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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1963, Az.: BVerwG IV C 177.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 177.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 27.06.1962 - AZ: 5 KL 32/62

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 214 - 219
  • AS XVI, 214
  • DVBl 1964, 45 (Kurzinformation)
  • IFLA 1964, 43 u. 109
  • MDR 1963, 1036-1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1890-1891 (Volltext mit amtl. LS) "Versicherungsausspruch in Ermessensfällen"
  • RLA 1965, 77
  • Wertpap.Mtlg. 1963, 947
  • ZLA 1963, 398

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung abgetreten und stirbt der Abtretende, so kommt es für die bevorzugte Befriedigung wegen hohen Lebensalters auf die Person des Abtretenden, nicht auf die seines Erben oder des Abtretungsempfängers an.

  2. 2.

    Ein Verwaltungsgericht darf zu einer bestimmten Ermessensleistung dann verpflichten, wenn der Behörde für anderweitige Ausübung des Ermessens gar kein Raum bleibt.

  3. 3.

    Für Klagen betreffend Erfüllung von Hauptentschädigung ist der Streitwert auf etwa die Hälfte des zuerkannten Betrages zu bemessen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte nur verpflichtet ist, den Anspruch des Klägers bevorzugt zu befriedigen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

An einem zur Zeit der Schädigung der Witwe Anna G. (geb. 1876) zu 5/8 gehörenden Hausgrundstück K. O. Straße ... entstand 1943 durch Bomben ein Kriegssachschaden. 1943 veräußerten die Eigentümer das Grundstück an den Kläger (geb. 1896) und traten ihm dabei ihre Entschädigungsansprüche aus gegenwärtigen und zukünftigen Vorschriften ab.

2

Nachdem der Schaden durch Bescheid vom 19. Januar 1959 festgestellt worden war, erteilte das Ausgleichsamt unterm 17. April 1959 einen Bescheid auf Zuerkennung von Hauptentschädigung an die Witwe G. (in Änderungsbescheiden vom 19. Mai 1960 und 20. Oktober 1961 wiederholt).

3

Die Witwe G. war kurz vor Erlaß des an den Kläger als ihren "Bevollmächtigten" zugestellten (ersten) Zuerkennungsbescheides, nämlich am 6. April 1959, verstorben. Ihre Erben sind ihre Enkel Franz G. (geb. 1925) und Anna M. (geb. 1926).

4

Den Antrag des Klägers, ihm gegenüber die Hauptentschädigung bevorzugt zu erfüllen, lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 15. November 1961 ab, weil auf das Alter der Erben abzustellen sei und diese nicht hochbetagt seien.

5

Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet zurück.

6

Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid und den Beschwerdebeschluß auf und verpflichtete den Beklagten, den für die Witwe G. entstandenen Hauptentschädigungsanspruch an den Kläger zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus: Die Abtretung sei, obwohl bereits vor Erlaß des Lastenausgleichsrechts vorgenommen, wirksam. Für die Erfüllung der Hauptentschädigung komme es nicht auf die Person des Abtretungsempfängers an, sondern auf die des Abtretenden. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Abtretung, die sinngemäß auch für vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Ansprüche wie Ausgleichsleistungen gelten müßten, erlange der Abtretungsempfänger die "Rechtsposition" des Abtretenden mit gegenwärtigen Vorzugsrechten, wie die Behandlung bevorrechtigter Konkursforderungen (§ 61 KO), ferner mit sich später entwickelnden, wie die bevorzugte Umstellung verwandschaftlicher Forderungen (§ 18 UmstG) auch in der Hand von Abtretungsempfängern zeige. Sei Erbe des unmittelbar Geschädigten der Fiskus, so warte die Ausgleichsbehörde mit der Auszahlung der Hauptentschädigung bekanntlich nicht, bis alle natürlichen Personen befriedigt seien. Der Zeitpunkt des Todes des Abtretenden sei unerheblich. Nach der Hauptentschädigungs-Weisung sei die Voraussetzung bevorzugter Erfüllung in der Person der Witwe Grundmann gegeben. Dies müsse dem Kläger zugute kommen. Wenn Ziff. 2 Buchst. a Abs. 2 Satz 2 ff. der Durchführungsbestimmungen zu dieser Weisung (HE-DB) auf die Person der Erben abhebe, stelle dies eine unrichtige Auslegung dar, an die das Gericht nicht gebunden sei. Da eine Ermessensentscheidung nur in für den Kläger günstiger Richtung getroffen werden könne, dürfe das Gericht den Beklagten zur Erfüllung verpflichten.

7

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Revision eingelegt mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klagabweisung, hilfsweise Rückverweisung. Er hält den Hauptentschädigungsanspruch, weil unpfändbar, für ein höchstpersönliches Recht, das eigentlich gar nicht abtretbar sei, eine "Abtretung" könne nur ein Inkassoverhältnis schaffen; die Altersvoraussetzung sei keine Rechtsposition, sondern lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung. Bevorzugte Erfüllung gebe es nur an Geschädigte; der Abtretungsempfänger werde durch die Abtretung aber nicht Geschädigter.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht tritt dem unter Ergänzung und teilweiser Änderung der Revisionsausführungen bei.

9

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Er stützt sich auf eine von ihm eingeholte Auskunft des Bundesfinanzministeriums, in der die Verwertung als Kreditunterlage ermöglichende Übertragbarkeit als, abgesehen von im Lastenausgleichsrecht ausgesprochenen Beschränkungen, den Regeln des bürgerlichen Rechts über Abtretung folgend und hinsichtlich bevorzugter Erfüllung die Person des Abtretenden als maßgeblich bezeichnet wird. Der Kläger macht darauf aufmerksam, daß bei gehörigem Geschäftsgang der Erfüllungsbescheid noch zu Lebzeiten der Abtretenden hätte ergehen müssen; Säumigkeit der Ausgleichsbehörde dürfe nicht zum Nachteil des Abtretungsempfängers ausschlagen.

10

Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten noch besonders Gelegenheit gegeben, zu der verfahrensrechtlichen Frage Stellung zu nehmen, ob eine Behörde verwaltungsgerichtlich zu einer Ermessensleistung verpflichtet werden kann, wenn die gehörige Ausübung des Ermessens nur zu einem ganz bestimmten, vorhersehbaren Ergebnis führen kann. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hält hier einen Verpflichtungsausspruch nicht für möglich.

11

II.

Da sämtliche Verfahrensbeteiligten auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.

12

Die Revision hatte keinen Erfolg.

13

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die bereits 1947 vorgenommene Abtretung als wirksame Übertragung des lastenausgleichsrechtlichen Hauptentschädigungsanspruchs behandelt, da weder inhaltliche noch zeitliche Bedenken entgegenstehen. Die vom örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds geäußerten Bedenken gegen die Abtretbarkeit solcher Ansprüche, die der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fallengelassen hat, entbehren jeder Grundlage. § 244 Satz 1 Halbsatz 1 LAG bezeichnet den Anspruch auf Hauptentschädigung ausdrücklich als "übertragbar". Hiernach kann keine Rede davon sein, es handele sich dabei um etwas Höchstpersönliches, seinem Wesen nach Unübertragbares. Die in jener Vorschrift genannten Vorbehalte - §§ 258, 278 a, 283, 283 a LAG - schlagen hier nicht ein. Auch in zeitlicher Hinsicht brauchen keinerlei Bedenken obzuwalten. Die in der Abtretungserklärung erwähnten "gegenwärtigen Vorschriften" waren, da es sich um Kriegssachschaden im Altreich handelt, die der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547); die in der Abtretungserklärung erwähnten "zukünftigen Vorschriften" sind die des Lastenausgleichsrechts, das nach § 373 Nr. 3 LAG an die Stelle der Kriegssachschädenverordnung getreten ist. So hat der Senat erst kürzlich in seinem Urteil BVerwG IV C 106.62 vom 15. Februar 1963 eine 1946 erklärte, die Kriegssachschädenregelung erwähnende Abtretung des Anspruchs auf Entschädigung für in Ostpreußen angerichteten Hausrat- und Gebäudeschaden als auch für den Lastenausgleich wirksam behandelt.

14

Ist der Schaden durch Bescheid (§ 36 FG) unanfechtbar festgestellt und der Anspruch auf Hauptentschädigung durch Bescheid (§ 250 LAG) zuerkannt, so richtet sich die Erfüllung des Anspruches nach §§ 251, 252 LAG, § 252 Abs. 1 Satz 1 LAG besagt, erfüllt werden "die Ansprüche auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel". Bevorzugt zu befriedigen sind nach Satz 2 die Ansprüche von Geschädigten in hohem Lebensalter. In der auf Grund von §§ 319 Abs. 2 Satz 1, 252 und 346 Abs. 2 LAG nach Anhören des ständigen Beirats (§ 314) mit Zustimmung des Kontrollausschusses (§ 313) ergangenen, im Bundesanzeiger veröffentlichten Hauptentschädigungs-Weisung (zuletzt in der Fassung vom 1. Februar 1963) ist die bevorzugte Erfüllung wegen hohen Lebensalters in § 8 an Geburt "spätestens im Jahre 1894" geknüpft. Der Kläger in seiner Person genügt diesem Erfordernis nicht. Zur Hauptentschädigungs-Weisung sind die Hauptentschädigungs-Durchführungsbestimmungen ergangen (jetzige Fassung vom 1. September 1961, veröffentlicht im Mtbl. BAA 1961 S. 417). Diese behandeln in Ziff. 2 die Erfüllungsberechtigung.

15

Der vorliegende Fall gibt Anlaß zur Prüfung, wo das Ermessen beginnt. Obgleich sowohl Hausratentschädigung wie Hauptentschädigung Leistungen mit Rechtsanspruch sind (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 und 1 LAG), macht das Gesetz ihre Erfüllung von der "Dringlichkeit" (§ 297) bzw. von der Verfügbarkeit der Mittel (§ 252) abhängig, wobei letzteres noch unbestimmter als ersteres ist. Um einigermaßen gleichartige Behandlung dieser Ansprüche bei den nahezu 600 Ausgleichsämtern zu sichern, hat der Präsident des Bundesausgleichsamtes hierzu "Weisungen" erlassen. Man wird anerkennen müssen, daß das Gesetz hier ein gewisses Ermessen einräumt - mag es auch nicht so frei sein wie bei Härtefondsleistungen (§ 301), Förderungsmaßnahmen (§ 302), Eingliederungsdarlehen (§§ 253 ff.) und Wohnraumhilfe (§§ 298 ff.) -, und daß dieses Ermessen von der obersten Ausgleichsbehörde in gewisser Weise gebunden werden kann. Daß in § 8 Hauptentschädigungs-Weisung als Stichjahr 1894 festgesetzt ist, wird nicht zu beanstanden sein.

16

Die Hauptentschädisungs-Durchführungsbestimmungen, zu deren Erlaß der Präsident des Bundesausgleichsamtes in § 24 der Hauptentschädigungs-Weisung ermächtigt worden ist, sollen, soweit sie hier in-Betracht kommen, nur "nähere Bestimmungen" treffen, aber nicht den Verwaltungsgerichten gegenüber wirksam das Ermessen nochmals einengen.

17

Daß es, wenn der Anspruch auf Hauptentschädigung abgetreten ist, für die Erfüllung nicht auf die Person des Abtretungsempfängers ankommt, ergibt sich aus dem Wesen der Abtretung, die den Anspruch als solchen unberührt läßt und sich im Auswechseln des Gläubigers erschöpft. Nur diese - hier nicht angezweifelte - in Ziff. 2 Buchst. b der Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck kommende Behandlung verhindert Schiebungen zwecks Einflußnahme auf die Erfüllung.

18

Wenn der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds meint, Abtretung eines Hauptentschädigungsanspruchs schaffe in Wirklichkeit nur ein Inkassoverhältnis, so ist dies, wie gesagt, verfehlt. § 244 Satz 1 Halbsatz 1 LAG nennt den Anspruch ausdrücklich "übertragbar"; daß Halbsatz 2 ihn in der Hand des Geschädigten für unpfändbar erklärt - zu vgl. die Regelung des Anspruches auf Hausratentschädigung in § 294 LAG: übertragbar, verpfändbar, jedoch unpfändbar -, macht ihn nicht zu einem höchstpersönlichen, schwächt jedenfalls die Abtretbarkeit nicht ab. Im übrigen könnte diese Erwägung des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds nur dahin führen, noch mehr auf die Person des Abtretenden abzustellen.

19

Kernpunkt des Streites ist, ob es, wenn der Abtretende stirbt, bevor ein Erfüllungsbescheid ergangen ist, dann, wie in Ziff. 2 Buchst. a Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen gesagt ist, auf die Person des Erben ankommt. Diese in den Hauptentschädigungs-Durchführungsbestimmungen zum Ausdruck kommende Auffassung ist unrichtig. Zutreffend führt, das Verwaltungsgericht für seine Auffassung Beispiele aus dem Konkurs- und aus dem Umstellungsrecht an, denen zu folgen ist; auch der Hinweis auf die Handhabung beim Fiskus als Erben (§ 1936 BGB) trifft die hier zu entscheidende Frage. Ob man die auf hohes Lebensalter gestützte Bevorzugung bei der Erfüllung der Hauptentschädigung als "Rechtsstellung" (Rechtsposition) bezeichnet, ist unwichtig. Alle Eigenschaften des Anspruches richten sich mangels irgendwelcher Sonderregelung nach der Person des ursprünglichen Anspruchsinhabers, hier also des Erblassere und Abtretenden. Daß § 252 Abs. 1 Satz 2 LAG von "Ansprüchen von Geschädigten in hohem Lebensalter" spricht, steht nicht entgegen, denn der Abtretungsempfänger wird durch Abtretung nicht "Geschädigter"; was er geltend macht, ist der Anspruch eines Geschädigten.

20

Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verfochtene Auffassung würde, wenn, wie hier, der unmittelbar Geschädigte den für ihn maßgeblichen Erfüllungszeitpunkt noch erlebt hat, dahin führen, daß die schnellere oder langsamere Arbeitsweise der jeweiligen Ausgleichsbehörde Einfluß darauf hat, ob alsbald erfüllt wird oder nicht. Dies kann nicht wohl rechtens sein.

21

Erweist sich somit die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Kernpunkt des Streites als richtig, so bleibt nur noch zu prüfen, ob auch der Ausspruch des Verwaltungsgerichts, der Beklagte werde verpflichtet, den wegen des Kriegssachschadens für die Miteigentümerin Anna G. entstandenen Anspruch auf Hauptentschädigung an den Kläger zu erfüllen, aufrechtzuerhalten ist. Der Anregung des Senats, zur Frage der Verpflichtung zu Ermessensleistungen Stellung zu nehmen, ist nur der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nachgekommen. Er wendet sich entschieden gegen die Möglichkeit einer Verpflichtung der Behörde zu einer Ermessensleistung durch das Gericht. Seiner Auffassung ist indes nicht zu folgen.

22

Schon lange vor Erlaß der bundeseinheitlichen Verwaltungsgerichtsordnung ist in der Rechtsprechung, vornehmlich der Oberverwaltungsgerichte (OVG Hamburg, Urteil vom 11. Mai 1950 - MDR 1950, 570 [571] -; OVG Münster, Urteil vom 13. Januar 1955 - OVGE Bd. 9 S. 218 -; VGH Bayern, Urteil vom 28. Oktober 1957 - VerwRspr. Bd. 10 Nr. 138 S. 538 -; VGH Württemberg-Baden. Urteil vom 27. Februar 1958 - ESVGH Bd. 8 S. 127 -), herausgearbeitet worden, einem Antrag auf Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Entscheid sei selbst dann, wenn der Erlaß in ihrem Ermessen liege, stattzugeben, falls jeder andere Entscheid nicht ohne Ermessensfehler ergehen könne, bei gehöriger Ermessensausübung also nur dieser eine Entscheid rechtmäßig sein könne. Diese Rechtsprechung haben auch unter der Herrschaft der Verwaltungsgerichtsordnung sämtliche Erläuterungsbücher gebilligt (Ule, VwGO, 2. Aufl. 1962, Anm. II Abs. 4 zu § 113, S. 385/386; Eyermann-Fröhler, VwGO, 3. Aufl. 1962, Rand-Nr. 62 zu § 113, S. 539; Schunck-De Clerck, VwGO, Anm. 3 b bb zu § 113, S. 386/387; Klinger, VwGO, Anm. D 5 c zu § 113, S. 417/418; Koehler, VwGO, Anm. F V 6 zu § 113, S. 891; Redeker-von Oertzen, Rand-Nr. 18 zu § 113, S. 368). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil BVerwGE 11, 95; Beschluß BVerwG I B 122.62 vom 10. Oktober 1962), auch der erkennende Senat (Urteil BVerwG IV C 179.62 vom 8. März 1963; Urteil BVerwG IV C 197.62 vom 24. April 1963). Daran ist festzuhalten. Man darf die Abgrenzung zwischen Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht nicht nur in der Vorschrift des § 114 VwGO erblicken, sondern muß auch § 113 Abs. 4 VwGO hinzunehmen. Es ist in Ermessensfällen nicht so, daß das Verwaltungsgericht, wenn es den Grund, den die Verwaltungsbehörde zur Versagung angegeben hat, als fehlsam ansieht, darauf beschränkt wäre, den Verwaltungsakt aufzuheben, um der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit zu geben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach erneuter Ausübung ihres Ermessens wiederum einen Bescheid zu erlassen. Die Verfahrenswirtschaftlichkeit gebietet vielmehr in solchen Fällen, d.h. wenn doch nur ein ganz bestimmter Entscheid jeden denkbaren Ermessensfehler vermeidet, daß das Gericht sogleich die Behörde zum Erlaß eines solchen Entscheides verpflichtet. Ein Übergriff der rechtsprechenden Gewalt in Befugnisse die den Verwaltungsbehörden vorbehalten wären, liegt darin nicht, zumal das Gericht mit einem solchen Ausspruch, da es die erstrebte Amtshandlung ja nicht selbst erläßt, keine verwaltende Tätigkeit vornimmt.

23

Der in § 252 Abs. 1 Satz 1 LAG aufgestellte, in § 1 der Hauptentschädigungs-Weisung wiederholte Grundsatz, daß zuerkannte Ansprüche auf Hauptentschädigung "nach Maßgabe der verfügbaren Mittel" erfüllt werden, kann sich nur dahin auswirken, daß der Verpflichtungsausspruch statt schlechthin auf "Erfüllung", wie das Verwaltungsgericht ihn gefaßt hat, streng nach der vom Gesetz (§ 252 Abs. 1 LAG) eingeschlagenen Ordnung auf "bevorzugte Befriedigung" zu lauten hat.

24

Demnach war die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 139 VwGO. Da der Streit nur um die Reihenfolge bei der Erfüllung des zuerkannten Anspruchs geht, erschien es dem Senat angemesen, den Streitwert auf etwa die Hälfte des zuerkannten Endgrundbetrages von 3.570 DM festzusetzen.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Isendahl