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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1962, Az.: BVerwG I B 122.62

Sperrung einer Brücke für Lastwagen über 3,5 Tonnen; Ausnahmegenehmigung von einer Verkehrssperre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG I B 122.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.05.1962 - AZ: VIII A 117/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Nach Errichtung der Severinsbrücke in Köln wurde die Köln-Deutzer-Brücke für Lastwagen über 3,5 t gesperrt. Die Klägerin bat um eine Ausnahmegenehmigung für einen ihrer Lastwagen von 5,5 t, weil sich diese Ausnahmegenehmigung aus den außergewöhnlichen Umständen ihres Falles rechtfertige. Zur Begründung trug sie vor: Sie habe ihr Zentrallagerhaus in Deutz, ihre Verkaufsstelle aber in der M. gasse auf der anderen Seite des Rheins.

2

Zwischen beiden Betrieben müsse ein schneller ständiger Verkehr möglich sein, weil sie nur dann ihre Verkaufsstelle in der M. gasse aufrechterhalten könne. Hierzu habe sie einen Speziallastwagen beschafft, in dem es möglich sei, Textilwaren unverpackt zu befördern. Die Verbindung zwischen beiden Betriebsstätten gehe über die Köln-Deutzer-Brücke, in deren Nähe sie gelegen seien. Über die Severinsbrücke sei die Entfernung doppelt so groß, und wie sich bereits zu Weihnachten herausgestellt habe, könne der Transport der Waren über die Severinsbrücke nicht so schnell durchgeführt werden, wie dies aus betrieblichen Gründen erforderlich sei. Die Behörde erkannte zwar an, daß der eine Lastwagen der Klägerin die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Brücke nicht beeinträchtige, zumal die Klägerin die Ausnahmegenehmigung nur für die verkehrsärmeren Zeiten erstrebe. Sie lehnte gleichwohl den Antrag ab, weil dann auch weitere Ausnahmegenehmigungen erteilt werden müßten. Die Klage war in erster Instanz ohne Erfolg, in zweiter Instanz wurde ihr stattgegeben. Die Behörde wurde verpflichtet, die Ausnahmegenehmigung für Werktage - Montag bis Freitag in der Zeit von 10 bis 16 Uhr mit Ausnahme der Messetage - zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

4

II.

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Das Verbot für LKW über 3,5 t, die Köln-Deutzer-Brücke zu befahren, beruht auf § 4 der Straßenverkehrsordnung - StVO -. Nach § 46 StVO können die Behörden Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Der Klägerin geht es um eine solche Ausnahmegenehmigung. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Genehmigung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Die Behörde hat also die Wahl, zwischen mehreren möglichen Entscheidungen diejenige auszuwählen, die ihr die zweckmäßigste erscheint. In diesen Fällen kann der Antragsteller vom Verwaltungsgericht nicht verlangen, daß es den Bescheid der Verwaltungsbehörde durch eine der anderen möglichen Entscheidungen ersetzt. Das ändert sich jedoch, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände bei pflichtgemäßer Handhabung des Ermessens nur eine Entscheidung denkbar ist. Dann hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf diese Entscheidung (BVerwGE 11, 95). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dieser Fall gegeben ist.

6

Die Meinung des Beklagten, daß die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigten, trifft nicht zu. Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, handelt es sich um einen Einzelfall, der grundsätzliche Bedeutung nicht beanspruchen kann. Das Berufungsgericht ist zu dem Urteil auf Grund der besonderen Verhältnisse der Klägerin gekommen. Es hat nicht, wie der Beklagte meint, eine Verpflichtung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen schon dann bejaht, wenn dem Antragsteller eine konkrete Gefährdung des Normenzwecks nicht nachgewiesen werden könne, sondern dargelegt, daß nach den tatsächlichen Feststellungen im Falle der Klägerin ausnahmsweise die begehrte Genehmigung allein dem Sinn des § 46 StVO gerecht werde. Die Ausführungen des Gerichts über die Interessenabwägung im vorliegenden Fall geben der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die Erwägung, daß die Behörde weitere Anträge anderer Gewerbetreibender dann ablehnen müsse, wenn durch die Erteilung einer weiteren Ausnahme der Zweck der Verbotsnorm beeinträchtigt werde.

7

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

8

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering