Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1963, Az.: BVerwG IV C 197.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 197.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 04.10.1962
Rechtsgrundlagen
- 8. ÄndG LAG
- § 294 LAG
- § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG
- § 301 LAG
- § 301 a LAG
- § 4 Abs. 1 2. LeistungsDV-LA (Fassung 1961)
- § 4 Abs. 3 2. LeistungsDV-LA (Fassung 1961)
Fundstellen
- BVerwGE 16, 63 - 67
- AS XVI, 63
- IFLA 1964, 26
- MDR 1963, 709 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 1516 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1963, 300
- ZLA 1963, 219
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Sowjetzonenflüchtling, dem nach den damaligen Vorschriften eine volle Hausratbeihilfe bewilligt und ausgezahlt war, kann nach einer späteren durch ein Änderungsgesetz eingetretenen Erhöhung ohne weiteres den Erhöhungsbetrag verlangen; es bedarf dazu keines neuen förmlichen Antrags.
- 2.
Auch wenn zu Lebzeiten eines solchen Sowjetzonenflüchtlings kein Bewilligungsbescheid über den Erhöhungsbetrag zu seinen Gunsten ergangen ist, kann sein Erbe gleichwohl den Erhöhungsbetrag für sich verlangen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 4. Oktober 1962, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 31. Januar 1962 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 11. August 1961 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat der Klägerin den Erhöhungsbetrag der Hausratbeihilfe (400 DM) zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die als Sowjetzonenflüchtling für eigenen Hausratverlust Hausratbeihilfe erhalten hat, erstrebt als Alleinerbin ihres 1958 verstorbenen Vaters, dem als Sowjetzonenflüchtling durch Bescheid vom 28. Januar 1955 800 DM Hausratbeihilfe bewilligt worden waren, mit Antrag vom 18. Juni 1960 für sich die Zahlung der "3. Rate der Hausratbeihilfe". Das Ausgleichsamt lehnte durch Bescheid vom 11. August 1961 den Antrag auf Gewährung einer weiteren Hausratbeihilfe "(3. Rate)" ab, weil die Klägerin bis zur Flucht mit ihrem Vater nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und den verlorenen Hausrat auch nicht mitbenutzt habe.
Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde durch Beschluß vom 31. Januar 1962 zurück, weil die Klägerin nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater gelebt habe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter Revisionszulassung ab mit folgender Begründung:
a)
"Aus eigenem Recht" (gemeint ist: "aus Nachfolge"; § 4 Abs. 3 der 2. LeistungsDV-LA) komme weitere Hausratbeihilfe an die Klägerin nicht in Betracht, weil die Leistungen an die einzelnen Geschädigten aus dem Härtefonds die vergleichbaren Ausgleichsleistungen nicht übersteigen dürften (§ 301 Abs. 3 Satz 2 LAG). Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob sie bis zur Schädigung mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt und den verlorenen Hausrat mitbenutzt habe.
b)
"Unter Berufung auf den Erbfall" (gemeint ist: "als Alleinerbin") könne sie die Auszahlung der "3. Rate der Hausratbeihilfe" nicht weiterverfolgen, weil darüber noch kein. Bewilligungsbescheid ergangen gewesen sei. Der dem Erblasser erteilte Bewilligungsbescheid reiche nicht über die darin bewilligten 800 DM hinaus; die Auszahlung der noch zu Lebzeiten des Erblassers durch das 8. ÄndG LAG eingetretenen Verbesserungen setze einen weiteren Bewilligungsbescheid voraus, der hier nicht ergangen sei; zumal bei Härtefondsleistungen keine förmliche Schadensfeststellung vorangehe, seien vor jeder neuen Zahlung die Voraussetzungen wiederum zu prüfen; da es sich um eine Kann-Leistung handele, sei sogar eine Versagung mangels verfügbarer Mittel möglich.
Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des Urteils nach ihren Klaganträgen zu erkennen. (Der Antrag in der Klagschrift hatte auf Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und des Ablehnungsbescheides gelautet; das Verwaltungsgericht gibt ihn im Urteilstatbestand - in der mündlichen Verhandlung war die Klägerin nicht vertreten - "sinngemäß" auf Verpflichtung zur Gewährung der "3. Rate" unter Bescheidaufhebung wieder.) Die Klägerin rügt Verletzung sachlichen Rechts, und zwar des § 301 a Abs. 2 LAG und des § 4 Abs. 1-3 der 2. Leistungs-DV-LA. Ein neuer Bewilligungsbescheid bezüglich der 3. Rate habe an den Erblasser nicht zu ergehen brauchen, weil sich die gesetzliche Leistungserhöhung auch so auf ihn, zu dessen Gunsten die Erfüllung aller Voraussetzungen in dem Bewilligungsbescheid von 1955 bejaht sei, ausgewirkt habe; sein Anspruch auf Auszahlung der "3. Rate" sei lediglich "gestundet" gewesen; die Ausgleichsbehörde hätte ihm die "3. Rate" aber noch bei Lebzeiten auszahlen müssen. Im übrigen finde die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, daß das Kind aus eigenem Recht als unmittelbar Geschädigter eine volle Hausratbeihilfe erhalten habe, hindere jedenfalls die Gewährung der Leistung wegen Schadens des Elternteiles an das Kind, im Gesetz keine Stütze. Die Klägerin habe bis zur Flucht mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt und habe den verlorenen Hausrat mitbenutzt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er vertritt die Auffassung, bei Erhöhung der Leistung durch ein späteres Gesetz bedürfe es eines weiteren Bewilligungsbescheides, vor dessen Erlaß erneut das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen sei. Durch den Tod des Erblassers sei die Voraussetzung der Bedürftigkeit für die Beihilfe weggefallen. Auf die Klägerin könne also im Erbgang nichts übergegangen sein. Die Ausnahme, daß der Angehörige, der mit im Haushalt des verstorbenen Berechtigten gelebt und deshalb nicht selbst als Geschädigter angesehen werden könne, vom Hausratverlust mitbetroffen sei, liege hier nicht vor, weil die. Klägerin zur Überwindung eigenen Hausratverlustes bereits eine Beihilfe erhalten habe.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Vorab sei klargestellt, daß die bisherige Bezeichnung des Streitgegenstandes als "3. Rate" der Hausratbeihilfe an Sowjetzonenflüchtlinge ungenau ist. Wenn in § 295 Abs. 1 der ursprünglichen Fassung des Lastenausgleichsgesetzes bestimmt war, die Hausratentschädigung betrage in der 2. Stufe 1.200 DM, in § 295 Abs. 4 dieser Fassung eine Erhöhung der Leistung in Aussicht gestellt war und in § 297 Abs. 2 bis 2 dieser Fassung bestimmt war, "zunächst" werde die. Leistung "bis zur Höhe von 800 DM bewirkt", der Rest erst, wenn alle Ansprüche bis 800 DM befriedigt seien, so wird deutlich, daß zu unterscheiden ist zwischen der bereits zustehenden, aber noch nicht fälligen 3. Rate (§ 297) einerseits und der 1957 durch das 8. ÄndG LAG, das das in § 246 Abs. 3 a.F. angekündigte Erhöhungsgesetz ist (zu vergl. seine vollständige Überschrift), eingetretenen Erhöhung der Leistung andererseits, wie sie damals auch bei der Hauptentschädigung (§ 246) und bei der Unterhaltshilfe (§§ 267, 269) vorgenommen wurde (ferner späterhin weitere Erhöhungen der Hauptentschädigung und der Unterhaltshilfe). Entsprechendes gilt für die hier strittige Hausratbeihilfe des § 301 a LAG. Die 800 DM, die dem Erblasser im Bescheid vom 28. Januar 1955 bewilligt, worden waren, stellten im Erlaßzeitpunkt nicht einen Teil, sondern die ganze Leistung dar. Um was die Klägerin hier kämpft, ist nicht der erst später fällig gewordene Rest der in ihrer Gesamthöhe von vornherein festliegenden Leistung (= 3. Rate), sondern der durch spätere Gesetzänderung eingetretene Erhöhungsbetrag. Diese Unterscheidung ist für die Entscheidung wichtig.
Das Verwaltungsgericht betont den Unterschied zwischen der eine Schadensfeststellung (§ 236 LAG) voraussetzenden Hausratentschädigung (§§ 293 ff. LAG) als mit Rechtsanspruch ausgestatteter Leistung (§ 232 Abs. 1 Nr. 3 LAG) einerseits und der Hausratbeihilfe als Härtefondsleistung (§ 301, insbesondere Abs. 3 LAG), die Ermessensleistungen sind, andererseits. Dieser Unterschied darf aber Sowjetzonenflüchtlingen (§ 301 a LAG) nur noch eingeschränkt entgegengehalten werden. Denn letztere erhalten Beihilfen "entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten" (§ 301 a Abs. 2 Satz 1 LAG). Diese Vorschrift, die mit dem durch das 8. ÄndG LAG gestrichenen Zusatz "nach Maßgabe der verfügbaren Mittel des Härtefohds" als § 301 a Abs. 3 Satz 3 bereits durch das 4. ÄndG LAG eingefügt worden war, soll nach dem Ziel des Gesetzgebers, wie es aus dem schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für den Lastenausgleich (BT-Drucksache Nr. 1198, 2. Wahlperiode [1953], unter B I Nr. 50) hervorgeht, diese Personen den "Geschädigten", insbesondere den Vertriebenen (§ 11 LAG), zwar nicht durch Einräumung eines voll ausgebildeten Rechtsanspruchs auf die Leistung rechtlich, wohl aber durch die Eröffnung einer Aussicht auf die an pflichtgemäßes Ermessen gebundene Beihilfengewährung wenigstens praktisch völlig gleichstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil BVerwGE 7, 271 [274] so ausgesprochen. Im Urteil BVerwGE 12, 53 [55] ist gesagt, die den Regelleistungen des Lastenausgleichsgesetzes nachgebildeten Beihilfen des § 301 a LAG seien dadurch in ihrem rechtlichen Gehalt nahe an die mit Rechtsanspruch ausgestatteten Regelleistungen herangeführt. Diese Hebung der Rechtsstellung der Sowjetzonenflüchtlinge war bereits dem Erblasser zugute gekommen, da er erst nach dem Inkrafttreten des die Änderung mit Wirkung vom 1. April 1957 ab bewirkenden 8. ÄndG LAG gestorben ist.
Wenn der Beteiligte hier auf den Bedarf des Bewerbers an Hausratbeihilfe abstellen will, übersieht er, daß die allerdings in § 301 Abs. 1 LAG als Voraussetzung einer Härtefondsleistung aufgestellte "Notlage" bei den Sowjetzonenflüchtlingen des § 301 a LAG nicht zur Leistungsvoraussetzung erhoben ist.
Der richtig aufgefaßten Rechtslage entspricht auch die Fassung der Bewilligungsbescheide an Sowjetzonenflüchtlinge.
Der die Hausratbeihilfe bewilligende Bescheid (Vordruck BAA 10/2) ist fast so aufgebaut wie ein Bescheid über Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung: alle Voraussetzungen werden säuberlich nacheinander als erfüllt aufgezählt: 1. Sowjetzonenflüchtling, 2. Hausratverlust, 3. Eigentümer von Mindestmöbeln mit überwiegend eigener Haushaltsführung, 4. Verlust wertmäßig mehr als 50 %, 5. sonstige. Diese Aufzählung ist sogar eingeleitet mit dem Satz: "Auf den Antrag vom ... wird festgestellt".
Wie es mit der durch ein Änderungsgesetz gebrachten Erhöhung der Hausratbeihilfe zu halten ist, ist mithin durch einen Vergleich mit späterer Erhöhung der Hausratentschädigung zu klären. Bei nachträglicher Erhöhung von Ausgleichsleistungen durch ein Änderungsgesetz steht, was selbstverständlich ist, die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft der Bewilligung der Leistung in bisheriger Höhe der von Amts wegen, also ohne förmlichen Antrag, vorzunehmenden Anpassung nicht entgegen. Wie indes dann, wenn zunächst durch Teilbescheid nur ein Teil der Leistung zuerkannt war, dessen Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft für den Rest des Anspruchs hinsichtlich der - nicht bereits durch unanfechtbare oder rechtskräftige Feststellung anerkannten - Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, z.B. beim Kinder Zuschlag: überwiegendes Unterhalten (Kriegsschadenrente: § 269 Abs. 2 LAG), Haushaltszugehörigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit (Hausratentschädigung: § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG), nicht bindet (BVerwGE 9, 187 [190]), diese Voraussetzungen vielmehr erneut zu prüfen sind, so ist dies auch der Fall, wenn ein Änderungsgesetz den Satz der Leistung später erhöht. Es ist also, wenn sich bei der ursprünglichen Zuerkennung ein Fehler zugunsten des Leistungsbewerbers eingeschlichen hat, wie bei der Bescheidung über den Rest des Anspruchs so auch bei der Bescheidung über die nachträgliche Erhöhung möglich, die wahre Rechtslage zugrunde zu legen, d.h. der Fehler braucht nicht wiederholt zu werden. Hierum geht es aber im vorliegenden Falle nicht.
Hat der Geschädigte nur die Teilbewilligung oder, im Falle späterer Erhöhung, nur die Bewilligung der Leistung in ursprünglicher Höhe erlebt, so gilt folgendes: Der Anspruch auf Hausratentschädigung ist nach § 294 LAG vererblich; dies umfaßt selbstverständlich auch den Anspruch auf den durch ein Änderungsgesetz gebrachten Erhöhungsbetrag. War über eine Sowjetzonenflüchtlings-Beihilfe ein Bewilligungsbescheid ergangen, so kann zumindest dann, wenn dieser Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden ist und der am Verfahren beteiligte Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ausdrücklich auf Rechtsbehelf gegen die Bewilligung verzichtet hat, der Erbe nicht bloß die Auszahlung des in dem Bescheid bewilligten Betrages, sondern auch, wenn ein späteres Gesetz den Beihilfesatz erhöht, den Erhöhungsbetrag zumindest dann verlangen, wenn der Erblasser bei Inkrafttreten des die Erhöhung bringenden Änderungsgesetzes noch lebte. Daß der Erbe jedenfalls unter den genannten Voraussetzungen die Auszahlung der dem Erblasser bewilligten Sowjetzonenflüchtlings-Beihilfe verlangen kann, hat der Senat für die Lebensunterhalts-Beihilfe (§ 301 a Abs. 3 LAG) bereits im Urteil BVerwGE 12, 53 ausgesprochen. Für die Hausratbeihilfe (§ 301 a Abs. 2 Satz 2 LAG) kann es rechtlich nicht anders liegen. Die Ausdehnung auf später eingeführte Erhöhungsbeträge ergibt sich zwingend aus den vorstehenden Ausführungen.
Die vorerwähnten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hatte auf Rechtsmittel gegen die Bewilligung verzichtet; der Bewilligungsbescheid war dem Antragsteller zu Lebzeiten ordnungsgemäß zugestellt worden.
Stand hiernach dem Erblasser bereits der Erhöhungsbetrag zu, so lag dieser Anspruch des Erblassers in seinem Nachlaß und ist mit diesem auf die Klägerin als seiner Erbin übergegangen. Die in § 2 Abs. 5 Halbsatz 1 der 2. LeistungsDV, Fassung 1958, enthaltene Einschränkung "Leistungen aus dem Härtefonds können nur an den unmittelbar Geschädigten selbst gewährt werden", die jetzt in § 4 Abs. 1 Fassung 1961 wiederkehrt, ist im Urteil BVerwGE 12, 53 [56] nur insoweit als sich im Ermächtigungsrahmen haltend bezeichnet, als sie die erstmalige Bewilligung an Erben hindern will. Die Erhöhung bedarf aber, wie oben ausgeführt ist, keines besonderen Antrages. Dazu sei bemerkt, daß das Gesagte von jedem Erben gilt, sei er nun gesetzlich oder kraft Verfügung von Todes wegen zur Erbschaft berufen, sei er mit dem Erblasser nahe verwandt oder nicht. Auf § 4 Abs. 3 der 2. LeistungsDV-LA, der ebenfalls nur die erstmalige Beihilfenbewilligung betrifft, kommt es hier nach dem Gesagten nicht mehr an.
Demnach war der Revision stattzugeben. Dabei war auch auszusprechen, daß der Beklagte der Klägerin den Erhöhungsbetrag zu gewähren hat, obwohl es sich bei der Hausratbeihilfe um eine Ermessensleistung handelt, denn ein anderer Entscheid als Gewährung kommt im vorliegenden Fall, in dem es um eine den mit Rechtsanspruch ausgestatteten Regelleistungen weitgehend angenäherte Sowjetzonenflüchtlings-Beihilfe geht, die Erfüllung aller Voraussetzungen klar zutage liegt und die Höhe eindeutig feststeht, überhaupt nicht in Betracht. Daß, wenn die gehörige Ausübung des Ermessens nur zu einem einzigen Ergebnis führen kann, das Gericht die Behörde zur Leistung verurteilen kann, hat der Senat erst kürzlich im Urteil BVerwG IV C 179.62 vom 8. März 1963 ausgesprochen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Dr. Müller
Klein
Clauß
Isendahl