Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1963, Az.: BVerwG VI C 190.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 190.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.07.1960 - AZ: V OVG A 119/58
Rechtsgrundlagen
- § 59 G 131 (F. 1953)
- § 59 a G 131 (F. 1953)
- § 276 ZPO
- § 29 Abs. 1 Buchst. b MRVO Nr. 165
- § 48 MRVO Nr. 165
- § 50 MRVO Nr. 165
- § 53 Abs. 1 MRVO Nr. 165
- § 26 Abs. 1 Nr. 3 Hess. VGG
- § 11 Abs. 3 VwGO
- § 41 Abs. 3 Satz 4 VwGO
- § 83 Abs. 2 Satz 3 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1963, 858 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1964, 37
- DÖV 1964, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- Ria 1963, 367
- VerwRspr 16, 509
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Juli 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger erhielt wegen eines Körperschadens, den er im berufsmäßigen Heeresdienst im ersten Weltkrieg erlitten hatte, eine Rente gemäß dem Offizierspensionsgesetz von 1906 nach dem Dienstrang eines Leutnants. Im Jahre 1938 wurde er aufgrund militärischer Übungen zum Oberleutnant der Landwehr befördert; er leistete dann vom 26. August 1939 bis 13. Juli 1940 und vom 10. Juli 1941 bis 20. November 1944 Kriegsdienst und wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 1939 zum Hauptmann der Landwehr und mit Wirkung vom 1. April 1943 zum Major der Reserve befördert. Nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft (24. Juli 1945 bis 20. Oktober 1955) nahm er seinen Wohnsitz in Hannover. Das Landesversorgungsamt Niedersachsen - Pensionsabteilung - (jetzt: Niedersächsisches Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -) setzte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 5. November 1955 die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG mit Wirkung vom 20. Oktober 1955 fest. Dabei legte es gemäß § 64 Abs. 1 G 131 den im Dezember 1918 erlangten Versorgungsdienstgrad eines Leutnants zugrunde und berücksichtigte die Wiederverwendung in der Wehrmacht nur bei der Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die Beschwerde des Klägers, mit der er u.a. geltend machte, bei der Errechnung seiner Versorgungsbezüge dürfe die Beförderung zum Major und die Zeit der Kriegsgefangenschaft nicht unberücksichtigt bleiben, wies der Niedersächsische Sozialminister mit Bescheid vom 14. September 1956 zurück. Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist dem Kläger zu Händen seiner Ehefrau am 19. September 1956 in Hannover zugestellt worden. Der Kläger siedelte im März 1957 von Hannover nach Offenbach (Main) über. Er erhob mit Schriftsatz vom 16. März 1957 Klage gegen die Länder Niedersachsen und Hessen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. Nachdem der Kläger auf Anregung dieses Gerichts hilfsweise beantragt hatte, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover zu verweisen, erklärte sich das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. mit Beschluß vom 27. Juni 1957 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover. Vor diesem Gericht nahm der Kläger die Klage gegen das Land Hessen zurück und beantragte,
den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen vom 5. November 1955 und den Bescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 14. September 1956 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage gegen das Land Niedersachsen durch Urteil vom 26. November 1958 als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben worden sei. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.,
hilfsweise,
an das Verwaltungsgericht Hannover zurückzuverweisen, hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 12. Juli 1960 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig; sie sei bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Hannover erst nach Fristablauf eingegangen. Für die Regelung des Versorgungsfalles des Klägers sei sowohl hinsichtlich der. Vergangenheit als auch der Zukunft das Land Niedersachsen in dem Zeitpunkt zuständig gewesen, in dem der Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers dem Kläger am 19. September 1956 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das Landesversorgungsamt Niedersachsen habe dem Kläger aufgrund des Bescheides vom 5. November 1955 laufend Versorgungsbezüge gewährt. Von dieser Zahlungsverpflichtung sei das Land Niedersachsen nach § 59 G 131 (F. 1953) erst mit dem Zeitpunkt der Zahlungsübernahme durch das Land des neuen Wohnsitzes des Klägers freigeworden. Eine solche Übernahme des Versorgungsfalles habe erst nach der Umzugsmitteilung des Klägers an die beteiligten Behörden eingeleitet werden können. Von diesem Umzug habe der Niedersächsische Sozialminister erst durch die Klageschrift Kenntnis erhalten, die ihm ausweislich der Gerichtsakten nicht vor dem 31. März 1957 zugegangen sein könne. Die Zahlungsaufnahme durch das Land Hessen sei daher frühestens zum 30. April 1957 zu erwarten gewesen. Ob der Kläger bei dieser Sachlage gemäß § 59 a G 131 Klage gegen das Land Hessen habe erheben können, in dem er kurz vor Ablauf der Klagefrist seinen Wohnsitz genommen habe, könne hier unerörtert bleiben. Notwendig sei eine solche Klageerhebung jedenfalls nicht gewesen, weil sich nach der angeführten Vorschrift die Rechtskraft eines Urteils auch auf das Land erstrecke, das nach Klageerhebung gemäß § 59 G 131 für die Zahlung zuständig werde. Die Klage, über die der Senat zu entscheiden habe, richte sich allein gegen das Land Niedersachsen, für das der Sozialminister den Beschwerdebescheid vom 14. September 1956 erlassen habe, dessen Aufhebung der Kläger begehre. Für diesen Rechtsstreit sei im Zeitpunkt der Klageerhebung nach §§ 29 Abs. 1 und 50 MRVO Nr. 165 die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannover gegeben gewesen. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdebescheides habe dieser Rechtslage entsprochen. Die Klagefrist sei demnach am 19. März 1957 abgelaufen. Die Klageschrift vom 16. März 1957 sei wohl am selben Tage beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. eingegangen, beim Verwaltungsgericht Hannover jedoch erst mit dem Eingang der Gerichtsakten am 6. Juli 1957, also nach Ablauf der Klagefrist, In diesem Zeitpunkt sei daher das Klagerecht durch Fristablauf bereits erloschen gewesen. Der Kläger habe auch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Auch der Hinweis des Klägers auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 Hess. VGG vermöge nicht die rechtzeitige Erhebung der Klage darzutun.
Die Auffassung des Klägers, daß die rechtzeitig bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht erhobene Klage bei einer Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht fristwahrende Wirkung habe, gehe fehl. Zwar hätten die Verwaltungsgerichte der Länder die Heranziehung des § 276 ZPO als Rechtsgrundlage für die Verweisung eines Verwaltungsrechtsstreits von einem Verwaltungsgericht an ein anderes Verwaltungsgericht überwiegend für zulässig erachtet. Aber auch bei Bejahung einer Verweisungsmöglichkeit hätte die Klagefrist nur mit dem rechtzeitigen Eingang der Klage bei dem örtlich zuständigen Gericht gewahrt werden können. Diese Folgerung ergebe sich aus einer Reihe teils prozessualer, teils materiellrechtlicher Wirkungen der Klageerhebung. Hinsichtlich der Wirkung der Klageerhebung auf den Ablauf einer Ausschlußfrist habe das Reichsgericht allerdings die Auffassung vertreten, daß die Einreichung der Klage auch bei einem örtlich unzuständigen Gericht zur Fristwahrung dann ausreiche, wenn die Klage geeignet sei, zu einer sachlichen Entscheidung zu führen (RGZ 92, 40; 94, 133 [136] und 149, 9 [11]). Dies sei der Fall, wenn die Partelen in der Lage wären, die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts zu vereinbaren. In diesen Fällen bleibe bei einer Verweisung die Frist gewahrt. Dagegen werde die Ausschlußfrist nicht gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben werde, während die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei (BGH in NJW 1953 S. 1139 [1140]). Dieser Fall sei hier gegeben, weil die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte mangels Zulässigkeit einer Vereinbarung des Gerichtsstandes wesensgemäß eine ausschließliche sei. Dies habe zur Folge, daß die Klagefrist im Verwaltungsstreitverfahren durch Klageerhebung bei einem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht nicht gewahrt werde. Im vorliegenden Falle hätte daher nur der rechtzeitige Eingang der Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Hannover die Frist wahren können. Die nach Ablauf der Klagefrist beantragte und beschlossene Verweisung ändere nichts an dem Fristablauf. In diesem Sinne habe auch der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (BVerwGE 6, 328); der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe inzwischen im Beschluß vom 7. Juli 1960 - BVerwG I CB 113.58 - (DVBl. 1960 S. 729) diese Rechtsprechung fortgeführt.
Gegen dieses am 21. November 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 1960 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Mit der am 9. Januar 1961 begründeten Revision wird die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Nach § 59 a G 131 sei für den Rechtsstreit das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. zuständig gewesen; dieses habe zu Unrecht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht. Hannover verwiesen. Abgesehen davon werde die Klagefrist gewahrt, wenn rechtzeitig Klage bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben und der Rechtsstreit nach Fristablauf an das zuständige Gericht verwiesen werde. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit blieben dann nach § 83 Abs. 2 Satz 3 VwGO bestehen. Schließlich gebiete es auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, daß dem Kläger, den kein Verschulden an dem unrichtigen Ablauf des Verfahrens treffe, der Rechtsweg nicht verschlossen werde.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung kann gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger die Anfechtungsklage gegen das Land Niedersachsen, über die in dem vorliegenden Rechtsstreit allein noch zu entscheiden ist, bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. erhoben hat. Da es sich um eine Anfechtungsklage gegen den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 14. September 1956 handelt und dieser seinen Sitz in Hannover hat, war nach den im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (§ 29 Abs. 1 Buchstabe b, § 50) das Verwaltungsgericht Hannover örtlich zuständig. Dieser Rechtslage entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdebescheides. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich die Örtliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. nicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, daß er im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz bereits in das Land Hessen verlegt hatte. Auf § 26 Abs. 1 Nr. 3 Hess. VGG vermag sich die Revision in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht zu berufen, weil diese Vorschrift nicht für außerhalb des Landes Hessen erlassene Verwaltungsakte galt. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. für die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen das Land Niedersachsen auch nicht aus den Verfahrensvorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287). Die Vorschrift des § 59 a G 131, welche die Freizügigkeit des Zahlungsempfängers im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes zu Art, 131 GG gewährleisten soll, konnte allenfalls für die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Kläger, der nach Erlaß des Beschwerdebescheides vom 14. September 1956, aber vor Klageerhebung, seinen Wohnsitz von Hannover nach Offenbach (Main) verlegt hatte, gegen das Land Hessen klagen durfte, obwohl dieses Land nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht die Zahlungen gemäß § 59 G 131 (F. 1953) an den Kläger aufgenommen hatte. Diese Frage braucht jedoch hier nicht näher erörtert zu werden, weil der Kläger die zunächst auch gegen das Land Hessen erhobene Klage zurückgenommen hat. Das von der Revision angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1961 - BVerwG II C 170.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 59 G 131 Nr. 1) behandelt die Passivlegitimation gemäß § 59 a G 131 bei Wohnsitzwechsel während des Rechtsstreits, betrifft also den vorliegenden Fall des Wohnsitzwechsels vor Klageerhebung nicht. Dadurch war die Passivlegitimation des Landes Niedersachsen nicht fortgefallen; jedenfalls konnte - zumindest unter den Umständen des vorliegenden Falles - die Klage auch noch gegen das Land Niedersachsen erhoben werden. Diese offenbar auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Auffassung wird durch die Klarstellung bestätigt, die inzwischen die §§ 59 und 59 a G 131 durch das Zweite Änderungsgesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) erfahren haben (vgl. hierzu auch Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht,zu BT-Drucksache 3643, 2. Wahlperiode [1953]; Kuhbier, ZBR 1957 S. 313 [321]). Demnach ist bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten (§ 59 G 131) für die Frage, gegen welches Land eine Klage in Versorgungsstreitigkeiten zu richten ist, in denen der Bund Träger der Versorgungslast ist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 G 131 durch die Länder geleistet werden, nicht auf den Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung, sondern darauf abzustellen, welches Land im Zeitpunkt der Klageerhebung für die Zahlung gemäß § 59 G 131 zuständig ist. Im vorliegenden Fall war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung (16. März 1957) das Land Niedersachsen - wie oben bereits dargelegt - noch das für die Zahlung zuständige Land, weil es in diesem Zeitpunkt trotz der Wohnsitzverlegung des Klägers in das Land Hessen die Zahlungen an ihn noch nicht eingestellt hatte.
