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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.02.1961, Az.: BVerwG III C 267.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 267.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 04.07.1958 - AZ: IV 852/56

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 72 - 75
  • AS XII, 72
  • IFLA 1961, 152
  • MDR 1961, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1961, 266
  • ZLA 1961, 214

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Auswanderung im Sinne des § 230 Abs. 1 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die aus dem Sudetenland vertriebene Klägerin gelangte nach der Vertreibung im Juni 1945 zunächst in das Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, bis sie am 16. November 1948 nach V. (Kreis K.) zog, wo ihre Eltern wohnten. Ihr Ehemann war in französische Kriegsgefangenschaft geraten und nach deren Beendigung im Jahre 1948 freiwillig für ein Jahr ein Arbeitsverhältnis in Frankreich eingegangen. Am 30. September 1949 verließ die Klägerin V., ohne sich polizeilich abzumelden, und begab sich nach C. (H.), wo sie sich am 29. Oktober 1949 anmeldete. Das ihr zunächst für vier Wochen erteilte Visum wurde zunächst wiederholt verlängert, bis die Klägerin am 1. März 1951 eine für die Zeit vom 30. September 1950 bis zum 29. September 1951 gültige zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung erhielt. Am 11. Oktober 1951 wurde der Klägerin dann eine ordentliche Aufenthaltsgenehmigung für die Zeit vom 30. September 1951 bis zum 29. September 1954 ausgestellt. Die Bemühungen ihres Ehemannes, im Gebiet der Bundesrepublik eine Arbeitsstelle zu bekommen, hatten erst im Januar 1954 Erfolg. Die Klägerin zog am 29. Januar 1954 gemeinsam mit ihrem Ehemann nach R. (Kreis T.), wohin sie sich am 1. Februar 1954 von V. polizeilich abmeldete.

2

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin, ihr wegen des im Sudetenland eingetretenen Hausratverlustes Hausratentschädigung zu gewähren, mit der Begründung ab, die Klägerin könne einen Vertreibungsschaden nicht geltend machen, da sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfülle. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht kam ebenfalls zu der Überzeugung, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt, da sie weder am 31. Dezember 1950 noch am 31. Dezember 1952 ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik gehabt habe; sie könne den antragsberechtigten Vertriebenen, die den einen oder den anderen Stichtag eingehalten hätten, auch nicht gleichgestellt werden: Als die Klägerin sich zu ihrem Ehemann nach Frankreich begeben habe, sei sie nicht "ausgewandert"; es komme daher auf einen etwaigen einjährigen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem 31. Dezember 1952 nicht an.

3

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Sie meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß sie mit der Abreise nach Frankreich am 30. September 1949 ihren ständigen Aufenthalt in V. aufgegeben habe. Ihr von vornherein auf begrenzte Dauer vorgesehener Aufenthalt in Frankreich habe ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht unterbrochen oder beendigt; sie habe sich vielmehr noch am 31. Dezember 1952, zumindest aber noch am 31. Dezember 1950 ständig in V. aufgehalten. Jedenfalls aber seien die ersten Monate ihres Frankreichaufenthalts, in denen ihr im Anschluß an das Einreisevisum der Aufenthalt in kürzeren Zeitabschnitten erlaubt worden sei, nicht dazu geeignet, den Schluß auf ein Aufgeben des ständigen Aufenthalts in Vollmarshausen zu rechtfertigen; dann aber habe sie sich vor dem 31. Dezember 1952 insgesamt ein Jahr ständig in der Bundesrepublik aufgehalten, und dieser Aufenthalt ergebe, zusammen mit ihrer Auswanderung nach Frankreich, ihre Antragsberechtigung.

5

Der ... und der Beklagte, die die Zurückweisung der Revision erstreben, treten diesen Ausführungen im einzelnen entgegen.

6

II.

a)

Wie die Revision selbst nicht in Zweifel zu ziehen scheint, erfüllt die Klägerin, die als Ehefrau ein eigenes Antragsrecht hat (§ 16 Abs. 3 Satz 1 FG), nicht die Regelvoraussetzungen, an die das Gesetz die Berechtigung zur Geltendmachung von Vertreibungsschaden knüpft. Insoweit können begründete Zweifel auch nicht bestehen. Die Klägerin hatte das Gebiet der Bundesrepublik, in dem sie seit dem Verlassen der Sowjetzone ihren ständigen Aufenthalt genommen (wahrscheinlich sogar wegen der Kriegsgefangenschaft des Ehemannes ihren Wohnsitz begründet) hatte, am 30. September 1949 verlassen. Es kann in diesem Zusammenhang, wo es nur um den Stichtag: 31. Dezember 1952 geht, dahingestellt bleiben, ob die Abreise nach Frankreich zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem dort freiwillig arbeitenden Ehemann schon zur Beendigung der tatsächlichen Bindungen an V. geführt hat, die für den ständigen Aufenthalt an einem Ort jedenfalls auch erforderlich sind. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, daß die Klägerin in den ersten Wochen und Monaten ihres Frankreichaufenthalts wegen der nur immer kurzfristig verlängerten Aufenthaltserlaubnis sich dort nur vorübergehend aufgehalten habe, so wäre dieser Zustand des vorübergehenden Aufenthalts in Frankreich spätestens dann beendet gewesen, als der Klägerin, die inzwischen selbst ein Arbeitsverhältnis eingegangen war, die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (30. September 1950 bis 29. September 1951) und anschließend für weitere drei Jahre (30. September 1951 bis 29. September 1954) erteilt worden war. Ihre wegen der Befürchtung, Frankreich alsbald verlassen zu müssen, zunächst möglicherweise vorübergehende Aufenthaltnahme wurde spätestens in dem Zeitpunkt, als diese Befürchtung für den Zeitraum eines Jahres ausgeschlossen wurde, zu einer ständigen und führte damit spätestens am 30. September 1950 zur Beendigung des ständigen Aufenthalts der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik. Dabei mag es offenbleiben, ob mehrere ständige Aufenthalte derselben Person nebeneinander schon begrifflich nicht denkbar sind. Jedenfalls ist der ständige Aufenthalt der Klägerin in V. spätestens dadurch beendigt worden, daß ihr Frankreichaufenthalt nicht mehr auf eine vorübergehende, sondern auf eine längerdauernde Anwesenheit in Frankreich eingestellt war. Spätestens von diesem Zeitpunkt ab war die eheliche Lebensgemeinschaft, um deren tatsächliche Wiederherstellung es offensichtlich der. Klägerin in erster Linie ging, in C. in Frankreich wiederhergestellt worden. Mag der Umstand, daß die Eheleute möglicherweise ihren gemeinsamen Wohnsitz in C. genommen hatten, wegen des ausschließlich auf das Tatsächliche abstellenden ständigen Aufenthalts auch für die hier zu entscheidende Frage nicht maßgebend sein, so spricht diese mögliche Wohnsitzbegründung der Eheleute doch in hohem Maße dafür, daß beide die Absicht hatten, zunächst jedenfalls zusammen in C. zu bleiben, so daß die von der Rechtsprechung neben der tatsächlichen ständigen Anwesenheit an einem Ort noch geforderte "entsprechende" Absicht zum ständigen Bleiben (vgl. Urteil vom 22. Februar 1957 - BVerwG IV C 122.56 -) hier auch vorgelegen hat. Es bedarf demnach keines Eingehens auf die Frage, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist oder nicht. Der Regelstichtag des 31. Dezember 1952 ist in keinem Falle eingehalten.

7

b)

Damit ist die Frage, ob die Klägerin den ersten der beiden Ausnahmetatbestände des § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG für sich in Anspruch nehmen kann, ebenfalls beantwortet. Hat, wie ausgeführt, der ständige Aufenthalt der Klägerin in V. spätestens mit der Erteilung, der auf ein Jahr bemessenen, temporären Aufenthaltserlaubnis für C. geendigt, so hatte die Klägerin ab 30. September 1950 ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren und an seiner Stelle den ständigen Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Ehemann in C. genommen. Der Umstand, daß der Klägerin diese auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erst nachträglich am 1. März 1951 erteilt worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Rückschauend betrachtet stellt sich der von der französischen Behörde zunächst wohl stillschweigend, dann aber mit rückwirkender Kraft ausdrücklich gestattete Aufenthalt als ein ständiger dar, und zwar mindestens seit dem Zeitpunkt, von dem ab die Klägerin nicht mehr ernstlich mit einer Ausweisung oder Abschiebung hat zu rechnen brauchen. Ob dieser Zeitpunkt schon eingetreten ist, als die Klägerin in C. ein Arbeitsverhältnis begründet und damit über die persönlichen Beziehungen zu ihrem Ehemann hinaus neue Bindungen an diesen Ort hergestellt hat, mag dahingestellt bleiben. Nach dem Ablauf der Dinge ist der Aufenthalt der Klägerin in C. zu einem ständigen geworden, nachdem die französischen Behörden Jahr und Tag nach ihrer Ankunft Maßnahmen zur Beendigung dieses Aufenthalts nicht getroffen hatten. Daß die Klägerin selbst jemals Zweifel daran gehabt hat, ob sie in C. habe bleiben dürfen, ist nicht ersichtlich. Angesichts des Mangels an Arbeitskräften, der auch in Frankreich bestand, wären derartige Zweifel an der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, der nach der vorliegenden Handhabung mehr formelle Bedeutung zukam, auch unbegründet gewesen. Die Klägerin hat demnach schon vor dem 31. Dezember 1950, nämlich spätestens am 30. September 1950, ihren ständigen Aufenthalt in V. beendet und damit auch den Ausnahmestichtag des 31. Dezember 1950 nicht erfüllt.

8

c)

Es mag der Klägerin demgemäß zugegeben werden, daß sie in den ersten Monaten nach der Abreise von V. noch ihren ständigen Aufenthalt dort beibehalten hat. Der aus der Bescheinigung des Polizeikommissariats von C. ersichtliche Tag ihrer Ankunft dürfte sich daraus erklären, daß das Einreisevisum auf einen Monat beschränkt war und die Klägerin nach Ablauf dieses "Reisemonats" am 29. Oktober 1949 in C. polizeilich gemeldet worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt würde der ständige Aufenthalt in V. sicher noch fortbestanden haben, da die Abreise möglicherweise eine vorübergehende Unterbrechung der Anwesenheit darstellen konnte. Für die ersten darauffolgenden Monate, in denen der Klägerin das "Visum" in ihrem Paß von Mal zu Mal. verlängert worden ist, könnte dasselbe gelten. Gerade der Umstand, daß die für die Klägerin maßgebende Aufenthaltsberechtigung in dem Reisepaß vermerkt wurde, deutet darauf hin, daß sie seitens der französischen Behörden noch als "Gast" angesehen wurde, der demnächst die Rückreise antreten würde. Ein sich demnach über den 30. Oktober 1949 hinaus erstreckender ständiger Aufenthalt der Klägerin in V. würde dann, wenn er noch am 16. November 1949 bestanden hätte, den nach der zweiten Ausnahmeregelung des § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG erforderlichen Mindest-Aufenthalt von einem Jahr ergeben. Die Frage, ob dies der Fall ist oder ob, rückschauend betrachtet, die Klägerin nicht doch schon vor der "Wiedervereinigung" mit dem in Frankreich ständig aufhaltsamen Ehemann ihren ständigen Aufenthalt in C. genommen und damit zugleich den ständigen Aufenthalt in V. auf gegeben habe, braucht jedoch abschließend nicht entschieden zu werden, da die Frage der Auswanderung zuungunsten der Klägerin beantwortet werden muß.

9

Der Begriff der Auswanderung wird zwar in verschiedenen Gesetzen gebraucht, jedoch an keiner Stelle gesetzlich umschrieben. Weder im Gesetz über das Auswanderungswesen (RGBl. 1897 S. 463), das sich überwiegend mit den Rechtsverhältnissen der Auswanderungsunternehmer befaßt, noch in der Verordnung über die Einrichtung von Auswandererschiffen (BGBl. 1956 II S. 2145) ist der Begriff erläutert. Ebenso wie Art. 73 Nr. 3 des Grundgesetzes (BGBl. 1949 S. 1) geht auch das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswanderung (BGBl. 1952 I S. 289) von einem als bekannt vorausgesetzten Auswanderungsbegriff aus. Ein Anhalt für den Begriff der Auswanderung kann allenfalls aus der Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen (RGBl. 1924 I S. 107) gewonnen werden. Wenn dort die Erteilung von Auskunft oder Rat über die Aussichten der Auswanderung dahin erläutert wird, daß darunter namentlich die Auskunfts- oder Raterteilung über Lebens-, Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland zu verstehen sei, dann könnte das darauf hindeuten, daß nur eine von vornherein auf längere Dauer berechnete Aufenthaltnahme unter anderen Lebens- und Arbeitsbedingungen mit dem Ziel einer "Niederlassung", d.h. eines längeren zweckbestimmten Verbleibens im Auslande, als Auswanderung angesehen werden könnte. Daß eine Auswanderung nur dann vorliegen kann, wenn eine Rückkehr in das verlassene Staatsgebiet, in die "Heimat", für alle Zeit ausgeschlossen sein sollte, dürfte dagegen nicht zu fordern sein. Zu dem objektiven Tatbestand des Verlassens der Heimat und des Betretens eines fremden Landes muß demnach noch ein subjektives Merkmal hinzukommen: Ein Auswanderer muß mit dem Verlassen der alten Heimat die Absicht verbinden, sich - nicht nur vorübergehend - eine neue Heimat zu schaffen, indem er den Mittelpunkt seines menschlichen, insbesondere familiär-gebundenen Lebens sowie den seines wirtschaftlichen Daseins nicht nur für vorübergehend ins Ausland verlegt. Ob eine spätere Rückkehr in das "Land der Väter" schon beim Verlassen der Heimat geplant oder ob sie erst später beschlossen und durchgeführt wurde, wird regelmäßig ohne Bedeutung sein, sofern nur die Verlegung der beruflichen Existenz- und der Lebensgrundlage nicht den Charakter eines Provisoriums hatte, dem jede durchgreifende Wirkung für Existenz und Fortkommen von vornherein aberkannt wurde. Demgemäß ist unter Auswanderung das Verlassen des Heimat- oder des Niederlassungsstaates zu verstehen, das mit der Absicht geschieht, sich, zur Erreichung irgendwelcher als bedeutsam erscheinender Ziele auf dem Gebiet eines anderen Staates für immer oder für eine gewisse Zeit niederzulassen (vgl. Handbuch des Internationalen Flüchtlingsrechts, herausgegeben von Schätzel und Veiter, Wien und Stuttgart 1960, Band I S. 4; Elster-Weber-Wieser, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Jena, 1924, Zweiter Band S. 60; Noher, Die internationalen Verträge über die Aus- und Einwanderung, Züricher Dissertation 1937 , S. 4/5; Sacher, Staatslexikon, 5. Aufl., Freiburg 1926, Band I S. 508 Stichworts Auswanderung).

10

Geht man hiervon aus, so läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin in das Ausland ausgewandert ist, als sie sich im Herbst 1949 zu ihrem Ehemann nach Frankreich begab. Ihre Reise nach C. stellt sich nach den eigenen Angaben der Klägerin als der Versuch dar, in Frankreich an der Seite ihres Ehemannes einen auskömmlichen Verdienst zu finden, den sie im Gebiet der Bundesrepublik nicht hatte finden können. Entsprechend der zwischen Eheleuten durch das Eheband geknüpften Lebensgemeinschaft wollte sie ihr Schicksal nach Jahren der Trennung auch räumlich wieder mit dem ihres Ehemannes verknüpfen. Ihre mit der Aufenthaltnahme in Frankreich verfolgten Absichten waren, wie ebenfalls ihren Ausführungen zu entnehmen ist, mit den Berufs- und sonstigen Plänen ihres Ehemannes aufs engste verbunden und von diesen abhängig. Dieser hatte, wie die Klägerin dargelegt hat, sich nach Beendigung seiner Kriegsgefangenschaft und Dienstverpflichtung ständig um eine Rückkehr nach Deutschland bemüht, also seinerseits nie die Absicht gehabt, den Mittelpunkt seines persönlichen und wirtschaftlichen Daseins auch nur für begrenzte Dauer nach Frankreich zu verlegen. Für ihn hatte der Frankreichaufenthalt stets die Eigenschaft eines Provisoriums, das so bald wie möglich beendet werden sollte. Daß die Klägerin eine hiervon abweichende Absicht gehabt hat, würde bereits der Lebenserfahrung widersprechen. Die Klägerin hat eine solche Absicht auch stets in Abrede gestellt und immer wieder hervorgehoben, daß der Frankreichaufenthalt zwar zur Überbrückung der akuten Notlage der Familie gedacht, nicht aber auf eine Niederlassung berechnet war. Die Klägerin hat demgemäß auch das richtige Gefühl dafür gehabt, daß ihre Reise nach Cernay keine Auswanderung gewesen wäre und in der Erläuterung zu Nr. 7 c des Antragsvordrucks ausgeführt:

"Es handelte sich bei ihrer Auswanderung nicht um eine Auswanderung im üblichen Sinne. Der Aufenthalt in Frankreich war von vornherein nur als vorübergehender gedacht. Sie wurde zum Verlassen der Bundesrepublik nur durch die akute schlechte finanzielle Lage, in der sie sich befand, gezwungen. Sie war arbeitslos und da der Sohn zur Schule ging, war ein Auskommen mit der Arbeitslosenunterstützung nicht möglich. Die Weiterführung eines selbständigen Haushaltes war nicht möglich, der Ehemann konnte zu dieser Zeit keine Arbeit in seinem Beruf in Westdeutschland finden. Die Rückkehr aus Frankreich gelang trotz eifrigster Bemühungen erst Anfang des Jahres 1954."

11

Da der Ehemann der Klägerin zu keiner Zeit zur Begründung einer dauernden oder auch nur lebensentscheidenden vorübergehenden Existenz in Frankreich entschlossen war und da die Klägerin eine von ihm gelöste selbständige Existenz dieser Art in Frankreich ebenfalls nicht begründen wollte, kann weder in der Reise nach Frankreich eine Auswanderung erblickt werden noch ist später diese Reise zu einer Auswanderung geworden. Auch der zweite Ausnahmetatbestand des § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG, dessen Vorliegen zur Antragsberechtigung der Klägerin führen würde, ist daher nicht, erfüllt.

12

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Antragsberechtigung der Klägerin zu Recht verneint.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO, § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen