oder nach der Wiederernennung zum Beamten liege. Denn diese Beschränkung steht ausschließlich in Beziehung zum Status des Beschuldigten nach dem G 131, nicht aber zur Strafbarkeit der ihm zur Last gelegten Verfehlungen. Daher ist der Strafrahmen auch nur beschränkt, solange der Beschuldigte einen Status nach diesem Gesetz hat, ohne Rücksicht auf Zeitpunkt und Art der Verfehlung. Hatte der Beschuldigte zur Zeit der Tat einen Beamtenstatus nach den allgemeinen Beamtengesetzen oder nach dem G 131, so bestimmt sich die disziplinare Strafbarkeit nur danach, ob die ihm vorgeworfene Verfehlung gegen eine ihm obliegende Pflicht vorstieß. Darauf und auf die Beachtung des zur Zeit der Tat gesetzlich bestimmten Strafrahmens bezieht sich im Disziplinarrecht die Anwendung des Verfassungsgrundsatzes nulla poena sine lege (vgl. BDH 2, 59/78). Da aber die Disziplinargesetze für alle möglichen Pflichtverletzungen nur einen einheitlichen gesetzlichen Strafrahmen können, der grundsätzlich alle Strafarten für jedes Dienstvergehen zuläßt, ist hier - anders als im Strafrecht (vgl. § 2 StGB) - für eine weitergehende Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG innerhalb des allgemeinen Strafrahmens kein Raum.
2.)
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfange angegriffen, während sich die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts nach dem Inhalt ihrer Begründung nur gegen das Strafmaß richtet.
Wegen des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels des Beschuldigten hatte der Senat dem Sachverhalt seinerseits nachzugehen und ihn disziplinarrechtlich zu werten. Dabei war er gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden, auf denen die Entscheidung der Strafkammer beruht. Diese gesetzliche Bindung bestand auch für die Bundesdisziplinarkammer, die offenbar übersehen hat, daß nach der genannten Vorschrift für die Entscheidung im sachgleichen Disziplinarverfahren die tatsächlichen Feststellungen nicht nur verurteilender, sondern auch freisprechender Strafurteile bindend sind.
Die Strafkammer hat zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der passiven Bestechung (§ 331 StGB) festgestellt, dem Beschuldigten sei in keinem Falle mit der notwendigen Sicherheit nachzuweisen, daß zwischen seinem Geschäftskreis, in dem er als Beamter tätig geworden ist, und den ihm gewährten und von ihm angenommenen Vorteilen ein beiden Teilen bewußter Zusammenhang bestanden habe. Infolgedessen erhebt sich die Frage, ob damit nicht auch die Amtsbezogenheit der dem Beschuldigten zugewendeten Geschenke, deren er und der Vertreter B. sich auch bei § 70 BBG bewußt gewesen sein müssen, in einer die Bundesdisziplinargerichte bindenden Weise verneint worden ist. Diese Frage liegt um so näher, als schon das Reichsgericht seine ursprüngliche. Rechtsprechung, nach der für die Bestechung ein im Einzelfall nachzuweisender bewußter Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und einer oder mehrerer konkreter Amtshandlungen gefordert wurde, mit der Zeit aufgelockert hat und es jedenfalls für den Ermessensbeamten hat genügen lassen, daß er die Geschenke in der Erkenntnis angenommen hat, der Schenker erwarte von ihm u.U. die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung; die Pflichtwidrigkeit wurde bereits darin gesehen, daß der Beamte "infolge der Beschränkung an seine Ermessungsentscheidungen nicht mehr unbefangen herangehen kann, sondern nur - möglicherweise ganz unbewußt - mit der inneren Belastung, die für ihn in den gewährten Geschenken liegt und durch sein Urteil regelmäßig getrübt wird" (vgl. dazu RGSt. 26, 194; 39, 199, 201, 202; 64, 328, 335; 74, 251, 255; 77, 75, 78). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BGHSt 11, 125, 130 [BGH 19.12.1957 - 4 StR 485/57] und Urteile vom 10. Januar 1958 - 5 StR 471.57 - bei Dallinger i. MDR 1958, 740 und vom 28. Oktober 1958 - 1 StR 396.56 - i. NZWehrr 1960, 83). Die dagegen laut gewordene Kritik (siehe insbesondere Eb. Schmidt "Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1959" C. H. Beck, Berlin und München 1960) hat ihm keinen Anlaß gegeben, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (BGH i. GA 1960, 147 und i. NJW 1960, 830 = GA 1960, 113).
Indessen deckt sich der Begriff des Amtes i.S. des § 70 BBG nicht mit denjenigen des Geschäftskreises, in dem der Beamte tätig wird. Er umfaßt nicht nur die Amtshandlungen, die ihm obliegen, sondern seine Amtsstellung (RDiszH bei Schulze-Simons Seite 15, 17). Für die Amtsbezogenheit des Geschenks reicht jede irgendwie geartete, insbesondere auch eine bloß mittelbare Beziehung aus (RDiszH bei Förster-Simons Seite 2, 3). Selbst wenn der Beschuldigte Ermessensbeamter wäre, würde hiernach die Bejahung einer ihm und dem Vertreter B. bewußten Beziehung der Geschenke auf das Amt noch nicht die Feststellung eines Bestechungstatbestandes i.S. der §§ 331, 332 StGB bedeuten, den die Strafkammer gerade verneint hat. Es greift daher das Prozeßhindernis des § 13 Abs. 2 BDO nicht ein, sondern es verbleibt ein disziplinarer Überhang, der allein angeschuldigt und Gegenstand der Urteilsfindung ist.
Der Bundesdisziplinarkammer ist darin beizutreten, daß im Mittelpunkt der beiderseitigen Beziehungen die Dienststellung des Beschuldigten gestanden hat. Er hat den Vertreter B., der für ihn der Repräsentant des Fabrikanten Muggenthaler, dem Millionenaufträge auf Lieferung sogenannten weichen Geräts für die Bundeswehr erteilt waren, dienstlich kennengelernt. Zu M. ging - wenn auch vom Beschuldigten nicht vorausgesehen - die gemeinschaftliche Kraftwagenfahrt mit B. im Juli 1956. Dort wurde er, wie er dem Senat geschildert hat, dem Muggenthaler vorgestellt und auf dessen Anordnung durch den Betrieb geführt. Frau Lä. die er während seines 7tägigen Aufenthalts auf dem Gut L. kennengelernt und auf die Besorgung der im Oktober 1956 gelieferten Weingläser angesprochen hat, war eine Base der Ehefrau des M. und in dessen Unternehmen als Kassiererin beschäftigt. Aus der Jagd Muggenthalers stammte schließlich das Wildbret, das der Beschuldigte im August und Dezember 1956 von B. erhielt.
Die Amtsbezogenheit der Zuwendungen hat auch bis Ende Dezember 1956 fortbestanden. Dem freundschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnis, das sich im Laufe der dienstlich begründeten Bekanntschaft zwischen beiden Teilen entwickelt hat, kommt eine entscheidende Bedeutung nicht zu. Denn der Beamte hat auch im privaten Umgang mit Personen, die er dienstlich kennengelernt hat, auf seine Amtsstellung Rücksicht zu nehmen. Darum spielen auch die kleinen Leistungen des Beschuldigten, wie sie in der gelegentlichen Bewirtung des L. und seiner als Ehefrau ausgegebenen Begleiterin und in dem Zuwarten mit der Veräußerung des Bausparvertrages zu seinen Gunsten erblickt werden, keine ausschlaggebende Rolle. Sie nahmen im übrigen den dem Beschuldigten gewährten Vorteilen ebensowenig den Charakter der Unentgeltlichkeit wie der Umstand, daß er die Weingläser nach den Feststellungen der Strafkammer hat bezahlen wollen. Er hat jedenfalls keine Rechnung erhalten, sich seinerseits um eine solche nicht gekümmert und die Bezahlung laut seiner dem Senat gegebenen Erklärung erst nach Einleitung des Verfahrens bewirkt. Auch das Auftanken des dem Bauer gehörigen Kraftfahrzeuges vor der Zurückgabe wiegt die Vorteile nicht auf, die der Beschuldigte aus dem dreimaligen Gebrauch des Wagens gezogen hat.
Der Beziehung der Zuwendungen auf sein Amt sind sich auch beide Teile bewußt gewesen.
Von Seiten des Vertreters B. haben die geschäftlichen Interessen der Firma M. selbstverständlich im Vordergrunde seines Tuns gestanden. Ihm kam es darauf an, einen "Kontaktmann" unter den Bediensteten des Beschaffungsamts zu haben. Daß der Beschuldigte dem Fabrikanten Muggenthaler in diesem Licht erschienen ist, geht insbesondere auch aus dessen Brief an B. vom 9. September 1956 hervor, der sich in Urschrift bei den Strafakten befindet. So heißt es in dem Schreiben, in dem der Verfasser auf die Notwendigkeit hinweist, die Außenstände und neue Aufträge hereinzubringen, zum Schluß, der Beschuldigte habe bereits zugesagt, ihn in nächster Zeit finanziell etwas zu unterstützen. Für B. Einstellung ist kennzeichnend, daß er endlich eines Tages mit dem - vom Beschuldigten abgelehnten - Ansinnen hervorgetreten ist, er solle ihm die Preise der Konkurrenzfirmen mitteilen.
Seine Behauptung, ihm sei erst in diesem Zeitpunkt aufgegangen, welchen Sinn B. dem freundschaftlichen Verhältnis zu ihm beigemessen habe, kann dem Beschuldigten bei seinem Lebensalter, seiner Vorbildung und seiner früheren Tätigkeit als Regierungsinspektor im Polizeidienst nicht geglaubt werden. Dieser Einlassung stehen zudem seine wechselnden Darstellungen im Strafverfahren - sein anfängliches Leugnen und die späteren Geständnisse - sowie seine Erklärung entgegen, die Art des Aufenthalts auf dem Gut des M. sei ihm damals selbst unangenehm gewesen. Im übrigen hat er gerade vor der Fahrt, die dann nach O. führte, von der Abteilungsleiter-Verfügung Nr. 30/56 vom 2. Juni 1956 betreffend das Verbot der Annahme von Einladungen Kenntnis erhalten, nach der der Verkehr mit Firmen und ihren Beauftragten oder anderen Interessenvertretern aus der Wirtschaft auf das notwendige Maß zu beschränken und "alles zu vermeiden war, was auch nur den Anschein erwecken könnte, daß ein Angehöriger der Dienststelle Vorteile annimmt oder einen Unternehmer bevorzugt behandelt".
Der Verteidiger hat in der Berufungsbegründung geltend gemacht, diese Verfügung schieße über das Ziel hinaus, indem sie dem Beamten den gesellschaftlichen Verkehr mit jedem Bürger verbiete, mit dem er dienstlich in Berührung komme oder in Berührung kommen könne. Davon kann jedoch keine Rede sein. Es ist seit je als Pflicht des Beamten bezeichnet worden, alles zu unterlassen, was ihn in ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen oder Personengruppen mit Sonderinteressen und in den Verdacht der Käuflichkeit bringen könnte (vgl. Behnke, BDO Einf. III C 1 und PrOVG 96, 240, 241). Die Verfügung trägt, wie der Bundesdisziplinaranwalt mit Recht bemerkt hat, den besonderen Verhältnissen in so gefährdeten Stellen wie den Beschaffungsämtern Rechnung, deren Angehörige sich auch im persönlichen Verkehr peinliche Zurückhaltung auferlegen müssen. Andernfalls verlieren sie ihr Gesicht und gefährden den Ruf ihrer Behörde.
An dem Inhalt der Abteilungsleiter-Verfügung scheitert auch der Einwand des Beschuldigten; er habe die Grenze zwischen erlaubten und unerlaubten Geschenken nicht gekannt. Auch sonst betreffen die wenigen Fälle, in denen die Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Geschenkannahme als stillschweigend erteilt gelten darf, nur solche Vorteile, die ihren Grund allein in den Regeln des gesellschaftlichen Verkehrs und der allgemeinen Höflichkeit haben, darum unverfänglich sind und der amtlichen Würde des Empfängers keinen Abbruch tun können (vgl. RGSt 19, 19, 22 und PrOVG 96, 240, 241). Darüber, daß die ihm gewährten Zuwendungen nach Art und Umfang nicht unter diese Ausnahmen zählen, konnte der Beschuldigte nicht im unklaren sein. Andernfalls hätte er die Pflicht gehabt, sich dieserhalb an seine Vorgesetzten zu wenden und deren Genehmigung einzuholen. Aus dem Umstand, daß er dies nicht getan hat, läßt sich nur auf das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens schließen.
Auch solange der Beschuldigte noch nicht wieder zum Beamten ernannt war, durfte er sich Zuwendungen in bezug auf seine Stellung bei der Abteilung XI des Bundesministers für Verteidigung nicht gewähren lassen. Zwar verbietet die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (RGBl I, 351), die auch heute noch gilt und dem Beschuldigten alsbald nach seiner Einstellung als Vertragsangestellter im Abdruck ausgehändigt worden ist, die Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen nur für eine Handlung, die eine Verletzung der einem Bediensteten übertragenen Obliegenheiten enthält. Auch § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Tarifordnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO) in der Fassung vom 1. November 1943 (RBB 1944, 17) untersagt dem Arbeitnehmer nur, ohne Zustimmung des Leiters der Verwaltung usw. Belohnungen oder Geschenke für dienstliche Verrichtungen anzunehmen. Auch hier bleibt jedoch der das Angestelltenverhältnis überlagernde Status des Beschuldigten als Beamter z.Wv. zu berücksichtigen, für den es sich nach § 54 Satz 2 BBG auch während seiner vorläufigen Unterbringung verbot, andere Vorteile in bezug auf seine Stellung bei dem Beschaffungsamt entgegenzunehmen, als die ihm von seinem Dienstherrn gewährten oder gestatteten.
Das Dienstvergehen, das sich aus den einzelnen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten zusammensetzt (§ 77 Abs. 1 BBG), wiegt schwer. Am stärksten wird er durch den 7tägigen kostenlosen Aufenthalt auf dem Gut L. des Fabrikanten M. belastet. Mag er auch in seine dortige Lage, wie die Strafkammer angenommen hat, unwiderlegbar gegen seine eigentlichen Absichten "hineingeschliddert" sein, so durfte er doch unter k einen Umständen länger als 1 Nacht in L. bleiben und sich durch die Einwendungen Bauers nicht davon abbringen lassen, seine Bewirtung zu bezahlen. Mit seinem Fehlverhalten setzte er sich in grober Weise über seine Dienstpflichten hinweg. Das gleiche gilt für die Annahme des aus der Jagd des M. stammenden Wildbrets. Indem er sich mehrmals den Mercedes-Kraftwagen des Bauer, der die kommerziellen Beziehungen M. zu dem Dienstherrn des Beschuldigten wahrnahm. zwecks Benutzung auslieh und damit Reisen unternahm, hat er als Beamter des gehobenen Dienstes erheblich an Ansehen verloren und dasjenige seiner Dienststelle geschädigt. Nicht leicht ist auch die Annahme der Weingläser zu nehmen, zumal er gerade zu diesem Punkt wie zu dem Aufenthalt in Lailling im polizeilichen Ermittlungsverfahren anfänglich die Unwahrheit gesagt hat.
3.)
Für die Ahndung des Dienstvergehens stand, wie schon zu 1.) angedeutet, der gesamte Strafenkatalog des § 4. BDO zur Verfügung. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß die Pflichtwidrigkeiten des Beschuldigten zum Teil in die Zeit vor seiner Wiederberufung in das Beamtenverhältnis fallen und § 9 Abs. 1 G 131 (F 1953) nur die der Höchststrafe der Entfernung aus dem Dienst entsprechende Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz vorsah. Denn der strafrechtliche Grundsatz, daß bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), läßt sich auf das Disziplinarrecht nicht übertragen. Denn diesem sind - anders als im Strafrecht - festumschriebene Tatbestände mit darauf abgestelltem besonderen Strafrahmen unbekannt. Gesetzlicher Tatbestand ist der allgemeine Begriff des Dienstvergehens, für das grundsätzlich jede der Strafarten des einheitlichen gesetzlichen Strafrahmens im § 4 BDO nach Art und Schwere der Pflichtverletzung und der Persönlichkeit des Beschuldigten nach Maßgabe seines beamtenrechtlichen Status bei Ahndung seiner Tat zulässig ist (BDH 2, 59/78 und Urteil vom 24. September 1957 - II D 70/56 -). Darum kann auch ein Beamter mit allen Strafarten belegt werden, der zur Zeit seiner Verfehlungen seiner Rechtsstellung nach noch Beamter auf Widerruf oder auf Probe war und als solcher lediglich den im nichtförmlichen Verfahren zulässigen Strafen unterlag (§§ 107, 24 BDO). Auch die disziplinarrechtliche Bestrafung des Beschuldigten richtet sich demzufolge ausschließlich nach seinem am 28. November 1956 wiedererlangten Status als Lebenszeitbeamter.
Bei der Strafzumessung hat die Bundesdisziplinarkammer zu Recht herausgehoben, daß die Sauberkeit der Staatsverwaltung und die Unversehrtheit des Berufsbeamtentums oberstes Gebot sein müssen. Gegen den Beschuldigten ist, wie auch die Strafkammer in ihren Urteilsgründen ausgeführt hat, trotz seiner Freisprechung ein ganz erheblicher Verdacht der Bestechlichkeit bestehengeblieben. In ihn hat er sich schuldhaft durch seine groben Pflichtverletzungen gebracht, zu denen auch die Nichtbefolgung der Abteilungsleiter-Verfügung gehört. Unter diesen Umständen lag auch für den Senat die Frage nahe, ob der Beschuldigte bei der schweren Erschütterung der für seine Weiterverwendung als Beamter unerläßlichen Vertrauensgrundlage und bei der starken Einbuße seines Ansehens noch für den öffentlichen Dienst tragbar ist. Ihm konnte jedoch zugute gehalten werden, daß er von Anfang November 1945 an volle 10 Jahre hindurch dem Behördendienst ferngestanden und nach seinem Eintritt in das Beschaffungsamt dessen besondere Gefährdung durch "Lobbyisten" vielleicht übersehen hat. Er mag auch gegenüber dem Bauer als ehemaligem Beamten bis zu dem Aufenthalt in Lailling zu vertrauensselig gewesen sein. Schließlich waren seine sonst tadelfreie Führung und seine guten dienstlichen Leistungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Daher hat auch der Senat geglaubt, hier mit der zweitschwersten Disziplinarstrafe (§§ 4 Abs. 1, 7 c BDO) auskommen zu können.
Nach alledem erwiesen sich beide Berufungen als unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden mußten.
Bei der Entscheidung über die Berufung des Beschuldigten war jedoch zu bedenken, daß er sich - was die Bundesdisziplinarkammer außer acht gelassen hat - zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits in der Dienstaltersstufe 13 der Besoldungsgruppe A 10 BBesG befunden hat. In eine niedrigere Dienstaltersstufe wollte ihn die Kammer auch innerhalb der Besoldungsgruppe A 9 nicht einstufen. Dem ist bei der Zurückweisung seiner Berufung Rechnung getragen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1 BDO.
gez. Lippold
gez. Dr. Hardraht
gez. Moering
gez. Klein