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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1963, Az.: BVerwG VI C 167.60

Verfassungsmäßigkeit von Anrechnungsvorschriften im öffentliche Dienst; Vereinbarkeit der Ruhensregelung des § 158 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit höherrangigem Recht; Alimentationsgrundsatz und das Verbot willkürlicher Differenzierung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.05.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 167.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.09.1960 - AZ: VIII A 764/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des verstorbenen Mittelschullehrers Dr. Walther S. Sie ist Studienrätin im öffentlichen Dienst. Sie erhält wegen der Anrechnung ihrer Einkünfte im öffentlichen Dienst gemäß § 165 LBG (NW) keine Versorgungsbezüge.

2

Die Klägerin hält die Anrechnungsvorschriften für verfassungswidrig. Ihre auf diese Auffassung gestützte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 22. September 1960 im wesentlichen ausgeführt:

3

Das Beamtenrecht gehe, davon aus, daß nur ein Alimentationsanspruch bestehe. Ein Beamter könne nicht aus öffentlichen Mitteln mehrmals Bezüge verlangen. Dies gelte auch für Versorgungsempfänger, die selbst in einem Beamtenverhältnis stünden. Eine solche Identität der Herkunft der Bezüge fehle aber, wenn ein Versorgungsempfänger neben der beamtenrechtlichen Versorgung anderweitiges privates Arbeitseinkommen habe. Dieser Unterschied bilde einen sachlich gerechtfertigten Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Anrechnung von Einkünften aus öffentlichem Dienst und von anderweitigem Arbeitseinkommen und schließe somit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus. - Die Anrechnungsvorschriften machten auch keinen Unterschied, ob der betroffene Beamte oder Hinterbliebene Mann oder Frau sei, verstießen also auch nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz.

4

Gegen dieses ihr am 3. Oktober 1960 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 1960 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet.

5

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.238,72 DM nebst 4 % Zinsen von 1.214,52 DM seit der Klagezustellung, und von je 404,84 DM seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April und 1. Mai 1959 zu zahlen,

6

und führt zur Begründung im wesentlichen aus:

7

Die Klägerin übe im öffentlichen Dienst die gleiche Tätigkeit aus, wie wenn sie an einer Privatschule Unterricht gäbe. Die unterschiedliche Behandlung der gleichen Tätigkeit in Beziehung auf die Anrechnung der Einkünfte verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit dem Alimentationsgrundsatz könne diese Verschiedenheit nicht begründet werden; denn es komme für den Gleichheitsgrundsatz nicht auf die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit, sondern auf die Tätigkeit selbst an. Der Alimentationsgrundsatz gehöre nicht zum Wesen des in einer Wandlung begriffenen Berufsbeamtentums und sei in der Frage der Anrechnung in Nordrhein-Westfalen ohnehin durch das Gesetz vom 6. April 1960 durchbrochen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

9

und tritt mit Rechtsausführungen dem angefochtenen Urteil bei.

10

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

11

Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtmäßigkeit der in § 165 LBG (NW) getroffenen Regelung bejaht.

12

Der erkennende Senat ist bereits in seinen Urteilen vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) undvom 22. Februar 1961 - BVerwG VI C 38.59 - davon ausgegangen, daß die Ruhensregelung der Parallelvorsohriften § 127 DBG, § 158 BBG, § 145 LBG (Berlin) mit höherrangigem Recht vereinbar sei (ebenso BGHZ 20, 15). Der Senat hat diese Frage für § 158 BBG ausdrücklich entschieden durch sein der Klägerin bekanntgegebenes Urteil vom 8. März 1961 (BVerwGE 12, 102); seine eingehenden Ausführungen darüber, weshalb die Ruhensregelung des § 158 BBG nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, beantworten die gleiche Frage auch für die entsprechende Vorschrift des § 165 LBG (NW). In dem vorgenannten Urteil ist insbesondere (BVerwGE 12, 103 [BVerwG 08.03.1961 - VI C 83/59] und 104) ausgeführt:

"Auszugehen ist von dem Alimentationscharakter der Versorgungsbezüge. Der Alimentierungsgrundsatz würde, für sich allein betrachtet, allerdings Zweifel daran rechtfertigen, ob es vertretbar ist, anderweitige Bezüge nur insoweit anzurechnen, als sie im öffentlichen Dienst bezogen werden. Das Schwergewicht liegt aber, wie in den angeführten Urteilen des erkennenden Senats hervorgehoben ist, darin, daß bei der Sicherstellung des Unterhalts die in irgendeiner Weise aus einer Quelle fließenden öffentlichen Mittel nicht doppelt belastet werden sollen. Die Ruhensregelung auszudehnen auch auf Fälle, in denen der Unterhalt bereits durch sonstige Einkünfte gesichert, erscheint, wäre sogar - außer in Notzeiten - im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG bedenklich (vgl. BVerwGE 7, 45 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Daß das geltende Recht diese beiden Fallgruppen auseinanderhält und unterschiedlich behandelt, kann also nicht willkürlich sein."

13

Die diesen Darlegungen entgegengesetzten Ausführungen der Revision geben dem Senat in Kenntnis der Ansicht von Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrens recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Teil 2 A 49 S. 130, keinen Anlaß, von seiner Auffassung abzuweichen, der sich inzwischen der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG VIII C 170.60 - (JR 1962 S. 438) angeschlossen hat. Die Revision übersieht bei ihrer Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes den besonders weiten Spielraum des Gesetzgebers, der im Grunde nur durch das Verbot willkürlicher Differenzierung beschränkt ist. Deshalb kann auch das Argument der Revision, es komme für den Vergleich auf die Tätigkeit selbst, nicht auf deren rechtliche Qualifikation an, nicht durchgreifen. Aus dem gleichen Grund ist es ohne Belang, ob der Alimentationsgrundsatz zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört oder nicht; denn jedenfalls genügt die mit dem Prinzip der Sicherstellung des Unterhalts im Zusammenhang stehende Erwägung, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel zu vermeiden, um die von der Revision beanstandete Differenzierung nach öffentlicher und privater Tätigkeit nicht willkürlich erscheinen zu lassen. Wenn der Gesetzgeber in den Modalitäten, insbesondere der Höhe der Anrechnung, aus sachlichen Erwägungen Differenzierungen vornimmt - wie möglicherweise nach § 165 Abs. 2 Nr. 2 b LBG (NW) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 6. April 1960 (GV. NW. S. 56) -, so ändert dies nichts daran, daß die Erwägung, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel zu vermeiden, eine Anrechnungsregelung dem Grundsatz nach und ohne Rücksicht auf die Höhe der Anrechnung verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen läßt. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Teil II der. Gründe des Urteils vom 8. März 1961 (BVerwGE 12, 102) Bezug genommen.

14

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.238,72 DM festgesetzt.

Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert