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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1963, Az.: BVerwG VIII C 61.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 61.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 03.12.1959 - AZ: 1 C 4/59

Fundstellen

  • RzW 1964, 140
  • ZBR 1963, 397

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist die vorzeitige Dienstunfähigkeit eines Geschädigten auf Verfolgungsgründe zurückzuführen, so erhöht sich sein Ruhegehalt durch Anrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

  2. 2.

    Ist der Geschädigte vor dem 1. April 1951 aus Verfolgungsgründen vorzeitig dienstunfähig geworden, so wird seine Dienstlaufbahn nachgezeichnet bis zum 31. März 1951; Beförderungsmöglichkeiten im Zeitraum danach bleiben unberücksichtigt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juli 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist am ... geboren. Seit April 1914 war er beschäftigt bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse P.. Am ... wurde er Verwaltungsinspektor. Im August 1933 wurde er entlassen. Im September 1945 wurde er als Verwaltungsoberinspektor erneut eingestellt. Im Jahre 1947 wurde er stellvertretender Kassenleiter. Mit Wirkung vom ... wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

2

Das im Lande R. errichtete Landesamt für Wiedergutmachung stellte im Jahre 1954 fest, daß das Magenleiden des Klägers, das zu seiner vorzeitigen Dienstunfähigkeit geführt hatte, die Folge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen sei. Im Verlauf eines Wiedergutmachungsverfahrens verpflichtete das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Dezember 1952 der. Beklagten, den Kläger so zu stellen, als wenn er am 1. Oktober 1938 zum Verwaltungsoberinspektor befördert worden wäre. Im November 1956 beantragte der Kläger weitergehende Wiedergutmachung unter Berücksichtigung einer Beförderung zum Amtmann, mit der er nach 1950 hätte rechnen können. Er legte dar: Wäre er nicht vorzeitig dienstunfähig geworden, so wäre er am 1. Juni 1955 Amtmann geworden. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, die erforderliche Ausnahmegenehmigung des Sozialministeriums sei versagt worden.

3

Der Kläger erhob Klage. Das Verwaltungsgericht verwies die Klage an das Oberverwaltungsgericht. Der Kläger beantragte, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides den Beklagten zu verpflichten, sein Ruhegehalt im Wege der Wiedergutmachung unter Berücksichtigung einer Beförderung zum Verwaltungsamtmann mit Wirkung vom 1. Juni 1955 neu zu berechnen.

4

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Der Kläger sei aus Verfolgungsgründen entlassen worden. Seine vorzeitige Dienstunfähigkeit sei ebenfalls auf Verfolgungsgründe zurückzuführen. Beförderungen, die der Geschädigte im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte, seien zu berücksichtigen. Der Kläger könne verlangen, daß sein Ruhegehalt so berechnet werde, als wenn er bis zum Jahre 1958 im Dienst verblieben wäre. Die um acht Jahre verlängerte Dienstzeit, die sich daraus ergebe, wirke sich für ihn nicht mehr aus, da er schon im Jahre 1950, als er in den Ruhestand versetzt wurde, die Endstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht gehabt habe. Beförderungen vor dem Zeitpunkt, an dem er die Altersgrenze erreicht hätte, seien zwar zu berücksichtigen. Er hätte aber im Jahre 1955, als eine neue Amtmannstelle geschaffen wurde, keine Beförderung mehr erwarten können, weil er schon das zweiundsechzigste Lebensjahr erreicht gehabt habe (§ 14 der Grundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. November 1936 [RGBl. I S. 893]). Zwingende sachliche Interessen der Sozialverwaltung wären seitens des Sozialministeriums nicht anerkannt worden; die erforderliche Ausnahmegenehmigung wäre nicht allein auf Grund der eigenen Interessen des Klägers an einer Beförderung anerkannt worden.

5

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag. Er rügt die Verletzung des arteriellen Rechts und macht im besonderen geltend, das Oberverwaltungsgericht habe zu strenge Beweisanforderungen gestellt. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Nach dem einschlägigen Landesrecht war die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht zu erheben (vgl. § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO). Die Klage war zulässig. Ihr stand im besonderer, nicht entgegen, daß durch ein rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts schon einmal über den Wiedergutmachungsanspruch des Klägers entschieden worden ist (Art. IV Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 820] zur, Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 [BGBl. I S. 1627]).

9

Die Klagabweisung beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Der Kläger war Dienstordnungsangestellter einer Ortskrankenkasse (vgl. Anders, DVBl. 1963 S. 533, insb. zu I 3). Er wurde durch Entlassung geschädigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BWGöD). Seine Ansprüche richten sich nach § 21 Abs. 1 BWGöD; die §§ 9 ff. sind entsprechend anzuwenden. Am 1. April 1951 war er nicht mehr dienstfähig. Sein Wiedergutmachungsanspruch richtet sich nach § 11 BWGöD. Dabei ist es unerheblich, daß er in der Nachkriegszeit im Dienst seines früheren Dienstherrn wiederverwendet worden ist. Kann er wiedergutmachungsrechtlich ein höheres Ruhegehalt als das Ruhegehalt beanspruchen, das ihm nach seiner Wiederverwendung zuzusprechen war, so hat das im Wege der Wiedergutmachung zu gewährende Ruhegehalt den Vorrang. Davon ist das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem vorangegangenen, rechtskräftig gewordenen Urteil ausgegangen. Gestritten wird nur noch über die Frage, ob der Kläger gemäß § 11 BWGöD ein höheres Ruhegehalt beanspruchen kann.

11

Der Kläger beruft sich auf § 11 Abs. 2 BWGöD. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, daß seine vorzeitige Dienstunfähigkeit im Jahre 1950. auf ein Magenleiden und daß dieses Magenleiden auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen war. Unter dieser Voraussetzung wird das Ruhegehalt nach § 11 Abs. 2 BWGöD so berechnet, als wäre der Geschädigte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben.

12

Diese Vorschrift führt, wie im Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII C 506.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 15 = NJW/RzW 1962 S. 379, dargelegt worden ist, zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt. In Fällen dieser Art tritt zu der Schädigung, die den Wiedergutmachungsanspruch auslöst, ein weiterer Schaden hinzu. Dieser besteht darin, daß die Dienstunfähigkeit vorzeitig eingetreten ist. Deshalb wird bei der Berechnung des Ruhegehalts die Zeit zwischen dem Eintritt der Dienstunfähigkeit und dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte die gesetzliche Altersgrenze erreicht hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre, nach Maßgabe der anzuwendenden besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften als Dienstzeit angerechnet; die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhöhen sich, soweit der Geschädigte noch nicht das Endgrundgehalt erreicht hatte, und die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird verlängert, soweit es auf sie bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes ankommt.

13

Im Falle des Klägers, der seit 1914 im Krankenkassendienst stand, ist davon auszugehen, daß er schon vor 1950 den höchsten Ruhegehaltssatz beanspruchen konnte (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39]); es liegt nichts dafür vor, daß sich insoweit die nach § 11 Abs. 2 BWGöD erforderliche Zeitanrechnung noch auswirken kann. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner festgestellt, daß das Ruhegehalt des Klägers berechnet wird nach des Endgrundgehalt eines Verwaltungsoberinspektors im Krankenkassendienst.

14

Insoweit fehlt es an zulässigen und begründeter Revisionsrügen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat im anhängigen Verfahrer nicht geltend gemacht, § 11 Abs. 2 BWGöD führe zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen für das Ruhegehalt eines Verwaltungsoberinspektors, das ihm in Anwendung landesrechtlicher Besoldungs- und Versorgungsvorschriften zuerkannt worden ist. Er beansprucht vielmehr das Ruhegehalt eines Verwaltungsamtmannes.

15

Gemäß Art. IV Nr. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz stand die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils einer nochmaligen Prüfung, der Frage nicht entgegen, wie das Ruhegehalt des Klägers zu berechnen ist.

16

Der Kläger war am 1. April 1951 nicht mehr dienstfähig. Er ist ruhegehaltsberechtigt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWGöD. Beförderungen, die er im Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, sind zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD). Das Oberverwaltungsgericht hat dem Kläger im Vorprozeß das Ruhegehalt eines Verwaltungsoberinspektors mit einem Beförderungsdatum vom 1. Oktober 1938 zugesprochen und damit zum Ausdruck gebracht, mit einer weiteren Beförderung zum Verwaltungsamtmann bis zum 1. Juli 1950, an dem der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, sei nicht zu rechnen gewesen. Mit seinem neuen Antrag und mit seiner Klage hat der Kläger nicht vorgebracht, er hätte bis zum genannten Zeitpunkt noch mit einer Beförderung zum Verwaltungsamtmann rechnen könner. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht, soweit in seiner Begründung davon ausgegangen wird, der Kläger hätte ohne Verfolgung am 1. Juli 1950 die Rechtsstellung eines Verwaltungsoberinspektors gehabt. Insoweit sind such keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine nochmalige Überprüfung dieser Frage ist im Revisionsverfahren nicht möglich.

17

Der Kläger rügt mit der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Beförderungsaussicht unberücksichtigt gelassen, die er gehabt hätte, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen vorzeitig dienstunfähig geworden wäre. Damit hat er keinen Erfolg:

18

§ 11 Abs. 2 BWGöD schreibt vor, wie das Ruhegehalt unter den dort genannten Voraussetzungen "berechnet" werden soll; die Vorschrift regelt nicht die Frage, wie die voraussichtliche Dienstlaufbahn des Geschädigten nachzuzeichnen ist. Diese Frage ist unterschiedlich geregelt für die Geschädigten, die vor dem 1. April 1951 die Altersgrenze erreicht hatten oder dienstunfähig geworden waren (§ 11 Abs. 1 BWGöD), und für die Geschädigten, deren Wiederanstellung am 1. April 1951 noch möglich war (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD). Im erstgenannten Fall endet die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn in dem Zeitpunkt, in dem auch ohne Verfolgung die Dienstlaufbahn beendet gewesen wäre (vgl. BVerwGE 14, 119); im letztgenannten Fall endet sie am 31. März 1951 (vgl. BVerwGE 14, 114 [BVerwG 05.04.1962 - VIII C 27/60]). Die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn dient der Schadensermittlung im Sinne von § 249 BGB (vgl. BVerwGE 11, 109 [111]); die wiedergutmachungsrechtliche Versorgungsregelung berücksichtigt den Schaden, der für den Zeitpunkt ermittelt worden ist, an dem das Gesetz in Kraft trat. War ein Geschädigter am 1. April 1951 nicht mehr dienstfähig, so erhält er im Regelfall das Ruhegehalt, das er ohne Verfolgung bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit erdient hätte. In gleicher weise wird seit der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1961 das Ruhegehalt der Geschädigten berechnet, die nicht mehr wiederangestellt und nach dem 1. April 1951 dienstunfähig wurden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD); sie werden insoweit den Geschädigten gleichgestellt, die erst nach ihrer Wiederanstellung dienstunfähig geworden sind.

19

In den genannten Fällen führt § 11 Abs. 2 BWGöD zu einer Erhöhung des Ruhegehalts, wenn die vorzeitige Dienstunfähigkeit auf Verfolgungsgründe zurückzuführen ist und im Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit das Endgrundgehalt oder - wegen einer zu kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeit - der Höchstsatz des Ruhegehalts noch nicht erreicht war. § 11 Abs. 2 BWGöD enthält nämlich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für alle Geschädigten, die ihr Amt verloren hatten (vgl. das schon genannte Urteil BVerwG VIII C 506.59). Dagegen enthält die Vorschrift keinen selbständigen Wiedergutmachungsanspruch in Fällen einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit aus Verfolgungsgründen. In § 5 BWGöD ist eine solche Schädigung nicht erwähnt. Eine vorzeitige Zurruhesetzung kann zwar eine Schädigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BWGöD sein, wenn sie auf verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen war (Urteil vom 9. Juli 1962 - BVerwG VIII C 64.60 -, NJW/RzW 1963 S. 92 = RiA 1963 S. 175). Liegt diese Voraussetzung aber nicht vor - weil etwa die Dienstunfähigkeit erst nach der Entlassung oder weil sie erst nach dem 8. Mai 1945 eintrat -, so wirkt sich die Rechtswohltat von § 11 Abs. 2 BWGöD nur im Zusammenhang mit einem schon vorhandenen Wiedergutmachungsanspruch aus.

20

Ist § 11 Abs. 2 BWGöD ergänzend heranzuziehen bei der Berechnung eines Ruhegehalts nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, so ist eine Nachzeichnung der Dienstlaufbahn über den 1. April 1951 hinaus nicht möglich. In der letztgenannten Vorschrift wird nämlich fingiert, der Wiedergutmachungsanspruch sei gemäß § 9 BWGöD erfüllt worden und die Dienstunfähigkeit sei erst nach der Wiederanstellung eingetreten.

21

Ist § 11 Abs. 2 BWGöD dagegen ergänzend heranzuziehen bei der Berechnung eines Ruhegehalts nach § 11 Abs. 1 BWGöD, so fehlt es an der Fiktion, der Wiedergutmachungsanspruch sei bereits erfüllt worden. Die Vorschrift, das Ruhegehalt sei so zu berechnen, als wäre der Geschädigte bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben, führt zu einer Gleichstellung mit den Geschädigten, die am 1. April 1951 dienstfähig waren und erst später die Altersgrenze erreicht haben. Der Sinn und der Zweck der Vorschrift fordern bei der Ermittlung des Schadens - also bei der Nachzeichnung der Dienstlaufbahn - die Berücksichtigung aller Aufstiegsmöglichkeiten, die der Geschädigte bis zum 1. April 1951 gehabt hätte, wenn er nicht geschädigt worden wäre. In diesem Sinne ist § 11 Abs. 1 Satz 2 BWGöD auszulegen, wenn § 11 Abs. 2 BWGöD anzuwenden ist. Damit wird eine Gleichstellung der Geschädigten, die vor dem 1. April 1951 dienstunfähig geworden sind, mit den später dienstunfähig gewordenen Geschädigten auch für den Fall erreicht, daß die Dienstunfähigkeit auf Verfolgungsgründe zurückzuführen ist.

22

Dagegen ist eine weitergehende Vergünstigung für die vor dem 1. April 1951 dienstunfähig gewordenen Geschädigten nicht aus § 11 Abs. 2 BWGöD abzuleiten. Daraus, daß das Ruhegehalt der unter diese Vorschrift fallenden Geschädigten so berechnet wird, wie wenn sie bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben wären, folgt nicht, daß auch ihre Dienstlaufbahn bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzeichnen ist. Diese Frage wird - wie dargelegt wurde - durch § 11 Abs. 2 BWGöD nicht geregelt. Bei ihrer Beantwortung kommt, es deshalb auch nicht auf den Gesichtspunkt an, daß im Zweifel die Vorschriften des Wiedergutmachungsrechts in einem den Geschädigten günstigen Sinne auszulegen seien. Sie kann schließlich nicht mit der Begründung bejaht werden, das Bundeswiedergutmachunssgesetz bezwecke die Behebung aller Schäden, die auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen seien; das Gesetz gewehrt nämlich keinen vollen Ausgleich für alle Verfolgungsschäden:

23

Schon der Grundsatz, daß dem Geschädigten die volle Dienstzeit anzurechnen ist, die er ohne die Schädigung durchlaufen hätte, erleidet erhebliche Einschränkungen: War der Geschädigte in das Ausland geflohen und ist er nicht mehr in der Lage, in seine frühere Dienstlaufbahn zurückzukehren, so kann er zwar auf die Wiederanstellung verzichten (§ 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung für die im Ausland lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 [BGBl. I S. 1645]), wird aber in diesem Falle so behandelt, als wäre er zum 1. April 1951 in den Ruhestand versetzt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BWGöD). Das gleiche gilt für die im Inland lebenden Geschädigten, die dem öffentlichen Dienst entfremdet sind und deshalb auf ihre Wiederanstellung verzichten (§ 10 a BWGöD). Das gleiche gilt besonders in den Fällen, in denen der Geschädigte eine für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung nicht mehr bestehen konnte und das Versäumnis nunmehr nicht mehr nachzuholen in der Lage ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD; vgl. Urteil vom 7. September 1960 - BVerwG VIII C 57.59 -, Buchholz BVerwG 233, § 9 Nr. 9 = DÖV 1962 S. 506 = NJW/RzW 1961 S. 91). In Fällen dieser Art werden die Verfolgungsschäden auch versorgungsrechtlich nicht voll ausgeglichen.

24

Die Nachzeichnung der Dienstlaufbahn endet im übrigen in allen Fällen am 1. April 1951, auch wenn das Unterbleiben der Wiederanstellung im Zeitraum danach auf die vorangegangene Verfolgung zurückzuführen ist. So liegt es auch bei den unter § 11 Abs. 2 BWGöD fallenden Geschädigten, die ohne Verfolgung bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst geblieben wären. Waren sie vor dem 1. April 1951 aus Verfolgungsgründen vorzeitig dienstunfähig geworden, so werden sie vom Gesetz den Geschädigten gleichgestellt, die am 1. April 1951 noch dienstfähig waren, jedoch bis zur Erreichung der Altersgrenze nicht mehr wiederangestellt wurden (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BWGöD); es fehlt eine Vorschrift, gemäß der sie so zu behandeln wären, als wären sie mit der Aussicht auf weitere Aufstiegsmöglichkeiten im Zeitraum nach dem 1. April 1951 wiederangestellt worden und auch im neuen Dienstverhältnis bis zur Erreichung der Altersgrenze im Dienst verbliehen.

25

§ 11 Abs. 2 BWGöD ist demnach wie folgt auszulegen: Die dort geregelte Berechnung des Ruhegehalts betrifft nur die im Wiedergutmachungsverfahren festzulegenden Bemessungsgrundlagen, nicht aber die Frage, wie die Rechtsstellung zu ermitteln ist, von der dabei auszugehen ist. Die Vorschrift führt in den Fällen, in denen der Geschädigte vor dem 1. April 1951 dienstunfähig geworden ist, zu einer Gleichstellung mit den Geschädigten, die später die Altersgrenze erreicht haben; die Dienstlaufbahn ist auch in diesen Fällen nachzuzeichnen bis zum 1. April 1951. Beförderungsaussichten, die ohne die verfolgungsbedingte Dienstunfähigkeit in dem späteren Zeitraum bestanden hätten, können nicht berücksichtigt werden.

26

Für den Kläger ergibt sich daraus das Folgende:

27

Er selbst hat nicht behauptet, daß er ohne Verfolgung bis zum 1. April 1951 die Aussicht auf eine weitere Beförderung gehabt hätte. Dieser Frage weiter nachzugehen, bestand für das Oberverwaltungsgericht kein Anlaß. Insoweit sind rechtlich erhebliche Gesichtspunkte nicht verkannt worden; das Oberverwaltunssgericht hat eine weitere Nachzeichnung der Dienstlaufbahn sogar über den 1. April 1951 hinaus für erforderlich gehalten.

28

Der Frage, ob der Kläger im Jahre 1955 mit einer Beförderung hätte rechnen können, wenn er nicht vorzeitig dienstunfähig geworden wäre, war jedoch nicht nachzugehen. Was das Oberverwaltungsgericht insoweit festgestellt hat unter Bezugnahme auf Vorschriften, die im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO nicht zum Bundesrecht gehören, ist für die Entscheidung nicht erheblich. Der Kläger hat den geltend gemachten Klaganspruch nicht.

29

Seine Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Dr. Dr. Schröcker
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke