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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1963, Az.: BVerwG I B 39.63

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz wegen Abkehr der Verwaltung von ihrer bisherigen Praxis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 39.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen - 28.12.1962 - AZ: II A 82/61, a BA 159/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger und Frau W. bewohnen ein ohne Genehmigung gebautes Haus in einem Kleingartengebiet. Die Beklagte forderte Frau W. auf, das Dachgeschoß zu beseitigen. Sie verlangt nunmehr, daß der Kläger die Dachgeschoßzimmer räume. Die Klage gegen das Räumungsgebot wer erfolglos. Im Berufungsurteil ist dargelegt, daß und warum die Abbruchanordnung rechtmäßig sei und daß die Behörde mit ihrem Vorgehen gegen diesen Schwarzbau den Gleichheitssatz nicht, jedenfalls jetzt nicht mehr verletze, nachdem sie während des Rechtsstreits gegen die ihr bekanntgewordenen vergleichbaren Schwarzbauten im selben Kleingartengebiet eingeschritten sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingelegt.

3

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

4

1)

Der Kläger meint, unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG sowie gegen § 86 VwGO deshalb benachteiligt zu sein, weil die Behörde die Abbruchanordnung nur an Frau W. gerichtet und nicht auch ihm zugestellt habe; infolgedessen habe er diese Anordnung nicht unmittelbar anfechten und ihre Rechtswidrigkeit im Rechtsstreit über das Räumungsgebot nicht mehr mit Erfolg geltend machen können. Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Abbruchanordnung in vollem Umfang geprüft und dabei alle Einwendungen des Klägers zugelassen und berücksichtigt. Ein etwaiger Mangel rechtlichen Gehörs im Vorverfahren ist damit geheilt. Der Kläger ist auch nicht dadurch in der Wahrnehmung seiner Rechte benachteiligt, daß das Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Abbruchanordnung gegenüber der Rüge ungleicher Behandlung Maßnahmen verwertet hat, welche die Behörde erst nach Erlaß der umstrittenen Anordnung, nämlich während des Berufungsverfahrens, getroffen hat. Nach Lage der Sache ist es selbstverständlich, daß ein etwaiger Anfechtungsprozeß gegen die Abbruchanordnung in gleicher Weise wie der gegenwärtige Rechtsstreit Anlaß zu gleichen Maßnahmen zwecks Erfüllung des Gieichbehandlungsgebots gegeben hätte.

5

2)

Der Kläger meint weiter, es genüge nicht zur Verneinung eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz, daß die Beklagte gegen die ihr bekanntgewordenen vergleichbaren Schwarzbauten in dem einen, hier betroffenen Kleingartengebiet eingeschritten sei; das Gericht hätte die Prüfung auf die Duldung von Schwarzbauten in allen Stadtgebieten und die Sachaufklärung auf das Vorhandensein bisher unbemerkter Schwarzbauten ausdehen müssen, statt das Bekanntwerden vergleichbarer Fälle zufälligen Denunziationen zu überlassen und sogar dem Kläger unter Überspannung seiner Darlegungspflicht Denunziationen gegen seine Nachbarn zuzumuten. Der Kläger wendet sich schließlich gegen die Auffassung, daß nachträgliche Maßnahmen einen der umstrittenen Anordnung anfangs anhaftenden Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz heilen könnten. Auch in diesen Beziehungen liegt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Verfahrensmangel vor. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (S. 10 des Urteils) hat die Beklagte mit Dienstanweisung vom 3. November 1956 angeordnet, gegen illegale Bauten grundsätzlich einzuschreiten. Es mag sein, daß ihre Dienststellen das nicht immer und nicht in allen Stadtteilen konsequent durchgeführt haben. Deswegen ist aber die Befolgung der Weisung im hier umstrittenen Falle noch nicht als Willkür anzusehen. Vielmehr ist die Beklagte damit, wie auch ihre nachfolgende Bereitwilligkeit zum Einschreiten in anderen Fällen gezeigt hat, zu einer der Anweisung entsprechenden Praxis zurückgekehrt oder übergegangen. Selbst wenn sich das auf einen oder mehrere Teile des Stadtgebiets beschränken sollte und wenn die Beklagte sich dabei mit der Verfolgung der ihr bekanntgewordenen Fälle begnügt, eine lückenlose Ermittlung aller noch unbemerkten Schwarzbauten aber unterlassen haben sollte, läßt sich in den hier umstrittenen Maßnahmen kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz feststellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht - außer im Falle der Willkür der Gleichheitsgrundsatz einer Abkehr der Behörde von einer bisherigen Praxis, zumal wenn sie damit einer erkannten Fehlentwicklung steuern will, nicht entgegen, und er verpflichtet sie nicht, sofort schlagartig und gleichzeitig gegen alle etwa bestehenden Mißstände vorzugehen (u.a. Beschlüsse vom 3. April 1956 - BVerwG I B 158.55-, vom 14. August 1956 - BVerwG I C 36.54-, vom 25. November 1957 - BVerwG I B 163.57-, vom 25. Juli 1962 - BVerwG I B 61.62 - [DVBl. 1963 S. 65] und vom 22. November 1962 - BVerwG I B 14.61 -, Urteil vom 14. November 1957 [BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56]]). Grundsätzlich kann also niemend die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes deshalb verlangen, weil die Behörde in ähnlichen Fällen noch nicht eingeschritten ist (Bay. VerfGH, Entscheidung vom 29. April 1963, DÖV 1963 S. 614). Das Berufungsgericht konnte daher die nachträglichen Maßnahmen der Beklagten so wie geschehen berücksichtigen, und es war nicht gehalten, die rechtliche Prüfung oder die Sachaufklärung weiter auszudehnen.

6

3)

Zum Beschwerdegrund der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger nicht, wie § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO es fordert, die betreffenden Entscheidungen bezeichnet. Im übrigen ist eine Abweichung nicht erkennbar.

7

4)

Die Beschwerde war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 DM festgesetzt.

gez. Fischer
gez. Lullies
gez. Dr. Heinrich