Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1957, Az.: BVerwG IV C 122.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 122.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 17.05.1955 - AZ: II/4 - 274/54
Rechtsgrundlage
- § 356 LAG
Fundstellen
- RLA 1957, 303
- ZLA 1957, 296
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
Amtlicher Leitsatz
"Ständiger Aufenthalt" bedeutet die nicht nur vorübergehende Anwesenheit an einem Orte mit der entsprechenden Absicht. Er bedeutet nicht "ununterbrochene" Anwesenheit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, II. Kammer, vom 17. Mai 1955 - Az.: II/4 - 274/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1892 in Wiesbaden geborene Klägerin, von Beruf Schriftstellerin und Journalistin, lebte bis Oktober 1938 in Wiesbaden. 1937 wurde ihr als Jüdin von der Reichskultur- und Schrifttumskammer die Arbeitserlaubnis entzogen. Wegen drohender Verhaftung kehrte sie im Herbst 1938 von einer Auslandsreise nicht mehr nach Deutschland zurück und lebte seitdem in Italien, Jugoslawien und zuletzt in Locarno-Muralto in der Schweiz, wo sie von der evangelischen schweizerischen Flüchtlingshilfe Unterstützungen erhielt. Nach 1945 bemühte sie sich ständig, in ihre Heimat zurückzukehren, jedoch wurde ihr erst am 2. Mai 1949 von der amerikanischen Besatzungsmacht die Einreiseerlaubnis erteilt. Seitdem hielt sie sich jeweils in den Monaten
| Mai | - | Juni 1949, |
|---|---|---|
| Dezember 1949 | - | März 1950, |
| Mai | - | Oktober 1950, |
| Dezember 1950 | - | April 1951, |
| Mai | - | August 1951, |
| Mai | - | Juli 1952, |
| November 1952 | - | Januar 1953, |
| April | - | Mai 1953, |
| Februar | - | März 1954 und |
| Mai 1954 |
in Wiesbaden auf. Sie lebte dort in Pensionen oder bei befreundeten Familien.
Im September 1949 beantragte die Klägerin Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG -. Ihr Antrag wurde im Hinblick auf § 30 Nr. 2 SHG abgelehnt, weil die Klägerin ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 21. Juni 1948 nicht im Währungsgebiet gehabt hat. Im Dezember 1952 beantragte sie Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Auch dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 1953 abgelehnt, weil die Klägerin am 31. Dezember 1951 nicht ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin-(West) gehabt habe. Beschwerde und Klage blieben aus dem gleichen Grunde ohne Erfolg. Das oben bezeichnete, die Klage abweisende Urteil ließ die Revision nicht zu.
Die Revision wurde durch Beschluß des Senats vom 6. April 1956 zugelassen. Mit der Revision beantragte die Klägerin,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufzuheben und nach ihren Anträgen erster Instanz zu erkennen,
hilfsweise:
die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt die Verletzung des § 356 LAG.
Die Beklagte und der Beteiligte beantragen
Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist begründet.
Die Meinung des Verwaltungsgerichts, daß die Klägerin am 31. Dezember 1951 keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin-(West) gehabt habe, kann nicht als ausreichend und rechtsirrtumsfrei begründet angesehen werden.
Die Klägerin hat sich nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils von 1949 bis 1954 insgesamt rund 23 Monate in Wiesbaden aufgehalten, davon allein im Jahre 1951 insgesamt sieben Monate. Sie ist damit in Wiesbaden, insbesondere bis Ende 1951, auf längere Zeit anwesend gewesen. Der Umstand, daß sie nach jeweiliger Unterbrechung immer wieder gerade nach Wiesbaden zurückgekehrt ist, läßt für sich allein schon der. Schluß zu, daß sie auch die willensmäßigen Voraussetzungen, die an die Begründung des ständigen Aufenthalts geknüpft werden müssen, erfüllt. Darüber hinaus sind diese willensmäßigen Voraussetzungen aber von ihr noch näher dargetan worden. Sie hat sich nämlich nach ihrer Behauptung jeweils polizeilich angemeldet und dargelegt, daß ihre jeweiligen Aufenthalte in Wiesbaden der Vorbereitung ihrer endgültigen Rückkehr dienten. Diese hängt nämlich nach ihren Ausführungen von der endgültigen Klärung ihres Restitutionsverfahrens ab. Insbesondere erstrebte sie die Rückgabe ihres früheren Grundvermögens, um, wie sie sagte, als über 60jährige Frau, die infolge ihres Alters den früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, von dessen Nutzung leben zu können.
Sinn und Zweck des § 356 LAG (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anmerkung 3, Harmening, Lastenausgleich, Anmerkung 3) gehen dahin, den Rückkehrwilligen, aber bei Inkrafttreten des Grundgesetzes noch nicht zurückgekehrten Verfolgten wenigstens übergangsweise Unterhaltshilfe zukommen zu lassen. Daher erscheint es notwendig, bei der Anwendung des Begriffs des ständigen Aufenthalts nicht nur die Rückkehrabsicht, sondern auch die Möglichkeit zur Rückkehr in Betracht zu ziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1954 - BVerwG IV C 32.54 -) dürfen in den Fällen, in denen nicht nur auf den Willen des Betroffenen, sondern auch auf tatsächliche Umstände abgestellt ist, die Umstände, die der Verwirklichung dieses Willens - etwa durch behördliche Maßnahmen - entgegenstehen, nicht ganz außer Betracht gelassen werden.
Nach ihren Darlegungen hat die Klägerin alles getan, um sich ständig in Wiesbaden niederzulassen, sich aber vorübergehend immer wieder nach der Schweiz, wo sie wenigstens aus caritativen Mitteln unterhalten werden konnte, zurückbegeben müssen, weil sie die Kosten des Aufenthalts in Wiesbaden auf die Dauer nicht tragen konnte. Das Verwaltungsgericht hätte sich deshalb, bevor es wirklich einen ständigen Aufenthalt der Klägerin hätte verneinen dürfen, die etwaigen Unterlagen, die den Rückkehrwillen der Klägerin belegten, beschaffen und die Hemmnisse, die sich einer endgültigen Rückkehr bis Ende 1951 und auch späterhin in den Weg stellten, näher klären müssen. Es hätte etwa untersuchen können, mit welchem Ziele (lediglich als Durchreisende? als Besuch?) sich die Klägerin in Wiesbaden polizeilich gemeldet hat. Es hätte ferner feststellen können, welche Schritte die Klägerin unternommen hat, um ihr früheres Grundvermögen zurückzuerlangen, insbesondere welche Anstrengungen sie unternommen hat, um das Gartenhaus zugesprochen zu erhalten. Hiernach wird dann endgültig festzustellen sein, ob die Klägerin bis zum 31. Dezember 1951 nicht tatsächlich doch schon ihren ständigen Aufenthalt in Wiesbaden hat nehmen wollen. Auch der Umstand, daß an diesem Tage selbst die Klägerin sich zufällig gerade nicht in Wiesbaden aufgehalten haben mag, würde dann der Annahme eines bis zum 31. Dezember 1951 dort genommenen ständigen Aufenthaltes nicht entgegenstehen. Die Klägerin ist im übrigen nach ihrer Angabe rassisch Verfolgte. Es bedarf wohl keines Hinweises, daß solchen Personen gegenüber ein wohlwollender Maßstab in der Anwendung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen angelegt wird.
Danach erscheint gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung geboten.
Sollte nunmehr auf Grund der erneut zu treffenden Feststellungen die Voraussetzung des "ständigen Aufenthalts" im Sinne des § 356 Abs. 1 LAG bei der Klägerin erfüllt sein, so wird das Verwaltungsgericht das Begehren der Klägerin unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 3 der genannten Vorschrift weiter zu prüfen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller