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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1960, Az.: BVerwG I CB 113.58

Rücknahme einer Bestellung als Zahnarzt; Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ; Versäumung der Klagefrist ; Verschulden der zuständigen Prozessbevollmächtigten; Wahrung der Klagefrist durch die Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht; Verweisung an das zuständige Gericht; Berufung auf eine fehlerfreie Adressierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG I CB 113.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1958 - AZ: III A 1616/57

Fundstelle

  • DVBl 1960, 729 (Volltext mit amtl. LS)

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Parteien am 14. März 1958 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte hat durch Verfügung vom 19. Januar 1957 die Bestallung des Klägers als Zahnarzt zurückgenommen. Den Einspruch des Klägers hat er durch einen am 26. März 1957 zugestellten Bescheid vom 11. März 1957 mit folgender Rechtsmittelbelehrung zurückgewiesen:

"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Zustellung ab, die Klage beim Landesverwaltungsgericht in Arnsberg erheben."

2

Am 24. April 1957 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers beim Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen die vorliegende Klage erhoben. Durch Verfügung vom 22. Mai 1957 sind sie unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 Buchst. b der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (VOBl. BZ. 1948 S. 263 -) MRVO 165 - aufgefordert worden, zur Frage derörtlichen Zuständigkeit des Gerichts Stellung zu nehmen. Daraufhin haben sie mit einem Schriftsatz vom 26. Juli 1957 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg beantragt und gleichzeitig gebeten, dem Kläger Nachsicht zu gewähren.

3

Das Landesverwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage als verspätet und daher unzulässig ab. Die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung sind nach meiner Ansicht nicht gegeben. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht sieht die Klage ebenfalls als verspätet an, weil sie gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 53 MRVO 165 nicht innerhalb der durch die Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzten Klagefrist bei dem Landesverwaltungsgericht Arnsberg oder bei dem Beklagten eingegangen sei. Dem stünden die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Nachsicht sei dem Kläger vom Landesverwaltungsgericht zu Recht versagt worden. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers hätten die Versäumung der Klagefrist verschuldet. In der Rechtsmittelbelehrung sei das Landesverwaltungsgericht Arnsberg als zuständig bezeichnet worden. Es sei daher Sache der Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen, die Klage auch rechtzeitig bei diesem Gericht anhängig zu machen. Ausreichende Entschuldigungsgründe stünden ihnen nicht zur Seite. Imübrigen würde dem Antrag des Klägers auf Nachsichtgewährung der Erfolg auch wegen Versäumung der Antragsfrist zu versagen sein.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

6

Zur Begründung der Beschwerde führt er an, daß in dem Revisionsverfahren die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, ob eine Verweisung an das zuständige Gericht zur Folge habe, daß die Klagefrist durch die Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht gewahrt sei. Das vom III. Senat des Berufungsgerichts erlassene Berufungsurteil weiche von dem Bescheid seines V. Senats vom 14. März 1950 (OVGE Bd. 1 S. 102) ab, das die analoge Anwendung des § 276 ZPO im Verwaltungsrechtsverfahren u.a. bejaht habe, "um die in prozeßökonomischer Hinsicht unerträgliche Folge zu vermeiden, daß eine im Irrtum, über die Zuständigkeit erhobene Klage mit den lästigen Folgen hinsichtlich der Fristverluste verworfen wird".

7

Zur Begründung der Revision macht der Kläger geltend, daß das angefochtene Urteil zunächst gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 48 und 53 MRVO 165 verstoße. Bei einer Verweisung müsse der Verweisungsbeschluß unbeschränkt wirksam und nicht davon abhängig sein, ob das verweisende Gericht den Verweisungsbeschluß so rechtzeitig faßt, daß der Rechtsstreit noch innerhalb der Klagefrist bei dem zuständigen Gericht anhängig wird. Dies sei vom Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. März 1950 hinsichtlich des Fristablaufs ausdrücklich betont worden. Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werden sollte, so müsse dem Kläger gemäß § 36 MRVO 165 Nachsicht gewährt werden. Insoweit beruhe das angefochtene Urteil auf einer Verletzung dieser Vorschrift. In der Rechtsprechung und Literatur sei eine von dem Bescheid des Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 1950 abweichende Ansicht nicht vertreten worden. Aus diesen Gründen müsse auch die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Nachsicht als entschuldigt angesehen werden.

8

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Revision als unzulässig zu verwerfen.

9

Er verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht und schließt sich der Begründung des angefochtenen Urteils an.

10

Den vom Kläger eingelegten Rechtsmitteln war der Erfolg zu versagen.

11

Nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, das bei Inkrafttreten des Gesetzes, also am 1. April 1960 anhängig ist, die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese sind in § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - enthalten. Nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist die Revision zuzulassen, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtsfragen, die in diesem Rechtsstreit zur Entscheidung stehen, finden ihre Beantwortung im wesentlichen in dem Wortlaut des Gesetzes selbst und sind im übrigen auch bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt worden. Die §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 MRVO 165 schreiben eindeutig vor, daß die Klage innerhalb der Klagefrist bei dem zuständigen Gericht eingehen muß. Dies ist im vorliegenden Fall trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht geschehen. Die Klage ist vielmehr innerhalb der Klagefrist bei einem unzuständigen Gericht erhoben worden und erst nach Ablauf der Klagefrist im Wege der Verweisung an das zuständige Gericht gelangt. In diesem Zeitpunkt war das Klagerecht durch den Fristablauf bereits erloschen. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, die Verweisung an das zuständige Gericht müsse zur Folge haben, daß die Klagefrist wiederauflebe und durch die Erhebung der Klage bei dem unzuständigen Gericht als gewahrt anzusehen sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zwar haben das Reichsgericht (vgl. RGZ Bd. 94 S. 133 [136] und Bd. 149 S. 9 [11]) und der Bundesgerichtshof (NJW 1953 S. 1139 [1140]) eine Klagefrist auch dann als gewahrt angesehen, wenn die Klage bei dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben und erst nach dem Ablauf der Frist gemäß § 276 Abs. 1 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen worden war. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht infolge der Möglichkeit, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen, nicht ungeeignet ist, eine Sachentscheidung herbeizuführen, und das Verfahren vor beiden Gerichten einen einheitlichen Rechtszug bildet. Diese Erwägung kann, jedoch dann nicht zum Zuge kommen, wenn das Gesetz - wie sich aus den §§ 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 MRVO 165 ergibt - nur die Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht als fristgemäß ansieht. Hieran vermag auch eine Verweisung nichts zu ändern. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 100.57 - (NJW 1959 S. 404) dahin erkannt, daß die Verweisung eines bei einem örtlich unzuständigen Gericht anhängigen Verwaltungsrechtsstreits jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn der Verweisungsantrag erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt worden ist. Wenn der Kläger geltend macht, daß diese Entscheidung noch keine Feststellungen über die Wirkung eines auf Grund eines solchen Antrages tatsächlich erlassenen Verweisungsbeschlusses enthalte, so vermag dies die Beschwerde nicht zu begründen. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 16. Mai 1958 ergibt sich klar, daß auch ein etwaiger nach Verlust des Klagerechts erlassener Verweisungsbeschluß das erloschene Klagerecht nicht Wiederaufleben zu lassen vermag. Im übrigen hat auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 19. September 1957 - BVerwG II C 125.55 - (NJW 1957 S. 1939 [OLG Braunschweig 27.09.1957 - Ss 170/57] [1941]) ausgesprochen, daß aus der Bindung des Gerichts, an das die Sache verwiesen wird, an die Unzuständigkeitserklärung des verweisenden Gerichts noch nicht die Pflicht folgt, die Sache bei diesem Gericht als rechtshängig und eine etwaige Klagefrist als gewahrt zu behandeln.

12

Auch die Anwendung des § 36 MRVO 165 durch das Berufungsgericht wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, daß die Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Arnsberg zu erheben sei. Der bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägers beschäftigt gewesene Referendar Friederichs hat in seiner eidesstattlichen Versicherung selbst erklärt, daß durch sein Versehen die Klage an das unzuständige Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen gegangen sei. Er habe nicht mehr auf die Anschrift geachtet, nachdem der Klageschriftsatz fertiggestellt worden war. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat diesen Schriftsatz unterzeichnet, ohne die Fehlerhaftigkeit der Anschrift zu bemerken. Bei dieser Sachlage ist ein dem Kläger anzurechnendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. Bei einer so streng fristgebundenen - im vorliegenden Fall zudem erst in den letzten Tagen des Fristablaufs vorgenommenen - Prozeßhandlung, wie es die Klageerhebung nach den §§ 48, 53 MRVO 165 ist, durfte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht auf eine fehlerfreie Adressierung verlassen (vgl. BGH in NJW 1951 S. 153). Hierdurch sind die Bedingungen für die Versäumung der Klagefrist auf jeden Fall schuldhaft gesetzt worden. Ob die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Nachsicht durch einen entschuldbaren Rechtsirrtum verursacht worden ist, konnte dahingestellt bleiben.

13

Die Beschwerde läßt sich schließlich auch nicht auf Grund des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG rechtfertigen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine bei dem örtlich unzuständigen Gericht gemäß den§§ 48, 53 MRVO 165 eingereichte Klage als erhoben gilt, wenn die Sache nach Ablauf der Klagefrist an das zuständige Gericht verwiesen wird, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt worden. Die vom Kläger behauptete Abweichung in der Rechtsprechung des III. und V. Senats des Berufungsgerichts ist daher nicht mehr geeignet, die Zulassung einer Revision zu begründen. Die Frage, ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. März 1950 überhaupt im Sinne des Klägers auszulegen ist, konnte daher auf sich beruhen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

14

Die Revision des Klägers ist nicht zulässig.

15

Nach der gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO anzuwendenden Vorschrift des § 54 Abs. 1 BVerwGG ist eine vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision nur dann statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 a.a.O. bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Nach den obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG nicht gegeben. Die Revision war daher zu verwerfen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Dr. Böhmer