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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1963, Az.: BVerwG II C 48.60

Anspruch auf Gewährung von Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBO nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen ; Bestimmung des Zeitpunkts für eine Bemessung von Versorgungsbezügen; Berücksichtigung von Rechten eines Beamten nach Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 48.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.02.1960 - AZ: 210 III 59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1874 geborene Ehemann der Klägerin war von 1894 an Berufssoldat der früheren Wehrmacht. Er wurde am 30. April 1920 als Major mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung verabschiedet. Seiner Versorgung wurde die Besoldungsgruppe XI Stufe 3 der Besoldungsordnung I zum Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. I S. 817 [829]) - BesO 1920 - unter Anrechnung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 31 Jahren und 203 Tagen (Hundertsatz 71) zugrunde gelegt.

2

Vom 1. Oktober 1935 bis zum 31. Oktober 1938 gehörte der Ehemann der Klägerin berufsmäßig als Arbeitsführer und charakterisierter Oberarbeitsführer dem Reichsarbeitsdienst an. Er wurde als Arbeitsführer mit Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe RAD 6 Stufe 5 entlassen.

3

Vom 7. Juni 1940 bis zum 31. Oktober 1942 wurde der Ehemann der Klägerin als Offizier z.V. - zuletzt als Oberstleutnant z.V. - wiederverwendet. Nach seiner Entlassung wurde sein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe 6 der Besoldungsordnung C zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 391) - RBO - berechnet.

4

Seit dem 1. April 1951 erhielt der Ehemann der Klägerin nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - als früherer Arbeitsführer Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 Stufe 2 RBO und einem Ruhegehaltssatz von 74 vom Hundert. Die Versorgungsbezüge eines Majors nach der Besoldungsgruppe XI Stufe 3 BesO 1920 wurden daneben nur bis zur Erreichung der in § 160 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - bezeichneten Höchstgrenze gewährt. Ferner erhielt der Ehemann der Klägerin seit dem 1. April 1952 auf Grund eines rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 1957 - Nr. 95 III 56 - eine widerrufliche Ausgleichszulage.

5

Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) wurde das Ruhegehalt, das dem Ehemann der Klägerin als früherem Berufsoffizier zustand, durch Bescheid vom 16. Juli 1958 mit Wirkung vom 1. September 1957 unter Berücksichtigung des Dienstgrades Oberstleutnant neu festgesetzt. Dem Festsetzungsbescheid waren eine Berechnung des Besoldungsdienstalters vom 4. Juli 1958 und eine Ruhensregelung nach § 160 BBG vom 16. Juli 1958 beigefügt. Danach erhielt der Ehemann der Klägerin seit dem 1. September 1957 das Ruhegehalt eines Oberstleutnants nach der Besoldungsgruppe XII Stufe 3 BesO 1920 und einem Ruhegehaltssatz von 73 vom Hundert. Hiervon wurden dem Kläger im Hinblick auf das Ruhegehalt, das er als früherer berufsmäßiger RAD-Führer erhielt, nur 217,13 DM monatlich ausgezahlt.

6

Der Widerspruch des Ehemannes der Klägerin, mit dem dieser geltend machte, daß das ihm als früherem Berufssoldaten zu gewährende Ruhegehalt nach der dafür am 8. Mai 1945 maßgebenden Besoldungsgruppe C 6 (oder A 2 b) RBO zu berechnen sei, wurde nicht beschieden.

7

Daraufhin hat der Ehemann der Klägerin Klage im Verwaltungsrechtswege erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide vom 4. und 16. Juli 1958 nebst Anlagen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Ruhegehalt mit Wirkung vom 1. September 1957 nach der Besoldungsgruppe A 2 b RBO zu gewähren.

8

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage durch Urteil vom 23. September 1959 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Ehemannes der Klägerin ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. Februar 1960 zurückgewiesen worden, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

9

Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 G 131 verbleibe es bei den versorgungsberechtigten Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, deren Versorgungsfall bis zum 30. September 1927 eingetreten ist, vorbehaltlich der in dieser Vorschrift bezeichneten Abweichungen bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach damaligem Recht (z.B. dem Besoldungsgesetz 1920). Der von dem Ehemann der Klägerin angefochtene Bescheid vom 16. Juli 1958 finde in dieser Vorschrift seine rechtliche Grundlage. Der Ehemann der Klägerin sei schon im Jahre 1920 aus dem Berufsoffiziersverhältnis mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung (Bedoldungsgruppe XI Stufe 3 BesO 1920) ausgeschieden. Seine Wiederverwendung und Beförderung während des zweiten Weltkrieges, die nach Beendigung der Wiederverwendung im Jahre 1942 gemäß §§ 5 und 31 des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz und ihre Hinterbliebenen vom 6. Juli 1939 (RGBl. I S. 1217) - EWFVG - zur Festsetzung des Ruhegehalts nach der Besoldungsgruppe C 6 RBO geführt haben, seien nicht im Berufssoldatenverhältnis, sondern in der Rechtsstellung des Versorgungsempfängers erfolgt. Der Versorgungsfall, der den Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auslöse, habe demzufolge hier nicht erst im Jahre 1942 eintreten können. Der Bundesgesetzgeber sei nicht gehindert gewesen, die Grundlagen für die Bemessung der Versorgungsbezüge der von Art. 131 GG erfaßten früheren Berufsoffiziere nach derjenigen Rechtsstellung zu bestimmen, die sie bei Eintritt des Versorgungsfalls erreicht hatten. - Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, es würde den mit der Anfechtungsklage geltend gemachten Anspruch auch dann für unbegründet halten, wenn der Kläger nicht dem Personenkreis des § 64 G 131 zuzurechnen wäre.

10

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die von dem Ehemann der Klägerin eingelegte - zugelassene - Revision. Der Ehemann der Klägerin ist nach Einlegung der Revision gestorben. Die Klägerin hat das Verfahren fortgesetzt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe C 6 bzw. A 2 b RBO zu berechnen,

11

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Revision macht zur Hauptbegründung des angefochtenen Urteils im wesentlichen folgendes geltend: Die nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewährende Versorgung habe sich, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt habe, grundsätzlich nach den Versorgungsbezügen zu richten, Sie am 8. Mai 1945 rechtmäßig erdient waren. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien zur zulässig, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsehe. Eine solche Ausnahme sehe das Gesetz für frühere Offiziere, deren Versorgungsbezüge - wie im Fall des Ehemannes der Klägerin - vor dem 8. Mai 1945 nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet wurden, nicht vor. Infolgedessen sei hier § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 anzuwenden. - Zu Unrecht habe das Berufungsgericht zwischen der Pensionierung eines Berufssoldaten und der eines Versorgungsempfängers unterschieden. - Es habe übersehen, daß § 64 G 131 der Anwendung der in § 29 G 131 angeführten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes dann nicht entgegenstehe, wenn sich aus der Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage eine Schlechterstellung des Versorgungsberechtigten ergebe (zu vgl. VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Mai 1957, BVerwGE 5, 86). Im übrigen führe auch die von dem Beklagten vertretene Auffassung zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage; denn danach seien die Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe XII Stufe 3 BesO 1920, also aus einer Besoldungsgruppe zu errechnen, aus der der Ehemann der Klägerin nach Eintritt des Versorgungsfalls im Jahre 1920 nicht versorgt worden sei. - Das Berufungsgericht hätte vor allem berücksichtigen müssen, daß der Ehemann der Klägerin nach dem ersten Ausscheiden aus dem Dienst der Wehrmacht und vor dem Ausscheiden aus dem späteren z.V.-Verhältnis zur Wehrmacht berufsmäßiger Führer im Reichsarbeitsdienst war. Im Hinblick auf das Dienstverhältnis, in dem er als RAD-Führer gestanden habe, sei § 55 G 131 anzuwenden. Der Ehemann der Klägerin sei demzufolge so zu behandeln, wie wenn er in der neuen Wehrmacht "reaktiviert" und später während des zweiten Weltkrieges als z.V.-Offizier zur Wehrmacht eingezogen worden wäre.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

15

II.

Die Entscheidung über die Revision kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Prozeßbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

16

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

17

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei den Ehemann der Klägerin dem von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 erfaßten Personenkreis zugerechnet; denn der Ehemann der Klägerin ist schon im Jahre 1920 unter Gewährung einer nach der Besoldungsgruppe XI BesO 1920 errechneten lebenslänglichen Dienstzeitversorgung aus dem Berufssoldatenverhältnis ausgeschieden, und die später lediglich auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 5 EWFVG erfolgte Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Besoldungsordnung C führt nicht zu einem Ausschluß aus dem vorgenannten Personenkreis.

18

Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 22. März 1962 (BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61]) unter Hinweis auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 enthaltene Abgrenzung des berechtigten Personenkreises ausgeführt, daß das Gesetz zu Art. 131 GG grundsätzlich nur an die Rechte anknüpft, die dem Betroffenen am 8. Mai 1945 auf Grund des - damals noch bestehenden oder damals schon durch Versetzung in den Ruhestand mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung beendeten früheren Berufs Soldatenverhältnisses zustanden. Daraus folgt, daß Rechte, die der Betroffene erst nach Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses während eines militärischen Einsatzes im Beurlaubtenstand - nicht also im Berufssoldatenverhältnis - erlangte, bei der Beantwortung der Frage, ob § 64 G 131 anwendbar ist, unberücksichtigt bleiben müssen. Hierzu gehört, wie der Senat a.a.O. mit eingehender Begründung dargelegt hat, auch die auf Grund des § 31 in Verbindung mit § 5 EWFVG vorgenommene Neuberechnung der Versorgungsbezüge unter Anrechnung der Zeit der Wiederverwendung und unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge derjenigen Besoldungsgruppe und -stufe, aus der der Betroffene während der Wiederverwendung Kriegsbesoldung erhalten hat oder hätte erhalten können; denn die dadurch bewirkte, nach Maßgabe der Besoldungsordnung C zu errechnende Erhöhung der Versorgungsbezüge beruhte ausschließlich auf der Wiederverwendung im Beurlaubtenstand. An der im Urteil vom 22. März 1962 vertretenen Auffassung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, und zwar unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, daß die gegenteilige Auffassung zu einer ungleichen Versorgung der im Beurlaubtenstand während des zweiten Weltkrieges wiederverwendeten ehemaligen Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen führen würde. Denn danach würden diejenigen mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes im zweiten Weltkrieg wiederverwendeten ehemaligen Berufssoldaten, die noch vor dem 8. Mai 1945 mangels Verwendbarkeit oder wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst wieder ausgeschieden waren und deren Versorgungsbezüge noch vor dem 8. Mai 1945 auf Grund der §§ 31, 5 EWFVG nach Maßgabe der Besoldungsordnung C errechnet wurden, nach dem Gesetz zu Art. 131 GG höhere Versorgungsbezüge als diejenigen erhalten, bei denen die Errechnung deren Versorgungsbezüge nach der Besoldungsordnung C vor dem 8. Mai 1945 zufällig unterblieb oder die noch bis zum Zusammenbruch militärischen Dienst leisteten und dern Versorgungsbezüge deswegen bis zum 8. Mai 1945 nicht nach der Besoldungsordnung C errechnet wurden. Diese unterschiedliche Versorgung kann nicht Rechtens sein, um so weniger, als dem Gesetz zu Art. 131 GG die Tendenz zu entnehmen ist, frühere, Berufssoldaten und frühere Beamte grundsätzlich versorgungsrechtlich gleich zu behandeln, für die früheren Beamten aber unterschiedslos die infolge ihrer Wiederverwendung nach Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen der Versorgungsbezüge entfallen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 G 131).

19

Schon hieraus ergibt sich, daß der Einwand der Revision fehlgeht, die Versorgung müsse sich nach den Rechten richten, die dem Ehemann der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 auf Grund seines militärischen Dienstes zuerkannt worden seien, weil die während der nationalsozialistischen Herrschaft vorgenommenen rechtmäßigen Verwaltungsakte grundsätzlich Bestand hätten. Dieser Einwand muß schon daran scheitern, daß der Bundesgesetzgeber, wie eben dargelegt worden ist, im Gesetz zu Art. 131 GG grundsätzlich nur an die Rechte anknüpft, die bis zum 8. Mai 1945 im militärischen Dienst auf Grund eines Berufs Soldatenverhältnisses erdient waren. Nur ausnahmsweise berücksichtigt der Bundesgesetzgeber auch Rechte, die ein mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung verabschiedeter Berufssoldat während der Wiederverwendung im Beurlaubtenstand erworben hat. Eine solche Ausnahme sieht der durch das Zweite Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG in § 53 Abs. 1 G 131 eingefügte Satz 3 vor. Diese Ausnahmevorschrift ändert aber trotz ihrer entsprechenden Anwendbarkeit auf die von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 erfaßten Personen nichts daran, daß für deren Versorgung die ursprüngliche Bemessungsgrundlage - im vorliegenden Fall also die Besoldungsordnung 1920 - maßgeblich bleibt. Sie führt lediglich zu einer Berücksichtigung der während der Wiederverwendung im Beurlaubtenstand abgeleisteten Dienstzeit und erlangten Beförderung. Das hat im vorliegenden Fall zur Folge, daß die Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe XII Stufe 3 BesO 1920 statt - wie ursprünglich - nach der Besoldungsgruppe XI Stufe 3 BesO 1920 zu errechnen sind.

20

Das Revisionsvorbringen, das Berufungsgericht habe fehlerhafterweise zwischen der Pensionierung eines Berufssoldaten und der eines Versorgungsempfängers unterschieden, ist abwegig. Das Berufungsgericht hat - in der zutreffenden Erkenntnis, daß der Ehemann der Klägerin während des zweiten Weltkrieges im Beurlaubtenstand wiederverwendet worden ist, also während dieser Wiederverwendung Versorgungsempfänger geblieben ist, und daß ein Versorgungsempfänger nicht (nochmals) pensioniert werden kann, weil er schon pensioniert ist - zwischen dem schon vor dem zweiten Weltkrieg eingetretenenen "Versorgungsfall", nämlich der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin, und der nach der Wiederverwendung im Beurlaubtenstand lediglich vorgenommenen Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unterschieden. Dies gibt zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.

21

Der Hinweis der Revision auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 1957 (BVerwGE 5, 86) kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Der VI. Senat hat die in diesem Urteil vertretene Rechtsansicht inzwischen mit überzeugender Begründung aufgegeben (vgl. BVerwGE 12, 80).

22

Die Revision beruft sich schließlich auch zu Unrecht auf § 55 G 131 mit dem Hinweis, daß der Ehemann der Klägerin nach dem ersten Ausscheiden aus dem Wehrdienst und vor seiner Wiederverwendung im Beurlaubtenstand berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes war. Die berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes waren nicht Berufssoldaten; sie hatten einen anderen Rechtsstand als die Berufssoldaten und erhielten in keinem Fall Versorgungsbezüge, die nach der Besoldungsordnung C errechnet waren. Auf die Anwendung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 ist daher die berufsmäßige Verwendung des Ehemannes der Klägerin im Reichsarbeitsdienst ohne Einfluß. An dieser Rechtslage ändert § 55 G 131 nichts. Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgesehene "entsprechende" Anwendung der Vorschriften der §§ 53 bis 54 a G 131 auf die berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der früheren Landespolizei berufen waren, hat nicht zu einer rückwirkenden Gleichstellung der berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes mit den Berufssoldaten geführt. § 55 Abs. 1 Satz 1 G 131 besagt lediglich, daß für die Versorgung der berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes stets gleiche Grundsätze gelten wie für die Versorgung der Berufssoldaten, bestimmt also auch nicht etwa, daß in den Fällen, in denen am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus einem berufsmäßigen Arbeitsdienstverhältnis mit Versorgungsbezügen aus einem Berufssoldatenverhältnis zusammentrafen, nunmehr eine einheitliche Versorgung zu gewähren und bei ihrer Errechnung zu unterstellen ist, daß das berufsmäßige Arbeitsdienstverhältnis ein Berufssoldatenverhältnis war und zu einer nach der Besoldungsordnung C errechneten Versorgung geführt hat.

23

Die Revision ist schon hiernach gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, also ohne daß es eines Eingehens auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils und das dagegen gerichtete Revisionsvorbringen bedarf.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel