Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG III C 47.61
Kriegsschadenrente; Rechtzeitige Antragstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 47.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 31.05.1960 - AZ: II/120 L/59
Rechtsgrundlagen
- § 230 Abs. 1 LAG
- § 265 Abs. 4 Satz 2 LAG
- § 12 Abs. 2 Nr. 3 8. ÄndG LAG
Fundstellen
- FEVS 11, 1
- IFLA 1963, 120
- MDR 1963, 622 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 1265-1266 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1963, 154
Amtlicher Leitsatz
Stellt ein Vertriebener beim Kreissozialamt einen Antrag auf laufende Unterstützung, dann ist hierin ein Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe jedenfalls dann zu sehen, wenn das Kreissozialamt dem Kreisausgleichsamt von der beantragten und bewilligten Fürsorgeunterstützung Kenntnis gibt und dieses daraufhin in die vorbereitende Bearbeitung der Angelegenheit - z.B. durch Aktenanforderung - eintritt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Mai 1960, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 18. August 1959 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 25. Juni 1959 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der am 17. Juli 1898 geborene Kläger gelangte nach seiner Vertreibung aus Jugoslawien zunächst nach Österreich, dann aber am 25. September 1957 in das Gebiet der Bundesrepublik. Sein im Januar 1958 beim Ausgleichsamt in Calw gestellter Antrag, für ihn Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, an Grund- und Betriebsvermögen sowie an Hausrat festzustellen, wurde von dieser Behörde am 29. Mai 1958 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde am 26. September 1958 zurückgewiesen. Diese ablehnenden Entscheidungen gingen davon aus, daß der Kläger erst auf Grund von Bemühungen, die nach dem 31. Dezember 1952 eingesetzt hätten, die Einreisegenehmigung erhalten und dann im Jahre 1957 die Einreise ins Bundesgebiet vollzogen habe, so daß ihm wegen Versäumung der Aufenthaltsstichtage des § 230 Abs. 1 LAG die Antragsberechtigung wegen der Ausgleichsleistungen nicht zustehe. Bevor über die vom Kläger gegen die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden erhobene Klage entschieden war, wurde auf Grund der von ihm beigebrachten Unterlagen über bereits vor dem 31. Dezember 1952 eingeleitete und seither beharrlich fortgesetzte Einreisebemühungen anerkannt, daß ihm die Antragsberechtigung nach § 230 Abs. 1 LAG zukomme.
Darauf stellte der Kläger, der inzwischen nach Hechingen verzogen war, am 2. März 1959 beim Ausgleichsamt Hechingen den Antrag, ihm auf Grund Erwerbsminderung Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe zu gewähren. Dieser Antrag wurde von den Ausgleichsbehörden mit der Begründung zurückgewiesen, die Antragsfrist des § 265 Abs. 4 LAG sei vom Kläger nicht gewahrt worden. Auf Grund eines beim Kreissozialamt in Hechingen gestellten Antrages wurde dem Kläger seit dem 7. März 1958 Fürsorgeunterstützung gewährt.
Die gegen die Verweigerung der Kriegsschadenrente erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab: Die Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Kriegsschadenrente sei, da der Kläger infolge seiner erst im Jahre 1957 erfolgten Einreise die Frist des § 265 Abs. 4 Satz 2 LAG (31. Dezember 1955) schuldlos versäumt habe, für ihn am 31. März 1958 abgelaufen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 [BGBl. I S. 809] - 8. ÄndG LAG -). Der vorher versehentlich unterbliebene Antrag könne wegen des Wesens dieser Frist als Ausschlußfrist des materiellen Rechts nicht als rechtzeitig gestellt angesehen werden, als er am 2. März 1959 beim Ausgleichsamt einging.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat am 22. Dezember 1960 zugelassenen Revision. Mit der Begründung, die Fristversäumung könne ihm wegen der ihm zunächst jede Antragsberechtigung absprechenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden nicht zur Last gelegt werden, zumal sie auch auf nicht hinlängliche Betreuung seitens der Lagerleitung in Herrenalb und des Ausgleichsamts Calw zurückzuführen sei, verfolgt der Kläger seinen auf Aufhebung der ihm die Kriegsschadenrente versagenden Behördenentscheidungen gerichteten Klageantrag weiter.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und der mit der Klage begehrten Aufhebung der Behördenentscheidungen, die dem Kläger verspätete Antragstellung zum Vorwurf machen.
Ohne Rechtsirrtum geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Kläger, dem die Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen als Österreich-Abwanderer nach § 230 Abs. 1 Satz 3 LAG zugebilligt ist, bis zu seiner Aufenthaltnahme im Gebiet der Bundesrepublik im September 1957 aus entschuldbaren Gründen die Antragstellung bis zum 31. Dezember 1955 (§ 265 Abs. 4 Satz 2 LAG) versäumt hatte und daß ihm demgemäß für seinen Antrag auf Kriegsschadenrente die bis zum 31. März 1958 verlängerte Antragsfrist noch offengestanden hätte (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 des 8. ÄndG LAG). Ebenso begegnet es keinem Bedenken, davon auszugehen, daß der am 2. März 1959 beim Ausgleichsamt Hechingen gestellte Formblattantrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente nicht mehr dazu geeignet war, diese materiellrechtliche Anschlußfrist zu wahren. Als der Kläger diesen Formblattantrag stellte, war die genannte Frist bereits über elf Monate verstrichen. Die weitere Feststellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, der Kläger habe diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, trifft dagegen nicht zu. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger schon bei der Stellung seiner Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Gewährung der Hausratentschädigung im Januar 1958 in Calw in einer für die Ausgleichsbehörde erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht hat, er wolle auch die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz für sich in Anspruch nehmen. Jedenfalls hat der Kläger seinen entsprechenden Willen eindeutig bekundet, als er nach dem Verlassen des Flüchtlingslagers Herrenalb seinen Wohnsitz in Hechingen nahm und sich nunmehr an das dortige Landratsamt mit der Bitte um Unterstützung wandte. Zwar hat das an diese Behörde gerichtete Anliegen des Klägers dazu geführt, daß ihm vom Kreissozialamt vom 7. März 1958 ab laufend Fürsorgeunterstützung gewährt wurde. Der Umstand, daß der Kläger bei seinem Unterstützungsbegehren auf seinen beim Ausgleichsamt des früheren Aufenthaltsorts gestellten Antrag auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz verwiesen hat, hatte aber dazu geführt, daß das Kreissozialamt in Hechingen dem Ausgleichsamt Calw am 7. März 1958 die laufende Unterstützung des Klägers aus Fürsorgemitteln bekanntgab und etwa entstehende Erstattungsansprüche anmeldete. Indem das Kreissozialamt Hechingen dieses Schreiben, das zugleich die Aktenanforderung bezüglich der in Calw entstandenen lastenausgleichsrechtlichen Vorgänge enthielt, dem für den Kläger zuständigen Ausgleichsamt Hechingen abschriftlich zuleitete, gab es diesem Ausgleichsamt den vom Kläger gestellten Antrag, ihm als mittellosem, hochgradig erwerbsbeschränktem Vertriebenen eine zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erforderliche laufende Zuwendung zu gewähren, inhaltlich zur Kenntnis, so daß der erkennbar darin liegende Antrag auf Gewährung der Kriegsschadenrente in der Form der Unterhaltshilfe bereits am 7. oder am 8. März 1958 beim zuständigen Ausgleichsamt vorlag. Der vertriebene Kläger hatte, für den Sachbearbeiter des Ausgleichsamts eindeutig erkennbar, sein Begehren nach einer laufenden Zahlung aus Ausgleichsmitteln hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, als er unter Hinweis auf seine schwebenden Feststellungsverfahren sein Anliegen um Unterstützung vorbrachte. Wie die an seiner Stelle vom Kreissozialamt vorgenommene, von ihm aber gebilligte Aktenanforderung erkennen läßt, nahm das Ausgleichsamt das Anliegen des Klägers auch bereits in vorbereitende Bearbeitung, mag diese auch zunächst nur darin bestanden haben, den Eingang der angeforderten Akten abzuwarten. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Klägers bereits als Anfang März 1958 gestellt anzusehen (vgl. Urteil vom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - [ZLA 1958 S. 55]). Daß das Anliegen des Klägers nicht auf dem vorgeschriebenen Formblatt vorgebracht wurde, steht der wirksamen Antragstellung nicht entgegen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 420.58 - [BVerwGE 9, 219]), so daß auch aus der Tatsache, daß der Antrag des Klägers dem Ausgleichsamt nur durch die Übermittlung der Mitteilung vom 7. März 1958 bekanntgeworden ist, keine Bedenken dagegen herzuleiten sind, der Kläger habe den Antrag vor dem 31. März 1958 wirksam gestellt. Da sowohl das angefochtene Urteil als auch die den Gegenstand der Klage bildenden Behördenentscheidungen diesen Antrag übersehen und nur wegen der in Wahrheit nicht vorliegenden Fristversäumung den Kläger abschlägig beschieden haben, war der Klage, wie geschehen, unter Aufhebung des Urteils stattzugeben.
Das Ausgleichsamt wird nunmehr, von einem rechtzeitig gestellten Antrag ausgehend, zu prüfen haben, ob der Kläger die übrigen Voraussetzungen der Zubilligung der Kriegsschadenrente erfüllt, und sodann über den am 7. oder 8. März 1958 fristgerecht gestellten Antrag erneut zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff