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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1961, Az.: BVerwG II C 170.60

Nichtanerkennung einer Ernennung zum Kriminalkommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus; Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen der Berufung ins Beamtenverhältnis und der Verbindung zum Nationalsozialismus; Verwertung einer schriftlichen Stellungnahme eines Kriminal-Chefinspektors; Vorliegen der Passivlegitimation des Landes Nordrhein-Westfalen bei einem Wohnsitzwechsel des Klägers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG II C 170.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1960 - AZ: VI A 822/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1906 in Wien geborene Kläger hat fünf Jahre die Volksschule und drei Jahre das Gymnasium besucht. Am 1. Juli 1926 trat er als Vertragsangestellter mit einer monatlichen Vergütung von 129 Schilling in den Dienst der Polizeidirektion in Wien. Er wurde zunächst bei dem Bezirkspolizeikommissariat D., später im Fahndungsamt beschäftigt. In den Wintersemestern 1929/30 und 1930/31 hörte er an der Universität Wien als außerordentlicher Hörer Vorlesungen über Staatsrechnungswissenschaft. Wegen des Verdachts verbotswidriger Betätigung für den Nationalsozialismus wurde er im September 1934 seines Dienstes enthoben und zum 1. März 1935 aus dem Dienstverhältnis entlassen. Nach einem Bericht der Kriminalpolizeileitstelle Wien vom 2. Juni 1938 hatte der Kläger keine Fachprüfungen abgelegt. - Er war nach seinen Angaben seit dem Jahre 1922 Führer einer NS-Jugendorganisation. Von 1926 bis 1928 war er Hitler jugend-Führer, anschließend bis 1933 Angehöriger der SA. Außerdem war er seit 1928 Mitglied der NSDAP und Träger des "Goldenen Ehrenzeichens der NSDAP". Seit dem 15. September 1931 war er auch Mitglied der allgemeinen SS; später wurde er SS-Hauptsturmführer beim Sicherheitsdienst (SD) des Reichsführers SS, SD-Oberabschnitt Donau.

2

Nach seiner Dienstentlassung ließ sich der Kläger im Deutschen Reich einbürgern. Er wurde beim Flüchtlingshilfswerk in Berlin, einer Dienststelle der NSDAP, beschäftigt.

3

Nach der Besetzung Österreichs durch deutsche Truppen bewarb sich der Kläger, u.a. unter Hinweis auf sein "Goldenes Ehrenzeichen der NSDAP", bei dem Polizeipräsidenten in Wien um Wiederbeschäftigung im Polizeidienst. Er wurde seinem Wunsche entsprechend der Kriminalpolizei zugeteilt und mit Wirkung vom 26. April 1938 zum kommissarischen Stellvertreter des Leiters der Kriminalpolizeistelle in Eisenstadt bestellt. Im Oktober 1938 wurde der Kläger zur Kriminalpolizeileitstelle Wien versetzt und mit der Leitung des Kommissariats "Raub, öffentliche Gewalttätigkeit, Erpressung" betraut.

4

Durch "Schnellbrief" des Reichsministers des Innern vom 16. Februar 1940 wurde der Kläger, der seit dem 3. August 1939 als Feldpolizeikommissar zur Geheimen Feldpolizei einberufen war, unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Kriminalkommissar ernannt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1940 wurde er in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 c 1 der Reichsbesoldungsordnung eingewiesen. An einem Lehrgang hat er nicht teilgenommen. Mit Wirkung vom 1. Mai 1942 wurde der Kläger, der am 31. Mai 1941 aus der Geheimen Feldpolizei entlassen worden war, wegen Dienstunfähigkeit (Neuralgie des rechten Trigeminus) in den Ruhestand versetzt.

5

Nach dem Zusammenbruch hielt sich der Kläger zunächst unangemeldet in der Bundesrepublik auf, später war er in Krefeld polizeilich gemeldet. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zunächst als "Hauptschuldiger" und schließlich als "Mitläufer" eingereiht. Im Juni 1953 beantragte er die Zahlung von Versorgungsbezügen. Daraufhin entschied der Innenminister des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen am 9. November 1954, daß die Ernennung des Klägers zum Kriminalkommissar unter Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt bleibe, weil sie wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus und im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften vorgenommen worden sei.

6

Die gegen diese Entscheidung erhobene Anfechtungsklage hat das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens von Krefeld nach Nürnberg verzogen war, durch Urteil vom 22. Juli 1960 zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

7

Der Umzug des Klägers nach Nürnberg habe auf die Passivlegitimation des Beklagten keinen Einfluß gehabt.

8

Entgegen der in dem angefochtenen Verwaltungsakt vertretenen Ansicht des Beklagten sei die Ernennung des Klägers zum Kriminalkommissar und Beamten zwar nicht im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften vorgenommen worden.

9

Diese Ernennung sei aber wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Der Kläger sei dem Nationalsozialismus im Zeitpunkt der Ernennung eng verbunden gewesen. Die politischen Verdienste des Klägers seien dem Reichsminister des Innern (Ernennungsbehörde) bekannt und die entscheidende Ursache für die Ernennung gewesen. Die Ernennungsbehörde habe auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 28. August 1935 davon ausgehen müssen, daß der Kläger an den Vorbereitungen für den Aufstand gegen die Regierung Dollfuß im Jahre 1934 beteiligt war. Ihr sei also der Kläger als ein Mann bekannt gewesen, der die Neigung oder mindestens die Fähigkeit zur Duldung oder Unterstützung Staats- und regierungsfeindlicher Gewaltakte besaß und insofern die unentbehrliche Zuverlässigkeit, Diensttreue und innere Bindung an Dienstpflichten vermissen ließ. Ein Angehöriger der Kriminalpolizei erhalte durch sein Amt weitgehende Befugnisse, die ihm u.a. ein gewaltsames Vorgehen gegen andere Personen sowie den Besitz und den Gebrauch von Waffen gestatten können und ihm außerdem ausgedehnte Einblicke in das innere Staatsgefüge vermitteln. Der Staat könne aus Gründen der öffentlichen Sicherheit derartige Machtbefugnisse nur solchen Personen anvertrauen, die den Staat und seine Verfassung stützen. Keinesfalls könnten Personen, die die Staatsregierung mit Gewalt zu bekämpfen bereit sind, mit vollziehender Gewalt ausgestattet werden. Wenn der Kläger gleichwohl im Jahre 1940 zum Kriminalkommissar ernannt worden sei, so sei das deshalb geschehen, weil er auf dem Boden des Nationalsozialismus stand. Nur in einem nationalsozialistischen Staate habe er als Beamter geeignet erscheinen können; in jedem anderen Staat sei er unverwendbar gewesen, "auch wenn er fachlich noch so hervorragend gewesen wäre". Denn die Zuverlässigkeit des Beamten habe wichtiger erscheinen müssen als seine fachliche Tüchtigkeit, die sich für den Staat nur schädlich ausgewirkt haben würde, wenn sie von einem zum Umsturz geneigten Beamten nicht für, sondern gegen den Staat eingesetzt worden wäre.

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Dafür, daß der Kläger seine Ernennung zum Kriminalkommissar seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken habe, spreche außer diesen Gründen folgendes: Der Kläger habe sich vor seiner Dienstenthebung in einer untergeordneten Angestelltentätigkeit befunden. Dies werde durch die geringe Vergütung bereits angedeutet und durch die Stellungnahme des Kriminal-Chefinspektors S. der sich auf Veranlassung des Bundeskriminalamts in Wiesbaden hierzu geäußert habe, bestätigt. Danach sei der Kläger ein Vertragsangestellter im Range eines Kanzleibeamten niedrigster Kategorie gewesen, in welcher sich teilweise die Amtsdiener befanden. Jedenfalls finde sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß diese Tätigkeit des Klägers ihrer Art und Bedeutung nach auf eine spätere Verwendung im gehobenen Kriminaldienst hinzielte. Voraussetzung für die Kommissarlaufbahn sei nach der Äußerung des Chefinspektors S. ein achtjähriger Exekutivdienst und "Beamtenmatura", ab 1934 "Vollmatura" gewesen. Der Kläger habe diese Bedingungen nicht erfüllt. Davon gehe auch ein Bericht der Staatlichen Kriminalpolizeileitstelle Wien vom 2. Juni 1938 aus. In diesem erkennbar für den Kläger sehr wohlwollend abgefaßten Bericht befinde sich kein Hinweis darauf, daß die Tätigkeit des Klägers bis zu seiner Dienstenthebung als eine für die beantragte berufliche Förderung bedeutsame Vorbildung angesehen werden konnte.

11

Trotzdem sei der Kläger unmittelbar nach seiner Wiedereinstellung zum kommissarischen Stellvertreter des Leiters der Kriminalpolizeistelle Eisenstadt und schon ein halbes Jahr später zum Leiter eines Kommissariats bei der Kriminalpolizeileitstelle Wien bestellt worden. Diese Maßnahmen seien unter den dargelegten Umständen, insbesondere angesichts der mangelhaften Vorbildung des Klägers, die ihm auch nach dem Gutachten des Regierungsdirektors a.D. Sch. allenfalls ein "sporadisches" kriminalistisches Wissen habe vermitteln können, selbst dann ungewöhnlich gewesen, wenn seine Tätigkeit als Vertragsangestellter in ihrer Bedeutung der eines Beamten des mittleren Dienstes gleichzustellen wäre. Sie seien nur mit den politischen Verhältnissen der damaligen Zeit und der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus erklärbar.

12

Diese Maßnahmen hätten die spätere Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis und seine gleichzeitige Ernennung zum Kriminalkommissar vorbereitet, weil sie ihn in einen der Dienstetellung eines beamteten Kriminalkommissars entsprechenden Aufgabenbereich gestellt hätten. Daraus ergebe sich die - tatsächliche - Vermutung, daß die auf diesen Maßnahmen fußende Ernennung dieselbe politische Ursache hatte. Umstände, die diese Vermutung auszuräumen oder auch nur zu erschüttern vermöchten, seien nicht ersichtlich.

13

Die Leistungen des Klägers und seine fachliche Befähigung könnten der Grund für die Ernennung zum Kriminalkommissar im Beamtenverhältnis nicht gewesen sein (dies wird näher dargelegt).

14

Ebensowenig könne der damalige Personalmangel im Kriminaldienst die Ernennung des Klägers entscheidend beeinflußt haben. Ein dringendes dienstliches Bedürfnis für die Ernennung aus diesem Grunde habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil der Kläger im Zeitpunkte der Ernennung bei der Feldpolizei gestanden habe, seine Ernennung daher die Personallage bei der Kriminalpolizei unmittelbar überhaupt nicht habe verbessern können. - Zudem habe ein Runderlaß des Reichsführers SS vom 17. Dezember 1943 trotz des Personalmangels nur gestaltet, daß außergewöhnlich bewährte Kriminalinspektoren, die seit mindestens 5 Jahren selbständig oder als Stellvertreter von abwesenden Kriminalkommissaren Kommissariate oder gleichwertige Dienststellen mit Erfolg geleitet haben, einmalig ohne Lehrgang oder Prüfung zu Kriminalkommissaren ernannt wurden. An die fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit hätten strengste Maßstäbe angelegt werden müssen. Da die Zahl der freien Stellen, die für diese Maßnahme in Betracht kam, nur gering gewesen sei, habe sich die Ernennungsbehörde die "schärfste Auswahl der vorgeschlagenen Beamten" vorbehalten. Der Kläger habe weder die Ausbildung eines Kriminalinspektors aufzuweisen gehabt, noch habe er im Zeitpunkt seiner Ernennung 5 Jahre lang ein Kommissariat geleitet. Auch von einer "außergewöhnlichen" Bewährung könne bei ihm keine Rede sein.

15

Der Kläger beantragt mit der zugelassenen Revision,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Entscheidung des Beklagten vom 9. November 1954 aufzuheben.

16

Die Revision rügt die Verwertung der schriftlichen Stellungnahme des Kriminal-Chefinspektors S. und führt aus: Gemäß Beschluß des Berufungsgerichts vom 20. November 1959 habe durch Einholung einer Auskunft des Bundesinnenministeriums in Bonn Beweis darüber erhoben werden sollen, "ob und gegebenenfalls inwieweit die Angestelltentätigkeit des Klägers im österreichischen Kriminaldienst laufbahnmäßig als Grundlage oder Ausgangspunkt für eine Ernennung zum Kriminalkommissar oder eine entsprechende Dienststellung im Beamtenverhältnis in Österreich in Betracht kommen konnte". Das Ministerium sei nicht in der Lage gewesen, die Auskunft zu erteilen; es habe statt dessen einen Bericht des Bundeskriminalamts vorgelegt, welches es zu dem Beweisbeschluß gehört habe. Dieser Bericht bestehe lediglich in einem kurzen Begleitschreiben zu einer nicht in vollem Umfange wortgetreu wiedergegebenen Stellungnahme des mangels eigener Unterlagen zur Klärung der Beweisfrage herangezogenen Kriminal-Chefinspektors S. Den Bekundungen des Chef Inspektors S. könne der Charakter einer amtlichen Auskunft nicht beigemessen werden. Sie seien als schriftliche Zeugenaussage anzusehen. Eine solche schriftliche Zeugenaussage hätte das Berufungsgericht, selbst wenn sie ihm gegenüber abgegeben worden wäre, nur unter den Voraussetzungen des § 377 Abs. 3 ZPO bei seiner Entscheidung verwerten dürfen. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt gewesen.

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II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

18

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß durch den Wohnsitzwechsel des Klägers die Passivlegitimation des Landes Nordrhein-Westfalen nicht berührt worden sei, steht mit dem Gesetz in Einklang. Gemäß § 59 a G 131 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) sind Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche oder nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, soweit - wie hier - der Bund Träger der Versorgungslast ist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes durch die Länder geleistet werden, gegen dasjenige Land zu erheben, das gemäß § 59 für die Zahlung zuständig ist, also gegen das Land, in welchem der Anspruchsberechtigte - im Zeitpunkt der Klageerhebung - seinen Wohnsitz hat. Gemäß § 59 a Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 des Gesetzes erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auf den Bund und auf nach Klageerhebung infolge Wohnsitzwechsels des Anspruchsberechtigten gemäß § 59 für die Zahlung zuständig werdende Länder. Daraus folgt, daß die Wohnsitzverlegung auf die Passivlegitimation des beklagten Landes ohne Einfluß ist. Für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wäre der Wohnsitzwechsel - dies verkennt die Revision ebenfalls - wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori (§§ 173 VwGO, 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ohnehin bedeutungslos gewesen.

19

Die Rüge, das Berufungsgericht habe die in privater Eigenschaft abgegebene Erklärung des Kriminal-Chefinspektors S. bei der Beweiswürdigung zu Unrecht als amtliche Auskunft des Bundeskriminalamts verwertet, geht fehl. Diese Verfahrensrüge kann der Revision schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Berufungsurteil auf der Erklärung des Chefinspektors S. nicht beruht. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß der Kläger - jedenfalls nach der Vorstellung der Ernennungsbehörde - an den Vorbereitungen für den Aufstand gegen die Regierung D. im Juli 1934 beteiligt gewesen sei. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die - im angefochtenen Urteil gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellte - enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus die überwiegende Ursache dafür gewesen sei, daß der Kläger nach der Besetzung Österreichs durch deutsche Truppen bei der Kriminalpolizei wieder eingestellt und im Jahre 1940 zum Kriminalkommissar im Beamtenverhältnis ernannt worden ist. Das Berufungsgericht hat dabei seine Überzeugung geäußert, daß bei der Ernennung des Klägers neben den politischen Erwägungen sachliche von mindestens gleichem Gewicht nicht hätten wirksam werden können, "auch wenn er fachlich noch so hervorragend gewesen wäre". Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus kommt es also auf die fachliche Eignung des Klägers und infolgedessen auch auf den Inhalt der Erklärung des Chefinspektors S. über die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Kriminalkommissarlaufbahn nicht entscheidend an. Demgemäß hat das Berufungsgericht seine anschließenden Darlegungen über die mangelnde Vorbildung des Klägers, innerhalb derer die Erklärung des Chefinspektors S. verwertet worden ist, mit den Worten eingeleitet, daß "außer" den eben angeführten Gründen "auch folgende ... Umstände" für die überwiegende Ursächlichkeit der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus sprächen. Es ergibt sich also sowohl aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe als auch aus deren Wortlaut, daß das Berufungsgericht den Inhalt der Erklärung des Chefinspektors S. nur im Rahmen einer entbehrlichen Hilfsbegründung verwertet hat.

20

Unter diesen Umständen könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn gegen die Hauptbegründung des Berufungsurteils zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben wären. Das ist aber nicht der Fall. Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen in Übereinstimmung mit den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 - zweite Alternative - entwickelten Auslegungsgrundsätzen. Auch läßt das Berufungsurteil weder eine Verletzung der Denkgesetze noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Der Schluß, daß ein Mann, der sich als Angehöriger der Kriminalpolizei an den Vorbereitungen für eine gewaltsame Beseitigung des Staatssystems beteiligt hat, dem er diente, jedenfalls für die Wiederverwendung in einem öffentlichen Amt, das ihm den Besitz und Gebrauch von Waffen ermöglicht und Einblicke in das innere Staatsgefüge vermittelt, ungeeignet sei und daß dann, wenn er gleichwohl als Kriminalkommissar in ein solches Amt berufen wird, sachliche Erwägungen mindestens gleichen Gewichts neben politischen nicht wirksam gewesen sein könnten, mag nicht zwingend sein. Er verstößt aber nicht gegen die Denkgesetze, und es ist auch jedenfalls kein allgemeiner Erfahrungssatz ersichtlich, zu dem diese Schlußfolgerung in Widerspruch stehen könnte.

21

Da das angefochtene Urteil schon hiernach Bestand hat, ist nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 - erste Alternative - verneint hat.

22

Die Revision ist vielmehr schon hiernach als unbegründet gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.900 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel