Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1963, Az.: BVerwG VIII C 40.62
Anwendbarkeit des Vertreibungstatbestands auf Fälle der Nichtrückkehr eines deutschen Volkszugehörigen in ein Vertreibungsgebiet wegen ungarischer Staatsangehörigkeit; Möglichkeit einer Anerkennung als Vertriebener trotz weder durch Ausweisung noch durch Flucht verlorenen Wohnsitzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 40.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.05.1961 - AZ: VGH - Tgb.Nr. 175 VI 58
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1961, 12
Amtlicher Leitsatz
Ein deutscher Volkszugehöriger, der bei einer Rückkehr in seine - im Vertreibungsgebiet gelegene - Heimat unter keine Maßnahme gefallen wäre, die die Vertreibung deutscher Volkszugehöriger bezweckte, sondern an der Rückkehr allein durch seine fremde Staatsangehörigkeit gehindert wurde, hat im Sinne von § 1 BVFG kein Vertreibungsschicksal erlitten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Mutter der jetzigen Klägerin, die von Geburt herösterreichische Staatsangehörige war, durch ihre Heirat aber die ungarische Staatsangehörigkeit erwarb, hatte seit dem Tode ihres Mannes, der als Angehöriger des ungarischen diplomatischen Dienstes in Deutschland tätig gewesen war, ihren Wohnsitz in Wien. Im April 1945, bei der Evakuierung der Stadt, gelangte sie nach Süddeutschland. Sie kehrte nicht nach Österreich zurück.
Ihr Antrag auf Erteilung des Ausweises A wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Ihre deswegen erhobene Klage begründete sie zusammengefaßt wie folgt:
Sie erhebe Anspruch auf die Erteilung eines Heimatvertriebenenausweises, weil sie sich als Vertriebene aus Österreich betrachte. Dort habe sie seit 1933 als deutsche Volkszugehörige ungarischer Staatsangehörigkeit bis zu ihrer Evakuierung ihren Wohnsitz gehabt. Ein Versuch, nach Österreich zurückzukehren, wäre nach dem Kriege aussichtslos gewesen: Nach den in Österreich geltenden Vorschriften der Besatzungsmächte wäre ihr wegen ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit für Österreich keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Das habe zum Verlust ihres Wohnsitzes in Wien geführt. - Sie betrachte sich aber auch als Vertriebene aus Ungarn. Als Diplomat in ungarischen Diensten habe ihr Mann dort zwar keine Niederlassung, wohl aber seinen gesetzlichen Wohnsitz gehabt, den sie als dessen Ehefrau geteilt habe. Trotz ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit sei es ihr nach dem Kriege nicht zuzumuten gewesen, sich nach Ungarn zu begeben, weil ihr dort wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auf jeden Fall Verfolgung und Ausweisung gedroht haben würden.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Die Mutter der Klägerin starb während des Berufungsverfahrens. Die jetzige Klägerin nahm als deren Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit auf. Sie trat der Berufung mit dem Antrage entgegen, in Abänderung des ersten Urteils festzustellen, daß die Versagung des Ausweises A durch die Bescheide vom 6. März und vom 7. Oktober 1957 rechtswidrig gewesen sei, und die Berufung mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die verstorbene Antragstellerin sei weder aus Ungarn noch aus Österreich vertrieben worden. In Ungarn habe sie keinen Wohnsitz gehabt. Ihren Wohnsitz in Wien habe sie zwar bereits bei der Evakuierung der Stadt verloren; doch könne unter besonderen Voraussetzungen auch eine unterbliebene Rückkehr in die Heimat den Vertreibungstatbestand erfüllen. Im vorliegenden Falle seien diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben. Die Gründe, die die Mutter der Klägerin zum Verzicht auf die Rückkehr nach Österreich veranlaßt hätten, seien nicht auf solche Maßnahmen der Besatzungsmächte oder der österreichischen Behörden zurückzuführen, die die Vertreibung Deutscher aus Österreich zum Ziele gehabt hätten. Die verstorbene Antragstellerin habe nämlich nur deshalb nicht versucht, nach Wien zurück zukehren, weil sie davon ausgegangen sei, sie würde als ungarische Staatsangehörige hierfür ohnehin keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis erhalten. Der Verlust ihres Wohnsitzes in Wien habe mit ihrer etwaigen deutschen Volkszugehörigkeit daher in keinem Zusammenhang gestanden.
Die Klägerin hat das Berufungsurteil mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten mit dem Antrage, sie zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die nach ihrer Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht statthafte Revision ist in rechter Form und Frist eingelegt. Zwar hat die Klägerin in der Revisionsschrift den bei der Erhebung der Klage gestellten Verpflichtungsantrag und nicht den von ihr im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrag wiederholt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision ergeben sich daraus für den vorliegenden Fall jedoch nicht. Wie die Revisionsbegründung ergibt, handelt es sich bei dieser Formulierung des Revisionsantrages offensichtlich um ein Versehen und nicht um eine gemäß § 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung. Nach dem Inhalt der Revisionsschrift steht es außer Zweifel, daß die Klägerin auch im Revisionsverfahren nur den bei der Aufnahme des Rechtsstreits im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrag verfolgen will und daß sie nicht etwa ein Urteil begehrt, durch das darüber hinausgehend der Verpflichtungsausspruch des ersten Urteils bestätigt werden soll. Ihre prozessuale Beschwer und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Revision ergeben sich aus der Abweisung ihrer auf das Feststellungsbegehren (§ 113. Abs. 1 Satz 4 BVFG) beschränkten Klage. Die Revision ist mithin zulässig.
Sachlich ist sie indes unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach dem Tode ihrer Mutter als deren Rechtsnachfolgerin den Rechtsstreit aufnehmen konnte. Sie hat der durch den Tod ihrer Mutter geänderten Sach- und Rechtslage durch den Übergang zu einem Feststellungsbegehren in zulässiger und gebotener Weise Rechnung getragen (vgl. das Urteil vom 6. September 1962 - BVerwG VIII C 78.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 113 Nr. 1 = MDR 1963 S. 246 = NJW 1963 S. 553 = DÖV 1963 S. 384 [BVerwG 06.09.1962 - VIII C 78/60] = ROW 1963 S. 173).
Der Verwaltungsgerichtshof hatte über den Feststellungsantrag mithin sachlich zu entscheiden. Aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen ist er dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide, durch die der Antrag der Mutter der Klägerin auf Erteilung des Heimatvertriebenenausweises abgelehnt wurde, nicht rechtswidrig waren.
Die verstorbene Antragstellerin hatte keinen Anspruch auf den Ausweis A. Dieser steht gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), nur solchen Deutschen zu, die Heimatvertriebene im Sinne von § 2 BVFG sind. Heimatvertriebener im Sinne dieser Vorschrift kann nur sein, wer auch Vertriebener gemäß § 1 BVFG ist. Die verstorbene Antragstellerin erfüllte unter Zugrundelegung ihrer eigenen Sachdarstellung nicht die Voraussetzungen, unter denen ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach § 1 Abs. 1 BVFG als Vertriebener anzuerkennen ist.
Aus § 1 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß nur solche Personen Vertriebene sind, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ihren Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatten und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren haben.
Die Frage, ob die verstorbene Antragstellerin sich mit Recht darauf berufen hat, daß sie deutsche Volkszugehörige sei, kann - wie im angefochtenen Urteil - auch im Revisionsverfahren offenbleiben; denn ihre Anerkennung als Vertriebene mußte bereits am Fehlen eines Vertreibungstatbestandes scheitern.
Sie war keine Vertriebene aus Ungarn.
Wie sich aus § 1 Abs. 1 BVFG ergibt, setzt die Erfüllung des Vertreibungstatbestandes - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BVFG) - begrifflich den Verlust des Wohnsitzes und bei mehrfachem Wohnsitz den Verlust des bestimmenden Wohnsitzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVFG) voraus; dieser muß in einem Vertreibungsgebiete gelegen haben.
Ungarn gehört allerdings zu den in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Vertreibungsgebieten. Einen durch eine ständige Niederlassung gemäß § 7 Abs. 1 BGB begründeten Wohnsitz hat die Mutter der Klägerin in Ungarn zu keiner Zeit gehabt; sie hat dies auch nie behauptet, vielmehr geltend gemacht: Als Ehefrau habe sie den Wohnsitz ihres Mannes geteilt. Dieser habe als ungarischer Staatsangehöriger in seiner Eigenschaft als ein im Ausland eingesetzter Angehöriger des ungarischen diplomatischen Dienstes in Ungarn seinen gesetzlichen - also einen fiktiven - Wohnsitz gehabt. Diesen Wohnsitz, der auch der ihrige gewesen sei, habe sie jedenfalls durch Vertreibungsmaßnahmen verloren, weil sie bei einer Rückkehr nach Ungarn als deutsche Volkszugehörige von dort wieder vertrieben worden wäre.
Ob diese Rechtsansicht, an der die Klägerin für das Revisionsverfahren festgehalten hat, zutrifft, erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil der Tod des Ehemannes der Antragstellerin im Jahre 1933 mit großer Wahrscheinlichkeit auch den Verlust des nur durch seine Zugehörigkeit zum ungarischen diplomatischen Dienst begründeten (fiktiven) Wohnsitzes zur Folge gehabt haben müßte mit dem Ergebnis, daß die Antragstellerin nur noch ihren gewillkürten Wohnsitz in Wien behielt. Doch bedarf es aus Rechtsgründen 'keiner abschließenden Prüfung dieser Frage:
Wie bereits hervorgehoben, wird die Vertriebeneneigenschaft bei mehrfachem Wohnsitz (§ 7 Abs. 2 BGB) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur durch den vertreibungsbedingten Verlust des "bestimmenden" Wohnsitzes begründet. Unterstellt man, daß die Antragstellerin neben ihrem gewillkürten Wohnsitz in Wien noch einen weiteren Wohnsitz in Ungarn gehabt hätte, so wäre der letztere jedenfalls nicht der "bestimmende" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes gewesen; für ihre persönlichen Lebensverhältnisse bestimmend war unbeschadet der Tatsache, daß sie bis 1945 noch eine Witwenrente vom ungarischen Staat bezogen hatte, allein der gewillkürte Wohnsitz in Wien. Diese Stadt hatte sie seit 1933 zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht; dort wohnten auch ihre Familienangehörigen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG). Mag daher die Einreise nach Ungarn auch wegen solcher Maßnahmen der dortigen Regierung oder der russischen Besatzungsmacht unterblieben sein, die die Vertreibung der Deutschen aus Ungarn bezweckten: die Vertriebeneneigenschaft der verstorbenen Antragstellerin würde das noch nicht begründet haben.
Die Mutter der Klägerin war auch keine Vertriebene aus Österreich.
Daß sie ihren Wohnsitz in Österreich weder durch Ausweisung noch durch Flucht verloren hat, würde ihrer Anerkennung als Vertriebene allerdings noch nicht entgegenstehen. Im Sinne von § 1 Abs. 1 BVFG kann auch derjenige ein Vertriebener sein, der sich bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nicht in dem Vertreibungsgebiet aufhielt, der aber unter dem Zwange der im Zusammenhange mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges eingetretenen Lage von einer Rückkehr in seine Heimat abgesehen hat (BVerwGE 5, 110 [BVerwG 29.05.1957 - V C 407/56]; Urteil vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 129.59 -, Fachberater 1960 S. 345). Als Zeitpunkt der Vertreibung wird in solchen Fällen in aller Regel der Zeitpunkt anzusehen sein, in dem der Betroffene den Entschluß gefaßt hat, nicht mehr zurückzukehren, sondern seinen früheren Wohnsitz aufzugeben (vgl. das Urteil vom 8. Februar 1962 - BVerwG VIII C 107.60 -, ZLA 1962 S. 237).
Im vorliegenden Falle erfüllt jedoch der Entschluß der Mutter der Klägerin, nicht nach Österreich zurückzukehren, sondern auf ihren Wohnsitz in Wien zu verzichten, noch nicht den Tatbestand einer Vertreibung im Sinne dieser Rechtsprechung. Ein solcher setzt vielmehr nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er in den §§ 1 und 2 BVFG seinen Ausdruck findet, in tatsächlicher Hinsicht voraus, daß der Rückkehrwillige bei einer Rückkehr in seine Heimat als deutscher Volkszugehöriger besonderen Maßnahmen der Besatzungsmacht oder der für das Vertreibungsgebiet zuständigen Obrigkeit unterworfen worden wäre, die die Entfernung deutscher Volkszugehöriger aus dem Vertreibungsgebiet bezweckten. Solchen Maßnahmen wäre die Mutter der Klägerin bei einer Rückkehr nach Österreich nicht unterworfen worden.
Es mag in Österreich Maßnahmen gegeben haben, die die Ausweisung deutscher Staatsangehöriger bezweckten, dabei insbesondere solcher, die ihren Wohnsitz dort erst nach dem sogenannten Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich begründet hatten. Von ihnen wäre die Mutter der Klägerin nicht betroffen worden; sie war keine deutsche Staatsangehörige.
Daß die Besatzungsmächte in Österreich oder dieösterreichische Regierung ähnliche Maßnahmen auch gegen inÖsterreich ansässige deutsche Volkszugehörige nichtdeutscher Staatsangehörigkeit getroffen hätten, ist nicht bekannt. Eine solche Annahme würde zudem im Widerspruch stehen zu der Erfahrungstatsache, daß nach dem Kriege auch in Österreich zahlreiche Vertriebene, insbeondere solche, die aus den sogenannten österreichischen Nachfolgestaaten stammten, aufgenommen und durch Regierungsmaßnahmen heimisch gemacht worden sind. Hierbei handelte es sich nicht nur um Auslandsösterreicher, sondern auch um Angehörige deutscher Volksgruppen fremder Staatsangehörigkeit. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß ihre Mutter bei einer Rückkehr nach Österreich gleichwohl von Maßnahmen betroffen worden wäre, die die Entfernung deutscher Volkszugehöriger ausÖsterreich zum Ziele gehabt hätten.
Die Revision muß demnach erfolglos bleiben, soweit sie sich darauf beruft, daß die Mutter der Klägerin im Hinblick auf ihre ungarische Staatsangehörigkeit den Versuch unterlassen hat, eine Erlaubnis zur Rückkehr nach Österreich zu erwirken. Daß sie diesen Versuch unterließ, weil sie nach ihrem Vortrage annahm, man werde ihr wegen ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit die Einreise- und Aufenthaltserlaubnis verweigern, rechtfertigt ihre Anerkennung als Vertriebene noch nicht; die Versagung der Erlaubnis hätte mit ihrer etwaigen deutschen Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang gestanden. Wer nur aus solchen Erwägungen von dem Versuch der Rückkehr in die Heimat Abstand genommen hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen eine unterlassene Rückkehr in die Heimat als Vertreibungstatbestand zu gelten hat.
Hat die Mutter der Klägerin demnach unter keinem der beiden von ihr geltend gemachten rechtlichen Gesichtspunkte den Status einer Vertriebenen im Sinne von § 1 BVFG erlangt, so ist im Verwaltungsverfahren ihr Antrag auf Ausstellung des Ausweises A mit Recht abgelehnt worden.
Die Revision der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Berufungsurteil war daher als unbegründet zurückzuweisen. - Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Niesert
gez. Maetzel
gez. Dr. Raschke
gez. Dr. Schmidt