Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1963, Az.: BVerwG V C 28/62
Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Maßstab zur Bemessung der Lebensgrundlage vor und nach einer Vertreibung; Bedeutung einer Notdienstverpflichtung bei Beurteilung der Existenzgrundlage; Verwaltertätigkeit mit dem Ziel einer Selbstständigkeit als verfestigte Lebensgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 28/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 23.06.1959 - AZ: VI A 142/58
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 63, 271
Tenor:
Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 23. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der vor dem Krieg in Berlin als angestellter Apotheker tätig gewesen war, übernahm im Jahre 1939 die kommissarische Leitung der Löwen-Apotheke in Hohensalza/Warthegau. Von dort wurde er vertrieben und war nunmehr im Bundesgebiet wiederum als angestellter Apotheker tätig. Im Jahre 1957 beantragte er ein Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Errichtung einer Apotheke in Hannover. Dieser Antrag verfiel der Ablehnung, der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behördenbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe seine Lebensgrundlage durch Vertreibung verloren und sei noch nicht wieder eingegliedert. Er habe als Treuhänder eine Apotheke verwaltet, also eine Stelle im freien Wirtschaftsleben innegehabt. Diese könne nicht mit der eines angestellten Apothekers verglichen werden, sondern sei in ihrer Bedeutung weit darüber hinausgegangen. Neben seiner bar ausgezahlten Vergütung habe für ihn in Aussicht gestanden, daß ihm für diese treuhänderische Tätigkeit bei Übernahme einer Apotheke ein Betrag von etwa 30.000 bis 35.000 RM gutgebracht würde; auch habe er damit rechnen können, daß er die Löwen-Apotheke in Hohensalza in absehbarer Zeit erwerben könnte. Der Berücksichtigung dieser vorhandenen und der zu erwartenden Lebensgrundlage könne nicht entgegengehalten werden, sie sei unter Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden; denn das setze voraus, daß der Kläger sich derartige Maßnahmen zunutze gemacht habe, um dadurch Vorteile zu erlangen. Das aber sei nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe sich nicht selbst um die Verwaltung einer Apotheke im besetzten Polen bemüht, sondern sei von staatlichen Stellen dazu aufgefordert worden. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung habe nichts mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu tun. Von irgendwelchen übermäßigen Vorteilen könne nicht die Rede sein. Denn die "Gewinnbeteiligung", die dem Kläger nicht einmal alsbald und unbedingt zugeflossen sei, sei zusammen mit der Vergütung als Treuhänder als angemessen, keinesfalls aber als überhöht anzusehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Größe der verwalteten Apotheke seien die ihm gebotenen Vorteile einschließlich der Anwartschaft auf die Übertragung der Apotheke nicht als außergewöhnlich und objektiv unzulässig anzusehen. Die durch die Vertreibung verlorene Lebensgrundlage des Klägers sei auch bei weitem über die Existenz eines unselbständigen Angestellten hinausgegangen und sei der eines selbständigen Apothekers mit eigener Apotheke nahegekommen. Sein jetziges Vorhaben - die Errichtung einer Apotheke - sei dem Umfange seines Verlustes angemessen; denn er wolle nur dasselbe erreichen, was ihm ohne die Vertreibung sicherlich gelungen wäre.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Landesverwaltungsgericht habe die Lebensgrundlage des Klägers in Hohensalza überbewertet, es hätte sie sogar außer Betracht lassen müssen; denn sie stelle eine rechtswidrige Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft dar. Daher müsse die Lebensgrundlage, die der Kläger gehabt habe, bevor er in das Vertreibungsgebiet gegangen sei, mit derjenigen verglichen werden, die er nach der Vertreibung wiedererlangt habe. In Berlin und auch nach dem Kriege sei er angestellter Apotheker gewesen. Damit sei er als bereits wieder eingegliedert anzusehen. Der VIA hat den Antrag gestellt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Besonders hat er darauf hingewiesen, daß es nicht richtig sei, die damaligen Geschehnisse aus der heutigen Perspektive mit ihren besseren Beurteilungsmöglichkeiten zu betrachten. Im übrigen sei zu bedenken, daß sich der Kläger Rücklagen für die Gründung einer eigenen Apotheke hätte schaffen können, wenn er nicht im besetzten Gebiet, sondern in Deutschland mit der Verwaltung einer verwaisten Apotheke betraut worden wäre. Er hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach §§ 253, 254 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung - LAG - kann demjenigen, der sich auf einen Vertreibungsschaden zu berufen vermag, ein Aufbaudarlehen gewährt werden, wenn er ein Vorhaben nachweist, durch das er in den Stand gesetzt wird, sich anstelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Lebensgrundlage zu schaffen, für die er die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Geschädigter im Sinne des § 229 LAG ist der Kläger. Im Jahre 1939 hatte er, der aus dem im Anschluß an den ersten Weltkrieg an Polen gefallenen Teil Ostdeutschlands stammte, seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen in die Ostgebiete verlegt und ist von dort vertrieben worden (§ 11 Abs. 1 LAG). Er hat ferner einen Vertreibungsschaden erlitten; denn er hat dadurch, daß er Hohensalza verlassen mußte, seine berufliche Existenzgrundlage verloren (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG). Zutreffend hat das Landesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt, daß die Ansicht des VIA, der Kläger habe seine Existenzgrundlage durch die Auflösung des Deutschen Reichs und der Haupttreuhandstelle Ost und nicht durch Vertreibung verloren, nur dann richtig sein könnte, wenn er Angestellter dieser Dienststelle, des Deutschen Reichs oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewesen wäre. Keine Rolle für die Beurteilung des vorliegenden Falles spielt es, daß der Kläger im Jahre 1942 für die Leitung der Löwen-Apotheke in Hohensalza, die er bereits seit 1939 treuhänderisch verwaltet hatte, notdienstverpflichtet worden ist. Wohl ist Dienst auf Grund der Dritten Verordnung zur Sicherung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1441) militärähnlicher Dienst im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. k des Bundesversorgungsgesetzes sowie des § 2 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, welche Bedeutung einer Notdienstverpflichtung bei Anwendung anderer Rechtsvorschriften zukommt. Nun ist es durchaus zulässig gewesen, jemanden für die gleiche Tätigkeit, die er bisher - selbständig oder unselbständig - ausgeübt hatte, auf Grund der Notdienstverordnung zu verpflichten. In einem solchen Falle bleibt die Tätigkeit des Notdienstverpflichteten, auf der seine Existenz beruht, grundsätzlich die gleiche. Die Notdienstverpflichtung tritt nur hinzu. So war es beim Kläger. Durch seine Verpflichtung zur Verwaltung und Leitung der Löwen-Apotheke in Hohensalza auf Grund der Notdienstverordnung hat sich gegenüber der vorhergehenden beruflichen Tätigkeit, die die Existenzgrundlage des Klägers bildete, nichts geändert. Darauf aber kommt es bei der Entscheidung der lastenausgleichsrechtlichen Frage an, ob jemand einen Existenzverlust geltend machen kann.
Die Tätigkeit des Klägers in Hohensalza hat aber nicht nur dazu gedient, seine und seiner Familie Existenz zu gewährleisten, sie hat auch seine Lebensgrundlage nachhaltig beeinflußt. Während er bis zur Übernahme der treuhänderischen Verwaltung lediglich angestellter Apotheker in Berlin gewesen war, verwaltete er nunmehr in einer fast unbeschränkten Selbständigkeit (§ 2 der Verordnung des Oberbefehlshabers des Heeres über die Einsetzung von kommissarischen Verwaltern für Unternehmungen, Betriebe und Grundstücke in den besetzten ehemals polnischen Gebieten vom 29. September 1939 [Verordnungsblatt für die besetzten Gebiete in Polen 1939 Nr. 7 S. 21]) eine nach der Zahl der beschäftigten Hilfskräfte und nach dem Umsatz große Apotheke. Das bedeutete einen wesentlichen Schritt in Richtung auf das berufliche Ziel der Mehrzahl der Apotheker: die Selbständigkeit. Für den vermögenslosen, aber strebsamen Apotheker geht der Weg zur Selbständigkeit vielfach über die Verwaltung oder Pachtung einer Apotheke. Die in aller Regel wesentlich über denen angestellter Apotheker liegenden Einkünfte, die eine Kapitalbildung ermöglichen, sind es jedoch nicht allein, die die künftige Selbständigkeit begünstigen. Nicht minder bedeutsam ist das Bekanntwerden mit dem pharmazeutischen Großhandel, den Einrichtungsfirmen und der Industrie, die durch Darlehen oder Bürgschaften den Aufbau der selbständigen Existenz in zahlreichen Fällen fördern. Aus alledem ergibt sich, wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, daß die Stellung eines Verwalters einer großen Apotheke sich viel mehr der eines selbständigen als der eines angestellten Apothekers annähert. Da die Verwaltertätigkeit innerhalb des beruflichen Werdeganges eines Apothekers, der die Selbständigkeit erstrebt, sonach für sich allein schon bedeutsam ist, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers gerade in Hohensalza - für sich allein betrachtet - eine bereits verfestigte Lebensgrundlage darstellte; denn eine erfolgreiche Tätigkeit als Verwalter veränderte ohne Rücksicht auf weitere konkrete oder möglicherweise konkretisierbare Pläne im Einzelfall das Berufsbild dadurch, daß der Apotheker unter Beweis gestellt hatte, für die selbständige Leitung einer Apotheke befähigt zu sein, und Gelegenheit gehabt hatte, wertvolle Berufserfahrungen zu sammeln.
In diesem Sinne stellte die Verwaltertätigkeit des Klägers eine echte Lebensgrundlage dar, weil sie - zumal aus dem damaligen Blickwinkel betrachtet - ein Sprungbrett zur Selbständigkeit bildete. Sie war auch mindestens im Anfange des Krieges durchaus nicht als so unsicher anzusehen, wie der VIA meint; denn Hohensalza gehört einem Gebiet an, das vor dem ersten Weltkrieg deutsch gewesen war. Ohne rechtliche Bedeutung ist es auch, ob der Kläger damals Erwägungen über die Möglichkeit einer militärischen Niederlage angestellt hat. Berücksichtigt man das alles, so ist die Tätigkeit des Klägers in Hohensalza der Prüfung, ob das jetzige Vorhaben - Einrichtung einer eigenen Apotheke - in einem angemessenen Verhältnis zu der durch Vertreibung verlorenen Lebensgrundlage steht, zugrunde zu legen.
Indessen hat der VIA seine Revision weiter darauf gestützt, das Landesverwaltungsgericht habe § 359 LAG in seiner rechtlichen Bedeutung verkannt. Diese Rüge greift indessen nicht durch; denn es hat diese Vorschrift im Ergebnis nicht unrichtig angewendet. Nach seinem Wortlaut bezieht sich § 359 Abs. 1 LAG nur auf Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind. Aber auch wenn man der Ansicht des IV. Senats in seinem Urteil vom 13. Oktober 1961 [BVerwGE 13, 124] folgt und diese Bestimmung sinngemäß auch auf Ansprüche anwendet, die auf dem Verluste der Existenzgrundlage beruhen, so ergibt sich unter Heranziehung des § 9 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 18. Dezember 1956 in der zur Zeit gültigen Fassung (BGBl. 1956 I S. 932; 1957 I S. 1380; 1961 I S. 135) - 11. LeistungsDV-LA -, daß der Ausschluß von den Vergünstigungen des Lastenausgleichsgesetzes nur in Betracht kommen könnte, wenn die Existenzgrundlage auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte. Der Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle gilt dabei als solcher nicht als Verstoß gegen die guten Sitten.
Unerörtert kann bleiben, unter welchen Voraussetzungen der Erwerb einer Apotheke im Warthegau, die Eigentum eines Polen gewesen war, als Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen wäre. Denn auf einen Vermögensverlust durch Vertreibung aus einer eigenen Apotheke beruft sich der Kläger nicht, weil die Dinge bei ihm nicht über die treuhänderische Apothekenverwaltung hinaus gediehen waren.
Die Einsetzung des Klägers als Verwalter beruhte auf der obengenannten Verordnung des Oberbefehlshabers des Heeres und ist als eine mit der militärischen Besetzung von Feindgebiet zusammenhängende Maßnahme anzusehen, die dazu dienen sollte, die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten zu gewährleisten. Das bestätigt auch die spätere Notdienstverpflichtung. Eine solche Tätigkeit hat aber, wenn nicht andere Umstände hinzutreten, nichts mit nationalsozialistischer Gewaltherrschaft zu tun. Kriegführung mit dem Ziele, den Krieg zu gewinnen und Feindgebiet zu besetzen, ist nicht für sie typisch. Gleiches erstrebt jeder kriegführende Staat (vgl. Urteil vom 9. Mai 1962 [BVerwGE 14, 142 (147)]). Auf Erwägungen, wie sie der VIA angestellt hat und die dahin gehen, es sei bedeutsam, ob der Krieg vom Standpunkt objektiv urteilender erfahrener Fachleute zu gewinnen war oder nicht, kommt es hier ebensowenig an wie bei sonstigen lastenausgleichsrechtlichen Fragen. Denn dem Lastenausgleichsrecht liegt gerade der verlorene Krieg zugrunde.
Nach alledem ergibt sich, daß die Übernahme der Verwaltung der Apotheke nicht rechtswidrig gewesen ist und dem Kläger auch nicht als Verstoß gegen die guten Sitten angelastet werden kann. Da er auch keinen übermäßigen Gewinn aus seiner Tätigkeit gezogen hat, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob anderenfalls von einem Ausnutzen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gesprochen werden könnte. Selbst wenn der Kläger mit der Zeit erkannt hätte, daß gegen die polnische Bevölkerung eine rigorose Politik der Art getrieben wurde, wie sie für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft typisch war, so hatte das mit seinem beruflichen Einsatz, der seine Lebensgrundlage darstellte, nichts zu tun; denn die Übernahme seiner Verwaltertätigkeit war - wie gesagt - weder rechtswidrig, noch stand sie im Widerspruch zu den guten Sitten.
Muß sonach anerkannt werden, daß der Kläger in Hohensalza eine Lebensgrundlage gehabt hat, die nicht außer Betracht bleiben kann und in ihrer Bedeutung und ihrem Berufsbild wesentlich über die eines angestellten Apothekers hinausging, sich vielmehr bereits der eines selbständigen Apothekers annäherte, so erweist sich das Urteil des Landesverwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig. Die Revision des VIA war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.700 DM festgesetzt.