Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1958, Az.: 5 StR 471/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1958
- Aktenzeichen
- 5 StR 471/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 26.04.1957
Verfahrensgegenstand
Einfache passive Bestechung
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt und Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. April 1957 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in insgesamt zwölf Fällen von der Anklage des Vergehens gegen § 331 StGB freigesprochen worden ist, und zwar
- a)
wegen der Entgegennahme von zehn Einzelbeträgen in Höhe von 200 bis 300 DM in der Zeit von Januar 1951 bis zum Frühjahr 1953,
- b)
wegen der Entgegennahme eines Kachelofens und eines Elektroboilers.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Im Eröffnungsbeschluß und in der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich durch 32 selbständige Handlungen eines Vergehens gegen § 331 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat nur in 12 Fällen feststellen können, daß der Angeklagte als Beamter Geschenke angenommen hat, nämlich in der Zeit von Januar 1951 bis zum Frühjahr 1953 zehn Geldgeschenke von 200 bis 300 DM, außerdem einen Kachelofen und einen Elektroboiler. Diese beiden Gegenstände hatte der Angeklagte durch Vermittlung der Werft, von deren Inhaber auch die Geldgeschenke stammten, zum Großhandelspreis gekauft. Die Rechnung war an die Wertt geschickt und von dieser beglichen worden. Der Angeklagte, der zunächst ohne Erfolg versucht hatte, von der Wertt eine Rechnung zu erhalten, fand sich damit ab, daß die Wertt das Geld für den Ofen und den Boiler nicht erstattet haben wollte.
Das Landgericht hat den Angeklagten auch in den geschilderten 12 Fällen freigesprochen. Die Strafkammer sieht nicht als erwiesen an, daß die Norderwerft dem Angeklagten die Geschenke für eine in sein Amt einschlagende Handlung gemacht habe. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Tatbestand des § 331 StGB ist erfüllt, wenn ein Beamter für eine - bevorstehende oder schon zurückliegende - Amtshandlung, nicht nur gelegentlich einer solchen, Geschenke annimmt. Davon, daß der Angeklagte als Beamter (Oberzollinspektor) Geschenke angenommen hat, geht auch die Strafkammer aus. Insoweit sind keine Rechtsfehler vorhanden. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Kachelofens und des Elektroboilers.
Zwischen der Annahme der Geschenke und der Amtshandlung des Beamten muß sodann ein Zusammenhang bestehen, aus dem erkennbar ist, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine Amtshandlung ist (RGSt 77, 75, 76). Dies ist jedoch nicht in dem Sinn zu verstehen, daß ein gegenseitiger Austausch und ein gegenseitiger Ausgleich beider Leistungen vorgenommen wird.
Das verkennt anscheinend das Landgericht. Es betont nämlich - worauf die Revision mit Recht hinweist - an mehreren Stellen, seitens der Werft hätten mit den Zuwendungen an den Angeklagten "keinerlei Gegenleistungen des Angeklagten verknüpft" sein sollen, man "habe von ihm überhaupt nichts verlangt", der Angeklagte habe das Geld nicht "angenommen als eine Leistung, für die eine Gegenleistung von ihm erwartet wurde" (UA S. 28, 29, 30). Das ist, wie ausgeführt, zur Verurteilung nach § 331 StGB nicht erforderlich. Noch weniger kommt es darauf an, daß vom Angeklagten "nichts Unrechtes für die Zuwendung" erwartet wurde (UA S. 6). Hätte der Angeklagte das Geld im Hinblick hierauf angenommen, so hätte er sich des Verbrechens nach § 332 StGB schuldig gemacht, dessen Anwendbarkeit nach den bisherigen Feststellungen allerdings auch deshalb ausscheidet, weil Einverständnis unter den Beteiligten darüber herrschte, daß der Angeklagte "seine Dienstgeschäfte gegenüber der Warft auch in Zukunft genau so führen werde wie bisher" (S. 30 UA).
Das alles hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob der Angeklagte die Geschenke für in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlungen erhalten hat. Das hierzu erforderliche Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich - worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen haben - aus dem "Brauch", der nach Überzeugung des Tatrichters "offenkundig" im Hamburger Hafen die Grundlage für die Hingabe von Gratifikationen "anläßlich der Vornahme von Arbeiten an den Schiffen oder bei der Belieferung mit Waren" ist (UA S. 22, 23). Unter "Bezugnahme auf die herrschende Übung hinsichtlich der Geldzuwendungen an Reedereiangestellte" sind auch die Geschenke an den Angeklagten von der Norderwerft gegeben worden (UA S. 28). Dieser "Brauch" ergibt bereits einen Zusammenhang, wie ihn § 331 StGB voraussetzt.
Im übrigen ergab sich der innere Zusammenhang zwischen der Geschenkannahme und der Amtshandlung daraus, daß der Werftinhaber die Zuwendung veranlaßte, "ohne sich und seine Firma pekuniär zu belasten"; denn die durch die Zuwendungen an den Angeklagten der Werft entstandenen Unkosten wurden dadurch wieder hereingeholt, daß sie über andere Posten zu Lasten des Auftraggebers der Wertt, der Zollbehörde, verbucht und von diesem bezahlt worden sind (UA S. 28).
Nun muß weiterhin, soweit die Annahme eines Vorteils in Frage kommt, sich der Beamte auch bewußt sein, daß der Vorteil für eine Amtshandlung gewährt werden soll (RGSt 77, 75, 76). Das Landgericht stellt zwar fest, daß dem Angeklagten nicht bekannt war, jedenfalls ihm nicht widerlegt werden kann, daß er niemals angenommen habe, seine Behörde würde "letzten Endes" die Geschenke bezahlen (S. 32 UA). Darauf kommt es jedoch nicht an. Ob der Angeklagte Einblick in die Buchhaltung der Werft hatte oder aus anderen Gründen wußte, daß die Geschenke seiner Behörde aufgebürdet wurden, ist nicht entscheidend. Der Angeklagte, der nach der ersten Geldannahme "schwere Gewissensbisse" hatte (UA S. 29), konnte das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschenken und seinen Amtshandlungen auch auf andere Weise erkennen. Wenn die Strafkammer diese Kenntnis verneint, so kann das schon davon beeinflußt sein, daß sie von einem falschen Begriff der "Gegenleistung für eine Amtshandlung" ausgeht, nicht nur von einem nur einseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Für ein solches sprach schon, wie der Generalbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, der bereits angeführte offenkundige Brauch im Hamburger Hafen.
Das Urteil mußte daher in dem Umfange, in dem es angefochten worden ist, entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts aufgehoben werden.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker