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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.05.1957, Az.: BVerwG V C 407.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1957
Aktenzeichen
BVerwG V C 407.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 17.09.1954

Fundstellen

  • BVerwGE 5, 110 - 114
  • AS V, 110
  • DÖV 1958, 429 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1488-1489 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1958, 35
  • ZLA 1957, 377

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Wohnsitzbegriff des BVFG ist der gleiche wie in § 7 BGB; der Begriff hat im BVFG keine Ausweitung erfahren.

  2. 2.

    Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist eine Sondervorschrift, die nur für eine durch Kriegseinwirkungen bedingte Wohnsitzverlegung in ein Vertreibungsgebiet, nicht aber für eine solche aus einem Vertreibungsgebiet gilt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Rapp
in der mündlichen Verhandlung am 29. Mai 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 1954 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Volksdeutsche Klägerin wohnte seit ihrer Geburt in dem südlichen, an Jugoslawien angrenzenden Teil Ungarns. Sie kam in November 1941 zusammen mit ihrem Mann und einem erwachsenen Sohn nach H., wo ihr Schwiegersohn und ihre Tochter schon seit dem Jahre 1939 in Arbeit standen und wo die Zuziehenden nach kurzer Zeit Arbeitsstellen und eine eigene Zweizimmerwohnung fanden. Der Ehemann der Klägerin verstarb im Jahre 1944. Der Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Heimatvertriebenenausweises A wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landesverwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung des Ausweises verpflichtet. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hatte, hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts die Verwaltungsbescheide aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, der Klägerin den Ausweis A zu erteilen,

2

hilfsweise

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen und dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3

Die Klägerin rügt Verletzung des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG -. Sie habe im Jahre 1937 ihren Wohnsitz in Ungarn gehabt. Ihre Übersiedlung nach H. stelle die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB nicht dar; sie habe sich in H. nicht ständig niedergelassen, weil ihr jeweils nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt worden sei. Ihr Wohnsitz sei deshalb auch bei Kriegsende noch in Ungarn gewesen. Sie habe ihn durch Vertreibung verloren. Der Wohnsitzbegriff der §§ 1 ff. BVFG könne überdies dem der §§ 7 ff. BGB nicht gleichgestellt werden, weil durch das Bundesvertriebenengesetz der Personenkreis der Vertriebenen und Flüchtlinge möglichst umfassend und erschöpfend habe erfaßt werden sollen. In entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG wäre es zur Begründung eines Wohnsitzes in H. erforderlich gewesen, daß sie die Absicht gehabt habe, sich auch nach dem Kriege an ihrem neuen Aufenthaltsort ständig niederzulassen. Eine gegenteilige Auffassung verstoße im Hinblick auf die erwähnte Bestimmung gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem könne infolge der besonderen Verhältnisse des Krieges in jedem Fall nur dann von einer ständigen Niederlassung gesprochen werden, wenn der Wille des Niederlassenden vorhanden gewesen sei, auch nach dem Kriege in diesem Gebiet zu bleiben. Es sei auch zu prüfen, ob nicht in solchen Fällen der Wohnsitzbegriff in dem ausländischen Staat der Prüfung der Rechtslage zugrunde zu legen sei.

4

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

5

Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspreche dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. Davon sei das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Bei der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG handele es sich um eine Sonderregelung für die kriegsbedingte Wohnsitz- oder Aufenthaltsverlegung in ein Vertreibungsgebiet, die schon gesetzessystematisch nicht auf die in den vorhergehenden Bestimmungen geregelten Fälle angewendet werden könne. Auch eine analoge Anwendung sei nicht möglich. Durch eine jeweils um ein Jahr verlängerte Aufenthaltserlaubnis werde eine ständige Niederlassung nicht unmöglich gemacht, da es dabei nur auf die Tatsache der Niederlassung und den rechtsgeschäftlichen, von einer etwaigen Erlaubnis unabhängigen Willen, des Betroffenen ankomme, bis auf weiteres an dem Ort seiner Niederlassung zu bleiben.

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Die Klägerin begehrt, unter Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Ausstellung eines Ausweises A für Heimatvertriebene nach § 15 Abs. 2 BVFG auszusprechen. Heimatvertriebener ist nach den §§ 1 und 2 BVFG u.a. ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 als deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren hat.

8

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist außer Zweifel, daß die Klägerin deutsche Volkszugehörige ist und daß sie infolge der Kriegsereignisse nicht mehr in ihre ungarische Heimat zurückkehren kann. Zwar ist die Klägerin aus Ungarn nicht vertrieben, insbesondere nicht ausgewiesen worden oder geflohen. Die Verwaltungsbehörden und die Vorinstanzen sind jedoch im Hinblick auf den Sinngehalt des Bundesvertriebenengesetzes der Auffassung im Schrifttum gefolgt, wonach diejenigen deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen einem Vertriebenen gleich zu behandeln sind, die schon vor dem Zusammenbruch ihren Wohnsitz im Ausland verlassen haben, sich anschließend in Deutschland aufhielten und infolge der im Lande ihres Wohnsitzes durchgeführten Vertreibungsmaßnahmen nicht dorthin zurückkehren können (vgl. Werber-Bode-Ehrenfort, § 1 BVFG Anm. 6 Abs. 4; Straßmann-Nitsche, § 1 BVFG Anm. 6 Abs. 1; Leitreiter, Anm. zu § 1 Abs. 1 und 4 BVFG). Diese Auffassung erscheint rechtsunbedenklich.

9

Für die Berechtigung des Anspruchs der Klägerin ist demnach allein entscheidend, ob nach der Übersiedlung der Eheleute nach H. für die Klägerin dort ein Wohnsitz begründet wurde. Der Umstand, daß nach § 10 BGB die Klägerin zunächst den gesetzlichen Wohnsitz ihres Ehemannes teilte und daß diese Bestimmung nach Art. 3, 117 Abs. 1 GG erst am 31. März 1953 außer Kraft trat, ist hierbei unbeachtlich; denn die Klägerin macht sinngemäß geltend, daß auch ihr im Jahre 1944 verstorbener Ehemann, solange sein Wille für die Begründung des Wohnsitzes maßgebend war, einen Wohnsitz in H. nicht habe begründen vollen und daß sie selbst nach dem Tode ihres Ehemannes diese negative Willensbetätigung fortgesetzt habe. Die durch den Tod des Ehemannes eingetretene Änderung in der Person des Willensträgers ist deshalb auf die Rechtslage ohne Einfluß.

10

Das Berufungsgericht ist auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen der Auffassung, daß die Klägerin bzw. ihr Ehemann nach ihrer Übersiedlung nach H. dort einen Wohnsitz begründet haben. Seine Ausführungen, die vom Wohnsitzbegriff der §§ 7 ff. BGB ausgehen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn die Klägerin demgegenüber geltend macht, der Wohnsitzbegriff der §§ 1 ff. BVFG könne dem der §§ 7 ff. BGB nicht gleichgestellt werden, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat im Bundesvertriebenengesetz eine Bestimmung des Begriffs des Wohnsitzes nicht gegeben. Rechtsprechung und Schrifttum haben die Auffassung vertreten, daß der Begriff mit dem Wohnsitzbegriff der §§ 7 ff. BGB wesensgleich sei. Dieser Auffassung hat auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen Ausdruck verliehen (vgl.Urteile vom 22. April 1955 - BVerwG IV C 44.54 - [Mtbl. BAA 1955 S. 173 = NJW 1955 S. 1044], vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 67.55 - [Mtbl. BAA 1956 S. 143 = ZLA 1956 3. 55], vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 0162.55 - undvom 29. Mai 1957 - BVerwG V C 327.56 -). Die im einzelnen nicht näher begründete gegenteilige Ansicht der Klägerin bietet keinen Anlaß zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung. Ihre Meinung, das Bundesvertriebenengesetz schaffe deshalb einen neuen Wohnsitzbegriff, weil der Personenkreis der Vertriebenen und Flüchtlinge möglichst umfassend und erschöpfend habe erfaßt werden sollen, findet weder im Gesetz eine Stütze, noch ergeben sich aus den Beratungen des Bundestags Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Annahme. Der Gesetzgeber beabsichtigte keineswegs eine uferlose Ausweitung des Personenkreises der Vertriebenen und Flüchtlinge; er wollte vielmehr mit der von ihm gegebenen Definition lediglich den Kreis der in Betracht kommenden Personen bundeseinheitlich festlegen und abschließend regeln, nachdem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Begriffsbestimmungen in Geltung waren und infolgedessen der Kreis der Betroffenen in den einzelnen Ländern verschieden war.

11

Ebensowenig kann der Auffassung der Klägerin gefolgt werden, die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG sei im Wege des Umkehrschlusses entsprechend anzuwenden. Danach ist, wer infolge von Kriegsereignissen seinen Wohnsitz in die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder in die Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 verlegt hat, nur dann Vertriebener, wenn er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. Diese Bestimmung ist eine Sondervorschrift, die an die Wohnsitzbegründung durch Evakuierte in den Vertreibungsgebieten besondere einengende Bedingungen knüpft. Danach muß der Evakuierte in seinem Niederlassungsort nicht bloß einen Wohnsitz nach § 7 BGB begründet, sondern er muß darüber hinaus auch die Absicht gehabt haben, den Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nach dem Kriege beizubehalten. Zweck dieser Vorschrift war eine Einschränkung des Kreises der Vertriebenen, soweit Evakuierte aus diesem Kreis nicht schon von vornherein deshalb ausscheiden, weil sie in den Vertreibungsgebieten nur ihren Aufenthalt genommen, nicht aber einen Wohnsitz begründet hatten. Nach der Systematik des Gesetzes und nach dem Sinn und dem Zweck der Bestimmung erscheint es nicht angängig, diese für bestimmte Ausnahmefälle geschaffene einengende Vorschrift in der von der Klägerin gewünschten Weise auszudehnen. Es ist unzutreffend, daß die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift im Woge des Umkehrschlusses auf Fälle der vorliegenden Art durch den Gleichheitsgrundsatz erfordert wird. Denn die beiden Vorgänge können weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Beziehung miteinander verglichen werden. Hiernach erledigt sich auch der Vortrag der Klägerin, infolge der besonderen Verhältnisse des Krieges könne in jedem Fall einer Niederlassung nur dann von einer ständigen Niederlassung gesprochen werden, wenn der Wille des Niederlassenden vorhanden gewesen sei, auch nach dem Krieg in diesem Gebiet zu bleiben. Eine solche Auffassung, die nach der Meinung der Klägerin hinsichtlich aller während des Krieges erfolgten Wohnsitzbegründungen zu gelten hätte, steht im Gegensatz zu der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 BGB.

12

Unzutreffend ist auch die Meinung der Klägerin, sie bzw. ihr Ehemann hätten deshalb einen Wohnsitz in H. nicht begründen können, weil ihnen jeweils nur eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt worden sei. Nach § 7 BGB begründet einen Wohnsitz, wer sich an einem Orte ständig niederläßt mit dem durch die Niederlassung in Erscheinung tretenden Willen, diesen Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse zu bestimmen. Die Wohnsitzbegründung ist demnach in erster Linie eine Willensentscheidung des Betroffenen, die unabhängig von äußeren Einflüssen und behördlichen Maßnahmen ist. Es muß lediglich die Absicht bestehen, nicht nur vorübergehend am Ort der Niederlassung zu bleiben, sondern diesen Ort mindestens zeitweise zum räumlichen Mittelpunkt des gesamten Lebens zu machen (RGZ 15, 367; 67, 193; 152, 57; BGH 7, 109). Dafür spricht im Einzelfall das Herstellen persönlicher Beziehungen zu diesem Ort, insbesondere das Innehaben und tatsächliche Bewohnen einer Wohnung (Staudinger, Kommentar zum BGB 11. Aufl. § 7 Anm. 5), das Führen eines Haushalts (RGR-Kommentar 10. Aufl. zu § 7 BGB), der Abschluß eines langfristigen Dienstverhältnisses (LZ 1920 S. 396), die polizeiliche und steuerliche Anmeldung. Diese Erfordernisse für die Begründung eines Wohnsitzes hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Es ist auf Grund seiner Erkenntnisse und seiner tatsächlichen, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogenen Feststellungen zu der Auffassung gekommen, daß die Klägerin bzw. ihr verstorbener Ehemann in H. einen Wohnsitz begründet haben und daß, falls die Klägerin bzw. ihr Ehemann auch den bisherigen Wohnsitz in Ungarn beibehalten haben sollten, der Wohnsitz in H. der für die persönlichen Verhältnisse der Eheleute bestimmende gewesen ist. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

13

Schließlich kann auch der Auffassung der Klägerin nicht beigetreten werden, die Frage der Wohnsitzbegründung sei nach dem Recht zu beantworten, das im Zeitpunkt ihrer Übersiedlung in dem von ihr verlassenen Ausland maßgebend gewesen sei. Zwar sind Straßmann-Nitsche in ihrem Kommentar zu § 1 Anm. 3 der Auffassung, der Wortlaut des § 1 Abs. 1 BVFG lasse möglicherweise die Auslegung zu, daß der zur Zeit der Vertreibung in dem betreffenden Vertreibungsgebiet geltende Wohnsitzbegriff im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes anzuwenden sei. Sie lehnen aber eine solche Auslegung ab, weil in den Ausschußberatungen des Bundestages allein schon wegen der Schwierigkeit und Ungleichheit der Anwendung fremder Wohnsitzbegriffe davon ausgegangen worden sei, daß nur der Wohnsitzbegriff des deutschen Rechts, d.h. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in Betracht kommen könne. Diese Auffassung erscheint zutreffend, weil es nicht angängig erscheint, der Auslegung deutscher Rechtsvorschriften ausländische - dazu noch in den einzelnen Staaten verschiedene - Rechtsbegriffe zugrunde zu legen. Doch kann die Frage deshalb dahingestellt bleiben, weil hier nicht die Aufgabe des Wohnsitzes im Ausland, sondern lediglich die Begründung eines Wohnsitzes im Inland zur Entscheidung steht. Diese aber ist zweifelsfrei allein nach deutschem Recht zu beurteilen.

14

Hiernach konnte der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Rapp