Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1963, Az.: BVerwG VI C 131.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 131.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 16.05.1961 - AZ: OS I 126/59
Rechtsgrundlagen
- § 181a BBG
- § 92a BRRG
- § 77a SVG
Fundstellen
- BVerwGE 16, 280 - 285
- AS XVI, 280
- DVBl 1964, 287 (Kurzinformation)
- Dt. Beamten-Ztg 1963, 184
- DÖD 1963, 213
- JR 1964, 33
- NDBZ 1964, 19
- RiA 1964, 28
- ZBR 1963, 387
Amtlicher Leitsatz
Bei Ruhestandsbeamten genügt für die Anwendung des § 181 a BBG (nach §§ 48/29 G 131) nicht, daß der Kriegsunfall im Berufssoldatenverhältnis erlitten wurde (Ergänzung zum Urteil des Senats vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger nahm am ersten Weltkrieg als Berufssoldat (Feldwebel bzw. Offiziersstellvertreter) teil. Im Jahre 1916 erlitt er eine Verwundung, die zu einer Hirnschädigung führte. Nach seiner Entlassung aus dem Heeresdienst trat er im Jahre 1921 auf Grund Zivilversorgungsscheins in den Dienst der Deutschen Reichsbank, bei der er in das Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen wurde. Bereits im Jahre 1928 wurde er jedoch wegen Verschlimmerung seines Kopfleidens als dienstunfähig pensioniert. Er erhält seitdem ein Ruhegehalt in Höhe von 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Außerdem bekommt er seit dem 1. Juli 1950 eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, zuletzt in Höhe von 340 DM.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. Januar 1958 die Festsetzung seiner Versorgung nach § 181 a BBG. Die Landeszentralbank in Berlin lehnte den Antrag durch Bescheid vom 29. Mai 1958, die beklagte Bundesbank durch den Widerspruchsbescheid vom 15. August 1958 mit der Begründung ab, daß der Kläger erst nach seiner Verwundung im ersten Weltkrieg Beamter geworden sei und der Rechtsstand eines Berufssoldaten nicht demjenigen eines Beamten gleichgesetzt werden könne.
Gegen diese Ablehnung richtet sich die vorliegende Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Kläger hatte mit ihr in erster Instanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten wurde sie durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1961 jedoch abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich im wesentlichen auf die im einzelnen von ihm näher begründete Erwägung, daß § 181 a Abs. 1 BBG auf einen Beamten nur anwendbar sei, wenn dieser den Kriegsunfall im Rechtsstand als Beamter erlitten habe. Die Beklagte habe daher eine Versorgung des Klägers nach dieser Regelung zutreffend mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger z.Z. seines Kriegsunfalls Berufssoldat und nicht Beamter gewesen sei.
Die Revision macht im wesentlichen geltend, daß der Kläger z.Z. seiner Verletzung in seiner Eigenschaft als Berufssoldat im Staatsdienst gestanden habe und daher die gleiche Versorgung verdiene, wie wenn er zu dieser Zeit bereits Beamter gewesen wäre.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er billigt die Auffassung des Berufungsurteils unter ausdrücklicher Ablehnung des Gedankens eines einheitlichen Staatsdienerverhältnisses oder eines einheitlichen Staatsdienerrechts.
II.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger wegen seiner im Jahre 1916 als Berufssoldat erlittenen. Verwundung, die 1928 zu seiner Zurruhesetzung als festangestellter Beamter wegen Dienstunfähigkeit führte, keine Versorgung als Ruhestandsbeamter nach § 29 G 131 (F. 1957) i.V. mit § 181 a BBG zusteht.
In seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 10. Juli 1963 - BVerwG VI C 103.61 - hat der Senat inzwischen ausgesprochen, daß die Kriegsunfallversorgung eines Ruhestandsbeamten nach § 181 a BBG einen Kriegsunfall im Rechtsstand als Beamter voraussetzt. Der Senat hat dort noch offengelassen, ob es für die Anwendung des § 181 a BBG genügt, wenn der Ruhestandsbeamte die Verletzung als Berufssoldat erlitten hat. Auch diese Frage ist zu verneinen.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 10. Juli 1963 bereits hervorgehoben, daß § 181 a BBG in seiner Anwendung auf Ruhestandsbeamte die gleiche Zielsetzung wie der aufgehobene § 27 a des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes - EWFVG - vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 286) insoweit besitzt, als auch nach dieser Regelung der Ruhestandsbeamte, der im militärischen Einsatz beschädigt und infolge dieser Beschädigung dienstunfähig geworden war, Unfallfürsorge nur dann erhielt, wenn er im Zeitpunkt des Kriegsunfalls Beamter gewesen war.
Unterstützend hat der Senat weiter auf § 77 a des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1085) hingewiesen, der lediglich Unfälle berücksichtigt, die der Versorgungsberechtigte als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Wehrmachtbeamter erlitten hat, nicht also im Rechtsstand als Zivilbeamter. Nun sollte aber nach der Begründung des Regierungsentwurfs in der Bundestags-Drucksache 1910, 3. Wahlperiode, durch § 77 a SVG die Rechtslage kriegsverletzter und wegen dieser Verletzung pensionierter Berufssoldaten derjenigen angeglichen werden, die sich aus § 181 a BBG für kriegsverletzte und wegen dieser Verletzung in den Ruhestand getretene Beamte ergibt. Das nötigt nach Meinung des Senats zu dem Schluß, daß der Gesetzgeber auch in bezug auf § 181 a BBG von einer entsprechenden Grundvorstellung ausgegangen ist, der Vorstellung nämlich, daß es nicht genügt, wenn der Ruhestandsbeamte beim Kriegsunfall Berufssoldat, geschweige denn, wenn er gar kein berufsmäßiger Staatsdiener war. Denn nur wenn der Gesetzgeber schon den § 181 a BBG dergestalt verstanden hat, läßt sich verstehen, daß in § 77 a SVG der dann allerdings mit der Regelung des § 181 a BBG grundsätzlich übereinstimmende Vorbehalt aufgenommen worden ist, der pensionierte Berufssoldat müsse beim Kriegsunfall auch schon Berufssoldat - oder Wehrmachtbeamter - gewesen sein. Daß dabei auch die früheren Wehrmachtbeamten berücksichtigt werden, ist nicht etwa geeignet, den eben angestellten Erwägungen wieder den Boden zu entziehen. Die. Wehrmachtbeamten sind nach der oben angeführten Bundestags-Drucksache deswegen in die Regelung des § 77 a SVG einbezogen worden, weil "viele der Aufgaben, die in der ehemaligen Wehrmacht von Beamten wahrgenommen worden sind, in der Bundeswehr von Berufssoldaten erfüllt werden". Ihre Berücksichtigung in dieser Regelung stellt also keine echte Ausnahme von dem Grundsatz dar: Berufssoldatenversorgung nur bei Kriegsunfall, im Rechtsstand als Berufssoldat. Um so berechtigter ist dann nach Auffassung des Senats der Rückschluß, daß auch § 181 a BBG von dem analogen Grundsatz geprägt ist: Beamtenversorgung nur bei Kriegsunfall im Rechtsstand als Beamter.
Ohne Bedeutung für diese Überlegungen ist - wie bemerkt sei -, daß frühere Beamte und Berufssoldaten, die nach dem Gesetz zu Art. 151 GG zu versorgen sind, trotz der zweiten Alternative des § 181 a BBG nach Maßgabe der Besitzstandsklausel in Art. II Abs. 11 der Zweiten Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG (BGBl. I 1957 S. 1275) nach wie vor grundsätzlich Dienstunfallversorgung erhalten können; auch ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Interesse, ob die Ruhensregelung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes sich nur auf die beamtenrechtliche Unfallversorgung, nicht also auch auf die Kriegsunfallversorgung nach § 181 a BBG bezieht. Denn bei der zur Erörterung stehenden Frage geht es lediglich um den Vergleich des Inhalts des § 181 a BBG einerseits und des § 77 a SVG andererseits. Nun hätte freilich der Gesetzgeber in § 181 a BBG bestimmen können, daß bei Ruhestandsbeamten auch ein z.Z. des Kriegsunfalls bestehendes Berufssoldatenverhältnis berücksichtigungsfähig sei. Er hat dies Jedoch nicht getan, und zwar auch nicht in der Form einer gesetzlichen Fiktion des früheren Berufssoldatenverhältnisses als Beamtenverhältnis. Insbesondere ist entgegen der im Urteil des VIII. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 1963 (ZBR 1963 S. 246) vertretenen Meinung nichts Gegenteiliges daraus zu entnehmen, daß nach der zweiten Alternative der Vorschrift der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes als Beamter erlitten sein muß, daß aber die erste Alternative der Vorschrift diese Voraussetzung nicht enthält. Hier darf nämlich der Zweck dieser Alternativen nicht verkannt werden, der dahin geht, die beiden in Betracht kommenden Kategorien des Öffentlichen Dienstes, in denen der Kriegsunfall erlitten sein muß - nämlich die Kategorie des militärischen oder militärähnlichen Dienstes einerseits und die Kategorie des Beamtendienstes andererseits -, zu definieren, und es ist ferner nicht außer acht zu lassen, daß die Worte bei der zweiten Alternative "als Beamter" dazu dienen, jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß auch der Beamtendienstunfall während der beiden Weltkriege unter § 181 a BBG fällt. Da schon hiermit die Hinzufügung der Worte "als Beamter" bei der zweiten Alternative und das Fehlen dieser Worte bei der ersten Alternative eine hinreichende Erklärung finden, sind Schlußfolgerungen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) gezogenen Art nicht gerechtfertigt.
Mit Recht hat der Oberbundesanwalt die Berufung auf den Gedanken eines einheitlichen Staatsdienerverhältnisses oder eines einheitlichen Staatsdienerrechts abgelehnt. Das deutsche Recht kennt herkömmlich spezielle Staatsdienerregelungen, sei es beamtenrechtlicher, sei es berufssoldatenrechtlicher Art. So ist für jeden speziellen Rechtsstand in den diesen betreffenden Gesetzen jeweils bestimmt, ob Zeiten oder Umstände in einem anderen Rechtsstand besoldungsrechtlich oder versorgungsrechtlich zu berücksichtigen sind. Demgemäß hat, weil sonst z.B. im Rahmen des Beamtenrechts Zeiten im Berufsscldatenverhältnis nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten könnten, der beamtenrechtliche Gesetzgeber ausdrücklich die Anrechenbarkeit solcher Zeiten geregelt (vgl. z.B. §§ 111 ff. BBG), und entsprechend ist der berufssoldatenrechtliche Gesetzgeber in §§ 20 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes verfahren. Ferner werden im Dienstunfallrecht der Beamten nur Dienstunfälle im Beamtenverhältnis (§§ 134 ff. BBG), im Berufssoldatenunfallrecht dagegen nur Dienstunfälle im Berufssoldatenverhältnis berücksichtigt (vgl. § 27 SVG). Es wäre also verfehlt, sich bei der Auslegung des § 181 a BBG von dem Gedanken eines einheitlichen Staatsdienerrechts leiten zu lassen, vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang das Prinzip der Trennung der Rechtsstandsregelungen für Beamte und Berufssoldaten zu beachten. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß hinter der Regelung dieser Vorschrift - wie schon früher hinter derjenigen des § 27 a EWFVG - gerade das Bestreben steht, die unterschiedliche Behandlung der diesen beiden Gruppen angehörenden, im Kriegsdienst zu Schaden gekommenen Staatsdiener auszugleichen. Es lag beim Gesetzgeber, wie weit er einen solchen Gedanken verwirklichte. Die kasuistische Art, in der er bei der Regelung der Soldatenversorgung in § 77 a SVG in Auflockerung des dargelegten Prinzips die Wehrmachtbeamten - und nur diese Beamtenkategorie - einbezogen hat, zeigt, daß er sich "Grenzkorrekturen" als rechtspolitische Aufgabe vorbehalten wollte. Dem Hinweis von Plog-Wiedow, BBG, § 181 a, RdNr. 3 a am Ende, ist daher zuzustimmen. Gegenüber einer solchen Gesetzespolitik in einem so vielschichtigen Bereich können im Einzelfall etwa unbefriedigende Auswirkungen grundsätzlich auch nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz gerügt werden (vgl. BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [292]).
An dieser Rechtslage ändert auch nichts das im vorliegenden Fall anzuwendende Gesetz zu Art. 131 GG. Insbesondere ist bedeutungslos, daß auf frühere Berufssoldaten nach näherer Maßgabe des § 53 G 131 entsprechend anzuwenden sind die für frühere Beamte geltenden Bestimmungen. Die Formel der entsprechenden Anwendung - in § 53 G 131 ist ein gesetzgeberischer Kunstgriff, der es erübrigen soll, diejenigen für frühere Beamte vorgesehenen Regelungen zu wiederholen, die inhaltlich auch für frühere Berufsoldaten gelten sollen. In diesem Sinne hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner auf einen RAD-Führer bezüglichen Entscheidung vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 48.60 - die Meinung ausdrücklich abgelehnt, die in § 55 G 131 gebrauchte Formel einer entsprechenden Anwendung der für die Berufssoldaten bestimmten Vorschriften auf die RAD-Führer könne dahin gedeutet werden, daß das RAD-Führerverhältnis als ein Berufssoldatenverhältnis zu fingieren sei. Übrigens hat dieser Senat in seinem Urteil vom 23. April 1963 - BVerwG II C 124.61 - auch den Gedanken eines einheitlichen Versorgungsanspruchs nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ausdrücklich unter Hinweis auf die voneinander unabhängigen Regelungen für verschiedene Rechtsstände im Gesetz zu Art. 131 GG zurückgewiesen.
Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, daß des Berufssoldatenverhältnis, in dem er kriegsverletzt worden ist, auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses angelegt gewesen sei. Zunächst ist es Sache des Berufssoldaten, ob er sich nach Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses für den Eintritt in den öffentlichen Dienst entscheidet. Aber auch unabhängig davon würde eine Tendenz der geltend gemachten Art noch keineswegs zu dem Schluß berechtigen, daß das Berufssoldatenverhältnis trotz Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung schon vor der Begründung des Beamtenverhältnisses wie ein solches zu behandeln sei.
Die Rechtsanwendung, zu welcher § 181 a BBG in Ansehung der im früheren Berufssoldatenverhältnis erlittenen Kriegsverletzungen bei Ruhestandsbeamten zwingt, mag, wie der Oberbundesanwalt meint, gerade bei Zivilanwärtern wie dem Kläger nicht ohne Härte sein. Indessen ist es, wie dargetan, nicht Sache der Rechtsprechung, bei einer so interessenmäßig abgewogenen Vorschrift wie dem § 181 a BBG ohne hinreichende Rechtsgrundlage korrigierend einzugreifen.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Nehlert