Nach alledem ist für die Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen das Land Niedersachsen nicht das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M., sondern das Verwaltungsgericht Hannover örtlich zuständig. Bei diesem Gericht hätte die Klage erhoben werden müssen (vgl. §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 MRVO Nr. 165). Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat daher mit Recht sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 276 ZPO, gegen dessen Heranziehung innerhalb der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach den vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung entwickelten Verfahrensgrundsätzen (vgl. z.B. BVerwG in DVBl. 1959 S. 664 = NJW 1959 S. 1099) keine durchgreifenden Bedenken bestanden, an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Nicht beigetreten werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klage gegen das Land Niedersachsen wegen Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist (§ 29 G 131 in Verbindung mit § 173 Abs. 1 BBG u.F.) abgewiesen werden müsse, weil die Klage zu einem anderen als dem örtlich zuständigen Gericht im Falle einer Verweisung nach. Ablauf der Klagefrist - wie hier geschehen - die Klagefrist nicht mehr zu wahren vermöge. Das Berufungsgericht hat sich zur Rechtfertigung seiner Auffassung u.a. auch auf das Urteil des. Bundesgerichtshofs vom 26. März 1953 (NJW 1953 S. 1139) und auf Entscheidungen des I. und VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 1960 S. 729 und BVerwGE 6, 328) berufen. Aber diese - im übrigen nicht ganz einheitliche - Rechtsprechung entspricht nicht mehr dem neuesten Stand der verfahrensrechtlichen Erkenntnis. So hat der Bundesgerichtshof inzwischen unter Hinweis auf die positivrechtliche Regelung, welche die bisher umstrittene Frage in neueren verfahrensrechtlichen Bundesgesetzen (Sozialgerichtsgesetz, Arbeitsgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung) gefunden hat, ausgeführt, die neuere Entwicklung der Gesetzgebung bestätige die Richtigkeit der Auffassung, daß im Falle einer Verweisung im Rahmen des § 276 ZPO die fristwahrende Wirkung der Rechtshängigkeit bereits mit der Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Gericht eintrete, selbst wenn eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben sei. Dieser Grundsatz müsse nicht nur für eine Verweisung an einen anderen Gerichtszweig, sondern erst recht für eine Verweisung innerhalb desselben Gerichtszweigs gelten (vgl. BGHZ 35, 374 und Urteil des BGH vom 24. September 1962 in DVBl. 1963 S. 218). Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtfertigt sich diese Ansicht um so mehr, als § 83 Abs. 2 Satz 3 VwGO jetzt ausdrücklich vorschreibt, daß bei einer Verweisung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen bleiben. Daraus hat die ganz überwiegende Mehrheit der Kommentare zur Verwaltungsgerichtsordnung mit Recht gefolgert, daß die Klagefrist auch dann gewahrt ist, wenn die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht eingeht und erst nach Fristablauf an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen wird (vgl. für die Verweisung an einen anderen Gerichtszweig jetzt ausdrücklich auch § 41 Abs. 3 Satz 4 VwGO). Dies gilt auch dann, wenn das zuständige Gericht in der Rechtsmittelbelehrung richtig bezeichnet und die Verweisung erst nach Fristablauf beantragt worden ist (vgl. u.a. Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl., § 83 RdNr. 17; Schunck-De Clerck, VwGO, § 83 Anm, 4 b mit weiteren Nachweisen).
In Übereinstimmung mit der angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch vom Bundesarbeitsgericht (vgl. Beschluß vom 15. Juli 1960, AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG mit zustimmender Anmerkung von Küchenhoff) geteilt wird, bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken, auch im vorliegenden Fall einer Verweisung nach § 276 ZPO die fristwahrende Wirkung der Klageerhebung vor dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht anzuerkennen. Die möglicherweise abweichende frühere Rechtsprechung des I. und VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nötigt nicht zur Anrufung des Großen Senats gemäß § 11 Abs. 3 VwGO, weil sich diese Entscheidungen auf das nicht mehr geltende Verfahrensrecht der Militärregierungsverordnung Nr. 165 bzw. des Verwaltungsgerichtsgesetzes von Bremen beziehen und die Stellungnahme des Großen Senats im Hinblick auf die oben aufgezeigte neuere Rechtsentwicklung in der hier zur Entscheidung stehenden Frage für die Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts nicht mehr von Bedeutung wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1962 - BVerwG I C 151.60 -, NJW 1963 S. 71 [72] und vom 22. März 1963 - BVerwG VI C 36.60 -).
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Unrecht eine Sachentscheidung abgelehnt und die Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig erachtet. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil keine tatsächlichen Feststellungen getroffen sind, die eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung ermöglichen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert