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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1963, Az.: BVerwG I B 95.63

Flurbereinigung; Gesetzliche Versagung einer ungerechtfertigten Bereicherung als Enteignung; Anordnung einer Neuvermessung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 95.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 02.05.1963 - AZ: 3 C 54/61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 2. Mai 1963 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerinnen haben als Teilnehmer eines Zusammenlegungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hat den Zusammenlegungsplan geringfügig geändert und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

1)

Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Das Vorbringen der Klägerinnen, das Bundesverwaltungsgericht müsse entscheiden, ob es mit dem Grundgesetz und dem Flurbereinigungsgesetz vereinbar sei, wenn der Teilnehmergemeinschaft ein wertvolles Grundstück durch Zuteilung an einen Nichtbeteiligten entzogen werde, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, da es selbstverständlich ist, daß nur Beteiligte des Verfahrens einen Anspruch auf eine Landabfindung haben. Beteiligter ist nicht nur derjenige, der Grundstücke in das Verfahren einbringt, sondern auch derjenige, der solche im Laufe des Verfahrens erwirbt (§ 15 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 591] - FlurbG -). Dieser Erwerb kann nicht nur nach Maßgabe der Vorschriften des BGB, sondern auch durch Abtretung des Abfindungsanspruchs erfolgen(Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 -, BBauBl. 1961 S. 660).

5

2)

Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, entspricht nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Hiernach muß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, bezeichnet werden. Das ist nicht geschehen.

6

3)

Die Beschwerde ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet.

7

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer ungenügenden Sachaufklärung. Es entspricht der Rechtsprechung des Senates, daß der Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens nicht geltend machen kann, ein anderer habe zu Unrecht durch die Flurbereinigung Vorteile erlangt. Er ist auf die Rüge beschränkt, in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein Recht auf Aufteilung sämtlicher im Flurbereinigungsgebiet vorhandenen Grundstücke auf die Teilnehmer des Verfahrens kennt das Flurbereinigungsgesetz nicht. Der Beteiligte hat nach § 44 Abs. 1 FlurbG zwar einen gesetzlichen Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung, er kann aber über den Wert seiner Einlage hinaus keinen besonderen Landgewinn verlangen. Daher entbehrt die Auffassung der Klägerinnen, in der Zuteilung einer Fläche an einen Teilnehmer, der kein Land in das Verfahren eingelegt hat, liege eine ungesetzliche Enteignung, der Berechtigung. Die gesetzliche Versagung einer ungerechtfertigten Bereicherung kann keine Enteignung sein. Es kommt somit aus Rechtsgründen nicht darauf, an, ob der Beteiligte Harzmann Grundstücke in das Verfahren eingebracht hat. Daher bedurfte es auch nicht der von den Klägerinnen vermißten Sachaufklärung.

8

Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht darin, daß das Flurbereinigungsgericht keine "Neuvermessung" angeordnet hat. Das Flurbereinigungsgesetz kennt keine "flächenmäßige", sondern nur eine wertgerechte Abfindung. Daher kommt es nicht auf die Flächengröße der eingelegten Grundstücke, sondern auf deren Gesamttauschwert entscheidend an. Die gerichtliche Prüfung kann somit nur darauf gerichtet sein, ob der Grundsatz der wertgleichen Abfindung gewahrt ist. Dann liegt aber keine mangelnde Sachaufklärung vor, wenn das Flurbereinigungsgericht keine besonderen Feststellungen über die flächenmäßige Abfindung der Klägerinnen getroffen hat.

9

Nach allem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

10

Soweit die Beschwerde für den ursprünglichen Kläger Peter Schmitz eingelegt worden ist, dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln, da dieser die Klage mit Schriftsatz vom 22. September 1961 zurückgenommen hat.

11

Die Entscheidungen über die Kosten [...] beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Entscheidungen über den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Böhmer
gez. Dr. Heinrich