Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1962, Az.: IV ZR 116/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 116/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 16.12.1961
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1963, 120 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des landwirtschaftlichen Arbeiters Heinz (S.) K., K.-C./Israel, J. Str. ...,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Es wird daran festgehalten, daß eine Auswanderung nicht vorliegt, wenn ein verfolgter Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedelt.
- b)
Der Annahme einer Auswanderung steht nicht entgegen, daß der Verfolgte das von ihm angestrebte Auswanderungsziel aus Verfolgungsgründen nicht erreicht hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Freitag, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Dezember 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... Januar 1923 in B. geborene Kläger ist nach dem zusammengefaßten gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. März 1960 der alleinige Erbe seiner Eltern Karl K. und Saly K., genannt Rosa K., geb. M., und ihrer gemeinsamen Tochter Alice K., der Schwester des Klägers. Die am ... April 1879 und ... Februar 1880 geborenen Eheleute Karl und Rosa K. gehörten zu dem aus rassischen. Gründen verfolgt gewesenen Personenkreis. Die Eltern des Klägers sind beide in N. (slowakisch Ni.) geboren. Dieser Ort gehörte bis 1918 zu Ungarn, später zur Tschechoslowakei. Die Eltern des Klägers schlossen am ... Oktober 1907 in W. die Ehe. Beide waren später tschechoslowakische Staatsangehörige. Nach dem ersten Weltkrieg siedelten die Eltern des Klägers zusammen mit seiner im Jahre 1909 geborenen Schwester Alice nach B. über. Ihre Wohnung befand sich in B.-C., R.straße .... Hier betrieb der Vater des Klägers in einem Zimmer dieser Wohnung eine Kürschnerwerkstatt. Der Kläger wanderte im August des Jahres 1938 nach Palästina aus. Dort ist er zur Zeit als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig.
Die Eltern des Klägers siedelten nach seinen Angaben zusammen mit seiner Schwester Alice nach der Kristallnacht im Jahre 1938 oder Anfang 1939 in die Tschechoslowakei über. Die Eltern des Klägers und seine Schwester, die zuletzt als in Brünn wohnhaft bezeichnet wurden, waren bei dem früheren Judenrat in Prag registriert. Sie mußten vom 1. September 1941 an den Judenstern tragen. Am 22. März 1942 wurden die Eltern des Klägers und seine Schwester nach Theresienstadt und von dort weiter am 1. April 1942 nach P. deportiert und sind seitdem verschollen. Sie gelten mit dem 8. Mai 1945 als verstorben.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit sowohl nach seinem Vater Karl K. als auch nach seiner Mutter Rosa K. wegen Sterntragens in Br. und für die Zeit der Deportierung in Höhe von insgesamt 6.450 DM geltend gemacht. Die Entschädigungsorgane haben dem Kläger die begehrte Entschädigung versagt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Kammergericht ist davon ausgegangen, der Klageanspruch sei gemäß §§43, 46 BEG gegeben, wenn die Eltern des Klägers vor dem 31. Dezember 1952 im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG "ausgewandert" seien, hat dies aber verneint. Denn die Übersiedelung der Eltern des Klägers nach Br. sei eine Rückkehr in die Tschechoslowakei, das Land ihrer Staatsangehörigkeit, gewesen; dabei komme es nicht darauf an, ob sie dort ihren neuen Wohnsitz begründet oder nur dauernden Aufenthalt genommen hätten. Für die "Auswanderung" sei auch nicht ausschlaggebend, ob die Eltern des Klägers nach Palästina oder in ein anderes Land hätten aus- bzw. weiterwandern wollen; denn eine solche Weiterwanderung sei - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht erfolgt, die Eltern des Klägers hätten also keine neue Heimat in einem fremden Lande gesucht.
Auf die letztgenannte Frage komme es aber unter einem anderen Gesichtspunkt an. Da die Eltern des Klägers von Brunn aus deportiert worden seien, sei ihr letzter Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt vor der Deportation wesentlicht.
Insoweit sei es rechtlich nicht bedeutungslos, ob die Verfolgten in der Tschechoslowakei Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt gehabt hätten oder ob es sich in Brunn nur um einen "vorübergehenden" Aufenthalt gehandelt habe, so daß dann die Voraussetzungen des §4 BEG erfüllt seien. Für die Annahme eines Wohnsitzes in Brünn, dessen Begründung neben der tatsächlichen Niederlassung den willen voraussetze, diesen Ort bleibend zum räumlichen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, seien allerdings keine Anhaltspunkte gegeben, zumal der Vater des Klägers in Brünn keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Wohl aber stelle sich die Niederlassung der Verfolgten in Br. als ein dauernder Aufenthalt dar, wobei es auf das tatsächliche Verweilen an diesem Ort ankomme; hier komme es, abweichend vom Wohnsitz, grundsätzlich nicht darauf an, ob das längere Verweilen an dem Aufenthaltsort gewollt gewesen sei. Der möglicherweise zunächst nur als vorübergehend gedachte Aufenthalt in Brunn sei jedenfalls im Laufe der Zeit zu einem dauernden Aufenthalt geworden. Die Eltern des Klägers hätten sich in Br. mehr als drei Jahre aufgehalten; ein solcher Zeitraum seit der Übersiedelung in die Tschechoslowakei bis zur Deportierung stelle einen "dauernden Aufenthalt" dar. Der letzte Wohnsitz bzw. dauernde Aufenthalt der Eltern des Klägers sei also nicht Berlin, sondern Br. gewesen. Die Voraussetzungen des §4 Abs. 1 Nr. 1 b oder c BEG lägen daher nicht vor.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf §4 Abs. 3 BEG aus der vom Kläger vertretenen Auffassung, zumindest seit Kriegsausbruch hätten die Eltern des Klägers sich in der Tschechoslowakei infolge der Besetzung durch die deutsche Wehrmacht nicht mehr als freie Bürger bewegen können, seien vielmehr Gefangene des Dritten Reiches gewesen.
Denn die Verfolgten hätten sich weder in einem DP-Lager aufgehalten noch habe während des hierfür allein maßgeblichen Zeitraumes von ihrer Aufenthaltnahme in Br. bis zur Deportation eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 BEG stattgefunden. Möglicherweise seien sie nach der Besetzung der Tschechoslowakei im Jahre 1939 und vor allem nach dem Kriegsausbruch gehindert gewesen die Tschechoslowakei und vielleicht auch ihren Aufenthalt sowie Brünn zu verlassen. Eine derartige bloße Beschränkung der Freizügigkeit sei aber dem Aufenthalt in einem Kriegsgefangenen- oder Interniertenlager oder anderen Einrichtungen im Sinne des §4 Abs. 3 BEG nicht gleichzusetzen. Andererseits sei diese Vorschrift angesichts ihrer Aufzählung von Ausnahmetatbeständen auch keiner ausdehnenden Auslegung, insbesondere auf eine bloße Beschränkung der Freizügigkeit, zugänglich.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen im Ergebnis Erfolg haben.
1.
Die Revision meint zunächst, nach §9 Abs. 2 BEG stehe ein mit der Verfolgung zusammenhängendes Einverständnis des Verfolgten mit der schädigenden Maßnahme dem Anspruch auf Entschädigung nicht entgegen. Wenn das Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzungen des §4 Abs. 1 Nr. 1 BEG davon abhänge, daß die Verfolgten gegen ihren Willen aus verfolgungsbedingten Gründen an einer Fortsetzung der begonnenen Auswanderung gehindert worden seien, so müsse §9 Abs. 2 BEG auf diesen Fall ausgedehnt werden. Den kann nicht zugestimmt werden. Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung scheitern bereits an ihrem Rechtscharakter als Ausnahmevorschrift. Sie ist vielmehr auf den vom Gesetzgeber normierten Fall zu beschränken, daß der Verfolgte sich mit einer schädigenden Maßnahme einverstanden erklärt hat. Die Begründung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthalts genügt hierfür nicht. Notwendig ist vielmehr, daß eine Gewaltmaßnahme gegen den Verfolgten entweder vorgenommen war oder mindestens erkennbar drohte, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um eine drohende Einzelmaßnahme oder um eine drohende Kollektivmaßnahme handelte (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentachädigungsgesetze, 3. Aufl., §9 BEG, Anm. 6, S. 322; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §9 Anm. 2 c S. 139). Hinzukommt, wie das Kammergericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, daß es bei der Frage, ob ein dauernder Aufenthalt vorliege, abweichend vom Wohnsitz, auf die Willensrichtung des Verfolgten - und damit auch auf das in §9 Abs. 2 BEG genannte Einverständnis - des Verfolgten grundsätzlich nicht entscheidend ankommt; ausschlaggebend sind vielmehr in der Hauptsache objektive Umstände, insbesondere die Dauer des Aufenthalts (Urteil des Senats vom 20. April 1955 - IV ZR 275/54 -, RzW 1955, 220 Nr. 32; Blessin/Ehrig/Wilden, a.a.O., §4 BEG, Anm. 9 S. 258).
2.
Die Revision wendet sich dagegen im Ergebnis mit Erfolg gegen die Annahme des Kammergerichts, in der Übersiedelung der Eltern des Klägers ins Ausland sei keine "Auswanderung" im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu erblicken.
a)
Die Revision meint, für die Frage, ob ein Verfolgter "ausgewandert" sei, komme es lediglich auf die Verhältnisse, insbesondere seine Willensrichtung, im Zeitpunkt des Verlassens des Reichsgebiets an, nicht dagegen darauf, wie alsdann der Sachverhalt sich weiter entwickelt habe. Zudem wendet sie sich gegen die Auffassung, eine "Auswanderung" liege nicht vor, wenn ein verfolgter Ausländer in das Land seiner Staatsangehörigkeit zurückkehre, jedenfalls habe um die Jahreswende 1938/39, also nach dem Anschluß des Sudetenlandes an das Deutsche Reich und nicht lange vor der völligen Besetzung des Landes und der Bildung des Protektorats, von einer Vorzugsstellung jüdischer Flüchtlinge tschechoslowakischer Staatsangehörigkeit in der Tschechoslowakei keine Rede mehr sein können.
b)
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 2. Juli 1958 - IV ZR 70/58 -, LM Nr. 6 zu §141 BEG 1956 , vom 18. März 1959 - IV ZR 279/58 -, LM Nr. 8 zu §4 BEG 1956 = RzW 1959, 312 Nr. 11; vom 29. April 1959 - IV ZR 301/58 -; RzW 1959, 389 Nr. 30, und vom 3. Juni 1959 - IV ZR 16/59 -, RzW 1959, 389 Nr. 31) liegt eine "Auswanderung" im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG vor, wenn jemand legal oder illegal das deutsche Staatsgebiet unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes in der Absicht verläßt, sich im Auslande ständig niederzulassen. Zur "Auswanderung" gehört also, daß der bisherige Wohnsitz im Inlande aufgegeben und ein neuer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Auslande gefunden werden soll, wobei es dem Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber im Auslande eine neue Heimat zu finden. Eine Auswanderung liegt nicht vor, wenn ein verfolgter Ausländer nicht in ein fremdes Land, sondern nur in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedeln will. Wie unten noch näher auszuführen ist, steht der Annahme einer Auswanderung nicht entgegen, daß der Verfolgte das von ihm angestrebte Auswanderungsziel aus Verfolgungsgründen nicht erreicht hat.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung auch gegenüber den Ausführungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 29. Juni 1962 (RzW 1962, 447 Nr. 14) fest. Nach diesem Urteil sind alle in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG gebrauchten Begriffe - Auswanderung, Ausweisung, Deportation - gleichwertig unter dem Gesichtspunkt des unfreiwilligen, erzwungenen Verlassens des ehemaligen Reichsgebietes zu betrachten. Daher sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main auch solche Verfolgte als ausgewandert im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen, die in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit einen neuen Wohnsitz begründet haben. Die Versagung von Entschädigungsansprüchen an solche Verfolgte würde nach der Auffassung des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung der in das Land ihrer Staatsangehörigkeit Ausgewiesenen einen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeuten.
Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main, Auswanderung, Ausweisung und Deportation seien gleichmäßig lediglich unter dem Gesichtspunkt des Abschlusses einer früheren Lebensperiode zu betrachten, unerheblich seien dagegen die Beziehungen zu dem Land, in dem die neue Lebensperiode begonnen werde. Gerade dieser letztgenannte Gesichtspunkt ist schon nach dem natürlichen Sprachgebrauch ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Auswanderung und Ausweisung. Während, wie dargelegt, zur Auswanderung die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes mit dem Ziele der Niederlassung an anderer Stelle gehört, erfordert die Ausweisung (Urteil des Senats vom 22. April 1960 - IV ZR 300/59 -, LM Nr. 14 zu §4 BEG 1956) lediglich das Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Pflicht, dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten. Die von Zorn (RzW 1958, 201 [203]) aufgeworfene und vom Oberlandesgericht in Frankfurt/Main übernommene Frage, wohin der Verfolgte ausgewiesen worden sei, kenn nicht gestellt werden, da - im Gegensatz zu der ein bestimmtes Ziel anstrebenden Auswanderung - die Ausweisung schlechthin und nicht in ein bestimmtes Land erfolgt. Deshalb kommt, im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, der rechtliche Vorzug, den ausgewanderte Verfolgte im Lande ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber anderen ausgewanderten Verfolgten genießen, als Kriterium nur für die Auswanderung, aber nicht für die Ausweisung in Betracht.
Unrichtig ist ferner, daß die Entstehungsgeschichte des Bundesentschädigungsgesetzes, wie das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main annimmt, nicht für den Ausschluß der in das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehrenden ausländischen Verfolgten von der Entschädigung herangezogen werden könne. Aus den Äußerungen des Abgeordneten Dr. G. in der 25. Sitzung des Wiedergutmachungsausschusses vom 7. März 1956 (S. 14), eine Durchwanderung durch das frühere Heimatland sei keine Rückwanderung, sondern Auswanderung, und aus dem Bericht des Wiedergutmachungsausschusses, Nr. 5 zu §4 Abs. 2 (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucks. 2382 S. 3), der Auswanderung stehe nicht entgegen, daß der Verfolgte vorübergehend in seine Heimat zurückgekehrt sei, um von dort in das Ausland auszuwandern, ergibt sich, entgegen der Ansicht von Zorn (RzW 1958, 203), vielmehr, daß ein Unterschied zwischen Rückkehr und Auswanderung gemacht, als "Auswanderung" also nicht die Rückkehr des Verfolgten in das Land seiner Staatsangehörigkeit verstanden werden sollte (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 1957 - IV ZR 70/57 -, RzW 1957, 361 Nr. 22). In seinem Urteil vom 28. September 1962 - IV ZR 66/62 - (zur Veröffentlichung bestimmt) hat der erkennende Senat demgemäß auch ausgesprochen, der vorübergehende Aufenthalt eines Verfolgten im Lande seiner Staatsangehörigkeit stehe einer "Auswanderung" nicht entgegen.
Der erkennende Senat hält ferner, auch gegenüber den Ausführungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main (a.a.O. S. 448), an dem aus dem BEG ersichtlichen Schutzgedanken fest, daß Personen, die sich am 31. Dezember 1952 nicht im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes befunden haben, grundsätzlich nur dann entschädigt werden, wenn sie ihre Heimat verloren haben, wie dies insbesondere bei den Personen, die aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie ausgewandert oder von dort vertrieben sind, oder bei den heimatlosen Ausländern der Fall ist. Das ergibt sich aus den in §4 BEG aufgeführten Fällen, insbesondere aus denen des §4 Abs. 1 Nr. 2 BEG (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 1957, a.a.O. S. 361).
Mit seiner Auffassung, alle in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG gebrauchten Begriffe seien gleichwertig unter dem Gesichtspunkt des unfreiwilligen, erzwungenen Verlassens des Geltungsbereichs des BEG zu betrachten, verkennt das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main, daß Auswanderung, Ausweisung und Deportation überhaupt nicht verfolgungsbedingt zu sein brauchen, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Das ergibt sich, wie vom Senat im Urteil vom 12. Juli 1961 - IV ZR 47/61 - (LM Nr. 18 zu §4 BEG 1956) ausgeführt, aus dem Wortlaut und dem Sinn des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG. Auch eine Auswanderung, Ausweisung oder Deportation in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem in der Vorschrift genannten Endzeitpunkt begründet daher die Anspruchsberechtigung nach dem Gesetz.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main nimmt auch zu Unrecht an, die Versagung von Ansprüchen bei Verfolgten, die in das Land ihrer Staatsangehörigkeit übergesiedelt sind, bedeute im Hinblick auf die Ausgewiesenen einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Allerdings darf der Gesetzgeber, wie vom Senat ausgesprochen (Urteil vom 20. April 1955 - IV ZR 266/54 -, RzW 1955, 249 Nr. 37 [250]), gleichliegende Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, d.h. ohne zureichende sachliche Gründe und ohne Berücksichtigung der Erfordernisse der Gerechtigkeit, ungleich behandeln. Der Gleichheitsgrundsatz bezieht sich also auf Tatbestände, die unter dem Gesichtspunkt des Rechts und der Gerechtigkeit eine gleiche rechtliche Behandlung verlangen. Daraus folgt aber, daß in der Sache liegende Verschiedenheiten eine verschiedene rechtliche Behandlung rechtfertigen können. Solche Verschiedenheiten sind hier insbesondere zwischen Auswanderung und Ausweisung dargetan.
Allerdings hat der erkennende Senat (Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 176/62 -, RzW 1962, 363 Nr. 22), worauf das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main hinweist (a.a.O. S. 448), Auswanderungs- und Rückwanderungskosten gemäß §57 BEG auch dann als entschädigungsfähig erklärt, wenn der Verfolgte in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt ist. Wie a.a.O. ausgeführt, kommt aber dem Begriff der Auswanderung in §57 Abs. 1 BEG nicht dieselbe Bedeutung wie in §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu. Die durch die Auswanderung (oder Ausweisung) entstandenen notwendigen Aufwendungen sind ein Vermögensschaden im Sinne des §56 BEG, der lediglich durch §57 BEG eine Sonderregelung erfahren hat. Auf die Vermögensachädigung, die der Verfolgte durch die zur Übersiedelung notwendigen Aufwendungen erlitten hat, ist es aber ohne Einfluß, ob er sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit oder in ein drittes Land begeben hat.
Nach alledem ist daran festzuhalten, daß eine Auswanderung im Sinne des §4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG nicht vorliegt, wenn ein Verfolger Ausländer nicht in ein fremdes Land, sondern in das Land seiner Staatsangehörigkeit übersiedelt (vgl. auch: Urteil des Senats vom 13. Juni 1962 - IV ZR 58/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
c)
Das Kammergericht hat in diesem Sinne eine "Auswanderung" der Eltern des Klägers, welche tschechoslowakische Staatsangehörige waren, in das Land ihrer Staatsangehörigkeit verneint, weil sie in der Tschechoslowakei ihren dauernden Aufenthalt gefunden hätten. Hiermit ist jedoch die Frage, ob in der Person der Eltern des Klägers nicht trotzdem eine "Auswanderung" anzunehmen sei, nicht abschließend beantwortet. Es beruht auf Rechtsirrtum, wenn das Kammergericht meint, für die Frage der "Auswanderung" sei nicht ausschlaggebend, ob die Eltern des Klägers nach Palästina oder in ein anderes Land hätten aus- bzw. weiterwandern wollen, da eine solche Weiterwanderung - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht erfolgt sei, die Eltern des Klägers also keine neue Heimat in einem fremden Lande gesucht hätten.
Gerade diesen letzten Punkt hat das Kammergericht zu Unrecht nicht näher untersucht. Wie bereits oben ausgeführt, gehört zur Auswanderung, daß der bisherige Wohnsitz aufgegeben und ein neuer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Auslande gefunden wird, wobei es dem Verfolgten darauf ankommt, frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber im Auslande eine neue Heimat zu finden. Wie ferner vom erkennenden Senat im Urteil vom 8. Juli 1959 - IV ZR 87/59 - (LM Nr. 10 zu §4 BEG 1956) dargelegt, fehlt es an einem "dauernden Aufenthalt", wenn der Aufenthalt an dem betreffenden Ort nur bestimmten, zeitlich oder sachlich begrenzten Zwecken dient. Ebenso ist bereits darauf hingewiesen worden, daß der vorübergehende Aufenthalt eines Verfolgten im Lande seiner Staatsangehörigkeit einer "Auswanderung" nicht entgegensteht (Urteil vom 28. September 1962 - IV ZR 66/62 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Für die Frage, ob die Eltern des Klägers "ausgewandert" sind, ist also entscheidend und bedarf weiterer Aufklärung durch das Kammergericht, ob die Eltern von vornherein in der Tschechoslowakei nur durchzureisen beabsichtigten und als das Endziel ihrer Ausreise ansahen, nach Palästina oder in ein anderes, ihnen fremdes Land zu gelangen. Könnte eine solche Feststellung getroffen werden, so würde sich ein dann von vornherein nur als vorübergehend gedachter Aufenthalt der Eltern des Klägers in der Tschechoslowakei auch dann nicht als ein dauernder darstellen, wenn er länger, als zunächst beabsichtigt, gedauert hätte. Jedenfalls könnte das beklagte Land sich dem Kläger gegenüber hierauf nicht berufen, wenn es gerade nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gewesen wären, die den Fortgang der Auswanderung und die Erreichung des Auswanderungszieles durch die Eltern gehindert hätten. Der Annahme einer Auswanderung steht, wie oben bereits hervorgehoben, nicht entgegen, daß der Verfolgte das von ihm angestrebte Auswanderungsziel aus Verfolgungsgründen nicht erreicht hat. Aus diesem Grunde bedarf es der Feststellung, aus welchen Gründen die Eltern des Klägers ein von ihnen etwa über die Tschechoslowakei hinaus angestrebtes Auswanderungsziel nicht haben erreichen können.
Sollte sich dagegen eine Feststellung des Inhalts, daß die Eltern des Klägers in der Tschechoslowakei nur durchreisen wollten und Palästina oder ein anderes, ihnen fremdes Land als Auswanderungsziel ansahen, nicht treffen lassen, so bestünde gegen die Auffassung des Kammergerichts, es liege eine Rückwanderung der Eltern des Klägers in das Land ihrer Staatsangehörigkeit vor und die Deportation der Eltern sei nicht aus dem Altreichsgebiet erfolgt, auch unter Berücksichtigung der insoweit im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen der Revision kein rechtliches Bedenken.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf §225 Abs. 1 BEG.