Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1963, Az.: BVerwG IV C 44.62
Anspruch auf Feststellung eines vertreibungsbedingten Verlustes am Betriebsvermögen einer im polnischen Staatsgebiet betriebenen Fleischerei; Rechtmäßigkeit des § 9 11. Leistungs-Durchführungsverordnung zum Lastenausgleichsgesetz (Leistungs-DV-LAG); Erwerb von Vermögensgegenständen unter der Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ; Anforderungen an die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Feststellung von Vertreibungsschäden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 44.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 18.12.1961 - AZ: XVI A 155/61
Rechtsgrundlagen
- § 11a FG
- § 9 7. FeststellungsDV
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
Fundstellen
- Fachberater 1965, 53
- IFLA 1964, 28
- Mtbl BAA 1964, 249
- ZLA 1963, 267
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwG III C 67.61 (BVerwGE 15, 20[BVerwG 30.08.1962 - III C 67/61])
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1961 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten das Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt die Feststellung eines vertreibungsbedingten Verlustes am Betriebsvermögen einer Fleischerei, die im polnischen Staatsgebiet betrieben wurde. Im einzelnen trägt er vor, er habe den Betrieb [aus polnischem Nationalitätenvermögen] nach der Besetzung von Polen zunächst in einjährige treuhänderische Verwaltung übernommen und darauf von der Haupttreuhandstelle Ost käuflich erworben. Der Kaufpreis sei mit Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen, die er auf den Betrieb gemacht habe, "verrechnet" worden. Das Inventar habe er - insoweit beruft er sich auf die Bescheinigung einer Berliner Speditionsfirma vom September 1960 - aus Berlin, seinem Wohnsitz bis 1940, mitgebracht. Die Ausgleichsbehörden lehnten Feststellung und Entschädigung ab. Der Kläger habe am Stichtag des 31. Dezember 1937 keinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt, könne also äußerstenfalls den Verlust des beim Erwerb tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend machen. Die Ermittlungsergebnisse seien unklar und widerspruchsvoll; sie hätten nicht zur Glaubhaftmachung der Entrichtung eines Kaufpreises durch den Kläger geführt.
Mit der Klage erreichte der Kläger Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen. Das Verwaltungsgericht führt aus: Rechtlich sei der Anspruch des Klägers an Hand von § 11 a FG und § 9 der 7. FeststellungsDV zu prüfen. § 11 a FG schließe die Feststellung von Schäden und Verlusten an in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworbenen Wirtschaftsgütern aus. Die nähere Regelung sei auf Grund der Ermächtigung in § 11 a Abs. 1 Satz 2 FG in der vorgenannten FeststellungsDV erfolgt. Diese DV behandle grundsätzlich den Erwerber als unmittelbar Geschädigten, es sei denn, daß der Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhe. Dabei gelte der Erwerb von einer staatlichen Stelle als solcher nicht als Verstoß gegen die guten Sitten. Falls der Erwerber den Wohnsitz nicht bereits am 31. Dezember 1937 in dem Vertreibungsgebiet gehabt habe, sei er aber nach der Regelung der DV auf Geltendmachung des Verlustes des tatsächlich entrichteten Kaufpreises beschränkt. Diese DV sei jedenfalls hinsichtlich der Stichtagsregelung unwirksam. Der Verordnungsgeber habe sich nicht im Rahmen der ihm eingeräumten gesetzlichen Ermächtigung gehalten, die lediglich die Regelung von Ausnutzungs- und Entziehungstatbeständen gestatte. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, daß die geschaffene Stichtagsregelung die Bedeutung einer unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion habe. Sei ein Antragsteller [wie hier der Kläger] erst nach dem Stichtag zugezogen, entfalle nach der DV für die Behörde die Pflicht, der Frage des Besitzerwerbes unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung oder Entziehung im einzelnen nachzugehen. Sie versage also Ausgleichsansprüche des FG und LAG jedem nach dem Stichtag zugezogenen Antragsteller, auch wenn er nachweisbar ordnungsgemäß erworben habe. Eine solche Konsequenz sei insbesondere für Verluste in dem hier zu beurteilenden polnischen Staatsgebiet, das in der Zeit vom Stichtag bis zum Kriegsbeginn weder unter deutscher Besatzung noch unter dem Einfluß der deutschen Staatsführung gestanden habe, unzulässig. Die Ermächtigung habe dem Verordnungsgeber nur die Einzelregelung der Ausnutzungs- und Entziehungsfälle, nicht aber die Regelung bzw. Einbeziehung weiterer Sachverhalte [wie sie hier vorlägen]überlassen. Außerdem verstoße seine Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, indem sie in schematischer Form die lastenausgleichsmäßige Berücksichtigung des Verlustes im Vertreibungsgebiet ordnungsgemäß erworbenen Eigentums von dem Vorliegen zeitlicher Voraussetzungen abhängig mache. Sie bürde schließlich dem Antragsteller eine Darlegungs- und Beweisführungspflicht für das Vorliegen von Einwendungs- und Ausnahmetatbeständen auf, die nach allgemeiner rechtsstaatlicher Regelung die Behörde treffen müsse. Die Ausgleichsbehörden würden nunmehr zunächst aufklären müssen, ob ein Ausnutzungs- oder Entziehungstatbestand gegeben sei. Darüber habe sich die Behörde bisher noch nicht verhalten, im Streitverfahren auch dahin gehende Behauptungen nicht nachgeschoben. Soweit die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einer Nachprüfung in dieser Richtung Anlaß geben sollten, sei dem Verwaltungsgericht trotz seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen ihre Bewertung zum Nachteil des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteil vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 68.60 - versagt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beteiligten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Außer Streit sei, daß der Kläger erst nach dem Stichtag und nach Okkupation des Staatsgebiets nach Polen gelangt sei. § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, die derartige Geschädigte höchstenfalls auf den Ersatz geleisteten Kaufpreises beschränke, sei entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts rechtsgültig. Zunächst sei einmal die bei der Auslegung vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, allein die Einführung des Wohnsitzstichtages schaffe eine unwiderlegbare Vermutung für einen Entziehungstatbestand, irrig. Die Regelung beziehe sich nur auf die in § 9 Abs. 1 a.a.O. geregelten Fälle, nämlich auf die Gebiete, die im Zeitpunkt des Erwerbs von Nationalitätenvermögen durch den Antragsteller in unmittelbarem Einflußbereich der deutschen Staatsführung gestanden hätten. Dieser gesetzlichen Regelung entspreche Nr. 42 DB Präs. BAA, die die Anwendung von Abs. 2 auf Erwerbsfälle in der Zeit des Bestehens eines unmittelbaren Einflußbereichs der deutschen Staatsführung beschränke. Ein Erwerb vor der Besetzung Polens, also in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Zeitraum von Beginn des Jahres 1938 bis Ende August 1939, sei - falls ordnungsgemäß - überhaupt in der Feststellung und im Ausgleich nicht beschränkt. Bei seiner Regelung sei der Verordnungsgeber durchaus zutreffend davon ausgegangen, daß bei allen Erwerbsfällen durch Personen, die erst unter dem Einfluß der deutschen Staatsführung in die besetzten Gebiete gelangt seien, eine wesentlich stärkere Vermutung für den Ausnutzungstatbestand und die dadurch begründete Anfechtbarkeit des Erwerbs spreche. Die Ermächtigung hätte deshalb ohne weiteres gestattet, solche Erwerbstatbestände überhaupt unter die Ausnutzung einzuordnen und damit von der Feststellung völlig auszunehmen. Wenn trotzdem nicht jeder Erwerb von einer Treuhandstelle als Ausnutzungstatbestand angesehen und gegebenenfalls eine beschränkte Feststellung im Rahmen des Verlustes das gezahlten Kaufpreises zugelassen worden sei, sei diese - entgegenkommende - Regelung durch die Ermächtigung gedeckt. Bereits die Einbeziehung eines fremden Staatsgebiets in den Einflußbereich der damaligen deutschen Staatsführung sei als Maßnahme der NS-Gewaltherrschaft anzusehen, die vom Erwerber von Nationalitätenvermögen im Regelfall ausgenutzt worden sei, denn die Angehörigen des fremden besetzten Staates seien in weitem Umfange gegenüber Verfügungen über ihr Vermögen seitens der Besatzungsorgane rechtlos gewesen. Auch der Gleichbehandlungssatz des GG sei nicht verletzt. Der grundsätzlich zu voller Feststellung und zu vollem Ausgleich führende Tatbestand einer Wohnsitznahme in den besetzten Gebieten vor dem Stichtag und damit vor dem Beginn der Expansionsmaßnahmen der US-Staatsführung über die damaligen Reichsgrenzen hinaus könne schlechterdings nicht mit den Fällen späterer Wohnsitzbegründung nach Beginn dieser Maßnahmen verglichen werden. Unter dem richtigen rechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsgültigkeit des § 9 Abs. 2 a.a.O. sei die bisher vom Verwaltungsgericht folgerichtig unterlassene Sachprüfung nach drei Richtungen nachzuholen:
- a)
ob nicht überhaupt eine volle Ausschließung wegen Ausnutzung vorliege, bei Verneinung,
- b)
soweit der Kläger behaupte, er habe einen Kaufpreis aus eigenen Mitteln entrichtet,
- c)
soweit er sich darauf berufe, daß er im Reichsgebiet aus eigenen, bereits vorhandenen Mitteln erworbene Wirtschaftsguter nach Polen mitgebracht und dort verloren habe.
Der Kläger hat sich zur Revision nicht geäußert, auch keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht. § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA in der gemäß ihrem § 11 anzuwendenden Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 675) ist ermächtigungsgedeckt und verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Diese Erkenntnis entspricht der ständigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts; sie ist zuletzt unter Anführung der hauptsächlichen früheren Entscheidungen beider mit Lastenausgleichsstreitigkeiten befaßten Senateim Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG III C 67.61 -, BVerwGE 15, 20[BVerwG 30.08.1962 - III C 67/61], zusammengefaßt und bestätigt.
Der Senat hat an Hand der im angefochtenen Urteil gegen diese Beurteilung vorgetragenen Bedenken die Rechtsprechung nochmals überprüft und ist aus folgenden Gründen erneut zu ihrer Bestätigung gekommen:
1)
Für die Regelung des § 9 der 11. LeistungsDV-LA liegt eine den Bestimmungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG noch genügende Ermächtigung vor. Danach muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung, Rechtsverordnungen zu erlassen, im Gesetz - also der Ermächtigungsnorm - bestimmt sein. Ermächtigungsgrundlage ist § 11 a Abs. 1 FG, wonach Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht festgestellt werden. Zweifellos wäre den Anforderungen des Grundgesetzes nicht Genüge getan, wenn die Ermächtigung dem Verordnungsgeber ganz allgemein Rechtsetzungsbefugnis übertragen hätte, die Feststellungsfähigkeit von Verlusten zu beschränken oder auszuschließen. Dies ist aber nicht geschehen. Seine zur Entlastung des bereits an Einzelregelungen sehr umfangreichen FG und LAG übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse sind vielmehr auf die Regelung eines nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmten Komplexes beschränkt. Lediglich Erwerbungen "in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft" können an Hand der erteilten Ermächtigung gegenüber der grundsätzlichen Regelung von der Feststellung ausgeschlossen oder in der Feststellung beschränkt werden. Eine noch nähere Umschreibung des Ermächtigungstatbestands hätte die Erreichung des mit der Ermächtigung verbundenen Ziels der Freihaltung der grundsätzlichen Regelung von schwierigen Einzeltatbeständen gefährdet. Genügen muß, daß in der Beschreibung des Ausschließungstatbestands nach Inhalt und Ausmaß eine durchaus erkennbare und bestimmbare Abgrenzung erfolgt ist.
2)
An diese den Erfordernissen des Grundgesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage hält sich die in der Durchführungsverordnung getroffene Regelung. Sie trägt dem Umstand, daß die Ermächtigung nicht jeden Erwerb von Vermögensgegenständen, die während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus fremdem Nationalitätenvermögen in das Eigentum des Geschädigten gelangt sind, in der Feststellungsfähigkeit beschränken will, diese Sonderbehandlung vielmehr auf den Erwerb in Ausnutzung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Gewaltsystems beschränkt hat, ausreichend Rechnung. Sie verfügt zunächst den völligen Ausschluß von der Feststellung für Entziehungsfälle im Sinne der Rückerstattungsgesetze, weiter - § 2 Abs. 2 a.a.O. - für sittenwidrige Erwerbstatbestände, die keine reinen Entziehungsmaßnahmen sind. Aber auch die letzte hier einschlägige Teilregelung des § 9, die als "Regelung in besonderen Fällen" bezeichnet ist, liegt nicht außerhalb der gesetzlichen Ermächtigung. Offensichtlich liegt ihr die zutreffende Erkenntnis zugrunde, daß der unmittelbare Einflußbereich der deutschen Staatsführung, so wie sie damals beschaffen war, einen im normalen Wirtschaftsleben sonst nicht gebotenen günstigen Zugriff auf Sachwerte aus fremdem Nationalitätenvermögen ermöglicht hat, selbst wenn keine darauf abzielenden gesetzwidrigen Maßnahmen der herrschenden Organe im Einzelfall festzustellen sind. Im Rahmen der Zielsetzung des Lastenausgleichs, wie er ausdrücklich im Vorspruch des Lastenausgleichsgesetzes niedergelegt wurde ("ein die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigender Ausgleich von Lasten"), war es an Hand der vorstehend bewerteten Ermächtigung möglich, auch weitere Tatbestände, die nicht unter die ohne weiteres eindeutigen Tatbestände des § 2 Abs. 1 und 2 a.a.O. fallen, als Ausnutzungstatbestände im Sinns der Ermächtigung in der Feststellungsfähigkeit wenigstens zu beschränken. Wie die Revision zu Recht ausführt, hat die zeitweilige Einbeziehung außerhalb des Deutschen Reiche nach seinem Stichtagsgebietsstand gelegener Gebiete in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im normalen Wirtschaftsleben nicht, allenfalls nur ausnahmsweise gegebene Zugriffsmöglichkeiten zu besonders günstiger Eigentumsbildung geschaffen, die, auch wenn sie nicht unter die vorgenannten eindeutigen Fälle der Entziehung oder des unsittlichen Erwerbs gehören, noch in den Bereich der Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einbezogen werden können. Zweifellos hat die Kriegsplanung und die Durchführung des Krieges auch auf dem deutschen Staatsgebiet Gelegenheiten zu verhältnismäßig rascher und müheloser Eigentumsbildung mit sich gebracht, ohne daß für diese Erwerbstatbestände hinsichtlich der Feststellung und der Entschädigung entsprechende Einschränkungen getroffen, worden sind. Die von der streitigen Regelung erfaßten Vorgänge unterscheiden sich aber von den vorgenannten wesentlich dadurch, daß es sich um Eingriffe in fremdes Nationalitätenvermögen handelt, die infolge der Tatsache der Besetzung fremder Staatsgebiete zum Nachteil der einheimischen Bevölkerung mindestens faktisch ungewöhnlich erleichtert waren. Die Revision hat weiter in diesem. Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Beschränkung der Feststellungsfähigkeit von Verlusten entgegen dem vielleicht nicht eindeutigen Wortlaut der Regelung sich, in der Praxis der Ausgleichsbehörden auf Erwerbstatbestände beschränkt, die erst während der Dauer des unmittelbaren Einflusses der deutschen Staatsführung eingetreten sind. Um einen solchen Vorgang handelt es sich in dem hier zu entscheidenden Streit. Jedenfalls mit dieser Einschränkung, die sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn derartige Erwerbstatbestände allgemein dann unter den Begriff der Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne der Ermächtigung gebracht werden, sofern der Erwerber - wie hier - erst nach dem 31. Dezember 1937 Wohnsitz in dem Okkupationsgebiet und späteren Vertreibungsgebiet begründet hat. Dabei erscheint die getroffene Einzelregelung schon deshalb zulässig, weil die DV diese gegenüber den in § 2 a.a.O. geregelten, zu einer vollen Ausschließung von der Feststellung führenden Fällen leichterer Ausnutzungstatbestände auch mit geringeren Sanktionstatbeständen hinsichtlich der Feststellung bedacht hat. Die Feststellung ist hier nicht völlig ausgeschlossen, sondern auf den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises beschränkt; außerdem gelten von dieser Beschränkung noch in Abs. 2 a.a.O. geregelte weitere Ausnahmen. Übrig, bleiben damit im wesentlichen nur die Fälle, in denen Erwerber erst in dem Zeitraum der Besetzung ohne den im normalen Wirtschaftsleben erforderlichen Einsatz entsprechender Gegenwerte und ohne frühere Verwurzelung in diesem Gebiet auf Kosten fremden Nationalitätenvermögens und damit in Ausnutzung der Gegebenheiten der nationalsozialistischen Staatsführung zu offensichtlich unangemessener und ungefestigter Eigentumsbildung gelangt sind. Dieser Erkenntnis steht auch dasUrteil vom 13. März 1963 - BVerwG V C 28.62 - nicht entgegen. Abgesehen davon, daß es sich hier um eine Entscheidung über die Ausgleichsleistung des § 254 LAG handelt, für die eine förmliche Schadensfeststellung nicht erforderlich ist, unterscheidet sich der in jenem Urteil überprüfte Anspruch grundlegend von dem hier erhobenen dadurch, daß der Geschädigte sich auf keinen Eigentumserwerb aus Nationalitätenvermögen beruft, sondern ausschließlich darauf, daß er - unter Aufrechterhaltung der Eigentumsrechte des fremden Eigentümers - zeitweilig einen Betrieb, der fremdem Nationalitätenvermögen zuzurechnen war, als Treuhänder geführt hat. Die hier streitige Regelung beschränkt sich aber lediglich auf die Beschränkung bzw. Ausschließung der Feststellung der Verluste von Geschädigten, die erst in der Zeit der Okkupation im besetzten Gebiet Wohnsitz begründet und dort Eigentum aus fremdem Nationalitätenvermögen gebildet haben.
3)
Aus diesen Gründen ergibt sich aber auch, daß ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz der Verfassung nicht vorliegen kann. Einen solchen Verstoß entnimmt das angefochtene Urteil zu Unrecht der Tatsache, daß die Beschränkung der Feststellung nur für die Personen gilt, deren Wohnsitzbegründung im späteren Vertreibungsgebiet nach dem Stichtag liegt. Diese Unterscheidung läßt aber keine willkürliche Abgrenzung zwischen im wesentlichen gleichgelagerten Anspruchstatbeständen erkennen. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob ein Erwerber bereits bei uneingeschränkter Geltung der Wirtschafts- und Rechtsordnung des Gastlandes in diesem heimisch geworden ist und Wurzel geschlagen hat oder ob er erst zu einem Zeitpunkt in dieses Land gekommen ist, in dem es in den unmittelbaren Einflußbereich der damaligen deutschen Staatsführung geraten war.
Unter diesen Umständen ist der Kläger, der erstmals 1940 in das dem unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung unterworfene polnische Staatsgebiet gelangt ist und den streitigen Erwerb danach getätigt hat, durch die DV - entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils - in der Feststellung nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 DV rechtsgültig beschränkt. Das Verwaltungsgericht wird deshalb zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger mit seinem Erwerb nicht bereits unter die Tatbestände des § 2 a.a.O. fällt. Dies kannten die Ausgleichsbehörden bei ihrer Beurteilung folgerichtig deshalb offenlassen, weil sie zu der Auffassung gelangt sind, daß der Kläger auch für den Fall des § 9 a.a.O. keine Ansprüche geltend machen kann. Auch die Entscheidung hierüber obliegt gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht in vollem Umfange; der demUrteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 68.60 - eigene Sachverhalt liegt hier - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht vor. Ergibt die Überprüfung, daß der Kläger bereits gemäß § 2 a.a.O. ausgeschlossen ist, bleibt schon aus diesem Gesichtspunkt die ablehnende Entscheidung der Ausgleichsbehörden im Ergebnis rechtmäßig. Liegen die Voraussetzungen des § 2 a.a.O. nicht vor, wird das Verwaltungsgericht insbesondere dem Vorbringen des Klägers nachzugehen haben, daß wenigstens Teile des von ihm verlorenes Betriebsvermögens nicht aus fremdem Nationalitätenvermögen stammen, sondern von ihm ordnungsgemäß an seinem früheren Wohnsitz erworben und in das Vertreibungsgebiet verbracht worden sind; insoweit würde einer teilweisen Feststellung § 9 a.a.O. gegebenenfalls nicht entgegenstehen. Bestätigt sich dagegen die von den Ausgleichsbehörden vertretene Auffassung, daß der Kläger weder derartige Verluste noch eine Kaufpreiszahlung glaubhaft machen kann, werden ihre Bescheide in vollem Umfange bestätigt werden müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß
gez. Isendahl