Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1963, Az.: BVerwG VI C 70.61
Recht zu Art. 131 GG, Versorgung früherer Berufssoldaten; (Zur "bisherigen Bemessungsgrundlage", insbesondere zur Frage, nach welchem Recht die bisherige Bemessungsgrundlage bei der sog. "Durchschleusung" in den gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G. 131 zu berücksichtigenden Versorgungsdienstgrad zu bestimmen ist; ferner zur Frage der Berücksichtigung von Wehrdienstübungszeiten vor dem 2. Weltkrieg [im Anschluss an BVerwG VI C 113.60] und der Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 [im Anschluss an BVerwG II C 40.60] sowie zur Gewährung von Kriegsunfallversorgung [im Anschluss an BVerwG VI C 113.60])
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 70.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.02.1961 - AZ: VIII A 373/60
Rechtsgrundlagen
- § 29 G 131
- § 53 G 131
- § 64 (F. 1957) G 131
- § 181 a BBG
Fundstellen
- RiA 1963, 382
- RiA 1964, 172
In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1963
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger trat am 1. April 1912 als Berufssoldat in die Kaiserliche Marine ein. Er wurde 1915 Leutnant zur See mit einem Besoldungsdienstalter - BDA - vom 1. März 1911 und am 22. November 1919 als Oberleutnant zur See mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung verabschiedet. Als Angehöriger des Beurlaubtenstandes nahm er 1934 bis 1939 an insgesamt 96 Tagen an Ausbildungslehrgängen teil. Am 18. Januar 1938 wurde er zum Kapitänleutnant der Reserve ernannt, am 5. September 1939 als Reserveoffizier zum Kriegsdienst einberufen und am 1. September 1940 zum Korvettenkapitän der Reserve befördert. Vom 9. Mai 1945 bis 15. Juli 1946 setzte ihn die 3. Deutsche Minenräumdivislonsverwaltung Dänemark unter britischer Kontrolle im Minenräumdienst ein.
Mit Bescheid vom 6. Juni 1955 setzte die Wehrmachtversorgungsstelle sein Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG fest. Am 29. Oktober 1957 beantragte er erhöhte Versorgung gemäß § 181 a BBG (F. 1957) ab 1. September 1957. Mit Bescheid vom 26. Juni 1958 lehnte die Wehrmachtversorgungsstelle den. Antrag ab und setzte das Ruhegehalt des Klägers ab 1. September 1957 auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A X der Besoldungsordnung 1926, Stufe 3 (BDA 1. September 1940) und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 18 Jahren fest. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Vorrückung seines BDA auf den 1. Juli 1937, die Berücksichtigung der Übungszeiten und der Zeit der Kriegsgefangenschaft als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie Kriegsunfallversorgung begehrte, wies der Finanzminister durch Bescheid vom 7. November 1958 zurück. Der Kläger erhob alsdann im Verwaltungsstreitverfahren Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verpflichten, ab 1. September 1957
- a)
sein Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe A X der Besoldungsordnung von 1920 i.V. mit § 26 des Besoldungsgesetzes von 1927 zu berechnen und auszuzahlen,
- b)
die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf 20 Jahre 116 Tage zu berechnen und festzustellen, daß ihm, dem Kläger, die erhöhte Versorgung gemäß § 181 a BBG zustehe.
Die Klage blieb in den Vor Instanzen ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils vom 16. Februar 1961 hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger falle unter § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 (F. 1957) Für seine Versorgung verbleibe es daher - mit den dort genannten Vorbehalten - bei der "bisherigen Bemessungsgrundlage" (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsatz); gemeint sei die frühere Festsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung späterer Änderungen. Die früheren Festsetzungen seien nicht mehr vorhanden. Es sei aber anzunehmen, daß der Kläger im Zeitpunkt seiner Verabschiedung im Jahre 1919 Bezüge nach dem Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 573) erhalten habe und auf dieser Grundlage zunächst auch versorgt worden sei. Dieses Gesetz sei mit Wirkung vom 1. April 1920 durch das Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) ersetzt worden. Nach § 1 a.a.O. habe dieses Gesetz auch für die pensionierten Soldaten gegolten. Die Gebührnisse der damaligen "Altruhegehaltsempfänger" seien durch das Pensionsergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2109) den Bezügen der nach dem 1. April 1920 in den Ruhestand getretenen Beamten und Offiziere angeglichen worden. Die dem Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 beiliegenden Besoldungs- und Diätenordnungen seien entsprechend dem schwankenden Geldwert in den folgenden Jahren mehrmals verändert worden. Die letzte "Gehaltstafel" (Übersicht 1 g RBB 1924 S. 259) habe vom 1. Juni 1924 bis zum 30. September 1927 gegolten (RBB 1926 S. 153). In dieser Fassung sei das Gesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 durch das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - RBesG - abgelöst worden. Auch dieses Gesetz habe für Beamte und Soldaten gegolten. Die Ruhegehaltsempfänger hätten jedoch ihre bisherigen Bezüge mit der Maßgabe behalten, daß das maßgebende Grundgehalt ab 1. Oktober 1927 um 25, 22, 19 bzw. 16 v.H. erhöht worden sei (§ 26 RBesG). Hiernach müßten die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Oktober 1927 berechnet worden sein. Er habe sich in der Gruppe A VII Stufe 5 der Anlage 1 zum Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 befunden, könne aber nicht nach der damals durch die verschiedenen Ergänzungsgesetze der Jahre 1920 bis 1926 überholten Fassung von 1920, sondern müsse nach der zuletzt - am 30. September 1927 - gültig gewesenen Fassung (Übersicht 1 g) unter Berücksichtigung des § 26 RBesG behandelt worden sein. Nach seiner Einberufung im Jahre 1939 habe er Kriegsbesoldung nach der Besoldungsordnung C (Anlage 3 zum Besoldungsgesetz 1927) anstelle seiner jetzt ruhenden Offizierspension erhalten. Für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verbleibe es jedoch bei der früheren Bemessungsgrundlage eben dieser Pension, also bei der zuletzt geltenden Gehaltstafel des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 mit den Zuschlägen des § 26 RBesG. Ab 1. September 1957 gelte für den Kläger gemäß § 64 Abs. 1 - Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 (F. 1957) die Zeit der Wiederverwendung als Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131. Keinesfalls käme als Dienstzeit im Sinne dieser Regelung eine Zeit vor dem 5. September 1939 in Frage. Damit würden die vom Kläger geltend gemachten Übungszeiten aus den Jahren 1934 bis 1939 ausscheiden. Aber auch die Zeit der Kriegsgefangenschaft (9. Mai 1945 bis 15. Juli 1946) könne nicht berücksichtigt werden. Zwar würden Abweichungen, die sich aus § 35 Abs. 3 ergeben, in § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 ausdrücklich vorbehalten. Dies sei jedoch, soweit es auf die Anrechnung der nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft verbrachten Zeit als ruhegehaltfähiger Dienstzeit ankomme, nur für diejenigen Beamten und Berufssoldaten von Bedeutung, die als solche in Kriegsgefangenschaft geraten seien. Für Berufssoldaten, die - wie der Kläger - mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und auf Grund der Verordnung vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214) i.d.F. vom 28. Januar 1939 (RGBl. I S. 103) als Offiziere des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht verwendet worden seien, gelte diese Zeit der Verwendung kraft der Sondervorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nur als Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2, nicht aber im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und damit auch nicht im Sinne des hier herangezogenen § 35 Abs. 3 G 131. Es könne also im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 überhaupt eine "Zeit der Wiederverwendung" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 sei, was der Senat im Urteil vom 3. März 1960 - VIII A 1382/58 - verneint habe. Für den Kläger habe es besoldungs- und versorgungsrechtlich jedenfalls sein Bewenden bei der anrechnungspflichtigen Dienstzeit vom 5. September 1939 bis 8. Mai 1945, die hier außer Streit sei.
Der Kläger stütze sich ferner bei der Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 für die Zeit ab 1. September 1957 auf die Gehaltstafel von 1920 (Anlage 1 zum Besoldungsgesetz 1920, Übersicht 1 in RBB 1924 S. 255); der Finanzminister des Beklagten verweise - ungeachtet der abweichenden Begründung in seinem Widerspruchsbescheid - auf die Gehaltstafel von 1926 (RBB 1926 S. 153) unter Hinzunahme der Zuschläge des § 26 RBesG. Die Streitfrage sei nach folgenden Gesichtspunkten zu entscheiden:
Der Kläger sei am 5. September 1939 nicht reaktiviert, sondern zur Verfügung der Wehrmacht (z.V.) gestellt worden. Die hier abgeleistete Dienstzeit vom 5. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 gelte ab 1. September 1957 nicht nur als ruhegehaltfähige Dienstzeit, sondern auch als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts (§ 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 F. 1957, § 112 Nr. 1 BBG F. 1957). Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der bisherigen Bemessungsgrundlage sei gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 in Verbindung mit § 110 BBG die Beförderung des Klägers zum Kapitänleutnant berücksichtigt worden. Um dem § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 gerecht zu werden, müsse man unterstellen, daß der Kläger von 1939 bis 1945 wieder Berufssoldat gewesen wäre und unter der Herrschaft des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 nebst Ausführungsbestimmungen gedient hätte und befördert worden wäre. Es könne jedoch nicht der Rechtszustand von 1920 gelten, sondern derjenige, nach welchem die Pension des Klägers in den Jahren 1939 bis 1945 errechnet - wenn auch nicht ausgezahlt - worden sei. Denn erst in dieser (berücksichtigungsfähigen) Zeit habe der Kläger als Kapitänleutnant gedient. In dieser Zeit habe für seine Versorgung aber nicht die Besoldungsordnung von 1920, sondern die von 1926 in Verbindung mit § 26 RBesG gegolten. In diesem Rahmen sei er daher auch nach § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1957) aus der Gruppe A VII Stufe 5 in die Gruppe A X zu überführen. Das entspreche auch dem Grundgedanken des § 64 G 131, wonach es für die Bezüge des hier erfaßten Personenkreises bei der bisherigen Bemessungsgrundlage verbleibe, jedoch nicht die ursprüngliche Festsetzung allein, sondern ihre späteren Änderungen naturgemäß zu beachten seien. Die Wehrmachtversorgungsstelle und der Finanzminister des Beklagten seien hiernach zutreffend von der für den Kläger maßgeblichen Gehaltstafel 1926 ausgegangen; sie hätten allerdings unrichtigerweise die Zuschläge des § 26 RBesG einbezogen, die nur für das Ruhegehalt, nicht aber für die Dienstbezüge eines reaktivierten Berufssoldaten gegolten hätten; als solcher sei der Kläger für die Jahre 1939 bis 1945 nach Maßgabe und im Rahmen des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 (F. 1957) anzusehen. Dies erweise sich jedoch als unschädlich, weil es prozentuale Zuschläge seien. Bei Fortlassung dieser Zuschläge komme man zu dem gleichen Ergebnis wie der Beklagte. Dieser habe das BDA des Klägers in der Besoldungsgruppe A X demnach richtig ermittelt. Somit sei auch die Dienstaltersstufe 3 richtig errechnet und das Begehren einer höheren Stufe unbegründet.
Der Anspruch auf erhöhte Versorgung gemäß § 181 a BBG (F. 1957) setze voraus, daß der betreffende Beamte oder Offizier wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 135 BBG, den er während des ersten oder zweiten Weltkrieges in Ausübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes erlitten habe, in den Ruhestand getreten sei. Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG sei ein "auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung, oder infolge des Dienstes eingetreten ist" (Abs. 1 a.a.O.). Diese für die Anwendung des § 181 a BBG bindende Begriffsbestimmung treffe nach dem eigenen Vorbringen des Klägers - unterstützt durch die beiden eidesstattlichen Erklärungen des Admirals a.D. Me. vom 4. Oktober 1958 und des Konteradmirals a.D. M. vom 22. Januar 1959 - nicht zu. Danach, habe er in den Jahren 1914 bis 1916 durch ständige Torpedobootfahrten eine Magensenkung erlitten, die Ende 1916 hätte operiert werden müssen. Hierin liege gegebenenfalls eine Kriegsdienstbeschädigung, die auf Grund des § 1 Abs. 2 OPG möglicherweise zu seiner Pensionierung geführt habe, aber kein Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG sei. Schließlich liege im Falle des Klägers auch keine durch Rechtsverordnung der Bundesregierung anerkannte Berufskrankheit vor, die gemäß § 135 Abs. 3 BBG dem Dienstunfall gleichzustellen wäre. Die erhöhte Versorgung gemäß § 181 a BBG stehe ihm somit nicht zu.
Gegen dieses am 4. März 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. März 1961 die zugelassene Revision eingelegt und sinngemäß beantragt,
nach seinen vorinstanzlichen Anträgen zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision ist gleichzeitig, begründet worden. Sie rügt eine unrichtige Anwendung des formellen und des materiellen Rechts und führt zur Begründung im wesentlichen aus:
Das angefochtene Urteil sei in seinen tatsächlichen Feststellungen nicht richtig und weiche von zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Gemäß § 64 G 131 richte sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Dienstbezüge, insbesondere des Vomhundertsatzes des Ruhegehalts, nach dem Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 und den Besoldungsvorschriften dazu, aber nicht nach den Vorschriften des Reichsbesoldungsgesetzes von 1927 bzw. nach den Gehaltstabellen, die erst nach dem 1. April 1920 in Kraft getreten seien. Das BDA des Klägers sei daher gesetzwidrig zu seinem Nachteil vom 1. März 1937 auf den 1. September 1940 verschoben worden, so daß ihm jetzt nicht der Grundgehaltsatz von 6.048,- DM, sondern nur der Grundgehaltsatz von 5.420,- DM zuerkannt und sein Ruhegehalt aus der 3. Dienstaltersstufe statt aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A X gezahlt werde. Ferner hätten es die Verwaltungsbehörden zu Unrecht abgelehnt, die Wehrdienstübungszeit des Klägers (96 Tage) und die Zeit der Kriegsgefangenschaft vom 9. Mai 1945 bis 15. Juli 1946 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Schließlich hätten die Verwaltungsbehörden den Unfallbegriff des § 181 a BBG fehlerhaft ausgelegt und zu Unrecht eine Unfallversorgung abgelehnt. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, die vom Kläger in den Vorinstanzen als Zeugen benannten Admirale a.D. Me. und M. über seine Behauptung zu vernehmen, daß er im Jahre 1916 als Wachoffizier auf Torpedobooten infolge der Erschütterung bei dem hohen Seegang eine Magensenkung erlitten habe, die durch eine Operation hätte beseitigt werden müssen. Diese Operation habe zu seiner dauernden Dienstunfähigkeit in der Kriegsmarine und zu seiner Entlassung am 22. November 1919 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung geführt.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger zum. Personenkreis des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 gehört, weil er im Jahre 1919, also lange vor dem im Jahre 1927 erfolgten Inkrafttreten der Besoldungsordnung C, aus dem Dienst der früheren Wehrmacht verabschiedet und versorgt worden ist; daran ändert auch nichts der Umstand, daß er im zweiten Weltkrieg als. Wehrpflichtiger des Beurlaubtenstandes (Offizier z.V.) zum Kriegswehrdienst herangezogen wurde und Kriegsbesoldung nach der Besoldungsordnung C anstelle seiner damals ruhenden Offizierspension erhielt (vgl. BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] und seither ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131 verbleibt es für die Versorgung des Klägers grundsätzlich bei der "bisherigen Bemessungsgrundlage" (ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltsätze). Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage macht die Revision geltend, daß die Versorgungsbezüge des Klägers entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts nach dem Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) und nicht nach dem Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 573) bzw. nach dem Pensionsergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1920 (RGBl. S. 2109) berechnet worden seien. Dieser Einwand ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um einen Angriff gegen eine im Hinblick auf das Fehlen von Vorgängen über die früheren Festsetzungen getroffene tatsächliche und daher für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Feststellung handelt, geht das Berufungsgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe (S. 3 unten bis S. 4 oben der Urteilsausfertigung) ergibt, selbst davon aus, daß der Kläger, der nach seiner Verabschiedung im Jahre 1919 "zunächst" nach dem Besoldungsgesetz von 1909 versorgt worden sei, später nach dem Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (1. April 1920) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhalten habe.
Hinsichtlich der Dienstaltersstufe geht der eigentliche Streit zwischen den Beteiligten darum, ob für die Versorgung des Klägers aus dem Dienstgrad eines Kapitänleutnants (BesGr. A X) ab 1. September 1957 das Besoldungsdienstalter - BDA - bei der sog. "Durchschleusung" von der Besoldungsgruppe A VII in die Besoldungsgruppe A X entsprechend der "bisherigen Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 richtig berechnet worden ist. Während die Revision auf dem Standpunkt steht, daß hierbei die Grundgehaltsätze der ursprünglichen Fassung der Gehaltstabelle des Besoldungsgesetzes von 1920 (RBB 1924 S. 255) zugrunde zu legen seien, ist der Beklagte der Ansicht, daß die - für den Kläger im Ergebnis ungünstigeren - Grundgehaltsätze der Gehaltstabelle in der Fassung vom 6. Dezember 1926 (RBB 1926 S. 149, 153) in Verbindung mit den Zuschlägen des § 26 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - RBesG - zugrunde zu legen seien. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Auffassung des Beklagten gebilligt und ausgeführt, daß im vorliegenden Fall die Gehaltstabelle in der zuletzt gültigen Fassung, d.h. in der Fassung von 1926 maßgebend ist. Entgegen der Ansicht der Revision hat es dabei nicht den Begriff der "bisherigen Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 verkannt. Hierunter ist die zur Zeit des Ausscheidens des Klägers aus dem früheren Berufssoldatenverhältnis maßgebende Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung späterer Änderungen zu verstehen (so wohl auch Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 64 Anm. 2). Davon muß jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn ein erst infolge der Wiederverwendung eines Altversorgungsempfängers der früheren Wehrmacht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 (F. 1957) berücksichtigungsfähiger höherer Versorgungsdienstgrad in die "bisherige Bemessungsgrundlage" einzubeziehen ist. In diesem Fall kann der Altversorgungsempfänger versorgungsrechtlich nur so behandelt werden, wie wenn er den höheren Versorgungsdienstgrad erst während der Wiederverwendungszeit, die nach den obengenannten Vorschriften als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts gilt, erlangt hätte und damals bereits aus diesem Dienstgrad - unbeschadet der Tatsache, daß er Kriegsbesoldung nach der Besoldungsordnung C gewählt hat - versorgt worden wäre. Daraus ergibt sich zwangsläufig die rechtliche Folgerung, daß zur Ermittlung des damaligen (fiktiven) versorgungsrechtlichen Status des Altversorgungsempfängers im Rahmen des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 nicht auf das im Zeitpunkt seines früheren Ausscheidens als Berufssoldat geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht, sondern nur auf das im Zeitraum seiner Wiederverwendung geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht zurückgegriffen werden darf, das damals für seine Versorgung - auch aus einem nunmehr mit Wirkung vom 1. September 1957 ab zu berücksichtigenden höheren Versorgungsdienstgrad - maßgebend gewesen wäre, wenn er nicht Kriegsbesoldung nach der Besoldungsordnung C gewählt hätte. Nur auf diese Weise kann - wie das Berufungsgericht überzeugend ausgeführt hat - der Zielsetzung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 Rechnung getragen werden. Durch die dargelegte Berechnungsart wird die "bisherige Bemessungsgrundlage" entgegen der Auffassung der Revision nicht in rechtswidriger Weise verändert, sondern nur - der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG entsprechend (vgl. BVerwGE 5, 86 und 11, 260) - auf das für den versorgungsrechtlichen Status des Klägers nach diesem Gesetz zuletzt (und damit auch am Stichtag des 8. Mai 1945) maßgebende Besoldungs- und Versorgungsrecht bezogen. Der Kläger kann also nicht verlangen, daß bei der Berechnung des BDA und seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Versorgungsdienstgrad eines Kapitänleutnants (BesGr. A X) im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG von einem Grundgehaltsatz ausgegangen wird, der ihm vor dem 8. Mai 1945 auf Grund der damals für Altversorgungsempfänger der früheren Wehrmacht (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131) geltenden Vorschriften des Besoldungs- und Versorgungsrechts nicht zugestanden hätte. Träfe die Auffassung der Revision zu, dann hätte der Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG den versorgungsrechtlichen Status eines im Jahre 1919 aus dem Dienst der früheren Wehrmacht ausgeschiedenen Kapitänleutnants, obwohl er diesen Dienstgrad damals noch nicht erreicht hatte. Daß der Gesetzgeber eine solche Auswirkung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 hätte in Kauf nehmen wollen, ist nicht anzunehmen. Der Kläger würde dann auch versorgungsrechtlich besser gestellt sein als diejenigen versorgungsberechtigten Beamten im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 in Verbindung mit § 184 Abs. 1 Satz 3 DBG, die bei Einführung der Gehaltstabelle von 1926 noch im aktiven Dienst waren und vor ihrer Pensionierung einen der heutigen Rechtsstellung des Klägers entsprechenden Versorgungsdienstgrad infolge Übertritts in eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hatten. Denn nach den Besoldungsvorschriften zum Besoldungsgesetz von 1920 waren bei der Festsetzung des BDA der planmäßigen Beamten bei Übertritt in eine andere Besoldungsgruppe die Grundgehaltsätze nach der jeweils letzten Ergänzung bzw. Änderung der Besoldungsordnung zugrunde zu legen (vgl. BV Nr. 138 b des Besoldungsgesetzes von 1920 i.d.F. vom 14. Juli 1924 - RBB 1924 S. 221). Nach der Betrachtungsweise der Revision würde sich demnach für die in § 64 Abs. 1 G 131 genannten Personenkreise eine unterschiedliche Versorgung ergeben, die dem Gesetzgeber zweifellos ferngelegen hat, um so mehr, als dem Gesetz zu. Art. 131 GG die insbesondere den §§ 53 ff. zu entnehmende Tendenz innewohnt, frühere Berufssoldaten und frühere Beamte grundsätzlich versorgungsrechtlich gleichzubehandeln (vgl. BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] [92]). Zu Unrecht glaubt die Revision, ihre gegenteilige. Rechtsansicht auf das Urteil BVerwGE 14, 88[BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] stützen zu können. Die Ausführungen dieser Entscheidung beschränken sich auf die Anwendbarkeit des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 G 131, sie beziehen sich aber nicht auf die hier aufgeworfene wesentlich andere Frage, nach welchem Recht im Falle des § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 die "bisherige Bemessungsgrundlage" zu ermitteln ist. Es geht nach alledem nicht an, das BDA des Klägers in der seiner Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nunmehr zugrunde zu legenden Besoldungsgruppe A X nach der ursprünglichen Gehaltstabelle von 1920, also ohne Berücksichtigung der Grundgehaltsätze der nach seinem Ausscheiden aus dem früheren Berufssoldatenverhältnis in Kraft getretenen und noch im Zeitpunkt seiner Wiederverwendung gültigen Gehaltstabelle von 1926 in Verbindung mit § 16 RBesG festzusetzen. Legt man aber diese Grundgehaltsätze bei der "Durchschleusung" des Klägers in die infolge seiner Wiederverwendung erreichte Besoldungsgruppe A X zugrunde, so bleibt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - nur die Möglichkeit seiner Versorgung aus der 3. Dienstalterestufe dieser Besoldungsgruppe.
Das Berufungsgericht hat ferner im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, daß eine Anrechnung der nach Ansicht des Klägers zu berücksichtigenden Wehrdienstübungszeiten von insgesamt 96 Tagen in der Zeit von 1934 bis 1939 nach § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 nicht möglich ist. Diese in § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 für entsprechend anwendbar erklärte Vorschrift sieht vor, daß bei Berufssoldaten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden sind, die Zeit der Wiederverwendung als Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 und des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 gilt. Diese Vorschrift ist auf die vor dem zweiten Weltkrieg abgeleisteten Wehrdienstübungen des Klägers schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei den verschiedenen - offenbar kurzfristigen - Ausbildungslehrgängen in den Jahren von 1934 bis 1939, an denen der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Angehöriger des Beurlaubtenstandes teilgenommen hat, mit Gewißheit nicht um Zeiten einer dem Dienst eines Berufssoldaten voll entsprechenden entgeltlichen Tätigkeit und demnach auch nicht um Zeiten einer "Wiederverwendung" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 gehandelt haben kann (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 -). Daß die Anwendung des in § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 genannten § 112 Nr. 1 BBG sich bei verabschiedeten Berufsoffizieren der früheren Wehrmacht grundsätzlich nur auf solche Dienstzeiten beschränkt, die auf Grund der Verordnung über die Wehrpflicht von Offizieren und Wehrmachtbeamten im Offizierrang vom 22. Februar 1938 (RGBl. I S. 214), d.h. im z.V.-Verhältnis zurückgelegt worden sind, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt (vgl. das Urteil vom 13. Juli 1961 - BVerwG II C 28.59 -, Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 5).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers vom 9. Mai 1945 bis 15. Juli 1946 nicht berücksichtigt werden kann, hält ebenfalls der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Für die vorliegende Sache ist insoweit das Urteil des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 40.60 - einschlägig, in dem folgendes ausgeführt wird:
"Zwar ist seit dem 1. September 1957 nach Maßgabe des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG (vgl. Art. I Nr. 60 Buchst. b in Verbindung mit Art. IX Abs. 1 Nr. 10) auf den Personenkreis, dem der Kläger angehört, auch die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift - die bestimmt, daß bei Berufssoldaten der Reichswehr und der neuen Wehrmacht, die mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassen und als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendet worden sind, die 'Zeit der Wiederverwendung' als Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 und auch im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 gilt - vermag der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn in die 'Zeit der Wiederverwendung' darf nach der schon erwähnten Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 nicht - ohne weiteres - die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 einbezogen werden. Dies wird in der Erwägung, daß die am 8. Mai 1945 noch im (Berufssoldaten-)Dienst befindlichen Berufssoldaten bei der Anrechnung von Dienstzeiten nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als die schon vor diesem Zeitpunkt mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen und nur als Soldaten des Beurlaubtenstandes in der neuen Wehrmacht wiederverwendeten Berufssoldaten, durch § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131 bestätigt. Denn diese Vorschrift stellt klar, daß die Zeit der Kriegsgefangenschaft nach dem 8. Mai 1945 bei den an diesem Tage noch im (Berufssoldaten-)Dienst befindlichen Berufssoldaten nur ausnahmsweise auf die in § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 G 131 bezeichnete Dienstzeit angerechnet werden darf, nämlich nur dann, wenn diese Berufssoldaten erst nach dem 1. September 1953 (jetzt: 1. April 1951; vgl. § 53 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 - BGBl. I S. 1578 -) aus Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind.
§ 35 Abs. 3 G 131 ist auf den Kläger nicht anwendbar. Zwar ist diese Vorschrift durch Art. I Nr. 46 Buchst. b des Ersten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) in § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 (ursprüngliche Fassung) eingefügt worden und demgemäß zugunsten der dort angeführten Personenkreise zu beachten. Die Revision übersieht bei der Berufung auf diese Vorschrift jedoch, daß § 35 Abs. 3 G 131, wie Satz 1 dieser Vorschrift ausdrücklich klarstellt, nur 'in den Fällen des Absatzes 1' dieser Vorschrift zur Anwendung gelangt, also den Rechtsstand 'zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2)' voraussetzt. Diesen hat der Kläger jedoch nicht erworben, weil er am 8. Mai 1945 nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht als Berufssoldat wiederverwendet war und dies zur Folge hat, daß § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 und somit auch § 5 Abs. 2 G 131 auf ihn nicht anzuwenden sind, er also nicht den 'Beamten zur Wiederverwendung' zuzurechnen ist. Hieran ändert nichts der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß der Kläger am 8. Mai 1945 'aktiven' Wehrdienst als Soldat des Beurlaubtenstandes leistete. Die von dem Berufungsgericht aus den getroffenen Feststellungen gezogene Schlußfolgerung, daß mit dem Kläger 'ein neues aktives Berufssoldatenverhältnis nicht begründet worden' sei, ist nur dahin klarzustellen, daß mit dem Kläger zwar ein neues 'aktives', aber eben kein neues Berufssoldatenverhältnis begründet worden ist.
Auch die Vorschrift des § 29 Abs. 3 G 131, die § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 für beachtlich erklärt, ergibt nichts zugunsten der Revision. Dieser Vorschrift ist - auch in ihrer jetzt gültigen Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - nicht zu entnehmen, daß im Falle der Wiederverwendung eines am 8. Mai 1945 bereits im Ruhestand befindlichen Beamten oder eines schon vor diesem Zeitpunkt mit lebenszeitlicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten entgegen der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG Ereignisse oder Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, die nach dem 8. Mai 1945 liegen (ebenso Brosche, Recht im Amt 1961, S. 305 ff. [306]). Schon damit entfällt eine Verletzung des § 29 Abs. 3 G 131 und auch der dort angeführten Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes."
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Revision des Klägers gibt keinen Anlaß, hiervon abzugehen.
Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Kläger auch eine Verbesserung seiner Versorgung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 G 131 in Verbindung mit § 181 a BBG versagt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gewährung der Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG einen Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG voraussetzt (vgl. das bereits oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - mit weiteren Nachweisen). Die Magensenkung, die der Kläger während seines militärischen Einsatzes im ersten Weltkrieg erlitt und die zu einer Operation führte, ist schon deshalb nicht als Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG anzuerkennen, weil sie nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts "durch ständige Torpedobootfahrten in den Jahren 1914 bis 1916" verursacht worden und demnach auf länger dauernde Einwirkungen zurückzuführen ist, die nicht die Begriffsmerkmale eines Dienstunfalls erfüllen (vgl. BVerwGE 11, 229 [230] und das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 -). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Aufklärungsrüge der Revision greift nicht durch, weil die in der Berufungsinstanz benannten Zeugen, die Admirale a.D. Me. und M. nach den in ihr Wissen gestellten Tatsachen nur das eigene Vorbringen des Klägers hätten bestätigen können. Da das Berufungsgericht aber das eigene Vorbringen des Klägers seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt hat, durfte es ohne Verletzung der Aufklärungspflicht von der Vernehmung der genannten Zeugen absehen.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden (vgl. § 144 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert