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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.03.1963, Az.: BVerwG IV C 142.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.03.1963
Aktenzeichen
BVerwG IV C 142.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 13.06.1962 - AZ: 3 KL 203/61

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 347 - 352
  • AS XV, 347
  • IFLA 1964, 90
  • Mtbl BAA 1964, 144
  • NJW 1963, 1371-1372 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1964, 155
  • RzW 1964, 47
  • Wertpap Mtlg 1963, 650
  • ZLA 1963, 186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Auf das formale Element der Staatsangehörigkeit kommt es bei der Frage, ob eine Auswanderung ins Ausland vorliegt, nicht an, jedenfalls nicht für den Bereich des LAG.

  2. 2)

    Wesentlich für den Begriff der Auswanderung ist nicht allein die Übersiedelung von einem Staatsgebiet in ein anderes (Ausland), auch nicht die Zielrichtung auf eine neue Existenz im Ausland; vielmehr muß zwischen dem Ausgangs- und dem Auswanderungsland ein ganz besonderes Verhältnis zwischen Heimat und Fremde obwalten, wenn der Begriff des Auswanderns seinen natürlichen Wortsinn behalten und erfüllen soll.

  3. 3)

    Die Bestimmung des § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG ist in die Regelung des Art. 4 des Gesetzes zum Deutsch-Österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag und des Art. 8 dieses Vertrages offenbar absichtlich nicht mit einbezogen worden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Juni 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von verschiedenen Vertreibungsschäden. Er ist 1908 in Wien geboren und war seit 1934 in verschiedenen Städten des damaligen Reichsgebietes als kaufmännischer Angestellter tätig, zuletzt (1939-45) in Sagan (Niederschlesien) als Verkaufsstellenleiter der O. AG. Mit der Eingliederung Österreichs im Jahre 1938 hatte er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Im Februar 1945 wurde er vertrieben; nach wechselnden Aufenthalten in Westfalen (1945-47), Görlitz (1947-49) und abermals Westfalen (Februar 1949) kehrte er im Jahre 1949 nach Österreich zurück, wo er seither geblieben ist; in Werries in Westfalen ist er noch mit zweitem Wohnsitz gemeldet. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 8. September 1959 ist er als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 1 BVFG anerkannt.

2

Die Ausgleichsbehörden versagten die Schadensfeststellung, weil der Kläger am 31. Dezember 1952 seinen ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gehabt habe (§ 230 Abs. 1 Satz 1 LAG). Er könne sich auch nicht darauf berufen, daß er sich dort jedenfalls vorher jahrelang ständig aufgehalten habe und dann ins Ausland ausgewandert sei (§ 230 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.). Er sei nicht ausgewandert, sondern in sein Heimatland Österreich zurückgekehrt, zumal er auf Grund des österreichischen Staatsburgerschafts-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1945 seine österreichische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe, 1949 - bei seiner Rückkehr nach Österreich - also schon gar nicht mehr Deutscher gewesen sei.

3

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen aufgehoben; es hält eine Auswanderung im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG für gegeben. Hiergegen hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die - zugelassene - Revision eingelegt, mit der er unter Aufhebung des angefochtenen Urteils um Klageabweisung, also Wiederherstellung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen bittet.

4

II.

Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann beim Kläger eine Auswanderung, die ihn vom Stichtagserfordernis des 31. Dezember 1952 befreien würde, nicht angenommen werden.

5

Nicht zu folgen ist der Revision und den Ausgleichsbehörden allerdings darin, daß schon der Wegfall der - vorübergehenden - deutschen und der Wiedererwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit des Klägers die Annahme seiner Auswanderung ausschlössen. Auf das formale Element der Staatsangehörigkeit kommt es bei der Frage, ob eine Auswanderung ins Ausland vorliegt, nicht an. Auch in ein Land, dessen Staatsangehörigkeit der Auswanderer schon besitzt, ist eine Auswanderung denkbar, z.B. ganz offensichtlich dann, wenn ein zunächst in Deutschland Beheimateter in ein Land übersiedelt, dessen Staatsangehörigkeit er bereits durch Geburt oder durch Heirat besitzt, ohne sonst je sehen dort ansässig gewesen zu sein. Auch im Urteil vom 28. September 1962 - BVerwG IV C 147.60 - (BVerwGE 15, 42) hat der erkennende Senat entschieden, daß der von der Revision vertretene Grundsatz: "Keine Auswanderung, wenn Ausländer sich (wieder) in Heimatstaat begibt" in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht für den Bereich des Lastenausgleichs aufgestellt werden kann. Hieran wird festgehalten, auch gegenüber der anderweiten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 BEG (zuletzt wieder Urteil des BGH vom 31. Oktober 1962 - IV ZR 116/62 - in MDR 1963 S. 120). Die Tatsache, daß der Kläger bei seinem Wegzug nach Österreich im Jahre 1949 schon längst, und zwar, wie ausdrücklich klargestellt sei, seit 27. April 1945, dem Datum der Wiederherstellung der Republik Österreich, und allein, unter Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit, wieder Österreicher geworden war (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1955 - BVerfGE 4 S. 322 ff. [BVerfG 09.11.1955 - 1 BvR 284/54]), ist also hier nicht entscheidend. Das Gebiet der Republik Österreich ist auch im Verhältnis zur Bundesrepublik im Sinne von § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, als Ausland anzusehen.

6

Gleichwohl kann eine Auswanderung im vorliegenden Falle nicht angenommen werden. Auszugehen ist von der Bestimmung des Begriffs Auswanderung, wie sie das Urteil des gleichfalls mit Lastenausgleichssachen befaßten III. Senates des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1961 - BVerwG III C 267.59 - (BVerwGE 12, 72) enthält:

"Verlassen des Heimat- oder Niederlassungsstaates in der Absicht, sich mit bestimmten Zielen in einem anderen Staat für immer oder gewisse Zeit niederzulassen";

7

die gleiche Begriffsbestimmung liegt im wesentlichen auch dem schon angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1962 zugrunde. Allerdings ist sie für den vorliegenden Fall, der sich zwischen Deutschland und der Republik Osterreich abgespielt hat, den Besonderheiten dieses Vorgangs anzupassen. Den angeführten Entscheidungen, die Vertreibungen, Umsiedlungen, Übersiedlungen und Rückkehr zwischen Sudetenland, Bundesrepublik und Frankreich (Urteil vom 16. Februar 1961) bzw. zwischen Ungarn, Bayern, Ungarn, Sowjetzone und wieder Bayern (Urteil, vom 28. September 1962) betrafen, lagen insofern in tatsächlicher und auch rechtlicher Hinsicht andere Sachverhalte zugrunde.

8

Wesentlich für den Begriff der Auswanderung ist nicht allein die Übersiedlung von einem Staatsgebiet in das andere (Ausland), auch nicht allein die Zielrichtung auf eine neue Existenz im Ausland, vielmehr muß zwischen dem Ausgangs- und dem Auswanderungsland ein ganz besonderes Verhältnis zwischen Heimat und Fremde obwalten, bei dem das Neue, der Schlußstrich unter die Vergangenheit, unter Wiederbeginn an einer anderen Stelle entscheidend ist, wenn der Begriff des Auswanderns seinen natürlichen Wortsinn behalten und erfüllen soll. An diesem besonderen Verhältnis fehlt es im vorliegenden Falle. Schon ob der Ausgangsort der Übersiedlung des Klägers (Werries, Kreis Unna i.W.) in diesem Sinne unbeschadet seines dort für rund zwei Jahre (1945-47 und 1949) innegehabten Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts wirklich als seine Heimat angesehen werden kann, erscheint fraglich. Es liegt die Annahme näher, daß es sich dabei nur um einen - allerdings ausgedehnten - Durchgangsaufenthalt gehandelt hat, der eine echte heimatliche Verwurzelung nicht hat herbeiführen können, wahrscheinlich gar nicht einmal hat herbeiführen sollen (Unterbrechung durch zwei Jahre in der SBZ!). Auf keinen Fall kann aber angenommen werden, daß bei der von dort aus schließlich vollzogenen Übersiedelung ins Ausland - Österreich - jenes besondere Element der Wanderung in die Fremde, in etwas Neues, vorhanden gewesen ist. Es ist seine alte Heimat gewesen, von der er durch die wechselvollen Vorgänge und Abläufe in und seit den Jahren 1934, 1939, 1945 und 1947 offenbar im Grunde nie losgelöst worden ist und in die er, wie die Revision richtig geltend macht, im Jahre 1949 zurückgekehrt ist: bei richtigem. Verständnis des Begriffes geradezu das Gegenteil einer Auswanderung. Auch der dem Kläger unter dem 8. September 1959 erteilte Bescheid über seine Vertriebeneneigenschaft - die als solche nicht streitig ist - kann darüber nicht hinweghelfen, auch nicht der darin enthaltene Hinweis auf mögliche Lastenausgleichsansprüche.

9

Daß der Kläger nicht in die Fremde, in ein neues Land ausgewandert, sondern in seine alte Österreichische Heimat zurückgekehrt ist, unterscheidet diesen Fall auch von dem durch das Urteil des erkennenden Senats vom 28. September 1962 entschiedenen Fall, wo eine im Jahre 1946 vollzogene Rückkehr in das alte heimatliche Vertreibungsgebiet Ungarn doch als Auswanderung anerkannt worden war. Unwesentlich ist dabei zwar der Unterschied, daß in jenem Falle das Vertreibungsgebiet selbst wieder das Ziel der Auswanderung war, während hier nicht das Vertreibungsgebiet, sondern die vorhergehende Heimat in Rede steht. Entscheidend aber ist, daß in jenem Falle die Rückkehr an den alten Wohnort nur scheinbar eine Heimkehr in die alte Heimat war. In Wirklichkeit war für die dort zu beurteilen gewesene Klägerin die ehemalige ungarische Heimat inzwischen zu einem ganz anderen, fremden Lande mit völlig umgewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen geworden, fast unüberwindbar getrennt von der westlichen Welt und ohne daß das ihr anverwandte deutsche Volkstum, das ehemals auch in Ungarn seinen festen Platz hatte, nun dort noch anzutreffen gewesen wäre. Kennzeichnenderweise ist dann auch in jenem Falle die erneute Niederlassung in Ungarn nicht von Dauer gewesen, sondern nach zwei Jahren durch Ausweisung beendet worden. Ohne Widerspruch mit den hier gezogenen Erkenntnissen war also dort keine wirkliche Heimkehr, die den Begriff der Auswanderung ausschließen würde, sondern tatsächlich der Übergang in ein fremdes - fremd gewordenes - Land anzunehmen. Keiner der hier in Frage kommenden Umstände kann auch nur entfernt für die Rückkehr eines vertriebenen Österreichers in seine alte österreichische Heimat herangezogen werden; die gesellschaftlichen Verhältnisse, die Zugehörigkeit zur westlichen Gemeinschaft im allgemeinen, zur deutschen Kultur- und Sprachgemeinschaft im besonderen sind völlig unangetastet geblieben, hier kann auch bei einer Rückkehr im Jahre 1949 nicht wohl von Auswanderung die Rede sein.

10

Dem Kläger kommen auch nicht das im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getretene und daher für die Entscheidung jetzt mit heranzuziehende Gesetz vom 21. August 1962 zum Deutsch-Österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961 (BGBl. 1962 II S. 1041 ff.) und dieser am 11. Oktober 1962 (BGBl. 1962 II S. 1437) in Kraft getretene Vertrag zustatten. Nur für solche österreichische Staatsangehörige, die am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ist in Art. 4 des Gesetzes (zu Art. 8 Abs. 1 des Vertrages) jetzt die Geltendmachung von Vertreibungsschäden vorgesehen; unstreitig trifft dieser Sachverhalt auf den bereits 1949 nach Österreich zurückgekehrten Kläger nicht zu. Die Bestimmung des § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG, daß Auswanderer nach längerem Aufenthalt in der Bundesrepublik denen, die sich am 31. Dezember 1952 hier tatsächlich aufgehalten haben, gleichgestellt sind, ist in die Regelung des Art. 4 des Gesetzes und des Art. 8 des Vertrages offenbar absichtlich nicht mit einbezogen worden und auch nicht auslegend auf sie auszudehnen. Im Gegenteil sind nämlich vom deutschen Lastenausgleich ausdrücklich ausgeschlossen "solche österreichische Staatsangehörige, die vor dem 31. Dezember 1952 aus der Bundesrepublik Deutschland in dritte Länder ausgewandert sind" (Anlage 1, C Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.). Erst recht können sich hiernach Rückübersiedler nach Österreich selbst nicht auf den deutschen Lastenausgleich berufen. Es wäre völlig unverständlich, wenn hiernach einem österreichischen Staatsangehörigen, der vor 1952 aus der Bundesrepublik z.B. nach Kanada ausgewandert ist, der deutsche Lastenausgleich zwar versagt, einem aus der Bundesrepublik wieder in das österreichische Ausland übergesiedelten Österreicher aber zugebilligt werden müßte. Der letztere Personenkreis wird jetzt vielmehr von Anlage 1, A Abs. 1 des Vertrages erfaßt (österreichische Staatsangehörige, die am 1. Januar 1960 in Österreich ständigen Aufenthalt hatten) und für die eine Erweiterung eines derzeitigen österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes in Aussicht gestellt ist (Art. 2 des Vertrages). Hierauf wird sich nunmehr der Kläger in der Tat mit Erfolg gegenüber seinen österreichischen Heimatbehörden berufen können; nicht aber kann es ihm zur Berücksichtigung im deutschen Lastenausgleich verhelfen.

11

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Isendahl